1 Die Bundesbeiträge werden in einer ersten Runde im Umfang der nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeteilten finanziellen Unterstützung den Geboten von Betrieben desselben Kantons zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Wird die einem Kanton zugeteilte Unterstützung in der ersten Runde nicht ausgeschöpft, so werden die Bundesbeiträge in einer zweiten Runde ohne Berücksichtigung der Aufteilung nach Artikel 2 Absatz 2 zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter.
2 Das BLW entscheidet über die Zuteilung der Beiträge und informiert die Beitragsberechtigten über den Zuteilungsentscheid.
3 Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote pro Liter den Restbetrag der finanziellen Unterstützung, so werden die Volumen dieser Gebote entsprechend gekürzt.
4 Das BLW stellt den Kantonen eine Liste der auf ihrem Gebiet ansässigen Betriebe zur Verfügung, deren Gebote aufgrund der Ausschöpfung der finanziellen Unterstützung des Bundes nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden können.
5 Die Kantone teilen ihre Beiträge im Rahmen ihres Budgets zu, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter. Sie informieren die die Schweizer Weinhandelskontrolle und das BLW über ihre Zuteilungsentscheide.
6 Fällt die Summe aus dem Volumen gemäss Absatz 3 und dem vom Kanton beigesteuerten Volumen kleiner aus als das Mindestvolumen gemäss Artikel 5 Absatz 6, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.