817.042

Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

(LMVV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. März 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20141 (LMG),

verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und andere amtliche Tätigkeiten der für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden im Inland;
b.
die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkte Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
c.
die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests;
d.
die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
e.
die Ausbildung des Personals der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen sowie die Fähigkeitszeugnisse und Diplome;
f.
die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
g.
die Finanzierung der Kontrollen.

2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:

a.
Verordnung vom 8. Dezember 19972 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee;
b.
Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
c.
Verordnung vom 23. November 20054 über die Primärproduktion;
d.
Verordnung vom 16. November 20115 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
e.
Verordnung vom 18. November 20156 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
f.
Verordnung vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Sendung: eine Menge von Waren der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
b.
gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/6258, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken;
c.
Gesundheitsbescheinigung: Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen belegt;
d.
Dritte nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d LMG:
1.
Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19979,
2.
Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 199710,
3.
Zertifizierungsstellen nach Artikel 11 der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 201111,
4.
die Schweizer Weinhandelskontrolle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 200712;
e.
Audit: systematische Prüfung, mit der kontrolliert wird, ob die Tätigkeiten und die daraus hervorgehenden Ergebnisse mit den Vorgaben übereinstimmen und ob die Vorgaben zur Erreichung der Ziele geeignet sind;
f.
amtliche Kontrolle: Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten nach Artikel 55 LMG, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob:
1.
die Betriebe die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung einhalten, und
2.
die Waren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung;
g.
andere amtliche Tätigkeiten: andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von Dritten, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 55 LMG übertragen wurden, durchgeführt werden, einschliesslich Tätigkeiten, die auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen;
h.
Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
i.
Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Waren in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 200513 (ZG);
j.
Importeurin: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist;
k.
anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
l.
Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung stattgefunden hat;
m.
Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die Kontrollen durchgeführt werden;
n.
Krise: unvorhersehbare Situation, die eine tatsächliche oder wahrgenommene, unmittelbare oder künftige Bedrohung von beachtlichem Umfang beinhaltet und in der die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist oder umfangreiche Täuschungen festgestellt werden.

2 Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 enthalten sind.

8 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.

9 SR 910.12

10 SR 910.18

11 SR 910.19

12 SR 916.140

13 SR 631.0

2. Titel: Amtliche Kontrollen

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3 Grundsätze

1 Amtliche Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden oder von durch sie nach Artikel 55 LMG beauftragten Dritten vorgenommen.

2 Sie sind risikobasiert sowie regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen.

3 Die Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der melde- und bewilligungspflichtigen Betriebe richten sich nach Artikel 7 der Verordnung vom 27. Mai 202014 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV).

4 Die Vollzugsbehörden stellen die Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher.

5 Sie müssen von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815.

Art. 4 Durchführung

1 Die amtlichen Kontrollen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:

a.
festgestellte Risiken in Verbindung mit:
1.
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
2.
den Tätigkeiten oder Vorgängen unter der Kontrolle der für einen Betrieb verantwortlichen Person,
3.
dem Ort, an dem die von den Betrieben zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,
4.
der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit, den Schutz vor Täuschung und die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln haben können;
b.
alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort sowie Methode der Herstellung oder der Erzeugung des Lebensmittels irregeführt werden;
c.
Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen;
d.
Verlässlichkeit und Ergebnisse der Selbstkontrollen, die von den Betrieben oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschliesslich privater Qualitätssicherungsmechanismen, um die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zu gewährleisten;
e.
alle Informationen, die auf einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung hinweisen könnten;
f.
allfällige Garantien, die die Vollzugsbehörde des Ursprungslandes gegeben hat;
g.
Grösse des Betriebs.

2 Amtliche Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchgeführt werden kann.

3 Sie werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Betriebe auf das Mindestmass reduziert werden, das notwendig ist, damit die Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet bleibt.

4 Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen, soweit nicht eine Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten nötig ist, stets auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Waren:

a.
auf dem Schweizer Markt verfügbar sind und ihren Ursprung im Inland haben oder eingeführt wurden;
b.
aus der Schweiz ausgeführt werden sollen; oder
c.
in die Schweiz eingeführt oder durch die Schweiz durchgeführt werden sollen.
Art. 5 Meldung der Wareneinfuhr

Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen erforderlich ist, können die Behörden die Betriebe, die Waren einführen, auffordern, die Ankunft der betreffenden Waren zu melden.

Art. 6 Gegenstände der amtlichen Kontrolle

1 Die zuständigen Vollzugsbehörden können die folgenden amtlichen Kontrollen durchführen:

a.
Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
b.
Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen haben können, sowie Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;
c.
Kontrollen der Tätigkeiten der Betriebe, einschliesslich Kontrollen der Gebäude, der Ausrüstung und der Transportmittel, des Betriebsgeländes und anderer Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung, einschliesslich der Kontrolle der diesbezüglichen Unterlagen.

2 Sie erfassen die Kontrollergebnisse regelmässig im Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 202216 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette. Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art der Datenerfassung.17

16 SR 916.408

17 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen

1 Das BLV sorgt dafür, dass der Öffentlichkeit, auch über das Internet, mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und die Durchführung der Kontrollen zugänglich gemacht werden.

2 Für die Erfüllung des Auftrags nach Absatz 1 liefern die Vollzugsbehörden dem BLV aktuelle Informationen insbesondere über:

a.
Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
b.
Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;
c.
Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen nach den Artikeln 34–37 LMG ergriffen haben.

3 Die Informationen nach Absatz 2 können mit dem Jahresbericht nach Artikel 20 MNKPV18 veröffentlicht werden.

Art. 8 Verwendung dokumentierter Kontrollverfahren

1 Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.

2 Die Verfahren umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, und decken die folgenden Prüffelder ab:

a.
Beschreibung der zu erreichenden Ziele;
b.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der kontrollierenden Personen;
c.
Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken einschliesslich Laboranalysen, -tests und -diagnosen, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen;
d.
Überprüfung der Eignung der Probenahme- und Analyseverfahren sowie der Testmethoden;
e.
Kontroll- und Überwachungsprogramme;
f.
Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen;
g.
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen und Abteilungen;
h.
sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

3 Die Vollzugsbehörden überprüfen ihre Kontrollen. Stellen sie Mängel in den Verfahren fest, so korrigieren oder aktualisieren sie die Verfahren.

Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

1 Die Vollzugsbehörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.

2 Die schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:

a.
den Zweck der amtlichen Kontrolle;
b.
die angewandten Kontrollmethoden;
c.
die Kontrollergebnisse;
d.
gegebenenfalls die von der verantwortlichen Person zu ergreifenden Massnahmen.

3 Die Vollzugsbehörden stellen den kontrollierten Betrieben auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, es sei denn:

a.
es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt; oder
b.
die Anordnung einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde verbietet es.

4 Sie informieren die Betriebe umgehend in schriftlicher Form über Verstösse, die bei den Kontrollen festgestellt werden.

Art. 10 Kontrolle von Chargen

Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.

Art. 11 Meldepflicht

Die Behörden melden dem BLV umgehend die Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 84 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201619 (LGV) gemeldeten Fälle, wenn:

a.
die gesundheitsschädigenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte; oder
b.
das Risiko einer Gesundheitsschädigung besteht.
Art. 12 Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs

1 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

2 Es kann nach Anhörung der Behörden Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.

3 Ist für einen Bereich mehr als eine Behörde mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, so koordinieren sich diese Behörden.

Art. 13 Audits der zuständigen Behörden

1 Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Audit-ergebnisse die entsprechenden Massnahmen.

2 Die Audits werden unter transparenten Bedingungen durchgeführt.

3 Sie werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen.

2. Kapitel: Kontrollen im Inland

1. Abschnitt: Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen

Art. 14

1 Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen können umfassen:

a.
eine Untersuchung der von den Betrieben durchgeführten Kontrollen und der erzielten Ergebnisse;
b.
die Inspektion:
1.
der Gebäude, der Ausrüstung, der Transportmittel, des Betriebsgeländes, der anderen Orte unter Verantwortung des Betriebes und der Umgebung,
2.
der Waren, einschliesslich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die für die Zubereitung und die Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden,
3.
der Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren,
4.
der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung, der Aufmachung, der Werbung sowie des einschlägigen Verpackungsmaterials, einschliesslich des Materials, das dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterial);
c.
Hygienekontrollen auf dem Gelände des Betriebs;
d.
die Bewertung der Anforderungen und der Verfahren, die mit der Selbstkontrollpflicht nach dem 4. Kapitel der LGV20 verbunden sind, namentlich derjenigen, die im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis und der guten landwirtschaftlichen Praxis angewandt werden, sowie der Verfahren, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (HACCP21-Grundsätze) beruhen;
e.
die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung von Branchenleitlinien, wenn ein Lebensmittelbetrieb oder eine verantwortliche Person die Verfahren nach Artikel 80 LGV anwendet, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen;
f.
die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu bewerten, einschliesslich der Begleitdokumente von Lebensmitteln sowie von allen ein- und ausgehenden Stoffen und Materialien;
g.
Gespräche mit der Leitung und dem Personal des Betriebs;
h.
die Überprüfung der von einem Betrieb vorgenommenen Messungen sowie anderer Testergebnisse;
i.
Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests;
j.
Audits des Betriebs;
k.
alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstössen erforderlich sind.

2 Bei den amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen kann auch eine planmässige Abfolge von Kontrollen oder Messungen durchgeführt werden, um einen Überblick über den Stand der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung zu erhalten.

20 SR 817.02

21 Hazard analysis critical control points

2. Abschnitt: Abklärung von Krankheitsausbrüchen in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser

Art. 15 Begriff

Unter einem Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser wird verstanden:

a.
das Auftreten einer sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit demselben Lebensmittel, Dusch- oder Badewasser in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion beim Menschen in mindestens zwei Fällen; oder
b.
eine Situation, in der sich die festgestellten lebensmittel-, dusch- oder badewasserbedingten Krankheitsfälle stärker häufen als erwartet.
Art. 16 Massnahmen

1 Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.

2 Stellt die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel, Dusch- oder Badewasser übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Sie oder er führt personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich durch.

3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Sicherheit der Lebensmittel, des Dusch- oder des Badewassers erforderlich sind.

4 Sie oder er koordiniert die Abklärungen zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.

5 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen.

6 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren und Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe

Art. 17 Bewilligungsverfahren

1 Die kantonale Vollzugsbehörde inspiziert vor ihrem Bewilligungsentscheid den Betrieb vor Ort. Sind die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt, so erteilt sie dem Betrieb die Bewilligung.

2 Stellt sie bei der Inspektion Mängel fest, so kann sie die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden diese nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.

3 Stellt die Vollzugsbehörde im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel fest, so kann sie die Bewilligung sistieren oder entziehen.

Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe

1 Die kantonalen Behörden führen Listen der nach den Artikeln 20 und 62 LGV22 gemeldeten sowie der nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe und halten sie auf dem neuesten Stand.

2 Die einem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer (Bewilligungsnummer) kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.

3 Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.

4 Die kantonale Behörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 202223 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein.24

22 SR 817.02

23 SR 916.408

24 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug

Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.

2 Sie können die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

3 Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV25 und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

Art. 22 Meldepflicht gegenüber dem BLV

Die kantonalen Vollzugsbehörden übermitteln dem BLV im Falle einer Beanstandung von Spielzeug folgende Informationen:

a.
die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;
b.
die Herkunft des Spielzeugs;
c.
die Begründung, weshalb das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;
d.
die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahmen;
e.
die Argumente der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin;
f.
die Nichtkonformität und gegebenenfalls die Mangelhaftigkeit der anwendbaren technischen Normen;
g.
gegebenenfalls die Vermutung oder die Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.

3. Kapitel: Kontrollen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Vollzugsbehörden

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)26 führt die amtlichen Kontrollen bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stoffen durch.

2 Es kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.

3 In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komplexe Fragen aufgeworfen werden, können das BAZG und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen.

4 In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben.

26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 24 Vorzunehmende Kontrollen

1 Die amtlichen Kontrollen müssen umfassen:

a.
eine Dokumentenprüfung;
b.
eine stichprobenartige visuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung;
c.
gegebenenfalls eine Warenprüfung.

2 Sie finden im Rahmen der Zollveranlagung statt.

Art. 25 Meldung

Das BAZG kann die Ein-, die Durch- und die Ausfuhr von Waren den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

Art. 26 Auskunft

Das BAZG teilt dem BLV auf Verlangen die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit den Zollveranlagungen mit.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 27 Warenprüfung

1 Das BAZG prüft bei der Einfuhr stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

2 Die Warenprüfung hat an einem Ort zu erfolgen, an dem die erforderlichen Kontrolleinrichtungen zur Verfügung stehen und die Untersuchungen ordnungsgemäss durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können.

Art. 28 Probenahme

1 Das BAZG kann Warenproben erheben.

2 Das BLV kann das BAZG:

a.
ersuchen, für bestimmte Waren eine Probenahme vorzunehmen;
b.
anweisen, Proben bestimmter Waren einem für die Prüfung besonders geeigneten Laboratorium zuzustellen.

3 Im Falle einer Übertragung der Kontrolltätigkeit nach Artikel 23 Absatz 3 sendet das BAZG die Proben an die kantonale Vollzugsbehörde des Bestimmungskantons der Waren.

4 Im Übrigen richtet sich die Probenahme nach den Artikeln 47−58.

Art. 29 Beanstandungen

1 Das BAZG oder die kantonalen Vollzugsbehörden beanstanden Waren, die die Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, und ergreifen die nötigen Massnahmen.

2 Sie teilen der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person den Grund der Beanstandung, die Art der ergriffenen Massnahmen und die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 LMG schriftlich mit.

3 Werden Waren durch die kantonale Vollzugsbehörde beanstandet, so kann diese die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei der zollrechtlich anmeldepflichtigen Person erheben.

Art. 30 Massnahmen

1 Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:

a.
Es kann beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen.
b.
Es kann die anmeldepflichtige Person verpflichten, beanstandete oder beprobte Waren der kantonalen Vollzugsbehörde zur Verfügung zu stellen; dabei muss die zollrechtlich anmeldepflichtige Person die Waren innert einer bestimmten Frist, auf eigene Kosten und Gefahr, ihrem Domizil unverändert zuführen und dort der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zur Verfügung halten.
c.
Es kann beanstandete Waren zurückweisen, wenn:
1.
die festgestellten Mängel nicht behoben werden können; und
2.
die beanstandeten Waren nicht offensichtlich gesundheitsschädlich sind.
d.
Es kann Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn:
1.
die Waren beanstandet worden sind;
2.
der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen; oder
3.
die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind.
e.
Es kann auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 34 LMG ergreifen.

2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über:

a.
die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;
b.
die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 LMG.
Art. 31 Fehlen von Begleitdokumenten

1 Das BAZG prüft bei der Zollveranlagung die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV27 erforderlichen Begleitdokumente.

2 Sendungen, denen bei der Einfuhr die nach Artikel 86 Absatz 2 LGV erforderlichen Begleitdokumente fehlen, können entsprechend den Vorgaben nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c zurückgewiesen werden.

3. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 33

1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Durchfuhr beschlagnahmen.

2 Die Artikel 27, 28 und 30 Absätze 1 Buchstaben a und b und 2 gelten für die Durchfuhrkontrolle sinngemäss.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 35 Amtliche Bescheinigungen

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können auf Anfrage bescheinigen, dass:

a.
die spezifischen Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;
b.
die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss oder zum Gebrauch geeignet sind;
c.
der betreffende Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb ihrer Kontrolle untersteht.

2 Sie können auf Anfrage die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass der Betrieb ihr für die Waren folgende Dokumente vorlegt:

a.
die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes; oder
b.
ein Gutachten, das die Konformität oder die Eignung belegt; oder
c.
einen durch eine akkreditierte Stelle ausgestellten Analysebericht.
Art. 36 Ausfuhrkontrolle

1 Die Vollzugsbehörden können Waren, die offensichtlich gesundheitsschädlich sind, bei der Ausfuhr beschlagnahmen.

2 Die Artikel 27, 28 und 30 Absätze 1 Buchstaben a und b und 2 gelten für die Ausfuhrkontrolle sinngemäss.

4. Kapitel: Verstärkte Kontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr bestimmter Lebensmittel

Art. 37 Verstärkte Kontrollen

1 Das BLV führt bei der Einfuhr und Durchfuhr im Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen nach Anhang 1 für bestimmte Lebensmittel aus bestimmten Ländern und für zusammengesetzte Lebensmittel, die solche Lebensmittel enthalten, verstärkte Kontrollen nach den Vorgaben und Bedingungen in den Anhängen 2 und 3 durch.

2 Es entscheidet aufgrund der Voranmeldung mit dem GGED nach Artikel 90 LGV28 innerhalb von 24 Stunden, ob die verstärkte Kontrolle sich auf eine Dokumentenprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a beschränkt oder ob eine Prüfung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen muss. Der Entscheid wird der für die Sendung verantwortlichen Person umgehend mitgeteilt.

3 Nicht der verstärkten Kontrollen unterworfen sind Warenmuster, Laborproben, Ausstellungsstücke und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke, sofern das Bruttogewicht weniger als 30 kg beträgt.

4 In Abweichung von Artikel 58 werden die Proben der verstärkten Kontrollen nicht vergütet.

Art. 38 Umfang

1 Als verstärkte Kontrollen gelten folgende Kontrollen:

a.
bei allen Sendungen: die Dokumentenprüfung;
b.
in den in den Anhängen 2 und 3 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vorhersehen kann:
1.
die Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit den Waren (Nämlichkeitskontrollen), und
2.
Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahme und Laboranalysen.

2 Das BLV beauftragt die für die Sendung verantwortliche Person, die Probe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 in einem nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025, 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»29, akkreditierten Laboratorium entsprechend dem Risiko und den analytischen Vorgaben nach den Anhängen 2 und 3 analysieren zu lassen.

3 Die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind den Behörden so schnell wie möglich verfügbar zu machen.

4 Nach Abschluss der Kontrollen unternimmt das BLV folgende Schritte:

a.
Es füllt die einschlägigen Felder des GGED aus.
b.
Es legt die Kontrollergebnisse bei.
c.
Es fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GGED an.
d.
Es informiert die zuständige kantonale Vollzugsbehörde am Bestimmungsort über das Kontrollergebnis.

5 Die Anhänge 2 und 3 werden periodisch aktualisiert und auf der Homepage des BLV publiziert.

29 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 39 Aufgaben der Zollstelle

1 Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden.

2 Stellt sie fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück.

Art. 40 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

1 Die Grenzkontrollstellen an den Landesflughäfen Zürich und Genf müssen über Folgendes verfügen:

a.
eine ausreichende Anzahl angemessen qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b.
geeignete Räume;
c.
eine geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse.

2 Das EDI kann weitere Anforderungen an die Grenzkontrollstellen festlegen.

Art. 41 Freigabe einer Sendung

Die Sendungen dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach den Artikeln 37 und 38 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Art. 42 Weiterbeförderung der Sendung vor dem Vorliegen der Ergebnisse einer verstärkten Kontrolle

1 Das BLV kann die Weiterbeförderung der Sendung aus lebensmittelrechtlicher Sicht genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung im Rahmen einer verstärkten Kontrolle vorliegen. Es muss dazu vorgängig die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde am Bestimmungsort in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen.

2 Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, so:

a.
ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des originalen GGED beizufügen; und
b.
sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht des BLV bleibt und sie nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.
Art. 43 Gebühren

1 Für die Verfügung von Massnahmen erhebt das BLV eine Gebühr nach Anhang 4.

2 Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Anhang 4 erhoben.

3 Für Sendungen, die nach Artikel 42 weiterbefördert werden dürfen, erheben die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Importeurin eine Gebühr zur Deckung des dadurch entstehenden Kontrollaufwandes.

3. Titel: Probenahmen und Analysen, Laboratorien und Referenzlaboratorien

1. Kapitel: Laboratorien

Art. 44 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien

1 Die Kantone betreiben oder beauftragen Laboratorien als amtliche Laboratorien, die:

a.
über die Fachkompetenz, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben zu analysieren oder zu testen oder um Diagnosen zu stellen;
b.
über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen;
c.
gewährleisten, dass sie die ihnen als amtliche Laboratorien übertragenen Aufgaben unparteiisch wahrnehmen, und in Bezug auf die Ausübung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;
d.
die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist liefern können; und
e.
nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025, 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»30 arbeiten und von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach dieser Norm akkreditiert sind.

2 Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums nach Absatz 1 Buchstabe e muss sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, -tests oder ‑diagnosen erstrecken, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist. Sie kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder Methodengruppen umfassen.

3 Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199631.

30 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

31 SR 946.512

Art. 45 Beteiligung an Laborvergleichstests oder Eignungstests

Auf Verlangen des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien und die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien an Laborvergleichstests oder Eignungstests, die für die Analysen, die Tests oder die Diagnosen, die sie in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchführen, organisiert werden.

2. Kapitel: Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

Art. 46

1 Die Methoden, die für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen der amtlichen Kontrolle verbindlich sind, sind in Anhang 5 festgelegt.

2 Ist keine bestimmte Methode festgelegt, so verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Untersuchungen die einschlägigen Methoden, die von international anerkannten Organisationen wie der International Organization for Standardization (ISO)32 oder dem Codex Alimentarius33 veröffentlicht beziehungsweise übernommen werden.

3 Für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Absatz 2 bestehen, verwenden sie:

a.
die von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelten oder empfohlenen einschlägigen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;
b.
einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborinternen oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.

4 Werden dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt und gibt es keine Methoden nach den Absätzen 1–3, so kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder jedes amtliche Laboratorium andere Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

5 Die für Laboranalysen verwendeten Analysemethoden müssen nach Möglichkeit die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen.

32 www.iso.org

33 www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar).

3. Kapitel: Durchführung der Probenahme

Art. 47 Grundsätze

1 Die zuständige Vollzugsbehörde erhebt die Proben.

2 Die Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Art. 48 Art der Proben

Die Vollzugsbehörden können Proben erheben namentlich von:

a.
Lebensmitteln einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
b.
Rohstoffen;
c.
Ausgangsprodukten wie Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser;
d.
den Produkten, die zur Herstellung von Ausgangsprodukten nach Buchstabe c verwendet wurden;
e.
Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
f.
Gebrauchsgegenständen einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
g.
Räumen, Einrichtungen und Mobilien wie Fahrzeugen, Apparaten und Ausrüstungen;
h.
landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 49 Vorgehen

1 Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach dem Untersuchungsziel.

2 Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen von Bedeutung ist; dazu gehören auch Stoffe aus der Umwelt.

3 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.

4 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden. Die Anzahl richtet sich nach dem Untersuchungsziel.

5 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.

Art. 50 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren

1 Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen, sofern die Methoden nach Anhang 5 nichts anderes vorsehen.

2 Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen werden, insbesondere wenn:

a.
der Verdacht besteht, dass die Charge den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung ganz oder teilweise nicht entspricht; oder
b.
das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.
Art. 52 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung

1 Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt.

2 Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet.

Art. 53 Probenahmerapport

1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit folgenden Angaben erstellt:

a.
vollständiger Name und vollständige Adresse der für die Ware verantwortlichen Person;
b.
Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware;
c.
Ort, Datum und Zeit der Probenahme;
d.
Kennzeichnung der Probe;
e.
Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);
f.
tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme;
g.
Ankaufs- oder Verkaufspreis;
h.
Grund für die Probenahme.

2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:

a.
weitere Angaben zur Identifizierung der Ware wie Fabrikationscode, Charge, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum;
b.
genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);
c.
bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
d.
Angaben über die Lagerbedingungen;
e.
allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.

3 Für besondere Probenahmen wie Wasserproben können vereinfachte Probenahmerapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort wie an Sammelstellen in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrapporte erstellt werden.

4 Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr einen vereinfachten Probenahmerapport vorsehen.

5 Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die für die Ware verantwortliche Person unterzeichnen den Probenahmerapport.

6 Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht.

7 Die für die Ware verantwortliche Person bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Verweigert sie die Unterschrift, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest.

8 Ordnet die Vollzugsbehörde nach der Untersuchung von Proben Massnahmen an, so händigt sie der verantwortlichen Person zusammen mit der Verfügung den Probenahmerapport aus.

Art. 54 Versiegelung, Plombierung und Verschnürung

1 Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.

2 Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.

Art. 55 Empfangsbescheinigung

1 Die Vollzugsbehörde stellt der für die Ware verantwortlichen Person für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, in der die Proben und ihr Wert bezeichnet sind. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenahmerapportes.

2 Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.

Art. 57 Information an das Laboratorium

Die Vollzugsbehörde informiert das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe der Probenahme.

Art. 58 Vergütung des Wertes der Probe

1 Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Ankaufswert der Probe zu vergüten.

2 Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet.

4. Kapitel: Nationale Referenzlaboratorien

Art. 59 Bezeichnung der nationalen Referenzlaboratorien und Liste

1 Das BLV bezeichnet für die Bereiche nach Anhang 7 nationale Referenzlaboratorien.

2 Es kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seine Funktion entziehen, wenn dieses eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt.

3 Es veröffentlicht die Liste der nationalen Referenzlaboratorien im Internet.34

34 www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts-und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen > Liste der Referenzlaboratorien in der Schweiz

Art. 60 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien

Die nationalen Referenzlaboratorien müssen:

a.
die Kriterien nach Artikel 44 erfüllen;
b.
über Personal verfügen, das:
1.
ausreichend qualifiziert ist und die erforderliche Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren absolviert hat,
2.
für Notfälle ausgebildet ist,
3.
mindestens eine Amtssprache des Bundes beherrscht;
c.
sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse und Mitteilungen wahrt;
d.
über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
e.
gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie über eine aktualisierte Liste der Herstellerinnen und Lieferantinnen derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;
f.
über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;
g.
gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiss und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene berücksichtigt werden;
h.
im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
Art. 61 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

1 Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach Anhang 8 wahrzunehmen.

2 Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest.

3 Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.

Das BLV kann die Zuständigkeiten und die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien anpassen.

4. Titel:
Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Grundsätze, Finanzierung, Voraussetzungen für eine amtliche Tätigkeit

Art. 62 Grundsätze

1 Das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen konsistent durchführen zu können. Es hält sein Wissen in seinem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand; der Besuch der vom Bund und den Kantonen angebotenen Schulungen ist obligatorisch.

2 Die zuständigen Behörden entwickeln Ausbildungsprogramme und setzen diese um.

3 Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden.

4 Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Schulungen für die mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Schulungen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entspricht.

5 Personen, die Zerlegebetriebe mit einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV35 kontrollieren, müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 201136 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.

Art. 63 Finanzierung

1 Bund und Kantone tragen die Kosten für ihr Personal, das an den Ausbildungen und den Schulungen mitwirkt.37

2 Ungedeckte Sachkosten der Ausbildungen und Schulungen werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.

3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach den Bevölkerungszahlen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 64 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit

Wer eine der folgenden Funktionen ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:

a.
amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent;
b.
amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter;
c.
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur;
d.
Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;
e.
stellvertretende Kantonschemikerin oder stellvertretender Kantonschemiker;
f.
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

2. Abschnitt: Prüfungskommission

Art. 65 Einsetzung

1 Es wird eine Prüfungskommission für die amtliche Lebensmittelkontrolle (PK) eingesetzt.

2 Die PK ist eine ausserparlamentarische Kommission nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199838 (RVOV).

Art. 66 Aufgaben und Befugnisse

1 Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten für die Diplomprüfungen.
b.
Sie berät das BLV auf Verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.
c.
Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach den Artikeln 79 Absatz 2 und 89 Absatz 1 fest.
d.
Sie bereitet die Prüfungen nach den Artikeln 80 und 90 vor, legt die Prüfungsaufgaben fest und nimmt die Prüfungen ab.
e.
Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.

2 Das BLV kann die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben d und e an weitere Expertinnen oder Experten delegieren.

Art. 67 Aufgaben des BLV

1 Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK.

2 Es sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen.

3 Die Vertreterin oder der Vertreter des BLV führt den Vorsitz der PK.

2. Kapitel: Kantonales Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 68

Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erwerben will, muss:

a.
die Vorbildung nachweisen;
b.
die Ausbildung absolviert haben;
c.
die Prüfung für das Fähigkeitszeugnis bestehen.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 69 Vorbildung

Die Vorbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten besteht aus:

a.
einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung; oder
b.
einem Studienabschluss.
Art. 70 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten dauert für jede der in Anhang 9 aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Monat. Sie erfolgt in einem kantonalen Laboratorium und steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Sie umfasst die folgenden Bereiche:

a.
eine praktische und eine theoretische Ausbildung über das allgemeine Verwaltungsverfahren;
b.
eine praktische und eine theoretische Ausbildung, die die für die Ausübung der Tätigkeit nach Anhang 9 erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt; und
c.
eine theoretische Ausbildung in den Bereichen Probenahme, Lebensmittelgesetzgebung, Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, Verfassen von Kontrollberichten sowie psychologische Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen.

3 Zusätzlich ist die Ausbildung nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a zu absolvieren.

4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.3.

3. Abschnitt: Prüfung und Fähigkeitszeugnis

Art. 71 Umfang und Durchführung der Prüfung

1 Die Prüfung für amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten umfasst:

a.
eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse in einem ausgewählten Tätigkeitsbereich; und
b.
eine praktische Prüfung in diesem Tätigkeitsbereich.

2 Die Prüfung wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist.

Art. 72 Anmeldung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das Fähigkeitszeugnis meldet sich schriftlich bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker an.

Art. 73 Ergebnis

1 Für die schriftliche oder die mündliche und die praktische Prüfung gibt es je eine Fachnote.

2 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

6  =  sehr gut
5  =  gut
4  =  genügend
3  =  ungenügend
2  =  schlecht
1  =  sehr schlecht.

3 Halbe Noten sind zulässig.

4 Die Prüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Durchschnitt der zwei Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; und
b.
keine Note unter 3,0 erteilt wird.

5 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit.

Art. 75 Fähigkeitszeugnis

1 Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das Fähigkeitszeugnis für den geprüften Tätigkeitsbereich aus.

2 Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten dürfen ihre Arbeit nur im geprüften Tätigkeitsbereich ausüben und sind nur in diesem Tätigkeitsbereich verfügungsberechtigt.

Art. 76 Meldung an das BLV

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet dem BLV per jeweils 31. Dezember die Personen, die im laufenden Jahr das Fähigkeitszeugnis erworben haben, und ihren Tätigkeitsbereich.

3. Kapitel: Eidgenössisches Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 77

1 Das eidgenössische Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter.

2 Wer das DAL erwerben will, muss:

a.
die Vorbildung nachweisen;
b.
die Ausbildung absolviert haben;
c.
die Diplomprüfung bestehen.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 78 Vorbildung

1 Die Vorbildung besteht aus:

a.
einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung mit dreijähriger Berufserfahrung oder einer höheren Berufsbildung; oder
b.
einem Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 88 Absatz 1.

2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

Art. 79 Ausbildung

1 Die Ausbildung für das DAL dauert mindestens drei Monate.

2 Sie umfasst die folgenden Bereiche:

a.
Grundlagen des Lebensmittelrechts;
b.
Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittel- und Betriebshygiene;
c.
Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;
d.
Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
e.
Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der guten Verfahrenspraxis sowie der HACCP-Grundsätze gemäss Codex Alimentarius39;
f.
Betriebsinspektionen, Schulung für den Aussendienst, amtliche Probenahme;
g.
Grundlagen der Analytik.

3 Sie wird vom BLV sowie den Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern durchgeführt.

4 Die Anmeldung für die Ausbildung ist ans BLV zu richten.

5 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.1.40

39 www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar).

40 Die Berichtigung vom 14. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 2907).

3. Abschnitt: Prüfung und Diplom

Art. 8041 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a–e.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 81 Praktischer Teil

1 Der praktische Teil der Diplomprüfung umfasst die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben e–g und dauert mindestens zwei Stunden.

2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebs und einer amtlichen Probennahme.

3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen des BLV zu befolgen. Eine fachlich kompetente Person begleitet die Prüfung.

Art. 82 Anmeldung und Zulassung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

a.
der Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;
b.
die Nachweise über die Abschlüsse der Vor- und der Ausbildung.

3 Die Nachweise der Ausbildungen nach Artikel 79 Absatz 2 dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.

4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung.

5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.1. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 83 Ergebnis

1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 80 und 81 gibt es eine Fachnote.

2 Die einzelnen Fachnoten des praktischen Teils der Prüfung meldet die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker umgehend dem Sekretariat.

3 Aus den Fachnoten nach Absatz 1 wird für den theoretischen und den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.

4 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

6  =  sehr gut
5  =  gut
4  =  genügend
3  =  ungenügend
2  =  schlecht
1  =  sehr schlecht.

5 Halbe Noten sind zulässig.

6 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

a.
im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; und
b.
keine Note unter 3,0 erteilt wird.

7 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit.

Art. 84 Unlauterkeit

1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können vom BLV auf Antrag der PK provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden.

2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 85 Wiederholung

1 Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen.

2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 86 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BLV das Diplom aus.

4. Kapitel: Eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 87

1 Wer das eidgenössische Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) erwerben will, muss:

a.
im Besitz des DAL sein;
b.
die theoretische Vorbildung nachweisen;
c.
die erforderliche Ausbildung absolviert haben; und
d.
die Diplomprüfung bestehen.

2 Die Tätigkeit als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker setzt voraus:

a.
den Erwerb des DLAL;
b.
ein Masterdiplom in einem der in Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bereiche oder ein Diplom nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b.

3 Die Tätigkeit als stellvertretende Kantonschemikerin oder stellvertretender Kantonschemiker setzt den Erwerb des DLAL voraus.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 88 Theoretische Vorbildung

1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:

a.
ein Bachelor of Science im naturwissenschaftlichen Bereich; oder
b.
ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200642.

2 Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule nach Artikel 2 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201143 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.

3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Bachelor-Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

Art. 89 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung

1 Die Ausbildung für das DLAL umfasst die folgenden Bereiche:

a.
Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b.
Risikoanalyse in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
c.
in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
d.
Trinkwasser.

2 Sie wird vom BLV sowie den Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern durchgeführt.

3 Die Anmeldung für die Ausbildung ist ans BLV zu richten.

4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.2.

5 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen:

a.
in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung;
b.
in der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung;
c.
in einer auf dem Gebiet der Lebensmittel und Gebrauchsgenstände tätigen Bundesbehörde; oder
d.
im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

6 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.

3. Abschnitt: Prüfung und Diplom

Art. 90 Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung wird von der PK durchgeführt. Das BLV kann die Durchführung an eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker delegieren. Dabei sind allfällige Weisungen des BLV zu befolgen. Eine fachlich kompetente Person begleitet die Prüfung.

2 Die Diplomprüfung umfasst je mindestens eine Aufgabe zu den folgenden Themen:

a.
lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels;
b.
lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Gebrauchsgegenstands;
c.
Trinkwasser;
d.
Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen;
e.
Verfügung von Massnahmen;
f.
Verfassen einer Strafanzeige.
Art. 91 Anmeldung und Zulassung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

a.
der Lebenslauf mit einer Beschreibung der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs;
b.
die Nachweise über die Abschlüsse des DAL, der Vor- und der Ausbildung.

3 Die Nachweise der Ausbildungen nach Art 89 Absatz 1 dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.

4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung.

5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.2. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 92 Ergebnis

1 Die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a−f werden einzeln mit «bestanden / nicht bestanden» bewertet.44

2 Die Diplomprüfung nach Artikel 90 wird als Ganzes mit «bestanden/nicht bestanden» bewertet.

3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 bestanden sind.

4 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 94 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt das BLV das Diplom aus.

Art. 95 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL

1 Wer vom Kanton als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt wird und noch nicht im Besitz des DLAL ist, muss:

a.
über die theoretische Vorbildung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b verfügen;
b.
das DLAL bis spätestens zwei Jahren nach Amtsantritt erwerben.

2 Kantonschemikerinnen oder Kantonschemiker, die nach Absatz 1 eingestellt worden sind, dürfen bis zum Erhalt des Diploms keine Ausbildung nach den Artikeln 70 und 77 leiten.

5. Kapitel:45 Personendaten

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

Art. 95b Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, von denen das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202046.

2 Will eine Person ihre Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 95c Datenaustausch

Das BLV darf folgende Daten austauschen:

a.
mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 10;
b.
mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Person angestellt ist: die Prüfungsnoten und die Bewertungen;
c.
mit den Referierenden und den Teilnehmenden der Bildungsprogramme nach Artikel 62: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.
Art. 95d Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2 Sie werden gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben ist. Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck für alle diese Daten nicht mehr gegeben ist.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.

4 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199847.

5. Titel: Bearbeitung von Vollzugsdaten

1. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

1. Abschnitt: Art und Form der Bearbeitung

Art. 96 Art der bearbeiteten Personendaten

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie Dritte nach den Artikeln 55 und 60 LMG sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele zu erfüllen.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden bearbeiten Personendaten, die:

a.
bei Kontrollen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben erhoben werden;
b.
von einer anderen Vollzugsbehörde an sie weitergegeben werden.

3 Das BAZG bearbeitet die Personendaten, die sie für die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benötigt.

4 Das BLV bearbeitet die Personendaten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Koordination, Vollzug, Bewilligungserteilung, Risikoanalyse und Bevölkerungsinformation sowie zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen benötigt.

5 Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für die Durchführung ihrer Kontrollen, ihrer Zertifizierungstätigkeit und der ihnen nach Artikel 55 LMG übertragenen Aufgaben benötigen.

Art. 97 Form der Bearbeitung

1 und 2 …48

3 Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.49

4 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.

48 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

49 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

2. Abschnitt: Datenaustausch

Art. 98 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten in den nach den Artikeln 99−103 und 106 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus.

2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.

3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt.

4 Die Behörden und Dritten tauschen nur diejenigen Personendaten aus, die für die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich sind. Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.50

50 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 107 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 99 Datenaustausch zwischen den Kantonen

Die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn sie feststellen, oder Grund zur Annahme haben, dass:

a.
ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht, durch einen Betrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde; oder
b.
ein Betrieb in einem anderen Kanton die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält.
Art. 100 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen

1 Das BLV, das BAZG und die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus:

a.
zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen;
b.
bei Gefahr im Verzug;
c.
zur Koordination des Vollzugs;
d.
im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen nach den Artikeln 37−43.

2 Zur Umsetzung der durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend:

a.
die geschützten Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199851 (LwG);
b.
die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind;
c.
die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.

3 Das BLV regelt die Anforderungen an die Daten und an die technischen Aspekte der Datenübermittlung.

Art. 101 Datenaustausch innerhalb des Bundes

Die Bundesbehörden tauschen Personendaten aus:

a.
zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen;
b.
bei Gefahr im Verzug;
c.
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht;
d.
wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält;
e.
im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen nach den Artikeln 37−43.
Art. 102 Datenaustausch mit Dritten

Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten aus, wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass:

a.
ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht;
b.
ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält;
c.
bei den folgenden Kennzeichnungen oder Deklarationen den Anforderungen der entsprechenden Verordnungen oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags nicht entsprochen wird:
1.
bei eine geschützten Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG52,
2.
bei einer Kennzeichnung betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt ist,
3.
bei der Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktions-methoden nach Artikel 18 LwG.
Art. 103 Internationaler Austausch von Personendaten

1 Das BLV tauscht mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen nur dann Personendaten aus, wenn dies erforderlich ist:

a.
aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages;
b.
zur Bewältigung von Notsituationen und Krisen;
c.
wenn Gefahr im Verzug ist;
d.
wenn es feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht.

2 Es kann sich für die Bearbeitung der ausgetauschten Personendaten an ausländischen Informationssystemen beteiligen oder sein eigenes Informationssystem erstellen.

3 Die Vollzugsbehörden geben die erforderlichen Daten in einer für das Informationssystem geeigneten Form an das BLV weiter.

3. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Art. 104

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.

2 Die Personendaten werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens dreissig Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.

3 Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199853 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken

Art. 105 Art der bearbeiteten Daten

1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.

2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten:

a.
der Inspektionen in den Betrieben;
b.
der verstärkten Kontrollen;
c.
der amtlichen Probeuntersuchungen;
d.
die für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan erforderlich sind;
e.
die für die Einhaltung der Anforderungen der völkerrechtlichen Verträge benötigt werden.
Art. 106 Datenaustausch

1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter.

2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.

3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung ausschliesslich in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt.

Art. 107 Aufbewahrung

Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten anonymisierten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.

6. Titel: Gebühren und weitere Vollzugsbestimmungen

1. Kapitel: Gebühren

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Art. 108 Gebührenpflicht

1 Wer eine amtliche Kontrolle, das Ausstellen einer Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bundesbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.

2 Die Bundesbehörden erheben für amtliche Kontrollen nur insoweit Gebühren, als diese zu Beanstandungen geführt haben.

3 Die Bundesbehörden sowie die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sofern sie Gegenrecht halten, müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

4 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200454.

Art. 109 Gebührenbemessung

Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen sowie für verstärkte Kontrollen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen nach Anhang 4 bemessen.

Art. 110 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen. Es sind dies über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200455 hinaus namentlich:

a.
Honorare nach den Artikeln 8l–8t RVOV56;
b.
Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht werden.
Art. 111 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

2. Abschnitt: Gebühren der Kantone

Art. 112 Gebühren für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag

1 Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 113.

2 Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:

a.
für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme;
b.
für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;
c.
für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.

3 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.

4 In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.

5 Für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV57 bedürfen, erheben die Kantone in jedem Fall Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.

6 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.

7 Auslagen für amtliche Kontrollen, Dienstleistungen und Kontrollen auf Antrag können gesondert verrechnet werden.

2. Kapitel: Bewilligung von Prüfungen durch ausländische Behörden

Art. 114

Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.

3. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 115

1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz und aufgrund der internationalen Warenströme an.

2 Es kann bei diesen Nachführungen Übergangsbestimmungen festlegen.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Das Eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist dem DLAL, das Eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom und das Eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom sind dem DAL gleichgestellt.

2 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin, Lebensmittelchemiker, Lebensmittelinspektorin, Lebensmittelinspektor, Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur vor vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat, kann sie noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen.

3 In Ausnahmefällen darf die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter auch eine Person ausüben, die nicht über ein DAL verfügt, sofern das BLV dem zustimmt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Person erreicht das ordentliche Pensionsalter spätestens am 30. Juni 2030.
b.
Die Person ist mindestens seit dem 1. Juli 2010 beruflich im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung tätig.
Art. 118a60 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Januar 2022

Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. Januar 2022 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 26. Januar 2022 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:

a.
schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien;
b.
Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik; und
c.
Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus der Türkei.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2022, in Kraft seit 12. Jan. 2022 (AS 2022 4).

Art. 118b61 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2022

Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2022 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 1. November 2022 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:

a.
Palmöl aus Ghana;
b.
Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien; und
c.
Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Okt. 2022 (AS 2022 565).

Art. 118c62 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Februar 2023

Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 8. Februar 2023 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 16. April 2023 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:

a.
Erdnüsse aus Bolivien;
b.
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien;
c.
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon;
d.
Sesamsamen aus Nigeria;
e.
Okra aus Vietnam;
f.
Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 63).

Art. 118d63 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juli 2023

Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. Juli 2023 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 10. September 2023 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:

a.
unverarbeiteten Aprikosenkernen mit Ursprung in der Türkei;
b.
Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei versandt wurden.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 7. Juli. 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 380).

Anhang 1

(Art. 37 Abs. 1)

Grenzkontrollstellen für verstärkte amtliche Kontrollen

1.
Flughafen Zürich
2.
Flughafen Genf

Anhang 264

64 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 65).

(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)

Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen

1.
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/179365 aufgeführt sind.
2.
Probenahme und Analytik richtet sich nach Anhang III der Durchführungsverordnung, falls in Anhang I der Durchführungsverordnung darauf verwiesen wird.

65 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/286, ABl. L, 2024/286, 17.1.2024.

Anhang 366

66 Fassung gemäss Ziff. II Abs.1 der V des BLV vom 7. Juli. 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 380).

(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)

Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, deren Einfuhr wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, Pestizidrückstände oder einer mikrobiellen Kontamination den verstärkten Kontrollen mit zusätzlichen Bedingungen nach den Artikeln 37−43 unterliegt

1.
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang II, Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/179367 aufgeführt sind mit Ausnahme von Guarkernmehl aus Indien.
2.
Lebensmittel nach Anhang II, Tabelle 2 der Durchführungsverordnung, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II, Tabelle 1 gelistet sind und mehr als 20 Prozent des betroffenen Lebensmittels in Tabelle 1 enthalten.
3.
Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang II, Tabelle 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
4.
Probenahme und Analytik richten sich nach Anhang III der Durchführungsverordnung, falls in Anhang II der Durchführungsverordnung darauf verwiesen wird.

67 Siehe Fussnote zu Anhang 2.

Anhang 4

(Art. 43 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 4, 79 Abs. 5, 82 Abs. 5,
89 Abs. 4, 91 Abs. 5 und 109)

Gebühren der Bundesbehörden

1. Kontrollen

1.1
Kontrolle der Dokumentation: höchstens 100 Franken
1.2
für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme
1.3
für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion
1.4
für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe
1.5
für die Verfügung von Massnahmen: höchstens 200 Franken pro Verfügung
1.6
Zusatzgebühr für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt werden: höchstens 200 Franken
1.7
für eine allfällige Vernichtung: höchstens 0,50 Franken pro kg Bruttogewicht

2. Bewilligungen

Franken

2.1

Bewilligungen nach den Artikeln 17, 29, 31, 35, 38 und 50 LGV68

200–50 000

2.2

Bewilligungen nach den Bestimmungen des EDI über neuartige Lebensmittel

200–50 000

3. Prüfungen

Franken

3.1

Eidgenössisches Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL):

Diplomprüfung

500

3.2

Eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL):

Diplomprüfung

800

4. Ausbildungen

Franken

4.1

Ausbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Diploms für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) höchstens

4000

4.2

Ausbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Diploms für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) höchstens

4000

4.3

Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten

1500

5. Gebühren nach Aufwand

5.1
Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen, für die in den Ziffern 1–4 kein Ansatz oder Rahmen besteht, werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten. Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt.

6. Zuschläge für dringliche Dienstleistungen oder Dienstleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit

6.1
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Anhang 569

69 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

(Art. 46 Abs. 1 und 50 Abs. 1)

Methoden für die amtlichen Probenahmen sowie für die Laboranalysen, -tests und -diagnosen

Analyt (e)

Produkt

Methode

Nitrat

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/200670

Perchlorat

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/200771

Mykotoxine

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhänge I und II der Verordnung (EG) 401/200672

Ochratoxin A

Feigen, getrocknet

Gemäss Anhänge I und II der Verordnung (EG) 401/2006

Arsen (anorganisch), Blei, Cadmium, Quecksilber und Zinn (anorganisch)

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und GlycidylFettsäureester

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007

Erucasäure

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Verordnung (EU) 2015/70573

Atropin und Scopolamin

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang I Teil J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006

Mikrobielle Toxine gemäss Anhang 9 der VHK

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62774

Verschiedene Kontaminanten

Gelatine und Kollagen

Gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 201875

Pestizide

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang Richtlinie 2002/63/EG76

Dioxine und PCB

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhänge I−IV der Verordnung (EU) 2017/64477

Perfluoralkylsubstanzen

Alle Lebensmittel

Gemäss Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/142878

70 Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25.

71 Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2418, ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 4.

72 Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln, ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2014 ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29.

73 Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 29.

74 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen; Fassung gemäss ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51.

75 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.admin.ch, zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV‑Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

76 Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG; Fassung gemäss ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

77 Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014; Fassung gemäss ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9.

78 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 der Kommission vom 24. August 2022 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle auf Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln; Fassung gemäss ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 66.

Anhang 6

(Art. 46 Abs. 5)

Merkmale der Analysemethoden

1.
Die Analysemethoden und Messergebnisse müssen durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:
a.
Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision);
b.
Zweckmässigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich);
c.
Nachweisgrenze;
d.
Bestimmungsgrenze;
e.
Präzision;
f.
Wiederholbarkeit;
g.
Reproduzierbarkeit;
h.
Wiederfindung;
i.
Selektivität;
j.
Empfindlichkeit;
k.
Linearität;
l.
Messunsicherheit;
m.
sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.
2.
Die Präzisionswerte nach Ziffer 1 Buchstabe e werden entweder aus einem Ringversuch bestimmt, der nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. «ISO 5725, Anwendung der Statistik, Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) der Messverfahren und Ergebnisse»)79 oder − soweit Leistungskriterien für Analyseverfahren festgelegt wurden − durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien.
3.
Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte nach Ziffer 1 Buchstaben f und g sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach der Norm «ISO 5725, Anwendung der Statistik, Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) der Messverfahren und Ergebnisse»).
4.
Die Ergebnisse aus dem Ringversuch werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.
5.
Analysemethoden, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.
6.
Sind Analysemethoden nur innerhalb eines einzelnen Laboratoriums validierbar, so müssen sie nach international akzeptierten wissenschaftlichen Protokollen oder Leitlinien validiert werden.
7.
Wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, so müssen die Methoden durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.
8.
Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analysemethoden müssen nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.

79 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 7

(Art. 59 Abs. 1)

Referenzlaboratorien

Es sind Referenzlaboratorien für folgende Bereiche zu bezeichnen:

Bereich

1.
Laboratorium für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen)
2.
Laboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine in Lebensmitteln
3.
Laboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren
4.
Laboratorium für Listeria monocytogenes
5.
Laboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus
6.
Laboratorium für Escherichia coli, einschliesslich Verotoxin bildendes E. coli (VTEC)
7.
Laboratorium für Campylobacter
8.
Laboratorium für Antibiotikaresistenz in Lebensmitteln
9.
Laboratorium für Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischer Herkunft
10.
Laboratorium für gentechnisch veränderte Organismen in Lebensmitteln
11.
Laboratorium für Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
12.
Laboratorium für Pestizidrückstände in Lebensmitteln
13.
Laboratorium für chemische Elemente und Stickstoffverbindungen in Lebensmitteln
14.
Laboratorium für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebensmitteln
15.
Laboratorium für Prozesskontaminanten in Lebensmitteln
16.
Laboratorium für persistente organische Schadstoffe (POP) in Lebensmitteln

Anhang 8

(Art. 61 Abs. 1)

Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

1.
Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union und Beteiligung an Schulungen und Laborvergleichstests, die von diesen Laboratorien organisiert werden;
2.
Koordination der Tätigkeiten der amtlichen Laboratorien mit dem Ziel, die Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen und ihre Verwendung zu harmonisieren und zu verbessern;
3.
gegebenenfalls Organisation von Laborvergleichstests oder Eignungsprüfungen zwischen amtlichen Laboratorien, Ergreifen angemessener Folgemassnahmen nach solchen Tests sowie Information des BLV über die Ergebnisse solcher Tests und Folgemassnahmen;
4.
Gewährleistung der Weiterleitung der vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union bereitgestellten Information an das BLV und die amtlichen Laboratorien;
5.
wissenschaftliche und technische Unterstützung des BLV innerhalb des Aufgabenbereichs bei der Umsetzung des nationalen Kontrollplans und der nach Artikel 18 MNKPV80 angenommenen koordinierten Kontrollprogramme;
6.
gegebenenfalls Validierung der Reagenzien und der Reagenzienchargen sowie Führung und Aktualisierung der Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Herstellerinnen und Lieferantinnen solcher Substanzen und Reagenzien;
7.
Durchführung von Erfahrungsaustauschsitzungen sowie erforderlichenfalls Schulungen für das Personal der amtlichen Laboratorien;
8.
gegebenenfalls Unterstützung des BLV bei der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten und Zoonosen sowie im Falle nicht vorschriftsmässiger Sendungen durch Untersuchung von Erregerisolaten zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und taxonomischen Einordnung.

Anhang 9

(Art. 70 Abs. 1 und 2 Bst. b)

Spezifische Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten

1.
Probenahme;
2.
Kontrolle von Betrieben, die:
a.
Materialien, die mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen, herstellen oder vertreiben,
b.
Kosmetika herstellen oder vertreiben,
c.
Spielzeuge herstellen oder vertreiben,
d.
tätowieren, piercen oder Permanent-Make-up anbringen;
3.
Kontrolle von Dusch- und Badewasser.

Anhang 1081

81 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 830).

(Art. 95a Abs. 2 und 95c Bst. c)

Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden

Liste der Daten

Bezeichnung

Daten mit * dürfen
mit den Referierenden und den Teilnehmenden
ausgetauscht werden

Daten mit ** werden nach
Diplomausstellung gelöscht

Zugriffsrechte

Name

*

BLV

Vorname

*

BLV

Geschlecht

BLV

Geburtsdatum

BLV

Heimatort

BLV

AHV-Nummer

BLV

Arbeitsadresse

*

BLV

Rechnungsadresse

BLV

Privatadresse

BLV

geschäftliche Telefonnummer

*

BLV

private Telefonnummer

BLV

E-Mail-Adresse

*

BLV

Arbeitgeber

*

BLV

Lebenslauf

**

BLV

Bisherige Diplome

**

BLV

Vom BLV ausgestellte Diplome

BLV

Diplom-Anerkennungen

BLV

höchste abgeschlossene Ausbildung

*

BLV

Sprachen

BLV

Prüfungsprotokolle

BLV

Noten und Bewertungen

BLV

Rekurse

BLV

Entscheide des BLV und der PK

BLV

Verfügungen des BLV gemäss Art. 83 und 92 dieser Verordnung

BLV

Dispensationen

BLV