742.101.4

Geschäftsreglement
der Kommission für den Eisenbahnverkehr

vom 25. Oktober 2019 (Stand am 1. Juli 2020)

Vom Bundesrat genehmigt am 13. Mai 2020

Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom),

gestützt auf Artikel 40a Absatz 4 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 19571 (EBG),

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und die Geschäftsführung der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) sowie ihre Zusammenarbeit mit den übrigen mit dem Vollzug des EBG beauftragten Stellen.

Art. 2 Kommission

1 Die RailCom setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern.

2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übernimmt die Vertretung in allen Präsidialaufgaben.

Art. 3 Sitz

1 Sitz der RailCom ist Bern.

2 Er gilt als Arbeitsort für die Präsidentin oder den Präsidenten und das Personal des Fachsekretariats.

3 Er ist in der Regel der Sitzungsort.

Art. 4 Fachsekretariat

1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus:

a.
der Leiterin oder dem Leiter;
b.
den übrigen Angestellten.

2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal zuständig.

3 Bei der Wahl einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters hört sie oder er vorher die übrigen Mitglieder der RailCom an.

4 Über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Angestellten des Fachsekretariats bestimmt sie oder er nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 6 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verfahren.

2 Sie oder er erledigt die nichtrichterlichen Aufgaben der RailCom selbstständig und informiert die übrigen Mitglieder der RailCom laufend. Sie oder er kann einzelne Geschäfte Mitgliedern zur Vorbereitung und Berichterstattung an die RailCom zuweisen.

Art. 7 Aufgaben des Fachsekretariats

Das Fachsekretariat bereitet die Geschäfte der RailCom vor, stellt ihr Anträge und vollzieht die Beschlüsse der RailCom. Insbesondere:

a.
führt es die Geschäfte der RailCom fachlich und administrativ;
b.
bereitet es im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten die Instruktion der Klage- und Untersuchungsverfahren vor;
c.
redigiert es Stellungnahmen, Entscheide und Mitteilungen der RailCom;
d.
erhebt und bearbeitet es Daten;
e.
führt es die Marktbeobachtung und das Marktmonitoring durch;
f.
bereitet es die Information der Öffentlichkeit vor;
g.
koordiniert es die Geschäfte zwischen der RailCom und dem Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 8 Aufgaben der Leitung des Fachsekretariats

1 Die Leiterin oder der Leiter führt das Fachsekretariat und stellt dessen Aufgabenerfüllung sicher. Sie oder er führt das Protokoll der Sitzungen der RailCom und informiert die übrigen Angestellten des Fachsekretariats über die Beschlüsse.

2 Sie oder er ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zur Führung des Fachsekretariats.

Art. 9 Zusammenarbeit mit dem BAV

1 Die RailCom pflegt mit dem BAV einen Informationsaustausch über alle für die Aufgabenerfüllung massgeblichen Sachverhalte.

2 Sie bringt dem BAV ihre Entscheide zur Kenntnis.

3 Das BAV übermittelt der RailCom die für die Marktüberwachung und Marktbeobachtung erforderlichen Daten.

4 Das BAV informiert die RailCom insbesondere über:

a.
die Erteilung und den Entzug von Netzzugangsbewilligungen, Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen;
b.
die Unterstellung von KV-Umschlagsanlagen, Anschlussgleisen sowie Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr unter den diskriminierungsfreien Zugang;
c.
die Übertragung von Systemaufgaben.

5 Es lädt die RailCom zur Stellungnahme in ihrem Aufgabenbereich ein.

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die RailCom gegenüber ausländischen Regulationsbehörden und in einschlägigen internationalen Organisationen. Sie oder er kann weitere Mitglieder der RailCom oder Angestellte des Fachsekretariats beiziehen.

Art. 11 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder der RailCom, das Personal des Fachsekretariats sowie beigezogene Sachverständige sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit für die RailCom zur Kenntnis gelangen. Vertraulich sind insbesondere Beratungen, Protokolle, Arbeitspapiere und Entscheidentwürfe der RailCom.

2 Handelt es sich um die Editions- oder Zeugnispflicht gegenüber anderen Behörden der Rechtspflege, so gilt die RailCom als vorgesetzte Behörde, der die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusteht (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches2).

Art. 12 Information der Öffentlichkeit

1 Die RailCom legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.

2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Information der Öffentlichkeit zuständig. Sie oder er kann die Information über Geschäfte und Entscheide einem anderen Mitglied der RailCom oder der Leiterin oder dem Leiter des Fachsekretariats übertragen.

3 Die Entscheide werden anonymisiert veröffentlicht. Von der Publikation ausgenommen sind Prozessentscheide, welche für die Öffentlichkeit nicht von Interesse sind.

Art. 13 Berichterstattung

Die RailCom erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Entscheide und ihre Ziele.

Art. 14 Voranschlag

1 Die RailCom erstellt zusammen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Budgetvoranschlag.

2 Das Rechnungswesen der RailCom wird vom Generalsekretariat des UVEK besorgt.

3. Abschnitt: Kommissionssitzung

Art. 15 Einberufung

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die RailCom nach Bedarf ein.

2 Sie oder er muss die RailCom einberufen, wenn ein Mitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.

Art. 16 Beschlussfassung

1 Die RailCom fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.

2 Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4. Abschnitt: Klage- und Untersuchungsverfahren

Art. 17 Einleitung

1 Die RailCom kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige Dritter durchführen.

2 Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.

3 Die RailCom entscheidet über die Eröffnung einer Untersuchung.

Art. 18 Instruktion

1 Die Präsidentin oder der Präsident klärt den Sachverhalt ab und erhebt darüber Beweis gemäss Artikel 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053. Sie oder er kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

2 Sie oder er erlässt Zwischenverfügungen, namentlich über vorsorgliche Massnahmen. Sie oder er kann insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

3 Sie oder er stellt den anderen Mitgliedern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung des Verfahrens.

Art. 19 Entscheidfindung

1 Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine mündliche Beratung an. Diese ist nicht öffentlich.

2 Der Entscheid kann auf dem Zirkulationsweg getroffen werden, sofern nicht ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. Es gelten die Regeln der Beschlussfassung.

Art. 20 Ausfertigung des Entscheids

1 Im Entscheid werden die Mitglieder der RailCom sowie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Fachsekretariats, die mitgewirkt haben, mit Namen genannt.

2 Entscheide werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie einem Mitglied der RailCom und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des Fachsekretariats, die mitgewirkt haben, unterzeichnet.

3 Zwischenverfügungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des Fachsekretariats, die oder der mitgewirkt hat, unterzeichnet.

4 Das Fachsekretariat informiert die übrigen Mitglieder der RailCom über die Entscheide.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen