0.916.225.14
AS 2020 2089
Notenaustausch
zwischen der Schweiz und Liechtenstein
betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln
mit neuen Wirkstoffen
In Kraft getreten am 1. Juni 2020
(Stand am 1. Juni 2020)
Originaltext
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein | Bern, 19. Mai 2020
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern |
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 19. Mai 2020 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
- Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 und C-252/03 und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den schweizerisch-liechtensteinischen Wirtschaftsraum schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche sowie die aus dem Notenaustausch vom 22. April 20051, erneuert am 23. Mai 20062, am 25. Mai 20093, am 21. Mai 20124 sowie am 6. Mai 20155, zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen gesammelte Erfahrung – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Rahmen der aufgrund des Vertrages vom 29. März 19236 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizerischen Pflanzenschutzmittelgesetzgebung folgende Ausnahmeregelung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen vor:
- Die Zulassungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach der schweizerischen Verordnung vom 12. Mai 20107 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE bzw. New Active Substances, NAS) werden in Liechtenstein nicht automatisch anerkannt.
- Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt jeweils unverzüglich über ein in der Schweiz neu zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit NCE bzw. NAS. Das liechtensteinische Amt für Umwelt führt eine Liste, in welcher diejenigen Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind, deren Zulassung in Liechtenstein nicht anerkannt ist. Die Liste wird vom liechtensteinischen Amt für Umwelt laufend aktualisiert und veröffentlicht. Für Pflanzenschutzmittel auf dieser Liste wird die Zulassung in Liechtenstein nach zwölf Monaten anerkannt. Eine frühere oder in Ausnahmefällen auch spätere Anerkennung ist möglich.
- Diese Vereinbarung ist auf fünf Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien prüfen vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der hier vereinbarten Regelung. Sie nehmen diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf.
- Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Juni 2020 in Kraft tritt.
- Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden ist und dass die Note des Departements in dieser Angelegenheit und die Antwort der Botschaft eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, welche am 1. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benutzt gerne auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.