Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens
Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert.
0.671.1
AS 2020 2641; BBl 2018 5389
Übersetzung1
Abgeschlossen am 24. November 2016
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20193
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. August 2019
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Dezember 2019
(Stand am 13. März 2023)
1 Zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien und dem Fürstentum Liechtenstein abgestimmte deutsche Übersetzung auf der Basis des englischen und des französischen Originaltextes. Unterschiede in den Übersetzungen Deutschlands (DE) und Österreichs (AT) sind gekennzeichnet.
2 DE und AT: Mehrseitiges
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder reduziert4 besteuert werden, erhebliche Unternehmenssteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung («Base Erosion and Profit Shifting», im Folgenden als «BEPS» bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Massnahmenpaket (im Folgenden als «BEPS-Paket der OECD/G20» bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Massnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung5 durch Steuerhinterziehung6 oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder ‑gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss,
sind wie folgt übereingekommen:
Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert.
1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Bei jeder Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei des Übereinkommens hat jeder nicht darin bestimmte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zukommt.
7 DE und AT hier und im Folgenden: Verwahrer
1. Im Sinne eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden.
2. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen ein Vertragsstaat verpflichtet ist, Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, von der Steuer vom Einkommen zu befreien oder für derartige Einkünfte einen Abzug oder eine Anrechnung in Höhe der dafür entrichteten Steuer vom Einkommen zu gewähren, gelten nicht, soweit nach diesen Bestimmungen der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person handelt.
3. Bei unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, für die eine oder mehrere Vertragsparteien dieses Übereinkommens den Vorbehalt nach Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3 Buchstabe a angebracht haben, wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: «Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als berühre er das Recht eines Vertragsstaats, die in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zu besteuern.»
4. Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, soweit diese regeln, ob Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als steuerlich transparent behandelt werden (sei es durch eine allgemeine Vorschrift oder durch eine ausführliche Regelung der Behandlung bestimmter Sachverhalte sowie Arten von Rechtsträgern oder Gebilden), als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden.
5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe a oder b angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstaben c–e unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe g angebracht, so ist die Notifikation nach dem vorangehenden Satz auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen zu beschränken, die diesem Vorbehalt unterliegen. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) ersetzt, soweit in Absatz 4 vorgesehen. Anderenfalls geht Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) unvereinbar sind.
1. Ist aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens eine andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger massgeblicher Faktoren im Sinne des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vorgesehenen Steuererleichterungen oder ‑befreiungen.
2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, in denen vorgeschrieben ist, wie zu bestimmen ist, ob eine andere als eine natürliche Person in Fällen, in denen sie anderenfalls als in mehr als einem Vertragsstaat ansässig gelten würde, als in einem der Vertragsstaaten ansässig gilt. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die sich ausdrücklich mit der Ansässigkeit von Gesellschaften, die Teil einer zweifach eingetragenen Unternehmensstruktur sind, befassen.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstaben b–d unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.
1. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich für die Anwendung entweder der Absätze 2 und 3 (Option A) oder der Absätze 4 und 5 (Option B) oder der Absätze 6 und 7 (Option C) oder für die Anwendung keiner der genannten Optionen entscheiden. Entscheiden sich die Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils für unterschiedliche Optionen (oder entscheidet sich ein Vertragsstaat für die Anwendung einer Option und der andere für die Anwendung keiner der Optionen), so gilt die von jedem Vertragsstaat gewählte Option für die in seinem Gebiet ansässigen Personen.
Option A
2. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen anderenfalls Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit würden, um eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, gelten nicht, wenn der andere Vertragsstaat die Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer befreit sind beziehungsweise ist oder der Satz, mit dem diese Einkünfte oder dieses Vermögen besteuert werden können, begrenzt ist. In letzterem Fall gewährt der erstgenannte Vertragsstaat von der Steuer vom Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person einen Abzug in Höhe der im anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Steuer nicht übersteigen, der den Einkünften oder Vermögenswerten zugerechnet werden kann, die im anderen Vertragsstaat besteuert werden können.
3. Absatz 2 gilt für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, nach dem ein Vertragsstaat anderenfalls die in Absatz 2 beschriebenen Einkünfte oder das dort beschriebene Vermögen von der Steuer befreien müsste.
Option B
4. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen anderenfalls Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit würden, um eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, weil diese Einkünfte von diesem Vertragsstaat als Dividende betrachtet werden, gelten nicht, wenn diese Einkünfte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats zu einem Abzug führen. In diesem Fall gewährt der erstgenannte Vertragsstaat von der Steuer vom Einkommen dieser ansässigen Person einen Abzug in Höhe der im anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Einkommen. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der den Einkünften zugerechnet werden kann, die im anderen Vertragsstaat besteuert werden können.
5. Absatz 4 gilt für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, nach dem ein Vertragsstaat anderenfalls die in Absatz 4 beschriebenen Einkünfte von der Steuer befreien müsste.
Option C
7. Absatz 6 gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ein Vertragsstaat verpflichtet ist, in diesem Vertragsstaat Einkünfte oder Vermögen einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die beziehungsweise das nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können beziehungsweise kann, von der Steuer zu befreien.
8. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung einer Option nach Absatz 1 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen) nicht gilt.
9. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung der Option C entscheidet, kann sich in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen) vorbehalten, dem anderen Vertragsstaat beziehungsweise den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.
10. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung einer Option nach Absatz 1 entscheidet, notifiziert dem Depositar die gewählte Option. Diese Notifikation muss ausserdem Folgendes umfassen:
Eine Option gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn die Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung dieser Option entschieden hat, in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.
1. Ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wird dahingehend geändert, dass die Präambel den folgenden Wortlaut enthält:
2. Der in Absatz 1 genannte Wortlaut wird in ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen aufgenommen anstelle oder in Ermangelung einer Formulierung in der Präambel des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die Bezug nimmt auf die Absicht, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, unabhängig davon, ob in dieser Formulierung auch Bezug genommen wird auf die Absicht, keine Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung zu schaffen.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausserdem entscheiden, bei ihren unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, folgenden Wortlaut in die Präambel aufzunehmen:
4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, deren Präambel bereits eine Formulierung enthält, mit der die Vertragsstaaten ihre Absicht bekunden, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung zu schaffen, unabhängig davon, ob diese Formulierung auf Fälle von Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder ‑gebieten ansässigen Personen) beschränkt ist oder einen weiteren Geltungsbereich hat.
5. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Depositar, ob die Präambel ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht unter einen Vorbehalt nach Absatz 4 fallen, jeweils eine Formulierung nach Absatz 2 enthält, und, sofern dies der Fall ist, den Wortlaut des jeweiligen Beweggrunds. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese Formulierung in der Präambel abgegeben, so wird diese Formulierung durch den in Absatz 1 genannten Wortlaut ersetzt. Anderenfalls wird der in Absatz 1 genannte Wortlaut zusätzlich zur bestehenden Formulierung in der Präambel aufgenommen.
6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 3 entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Diese Notifikation muss ausserdem die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen umfassen, deren Präambel noch keine Formulierung enthält, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen. Der in Absatz 3 genannte Wortlaut wird nur dann in ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen aufgenommen, wenn alle Vertragsstaaten sich für die Anwendung des Absatzes 3 entschieden und in Bezug auf das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
1. Ungeachtet eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wird eine Vergünstigung nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens im Einklang steht.
2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 15 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, kann sich auch entscheiden, in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Absatz 4 anzuwenden.
4. Wird einer Person eine Vergünstigung, die ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen vorsieht, aufgrund von Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) versagt, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diese Vergünstigung anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.
5. Absatz 4 gilt für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung), nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.
6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich auch entscheiden, die Absätze 8–13 (im Folgenden als «vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen» bezeichnet) auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, indem sie die Notifikation nach Absatz 17 Buchstabe c abgibt. Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt nur dann in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn sich alle Vertragsstaaten für ihre Anwendung entschieden haben.
7. In Fällen, in denen sich einige, jedoch nicht alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheiden, gilt die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ungeachtet des Absatzes 6 in Bezug auf die Gewährung von Vergünstigungen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen:
Vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen
8. Sofern die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person keinen Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gewährt würde, mit Ausnahme von Vergünstigungen nach Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens:
es sei denn, diese Person ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergünstigung gewährt würde, eine «berechtigte Person» im Sinne des Absatzes 9.
9. Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person ist zu einem Zeitpunkt, zu dem anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen eine Vergünstigung gewährt würde, eine berechtigte Person, wenn sie zu diesem Zeitpunkt:
11. Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person, die keine berechtigte Person ist, hat auch Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen für bestimmte Einkünfte gewährt würde, sofern an mindestens der Hälfte der Tage eines Zeitraums von zwölf Monaten, in den der Zeitpunkt fällt, zu dem die Vergünstigung anderenfalls gewährt würde, mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte an der ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar Personen gehören, die gleichberechtigte Begünstigte sind.
12. Wenn eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person weder nach Absatz 9 eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 10 oder 11 Anspruch auf Vergünstigungen hat, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gleichwohl die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens oder Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte gewähren, jedoch nur, sofern die Person zur hinreichenden Überzeugung dieser zuständigen Behörde nachweist, dass weder einer der Hauptzwecke ihrer Errichtung, ihres Erwerbs oder ihrer Unterhaltung noch einer der Hauptzwecke der Ausübung ihrer Geschäfte darin bestand, Vergünstigungen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zu erhalten. Bevor sie dem Antrag, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz gestellt hat, stattgibt oder diesen ablehnt, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bei welcher der Antrag gestellt wurde, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats.
13. Im Sinne der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen:
14. Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (oder Vergünstigungen bis auf jene nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Ansässigkeit, zu verbundenen Unternehmen oder zur Gleichbehandlung oder jene, die nicht nur auf die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen begrenzt sind) nur auf eine ansässige Person beschränkt sind, die Anspruch auf diese Vergünstigungen hat, weil sie ein oder mehrere eindeutige Kriterien erfüllt.
15. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
16. Soweit die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nicht nach Absatz 7 für die Gewährung von Vergünstigungen aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch eine oder mehrere Vertragsparteien dieses Übereinkommens gilt, kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheidet, vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, bei denen sich einer oder mehrere der anderen Vertragsstaaten nicht für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entschieden haben. In solchen Fällen werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, die den Mindeststandard zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 erfüllt.
8 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten: internem Recht
1. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer befreit werden oder der Satz begrenzt wird, mit dem diese Dividenden besteuert werden können, sofern der Nutzungsberechtigte oder der Empfänger eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die als Eigentümerin oder Inhaberin über mehr als eine bestimmte Menge des Kapitals, der Anteile, der Aktien, der Stimmanteile, Stimmrechte oder ähnlicher Eigentumsrechte an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, diese hält oder beherrscht, gelten nur, wenn die in diesen Bestimmungen beschriebenen Eigentums- oder Inhaberschaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschliesslich des Tages der Dividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden).
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Mindesthaltedauer gilt anstelle oder in Ermangelung einer Mindesthaltedauer in Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die in Absatz 1 beschrieben sind.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 1 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe b unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
1. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten an einem Rechtsträger erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, sofern der Wert dieser Anteile oder Rechte zu mehr als einem bestimmten Teil auf unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruht, das in diesem anderen Vertragsstaat belegen ist (oder sofern mehr als ein bestimmter Teil des Vermögens des Rechtsträgers aus derartigem unbeweglichem Vermögen [Grundvermögen] besteht):
2. Der in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitraum gilt anstelle oder in Ermangelung eines vorgegebenen Zeitraums für die Feststellung, ob die massgebende Wertgrenze nach den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die in Absatz 1 beschrieben sind, erreicht wurde.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich auch entscheiden, in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Absatz 4 anzuwenden.
4. Für die Zwecke eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräusserung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte.
5. Absatz 4 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten an einem Rechtsträger erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, sofern der Wert dieser Anteile oder Rechte zu mehr als einem bestimmten Teil auf in diesem anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruht oder sofern mehr als ein bestimmter Teil des Vermögens des Rechtsträgers aus derartigem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) besteht.
6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
7. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Absatz 6 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 1 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifikation abgegeben haben.
8. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 4 entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Absatz 4 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben. In diesem Fall gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen. Im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Absatz 6 Buchstabe f angebracht hat und die den Vorbehalt nach Absatz 6 Buchstabe a angebracht hat, muss diese Notifikation auch die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 5 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten nach diesem Absatz oder nach Absatz 7 eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 4 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 4 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 4 unvereinbar sind.
1. Wenn:
gelten die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder ‑gebiet weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Vertragsstaat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Vertragsstaat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht9 des anderen Vertragsstaats besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1 beschriebenen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des blossen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).
3. Werden Vergünstigungen nach einem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aufgrund des Absatzes 1 versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt hat, gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach dem vorangehenden Satz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.
4. Die Absätze 1–3 gelten anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Vergünstigungen versagt oder eingeschränkt werden, die einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, die einer in einem Drittstaat oder ‑gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, anderenfalls gewährt würden.
5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe a oder b angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch die Absätze 1–3 ersetzt. Anderenfalls gehen die Absätze 1–3 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit den genannten Absätzen unvereinbar sind.
9 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Recht
1. Ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, ausser in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gewährt werden:
2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat berührt.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 3 Buchstabe a oder b beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.
1. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 2, wird, wenn eine Person in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens für ein Unternehmen tätig ist und dabei gewöhnlich Verträge schliesst oder gewöhnlich die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen einnimmt, die regelmässig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen geschlossen werden, und es sich dabei um Verträge:
handelt, das Unternehmen so behandelt, als habe es in Bezug auf alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte in diesem Vertragsstaat, es sei denn, diese Tätigkeiten, würden sie vom Unternehmen durch eine in diesem Vertragsstaat gelegene feste Geschäftseinrichtung dieses Unternehmens ausgeführt, würden nicht dazu führen, dass diese feste Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte im Sinne der in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) enthaltenen Bestimmung des Begriffs «Betriebsstätte» behandelt würde.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen handelt. Ist eine Person jedoch ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem beziehungsweise denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses beziehungsweise diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
5. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 4 angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 3 Buchstabe a beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifikation abgegeben haben.
6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 4 angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 3 Buchstabe b beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 2 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
1. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, Absatz 2 (Option A), Absatz 3 (Option B) oder keine der beiden Optionen anzuwenden.
Option A
2. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst:
sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens c die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Option B
3. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst:
4. Eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Absatz 2 oder 3 geänderten Fassung), in der bestimmte Tätigkeiten aufgeführt sind, die nicht als Betriebsstätte gelten, gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort in demselben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt und:
sofern die von den beiden Unternehmen an demselben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzende Aufgaben darstellen, die Teil eines zusammenhängenden Geschäftsbetriebs sind.
6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
7. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 1 für die Anwendung einer Option entscheidet, notifiziert dem Depositar die gewählte Option. Diese Notifikation muss auch die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 5 Buchstabe a beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Eine Option gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn sich alle Vertragsstaaten für die Anwendung derselben Option entschieden haben und in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
8. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 6 Buchstabe a oder c angebracht hat und sich nicht nach Absatz 1 für die Anwendung einer Option entscheidet, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 5 Buchstabe b beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 4 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten nach diesem Absatz oder nach Absatz 7 in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifikation abgegeben haben.
1. Ausschliesslich zu dem Zweck, festzustellen, ob der Zeitraum (oder die Zeiträume) überschritten wurde (beziehungsweise wurden), der (beziehungsweise die) in einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens genannt wird (beziehungsweise werden), in der ein Zeitraum (oder Zeiträume) festgelegt ist (beziehungsweise sind), nach dessen (beziehungsweise deren) Überschreitung bestimmte Projekte oder Tätigkeiten eine Betriebsstätte darstellen:
werden diese verschiedenen Zeiträume dem Gesamtzeitraum hinzugerechnet, während dessen das erstgenannte Unternehmen am Ort dieser Baustelle, dieser Bauausführung oder Montage oder an diesem sonstigen in der einschlägigen Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bezeichneten Ort Tätigkeiten ausgeübt hat.
2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, soweit in diesen Bestimmungen die Aufteilung von Verträgen in mehrere Teile zur Vermeidung der Überschreitung eines Zeitraums oder von Zeiträumen in Bezug auf das Bestehen einer Betriebsstätte für bestimmte in Absatz 1 beschriebene Projekte oder Tätigkeiten geregelt wird.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe b unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 ersetzt, soweit in Absatz 2 vorgesehen. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.
1. Im Sinne eines durch Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 2, Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 4 oder Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 1 geänderten unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ist eine Person mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn allen massgeblichen Tatsachen und Umständen zufolge die Person das Unternehmen oder das Unternehmen die Person beherrscht oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer von beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine weitere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.
2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, welche die in Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 4, Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalte angebracht hat, kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die diese Vorbehalte gelten.
1. Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme vorgelegt werden, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für berechtigt und ist sie selbst nicht in der Lage, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.
5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
1. Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und besteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.
2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung einer Bestimmung, nach der ein Vertragsstaat verpflichtet ist, eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats erhobenen Steuer vorzunehmen, wenn der andere Vertragsstaat diese Gewinne den Gewinnen eines Unternehmens dieses anderen Vertragsstaats zurechnet und diese Gewinne entsprechend besteuert und es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen dieses anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:
4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.
12 DE und AT: zweiseitigen
Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, diesen Teil in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Dieser Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
1. Wenn:
werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falles auf die in diesem Teil beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.
2. Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen anhängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still13, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still14, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.
3. Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.
5. Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständigungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags:
6. Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie:
7. Haben nach Absatz 6 Buchstabe b eine oder beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der anderen zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person Folgendes mit:
8. Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:
9. Wurden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:
Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.
10. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung (nach dem Artikel der einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, der sich auf Verständigungsverfahren bezieht), wie dieser Teil anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falles mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falles erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.
11. Für die Anwendung dieses Artikels auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbehalten, die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.
12. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass ungeachtet der Absätze 1–11 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen folgende Vorschriften gelten:
1. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Teiles die Absätze 2–4.
2. Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften:
3. Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.
4. Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, den Vorsitzenden zu bestellen, so wird der Vorsitzende durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.
1. Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeiter je Mitglied (sowie vorgesehene Schiedsrichter, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Schiedsrichter erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Teils und der betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften15 der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Schiedsrichter erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe ausgetauschte Informationen.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.
15 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Rechtsvorschriften
Für die Zwecke dieses Teils und der Bestimmungen des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Regelung von Fällen durch Verständigung enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle:
1. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Teil folgende Vorschriften:
2. Für die Anwendung dieses Artikels in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbehalten, dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. In diesem Fall gelten für ein Schiedsverfahren folgende Vorschriften, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen:
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann sich vorbehalten, dass die Absätze 1 und 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit Vertragsparteien dieses Übereinkommens gelten, die diesen Vorbehalt angebracht haben. In diesem Fall werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jedes derartigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bemühen, eine Verständigungsregelung über die Art des Schiedsverfahrens zu erzielen, die für das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gilt. Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) gilt erst dann in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn eine solche Verständigungsregelung erzielt wurde.
4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausserdem entscheiden, Absatz 5 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Absatz 5 gilt für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn einer der Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.
5. Vor Beginn eines Schiedsverfahrens stellen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens sicher, dass jede Person, die den Fall vorgelegt hat, und ihre Berater sich schriftlich verpflichten, im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen nicht an eine andere Person weiterzugeben. Das Verständigungsverfahren nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie das Schiedsverfahren nach diesem Teil enden in Bezug auf den Fall, wenn nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle eine Person, die den Fall vorgelegt hat, oder einer der Berater dieser Person erheblich gegen diese Erklärung verstösst.
6. Ungeachtet des Absatzes 4 kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung des Absatzes 5 entscheidet, vorbehalten, dass Absatz 5 in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht gilt.
7. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 5 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, zu denen der andere Vertragsstaat einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringt, nicht gilt.
1. Für die Zwecke der Anwendung dieses Teils in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens entscheiden, Absatz 2 anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Absatz 2 gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
2. Ungeachtet des Artikels 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 4 ist ein nach diesem Teil ergangener Schiedsspruch für die Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nicht verbindlich und wird nicht umgesetzt, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem ihnen der Schiedsspruch übermittelt wurde, auf eine andere Regelung aller noch offenen Fragen verständigen.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 2 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absatz 2 gilt.
In einem Schiedsverfahren nach diesem Teil werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.
1. Vorbehaltlich des Artikels 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) gilt dieser Teil anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsehen. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung dieses Teils entscheidet, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht unter einen Vorbehalt nach Absatz 4 fallen, jeweils eine derartige Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben zwei Vertragsstaaten eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese zwischen diesen Vertragsstaaten durch diesen Teil ersetzt.
2. Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Teil vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falles zu betrachten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen16 Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 berührt dieser Teil nicht die Erfüllung weiter reichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.
4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen) nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen.
16 DE und AT: zweiseitigen oder mehrseitigen
1. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für:
2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:
3. Sofern in den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden durch einen nach Absatz 1 oder 2 angebrachten Vorbehalt:
4. Vorbehalte, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buchstabe b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei angebracht und können sich von den Vorbehalten dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.
5. Vorbehaltlich der Absätze 2, 6 und 9 sowie des Artikels 29 (Notifikationen) Absatz 5 sind Vorbehalte bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde anzubringen. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach Absatz 1 Buchstaben p, q, r und s jedoch gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Depositar nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) anzubringen.
6. Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 9 sowie des Artikels 29 (Notifikationen) Absatz 5 sind bei der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei denn, in dem Dokument, das die Vorbehalte enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist.
7. Werden bei der Unterzeichnung keine Vorbehalte angebracht, so ist dem Depositar zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Vorbehalte vorzulegen.
8. Beim Anbringen eines Vorbehalts nach jeder der nachstehenden Bestimmungen ist eine Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen vorzulegen, die im Sinne der jeweiligen Bestimmung unter den Vorbehalt fallen (sowie, im Fall eines Vorbehalts nach einer anderen der folgenden Bestimmungen als den unter den Buchstaben c, d und n genannten, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung):
Die unter den Buchstaben a–o genannten Vorbehalte gelten nicht für unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die nicht in der in diesem Absatz beschriebenen Liste enthalten sind.
9. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nach Absatz 1 oder 2 einen Vorbehalt angebracht hat, kann ihn durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit zurücknehmen oder durch einen stärker eingeschränkten Vorbehalt ersetzen. Die betreffende Vertragspartei gibt zusätzliche Notifikationen, die aufgrund der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts gegebenenfalls erforderlich sind, nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 ab. Vorbehaltlich des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 wird die Rücknahme oder Ersetzung wirksam:
17 DE und AT hier und im Folgenden: im Abzugsweg
1. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 sind Notifikationen nach den folgenden Bestimmungen bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde abzugeben:
2. Notifikationen in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buchstabe b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei abgegeben und können sich von den Notifikationen dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.
3. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 sind bei der Unterzeichnung abgegebene Notifikationen bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei denn, in dem Dokument, das die Notifikationen enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist.
4. Werden bei der Unterzeichnung keine Notifikationen abgegeben, so ist zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Notifikationen vorzulegen.
5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann die Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erweitern. In dieser Notifikation gibt die Vertragspartei an, ob das Abkommen unter einen oder mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 aufgeführt sind. Die Vertragspartei kann auch einen neuen Vorbehalt nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 anbringen, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt. Die Vertragspartei gibt ausserdem alle zusätzlichen Notifikationen an, die nach Absatz 1 Buchstaben b–s gegebenenfalls erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Führt die Erweiterung zur erstmaligen Aufnahme eines Steuerabkommens, das durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurde, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, so gibt die Vertragspartei darüber hinaus alle Vorbehalte (nach Art. 28 [Vorbehalte] Abs. 4) und Notifikationen (nach Abs. 2) an, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch dieses oder im Namen dieses Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden. Ab dem Tag, an dem die hinzugefügten und nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zu unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen werden, wird der Tag, an dem die Änderungen der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen wirksam werden, durch Artikel 35 (Wirksamwerden) bestimmt.
6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zusätzliche Notifikationen nach Absatz 1 Buchstaben b–s abgeben. Diese Notifikationen werden wirksam:
Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.
1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüssen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen.
2. Die Konferenz der Vertragsparteien wird durch den Depositar unterstützt.
3. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch Übermittlung eines Ersuchens an den Depositar um eine Konferenz der Vertragsparteien ersuchen. Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jedem Ersuchen. Anschliessend beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsparteien ein, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Mitteilung des Ersuchens durch den Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien befürwortet wird.
1. Über Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in der durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung wird nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung entschieden.
2. Jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens können von einer nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden.
1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Depositar den Änderungsvorschlag vorlegt.
2. Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
2. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.
1. Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam:
2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 5 Buchstabe a entscheiden, das Wort «Kalenderjahr» durch das Wort «Veranlagungszeitraum» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 5 Buchstabe b entscheiden, die Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die nach einem Zeitabschnitt von» durch eine Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitabschnitt von […] beginnt,» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.
4. Ungeachtet der Absätze 1–3 wird Artikel 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht.
5. Für ein neues unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, wird das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat wirksam:
6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Absatz 4 nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
18 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Verfahren
1. Ungeachtet des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9, des Artikels 29 (Notifikationen) Absatz 6 und des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absätze 1–6 wird der 6. Teil VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf zwei Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wirksam:
2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass der 6. Teil (Schiedsverfahren) nur insoweit für einen Fall gilt, welcher der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt wird, als die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereinkommen, dass er für diesen bestimmten Fall gilt.
3. Im Fall eines neuen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, werden in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» ersetzt.
4. Eine Rücknahme oder Ersetzung eines nach Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4 angebrachten Vorbehalts aufgrund des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9 oder die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 2 angebrachten Vorbehalt, die zur Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) zwischen den beiden Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens führt, wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» oder den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» ersetzt werden.
5. Eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 1 Buchstabe p wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» ersetzt werden.
1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten.
2. Ein Rücktritt nach Absatz 1 wird bei Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dem Wirksamwerden des Rücktritts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist, verbleibt dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen in seiner durch das Übereinkommen geänderten Fassung.
1. Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
2. Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
1. Der Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist Depositar dieses Übereinkommens und der Protokolle nach Artikel 38 (Verhältnis zu Protokollen).
2. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnern dieses Übereinkommens innerhalb eines Kalendermonats:
3. Der Depositar führt öffentlich verfügbare Listen:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 24. November 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
19 AS 2023 132. Die vollständige Liste der Unterzeichner und Vertragsparteien kann unter der Adresse: www.oecd.org/fr/fiscalite/beps/convention-multilaterale-pour-la-mise-en-oeuvre-des-mesures-relatives-aux-conventions-fiscales-pour-prevenir-le-beps.htm eingesehen werden.
Die Schweiz ist durch die Bestimmungen des Multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Artikel 35(7)(b) in Verbindung mit Artikel 35(7)(a)(i) dieses Übereinkommens:
Wirksam ab | |
---|---|
Island20 | 15. Januar 202321 |
Litauen | 17. Januar 202122 |
Luxemburg | 26. Juni 202023 |
Tschechische Republik | 17. Januar 202124 |
Notifikationen – unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen unter das Übereinkommen:
Nr. | Titel | Anderer Vertragsstaat | Original/Folgeurkunde(n) | Datum der Unterzeichnung | Datum des Inkrafttretens |
---|---|---|---|---|---|
1 | Südafrika | Original | 08.05.2007 | 27.01.2009 | |
2 | Argentinien | Original | 20.03.2014 | 27.11.2015 | |
3 | Österreich | Original | 30.01.1974 | 04.12.1974 | |
Folgeurk. (a) | 18.01.1994 | 01.05.1995 | |||
Folgeurk. (b) | 20.07.2000 | 13.09.2001 | |||
Folgeurk. (c) | 21.03.2006 | 02.02.2007 | |||
Folgeurk. (d) (inkl. Notenaustausch vom 03.09.2009) | 03.09.2009 | 01.03.2011 | |||
Folgeurk. (e) | 04.06.2012 | 14.11.2012 | |||
4 | Convention entre la Confédération suisse et la République du Chili en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)28 | Chile | Original | 02.04.2008 | 05.05.2010 |
5 | Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)29 | Island | Original | 10.07.2014 | 06.11.2015 |
6 | Convenzione tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte sul reddito e sul patrimonio (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)30 | Italien | Original | 09.03.1976 | 27.03.1979 |
Folgeurk. (a) | 28.04.1978 | 27.03.1979 | |||
Folgeurk. (b) | 23.02.2015 | 13.07.2016 | |||
7 | Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)31 | Litauen | Original | 27.05.2002 | 18.12.2002 |
8 | Convention entre la Confédération suisse et le Grand-Duché de Luxembourg en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)32 | Luxemburg | Original | 21.01.1993 | 19.02.1994 |
Folgeurk. (a) | 25.08.2009 | 19.11.2010 | |||
Folgeurk. (b) | 11.07.2012 | 11.07.2013 | |||
9 | Convention entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement des Etats-Unis du Mexique en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)33 | Mexiko | Original | 03.08.1993 | 08.09.1994 |
Folgeurk. (a) | 18.09.2009 | 23.12.2010 | |||
10 | Convention entre la Suisse et le Portugal en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)34 | Portugal | Original | 26.09.1974 | 17.12.1975 |
Folgeurk. (a) | 25.06.2012 | 21.10.2013 | |||
11 | Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)35 | Tschechien | Original | 04.12.1995 | 23.10.1996 |
Folgeurk. (a) | 11.09.2012 | 11.10.2013 | |||
12 | Convention entre la Confédération suisse et la République de Turquie en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)36 | Türkei | Original | 18.06.2010 | 08.02.2012 |
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 3 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung
Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung der Option A nach Artikel 5 Absatz 1.
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 5 Absatz 3 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
1 | ||
2 | ||
3 | ||
4 | ||
5 | ||
6 | ||
7 | ||
8 | ||
9 | ||
10 | ||
11 | ||
12 |
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3.
Notifikation in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält
Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine Formulierung in der Präambel, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat |
---|---|
1 | Südafrika |
2 | Argentinien |
3 | Österreich |
4 | Chile |
5 | Island |
7 | Litauen |
8 | Luxemburg |
9 | Mexiko |
10 | Portugal |
11 | Tschechien |
12 | Türkei |
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
4 | Chile | Protokoll Ziff. 5 |
5 | Island | Protokoll Ziff. 4 |
6 | Italien | Art. 23 |
9 | ||
10 | ||
11 |
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 9 Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 11 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 12 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 13 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 14 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 15 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die sie die in Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalte angebracht hat.
Vorbehalte
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke aller ihrer unter das Abkommen fallenden Steuerabkommen beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der:
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
1 | ||
2 | ||
3 | ||
4 | ||
5 | ||
6 | ||
7 | ||
8 | ||
9 | ||
10 | ||
11 | ||
12 |
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
9 | ||
10 |
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
1 | ||
2 | ||
4 | ||
5 | ||
6 | ||
7 | ||
8 | ||
11 |
Notifikation von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine Bestimmung enthalten
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat |
---|---|
4 | Chile |
9 | Mexiko |
Gestützt auf Artikel
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
1 | ||
2 | ||
4 | ||
5 | ||
7 | ||
8 | ||
9 | ||
10 | ||
11 | ||
12 |
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung
Gestützt auf Artikel 18 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung des 6. Teils.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 19 Absatz 11 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich für die Anwendung des Artikels 19 auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 24 Absatz 2 nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 Absatz 2 gilt.
Vorbehalt
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der 6. Teil des Übereinkommens nicht gilt in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens | Anderer Vertragsstaat | Bestimmung |
---|---|---|
1 | ||
3 | ||
5 | ||
8 |
Vorbehalte
Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, folgende Fälle vom Geltungsbereich des 6. Teils des Übereinkommens auszunehmen:
Vorbehalte
Gestützt auf Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor:
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»;
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»;
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf dem «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»;
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»;
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist».
20 Das Wirksamwerden unterliegt einem Aktivierungsverfahren. Das erwähnte Datum ist dasjenige des ersten Wirksamwerdens zwischen der Schweiz und diesem Vertragsstaat, bzw. Hoheitsgebiet.
21 Siehe die Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2022 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde (AS 2023 110).
22 Siehe die Verständigungsvereinbarung vom 16. November 2020 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Republik Litauen (AS 2021 28).
23 Siehe die Verständigungsvereinbarung vom 12. Mai 2020 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde des Grossherzogtums von Luxemburg (AS 2020 2715).
24 Siehe die Verständigungsvereinbarung vom 24. November 2020 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik (AS 2021 29).