Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Steinmetzin und der Steinmetz auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie bearbeiten und verarbeiten Naturstein und verwandte Materialien von der Rohform bis zur gewünschten Endform; dabei entstehen je nach Fachrichtung unterschiedlichste Objekte und Bauteile.
- b.
- Sie versetzen und montieren Objekte und Bauteile an Bauwerken im Aussen- und im Innenbereich.
- c.
- Sie führen ihre Arbeiten in Absprache mit den Kundinnen und Kunden, der Projektleitung oder gemäss Vorgaben von übergeordneten Fachpersonen aus.
- d.
- Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; sie arbeiten selbstständig und sorgfältig und stellen eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
- e.
- Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen um.
2 Innerhalb des Berufs der Steinmetzin und des Steinmetzes auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Bildhauerei;
- b.
- Industrie;
- c.
- Bau und Renovation;
- d.
- Gestaltung und Marmorverarbeitung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.