Art. 1 Einfuhrverbot für bestimmte, nicht sichere Lebensmittel
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
817.041
vom 25. August 2020 (Stand am 1. Oktober 2020)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141,
verordnet:
1 SR 817.0
Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Lebensmittel ist verboten.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(Art. 1)
Die Einfuhr der folgenden Lebensmittel ist verboten:
Lebensmittel | Zolltarifnummer2 | Ursprungsland | Gefahr |
Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus ihnen bestehen | 1404.90803 | Bangladesch (BD)4 | Salmonellen |
Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen | ex 0713.35 ex 0713.39 ex 0713.90 | Nigeria (NG) | Pestizidrückstände |
2 Sind nur bestimmte Lebensmittel mit derselben Zolltarifnummer zu kontrollieren, so wird diese mit dem Zusatz «ex» wiedergegeben.
3 Lebensmittel, die Betelblätter («Piper betle») enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie nicht unter der Zolltarifnummer 1404.9080 angemeldet sind.
4 Ursprungsland und/oder Versandland