Art. 1 Gegenstand, Begriff und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (Art. 2 Bst. b LVG). Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass:
- a.
- die Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt;
- b.
- Trinkwasser jederzeit in ausreichender Menge vorhanden ist;
- c.
- schwere Mangellagen vermieden oder rasch behoben werden können.
2 Als Trinkwasser gilt Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird.
3 Diese Verordnung gilt für alle der Öffentlichkeit dienenden Trinkwasserversorgungen sowie für die Abwasserentsorgung, sofern diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann.
2 SR 817.0