0.440.2
AS 2020 271; BBl 2019 67
Übersetzung
Rahmenübereinkommen
des Europarats über den Wert des Kulturerbes
für die Gesellschaft
Abgeschlossen in Faro am 27. Oktober 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. November 2019
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2020
(Stand am 1. März 2020)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und die Grundsätze, die auf der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruhen und die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu bewahren und zu fördern;
in der Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und transversalen Konzepts von Kulturerbe zu stellen;
unter Betonung des Werts und des Potenzials eines sinnvoll genutzten Kulturerbes als eine Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich ständig weiter entwickelnden Gesellschaft;
in der Anerkennung, dass jeder Mensch, unter Achtung der Rechte und Freiheiten anderer, das Recht besitzt, sich am Kulturerbe seiner Wahl zu beteiligen, und dass dieses Recht ein Aspekt des Rechts ist, am kulturellen Leben frei teilzuhaben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) begründet und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)2 gewährleistet wird;
überzeugt von der Notwendigkeit, alle Menschen in den fortwährenden Prozess der Definition des Kulturerbes und des Umgangs mit dem Kulturerbe einzubinden;
überzeugt von der Richtigkeit von Kulturerbepolitiken und Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;
Bezug nehmend auf die Instrumente des Europarats, insbesondere das Europäische Kulturabkommen (1954)3, das Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes Europas (1985)4, das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert)5 und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000)6;
in der Überzeugung, dass ein Interesse daran besteht, einen europaweiten Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen, und so den dynamischen Prozess der Umsetzung dieser Grundsätze zu begünstigen;
sind wie folgt übereingekommen: