Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anforderungen an die Durchführung klinischer Versuche mit Medizinprodukten und weiteren Produkten nach Artikel 1 der Medizinprodukteverordnung vom vom 1. Juli 2020 (MepV)3;
- b.
- die Bewilligungs- und Meldeverfahren für klinische Versuche mit Produkten nach Buchstabe a;
- c.
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ethikkommissionen für die Forschung (Ethikkommissionen), des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Zusammenhang mit den Bewilligungs- und Meldeverfahren;
- d.
- die Registrierung klinischer Versuche mit Produkten nach Buchstabe a;
- e.
- den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über klinische Versuche.
2 In dieser Verordnung wird der Begriff Produkte für alle Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a verwendet.