Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.
120.73
vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
und auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3, 47 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
1 SR 120
Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.
Diese Verordnung gilt für:
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
In dieser Verordnung bedeuten:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
1 Die Bundesverwaltung sorgt für eine angemessene Resilienz ihrer Organe und Systeme gegenüber Cyberrisiken.
2 Sie arbeitet mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internationalen Partnern zusammen, soweit dies dem Schutz der eigenen Sicherheitsinteressen dient, und fördert den Informationsaustausch.
Der Bundesrat legt in der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS) den strategischen Rahmen für die Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Reaktion und Resilienz zum Schutz vor Cyberrisiken fest.
Die Massnahmen zum Schutz vor Cyberrisiken sind in folgende drei Bereiche unterteilt:
Der Bundesrat nimmt folgende Funktionen wahr:
1 Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus:
2 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.
3 Die KGCy informiert Vertreterinnen und Vertreter weiterer Verwaltungseinheiten des Bundes, die im Bereich Cyberrisiken tätig sind, über die Traktanden und kann sie für einzelne Sitzungen beiziehen. Bei Belangen mit aussenpolitischem Bezug involviert sie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zudem kann sie Expertinnen oder Experten aus Wirtschaft und Hochschulen beiziehen.
4 Die KGCy hat namentlich folgende Aufgaben:
5 Die drei in der KGCy vertretenen Departemente stellen Informationen für die gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung.
6 Der Nachrichtendienst des Bundes ist für die Darstellung der gesamtheitlichen Cyberbedrohungslage zuhanden der KGCy zuständig.
1 Der Bundesrat setzt einen Steuerungsausschuss Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (StA NCS) ein.
2 Der StA NCS setzt sich zusammen aus der oder dem Delegierten für Cybersicherheit, durch die zuständige Konferenz der Kantonsregierungen bestimmte Vertretungen der Kantone, Vertretungen der Wirtschaft und der Hochschulen sowie Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltungseinheiten, welche die federführende Verantwortung für die Umsetzung einer NCS-Massnahme gemäss dem NCS-Umsetzungsplan haben. Jedes Departement und die Bundeskanzlei stellen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter im StA NCS.
3 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz.
4 Der StA NCS hat folgende Aufgaben:
1 Der Ausschuss Informatiksicherheit (A-IS) setzt sich aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Nationalen Zentrums für Cybersicherheit (NCSC8), den Informatiksicherheitsbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei sowie der oder dem Informatiksicherheitsbeauftragten der Standarddienste der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zusammen.
2 Fallweise können weitere Personen beratend beigezogen werden.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des NCSC hat den Vorsitz.
4 Der A-IS fungiert als Konsultativorgan für das NCSC betreffend Informatiksicherheitsfragen in der Bundesverwaltung.
8 National Cyber Security Centre
1 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:
2 Sie oder er informiert das EFD zuhanden des Bundesrates regelmässig über den Stand der Informatiksicherheit in den Departementen und der Bundeskanzlei.
3 Sie oder er kann sich an der Erarbeitung von Informatikvorgaben der Bundesverwaltung mit Bezug zur Cybersicherheit und an sicherheitsrelevanten Informatikvorhaben beteiligen. Namentlich kann sie oder er Informationen verlangen, dazu Stellung nehmen und Änderungen verlangen.
4 Sie oder er kann nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzkontrolle Überprüfungen der Informatiksicherheit verlangen.
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
1 Das NCSC ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Cyberrisiken und koordiniert die Arbeiten des Bundes im Bereich Cybersicherheit. Es hat folgende Aufgaben:
2 Es kann, sofern dies direkt oder indirekt dem Schutz der Bundesverwaltung vor Cyberrisiken dient, Daten zu Cybervorfällen und damit verbundenen Kommunikationsflüssen bearbeiten. Es kann sie staatlichen und privaten Sicherheitsteams bekanntgeben, sofern:
3 Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ist nur zulässig, sofern die diesbezüglichen Vorgaben der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.
4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit für deren Bearbeitung mit Mitteln der Bundesinformatik die erforderliche gesetzliche Grundlage besteht.
5 Das NCSC übernimmt in der Bundesverwaltung nach Rücksprache mit den betroffenen Dienststellen die Federführung bei der Bewältigung eines Cybervorfalls, wenn dieser das ordnungsgemässe Funktionieren der Bundesverwaltung gefährdet. Dabei hat es folgende Aufgaben und Kompetenzen:
6 Wurde nach einem Cybervorfall die Gefährdung der Vertraulichkeit oder der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung durch die getroffenen Massnahmen genügend reduziert und sind die nötigen Folgearbeiten sowie deren Finanzierung definiert, so übergibt das NCSC die Verantwortung für die Weiterbearbeitung wieder an die betroffenen Stellen.
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei berichten dem NCSC zum Jahresende über den Stand der Informatiksicherheit.
2 Die internen Leistungserbringer nach Artikel 9 VDTI10 erstatten dem NCSC regelmässig Bericht über entdeckte Schwachstellen und Cybervorfälle sowie über geplante und getroffene Massnahmen zu deren Behebung.11
3 Die Departemente und die Bundeskanzlei bestimmen je eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBD), die oder der in direktem Auftrag der Departementsleitung handelt.12
4 Die ISBD haben namentlich die folgenden Aufgaben:
5 Die Departemente und die Bundeskanzlei regeln das Verhältnis zwischen der oder dem ISBD und den Informatiksicherheitsbeauftragten der Verwaltungseinheiten (ISBO), namentlich die fachliche Führung in Sicherheitsfragen.14
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
1 Die Verwaltungseinheiten bestimmen je eine oder einen ISBO, die oder der in direktem Auftrag der Leitung der Verwaltungseinheit handelt. Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) bestimmt zusätzlich eine Informatiksicherheitsbeauftragte oder einen Informatiksicherheitsbeauftragten für die Standarddienste.
2 Die ISBO und die oder der Informatiksicherheitsbeauftragte für die Standarddienste nehmen die folgenden Aufgaben wahr:
3 Die Verwaltungseinheiten sind für die Sicherheit ihrer Informatikschutzobjekte verantwortlich. Sie nehmen die folgenden Funktionen wahr:
4 Die Leistungserbringer nehmen folgende Funktionen wahr:
5 Kann ein Cybervorfall nicht im Rahmen des definierten Prozesses bewältigt werden, so informieren die Betroffenen das NCSC, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.
6 Die Verwaltungseinheiten konsultieren das NCSC bei sicherheitsrelevanten Informatikvorgaben sowie -vorhaben.
7 Sie sind für die Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen in Bezug auf die Cybersicherheit in ihren Bereichen verantwortlich. Das NCSC stellt ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Expertinnen und Experten aus dem Pool nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung, die Informatikmittel nutzen, sind für deren vorschriftsgemässe Handhabung verantwortlich.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
1 Die Verwaltungseinheiten stellen sicher, dass alle Informatikschutzobjekte über eine aktuelle Schutzbedarfsanalyse verfügen. Bei IT-Projekten müssen sie die Schutzbedarfsanalyse vor der Projektfreigabe durchführen.
2 In der Schutzbedarfsanalyse beurteilen sie die Aspekte der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität, der Nachvollziehbarkeit und der Gefährdung durch nachrichtendienstliche Ausspähung.
Die Verwaltungseinheiten setzen die Vorgaben für den Grundschutz für alle Informatikschutzobjekte um und dokumentieren die Umsetzung.
1 Ergibt die Schutzbedarfsanalyse einen erhöhten Schutzbedarf, so definieren die Verwaltungseinheiten, zusätzlich zur Umsetzung der Sicherheitsvorgaben für den Grundschutz und basierend auf einer Risikoanalyse, weitere Sicherheitsmassahmen, dokumentieren diese und setzen sie um.
2 Die Verwaltungseinheiten weisen Risiken aus, die nicht oder nur ungenügend reduziert werden können (Restrisiken), und dokumentieren diese. Die Projektauftraggeberin oder der Projektauftraggeber, die oder der Geschäftsprozessverantwortliche sowie die Leitung der Verwaltungseinheit nehmen die Restrisiken zur Kenntnis und bestätigen dies schriftlich.
3 Der Entscheid darüber, ob bekannte Restrisiken in Kauf genommen werden, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Verwaltungseinheit.
1 Die Sicherheitsverfahren sind mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
2 Bei sicherheitsrelevanten Änderungen am Informatikschutzobjekt oder an der Bedrohungslage sind sie unverzüglich durchzuführen.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
1 Die dezentral anfallenden Kosten für die Informatiksicherheit sind Teil der Projekt- und der Betriebskosten.
2 Sie sind bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen.
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
1 Behörden und Stellen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Vereinbarung mit dem Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) verpflichtet haben, die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201119 (BinfV) einzuhalten, unterstehen bis zum 31. Dezember 2021 den Verpflichtungen gemäss der vorliegenden Verordnung im Umfang des bisherigen Rechts.20
2 Sie unterstehen ab dem 1. Januar 2022 dieser Verordnung, sofern die Vereinbarung nicht spätestens per 31. Dezember 2021 aufgelöst wurde.
1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch das ISB erlassene IKT-Sicherheitsvorgaben und bewilligte Ausnahmen gelten weiter.
2 Über Änderungen an Vorgaben und bewilligten Ausnahmen entscheidet das NCSC.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(Art. 15)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...21
21 Die Änderungen können unter AS 2020 2107 konsultiert werden.