1 Aufgaben als Flugversuchsingenieur oder Flugversuchsingenieurin dürfen nur Personen wahrnehmen, die vom FAI für flugtauglich erklärt worden sind. Die fliegermedizinische Tauglichkeit wird vor der Anstellung abgeklärt und danach in regelmässigen Abständen überprüft. Muss der Flugversuchsingenieur oder die Flugversuchsingenieurin aus medizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt werden, so stellt das FAI Antrag an die armasuisse.
2 Für Flüge mit Luftfahrzeugen, die mit Schleudersitzen ausgerüstet sind, ist die fliegerärztliche Kontrolluntersuchung durch das FAI für alle Besatzungsmitglieder und weiteren mitfliegenden Personen obligatorisch. Untersuchungen ausländischer fliegerärztlicher Institute können anerkannt werden.
3 Sind bei Flügen mit anderen Luftfahrzeugen für Besatzungsmitglieder und weitere mitfliegende Personen hohe psychische und physische Beanspruchungen zu erwarten, so entscheidet der Cheftestpilot oder die Cheftestpilotin, ob vorgängig eine fliegerärztliche Kontrolluntersuchung notwendig ist.
4 Der Testpilot oder die Testpilotin, der oder die für die Durchführung des Fluges verantwortlich ist, kann das Mitfliegen von Besatzungsmitgliedern und weiteren Personen ablehnen, wenn er oder sie annehmen muss, dass diese die physischen oder psychischen Voraussetzungen für den vorgesehenen Flug nicht erfüllen.