0.740.726

 AS 2020 287

Beschluss Nr. 2/2019

des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

Angenommen am 13. Dezember 2019

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2019

(Stand am 1. Januar 2021)

Originaltext

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 51 Absatz 2 gewährleistet der Gemischte Landverkehrsausschuss (im Folgenden «der Gemischte Ausschuss») die Durchführung und Anwendung des Abkommens und der darin enthaltenen Bestimmungen und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2)  Nach Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(3)  Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses vom 6. Dezember 20132 sieht vor, dass die von einer nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erteilten Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG3 gegenseitig anerkannt werden. Er sieht ferner die wechselseitige Anerkennung der EG-Konformitätserklärungen und EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen sowie der EG-Prüferklärungen, der EG-Prüfbescheinigungen, der Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen von Fahrzeugen sowie der benannten Stellen nach der Richtlinie 2008/57/EG4 vor.

(4)  In der Richtlinie (EU) 2016/7975 sind neue Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen und Eisenbahnfahrzeugen festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2016/7986 sind neue Bedingungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen festgelegt. Durch diese Richtlinien werden der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden «die Agentur») ferner neue Aufgaben übertragen. Insbesondere ist die Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen für Fahrzeuge (im Folgenden «Fahrzeuggenehmigungen der EU») sowie nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen (im Folgenden «einheitliche Sicherheitsbescheinigungen») zuständig. Diese Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 16. Juni 2019 umzusetzen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission entsprechend notifiziert haben, gilt diese Frist bis zum 16. Juni 2020. Mit Wirkung vom 16. Juni 2020 werden die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG aufgehoben und durch die Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 ersetzt.

(5)  Darüber hinaus sieht die Schweiz die Anwendung von Rechtsvorschriften vor, die mit den Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 gleichwertig sind. Daher müssen die neuen grundlegenden Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 in das Abkommen in Form einer Änderung des Anhangs 1 aufgenommen werden.

(6)  Das Abkommen in seiner derzeitigen Form sieht weder die Möglichkeit vor, dass die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union Befugnisse in der Schweiz ausüben, noch ermächtigt es den Gemischten Ausschuss, das Abkommen zu diesem Zweck zu ändern. Bis zur Änderung des Abkommens nach den geltenden Verfahren müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Konformität mit den geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen in der Schweiz durch eine Kombination aus einer von der Agentur erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU einerseits und einer Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften durch die Schweiz andererseits hergestellt werden kann. Die Agentur sollte bei der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen der EU als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Fahr­zeuggenehmigungen für das schweizerische Eisenbahnnetz vorgenommene Be­wertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den ein­schlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, berücksichtigen.

(7)  Die nach der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen sollten gegenseitig anerkannt werden.

(8)  Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sollte den Antragstellern gestattet werden, gleichzeitig eine von der Agentur erteilte einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU sowie die Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Rechtsvorschriften durch die Schweiz zu beantragen. Mit derselben Zielsetzung sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, hierzu die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/7967 genannte zentrale Anlaufstelle zu nutzen. Die Schweiz sollte Zugang zur zentralen Anlaufstelle erhalten und die Agentur und die Schweiz sollten in dem zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Umfang zusammenarbeiten.

(9)  Die nationalen Vorschriften, auf die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 Bezug genommen wird, und die für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelten (im Folgenden «nationale Vorschriften»), sollten zur Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert werden. In Anhang 1 des Abkommens sollten die Bereiche aufgeführt werden, für die die nationalen Vorschriften der Schweiz gelten.

(10)  Die Schweiz und die Europäische Union sind bestrebt, überflüssige nationale Vorschriften zu beseitigen, die der Interoperabilität und dem reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Wege stehen. Bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz können mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein und sollten vor dem 31. Dezember 2020 im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Aufrechterhaltung überprüft werden.

(11)  Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses sollte aufgehoben werden. Da jedoch einige Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 diese Richtlinien erst am 16. Juni 2020 umgesetzt haben werden, sollten Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 jenes Beschlus­ses des Gemischten Ausschusses für die betreffenden Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gelten.

(12)  Die EG-Konformitätserklärungen, die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen und die EG-Prüferklärungen, die EG-Prüfbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen sowie die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sollten weiterhin unter den Bedingungen anerkannt wer­den, unter denen sie erteilt wurden.

(13)  Bis zur Änderung des Abkommens, mit der die Rolle der Agentur im Bereich der Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf das schweizerische Eisenbahnnetz ausgeweitet werden soll, sollten die Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Der Gemischte Ausschuss sollte die Verlängerung der Übergangsmassnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus prüfen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verordnung (EU) 2016/796 sowie den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertige Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2020 nicht angewandt werden,

beschliesst:

1 SR 0.740.72

2 AS 2014 225

3 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

4 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

5 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

6 Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

7 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

Art. 1

Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

1.  Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Nutzung des schweizerischen Eisenbahnnetzes durch ein Eisenbahnunternehmen kann erreicht werden durch eine Kombination:

einer von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung; und
einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1.

Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an.

Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die schweizerischen Behörden erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/7638.

2.  Für die Zwecke der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der An­­for­derungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.

3.  Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und eine Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und über die Kontrolle der Einhaltung der natio­nalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.

8 Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheits-bescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.

Art. 3

1.  Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigung des Einsatzes von Fahrzeugen im schweizerischen Eisenbahnnetz kann erreicht werden durch eine Kombination:

einer von der Agentur nach Artikel 21 oder Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigung der EU; und
einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1.

Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen der EU an.

Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die Schweiz erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/5459.

2.  Für die Zwecke der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung der EU zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.

3.  Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine Fahrzeuggenehmigung der EU und einen Beschluss zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine Fahrzeuggenehmigung der EU und zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.

9 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.

Art. 4

1.  Gegenseitig anerkannt werden:

a.
die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;
b.
die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden;
c.
die EG-Prüfbescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;
d.
die EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Antragsteller ausgestellt wurden;
e.
die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz und der Europäischen Union nach Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/797.

2.  Die Schweiz notifiziert der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Schweiz niedergelassenen Konformitäts­bewer­tungs­stellen nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die notifizierten schweizerischen Stellen können ihre Tätigkeiten unter den in der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen so lange ausüben, wie sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der notifizierten schweizerischen Stellen.

Art. 5

1.  Die Anträge auf Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 gestellt.

2.  Die Anträge nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 werden über die zentrale Anlaufstelle gestellt.

3.  Die Schweiz registriert eine Kopie der Entscheidung, die Einhaltung der nationalen Vorschriften zu überprüfen, bei der zentralen Anlaufstelle.

4.  Die Schweiz hat für die Zwecke dieses Beschlusses Zugang zu der zentralen Anlaufstelle.

Art. 610

1.  Die nationalen schweizerischen Vorschriften und Sonderfälle können die Anforderungen der Europäischen Union insoweit ergänzen oder von ihnen abweichen, als diese Vorschriften und Sonderfälle die technischen Parameter der Teilsysteme, die betrieblichen Aspekte und die Aspekte im Zusammenhang mit dem Personal, das die in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, betreffen.

2.  Die Schweiz notifiziert der Agentur die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften zwecks Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

3.  Anhang 1 des Abkommens führt die nationalen Vorschriften und Sonderfälle auf, die möglicherweise nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bis zum 30. Juni 2021 nicht hergestellt, dürfen diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschliesst etwas anderes.

10 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses 2/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses vom 11. Dez. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 11. Dez. 2020 (AS 2021 14).

Art. 7

1.  Der Beschluss Nr. 1/201311 des Gemischten Ausschusses wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.

2.  Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 16. Juni 2020.

2a. Artikel 2 Absatz 1 und/oder Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 31. Oktober 2020.12

3.  Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen, EG-Prüfbeschei­ni­gun­gen und EG-Prüferklärungen werden weiterhin gemäss den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.

4.  Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen werden weiterhin entsprechend den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.

11 [AS 2014 225]

12 Eingefügt durch Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 19. Juni 2020, in Kraft für die Schweiz seit 19. Juni 2020 (AS 2020 2899).

Art. 8

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2019 in Kraft.

Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2021.13

Brüssel, 13. Dezember 2019

Für die
Europäische Union

Die Vorsitzende:
Elisabeth Werner

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Chef der schweizerischen Delegation:
Peter Füglistaler

13 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses 2/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses vom 11. Dez. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 11. Dez. 2020 (AS 2021 14).

Anhang 1

...14

14 Der Inhalt des Anhangs wurde in SR 0.740.72 eingefügt und kann auch unter AS 2020 287 konsultiert werden.