173.320.6
Ausführungsreglement
des Bundesverwaltungsgerichts über den
elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien
(ERV-BVGer)
vom 16. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)
Das Bundesverwaltungsgericht,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051;
in Ausführung der Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 4 und 34 Absatz 1bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 (VwVG),
erlässt folgendes Reglement:
1 Dieses Reglement führt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht aus, soweit das VwVG Anwendung findet.
2 Spezialgesetzliche Bestimmungen sowie das Staatsvertragsrecht bleiben vorbehalten.
3 Soweit dieses Ausführungsreglement nichts Besonderes bestimmt, ist die Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sinngemäss anwendbar.
In diesem Reglement bedeuten:
- a.
- elektronischer Rechtsverkehr: sämtliche Übermittlungen, ungeachtet ihrer Bezeichnung und ihres formellen oder materiellen Inhalts, die nicht mündlich sind, die sich auf ein Verfahren beziehen, die der Aktenführungspflicht unterliegen, und die gemäss dem anwendbaren Recht auf elektronischem Weg dem Gericht zugestellt oder von diesem an die Parteien versendet werden können;
- b.
- Gerichtsurkunde: insbesondere verfahrensbezogene Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts;
- c.
- elektronische Eingabe: jede Übermittlung, die eine Partei im Sinn von Buchstabe a beim Bundesverwaltungsgericht einreicht;
- d.
- anerkannte Zustellplattform: Plattformen, die gemäss der Anerkennungsverordnung Zustellplattformen vom 16. September 20144 für die sichere elektronische Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren anerkannt worden sind;
- e.
- qualifizierte elektronische Signatur: eine qualifiziert elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur.
1 Parteien, die ihre Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch zustellen möchten, müssen sich auf einer anerkannten Zustellplattform registrieren.
2 Die elektronischen Eingaben inklusive Beilagen sind zwingend über eine anerkannte Zustellplattform an die vom Generalsekretariat bezeichnete Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Anhang zu senden.
3 Parteien, die ihre Eingaben elektronisch einreichen, haben dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 11b Absatz 1 VwVG und auf Artikel 9 dieses Reglements weiterhin ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder, wenn sie im Ausland wohnen, ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Gestattet das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen, genügt die Angabe eines Zustellungsdomizils im Ausland.
Elektronische Eingaben, insbesondere unterschriftsbedürftige Dokumente, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder deren Vertretung versehen sein.
1 Die Parteien stellen dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Eingaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten Format gemäss Anhang zu.
2 Die maximale Datenmenge richtet sich nach den Angaben der Zustellplattformen. Elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschreitens dieser Grösse zurückgewiesen werden, gelten als nicht eingereicht.
3 Elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Absatz 2 überschreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen fristgerecht einzureichen, wobei sie zu bezeichnen und chronologisch zu nummerieren sind.
4 Die Parteien können ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss Artikel 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, einreichen.
1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).
2 Die Voraussetzung für die Ausstellung einer Abgabequittung im Sinne von Absatz 1 und gemäss Artikel 21a Absatz 3 VwVG ist den Angaben der Zustellplattform zu entnehmen. Der Nachweis der fristgerechten Übermittlung obliegt im Zweifelsfall der Partei.
Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Vorliegen von technischen Gründen die Nachreichung von Eingaben inklusive Beilagen in Papierform verlangen, insbesondere wenn ihm deren Ausdruck nicht möglich ist, wenn Dokumente unlesbar sind oder wenn für die Beweisführung das Original der Dokumente in Papierform notwendig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst jede Haftung aus, wenn eine anerkannte Zustellplattform den Empfang nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Die Eröffnung und Zustellung von Gerichtsurkunden an Parteien erfolgt in nicht elektronischer Form, in der Regel postalisch, über die Vermittlung der schweizerischen Auslandvertretung oder mittels Publikation im Bundesblatt.
Das Generalsekretariat ist befugt, den Anhang (Zustelladresse und Zustellformat) anzupassen.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1)
Die Zustelladresse des Bundesverwaltungsgerichts für elektronische Eingaben lautet:
kanzlei@bvger.admin.ch
Die elektronischen Eingaben inklusive Beilagen sind im folgenden Format einzureichen:
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