817.041

Verordnung des BLV
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte,
nicht sichere Lebensmittel

vom 25. August 2020 (Stand am 1. August 2021)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141,

verordnet:

Anhang2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 426)

(Art. 1)

Lebensmittel, deren Einfuhr verboten ist

Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:

Lebensmittel

Zolltarifnummer3

Ursprungsland

Gefahr

Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

ex 0713.35

ex 0713.39

ex 0713.90

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände

3 Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.