Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und andere amtliche Tätigkeiten der für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden im Inland;
- b.
- die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkte Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
- c.
- die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests;
- d.
- die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
- e.
- die Ausbildung des Personals der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen sowie die Fähigkeitszeugnisse und Diplome;
- f.
- die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
- g.
- die Finanzierung der Kontrollen.
2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:
- a.
- Verordnung vom 8. Dezember 19972 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee;
- b.
- Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
- c.
- Verordnung vom 23. November 20054 über die Primärproduktion;
- d.
- Verordnung vom 16. November 20115 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
- e.
- Verordnung vom 18. November 20156 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
- f.
- Verordnung vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.