672.201.1

Verordnung 1 des EFD
über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 4. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2022)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 19671
über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,

verordnet:

Art. 1

1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.

2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Anhang3

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des SIF vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 915).

(Art. 1 Abs. 1)

Liste der Vertragsstaaten

(Gilt für die im Jahr 2021 fällig gewordenen Erträge)4

Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern sind zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste5 genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzurechnen.

Vertragsstaaten
Datum des Abkommens

Erträge [A1]6

Nicht rückforderbare Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]

Ägypten

Dividenden

  0 [B1] [B3]

20.5.1987

Zinsen

15  [C1]  [C2]

Lizenzgebühren

  12,5  [D22]

Albanien

Dividenden

12.11.1999

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

  8  [B1]

Zinsen

  5  [C1]

Lizenzgebühren

  5

Algerien

Dividenden

3.6.2006

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

10  

Argentinien

Dividenden

  7  [B4]

20.3.2014

Zinsen

12  [C1]

Lizenzgebühren

15  [D6]

Vergütungen für technische Unterstützungs­leistungen

10

Armenien

Dividenden

12.6.2006

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5  [B5]

übrige Dividenden

5/10  [B1]  [B43]

Zinsen

10  [C1]  [C29]

Lizenzgebühren

  5

Vertragsstaaten
Datum des Abkommens

Erträge [A1]

Nicht rückforderbare Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]

Aserbaidschan

Dividenden

23.2.2006

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5  [B6]

übrige Dividenden

10  [B1]

Zinsen

10  [C1]  [C3]

      [C21]

Lizenzgebühren

10  [D4]

Australien

Dividenden

  0  [B7]

30.7.2013

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

  5

Bangladesch

Dividenden

10.12.2007

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

10

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]  

Lizenzgebühren

10

Belarus

Dividenden

26.4.1999

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

an juristische Personen

12  [B1]

übrige Dividenden

13  [B1]

Zinsen

  8  [C1]  [C3]

Lizenzgebühren

für Patente und Knowhow

  3

Leasinggebühren

  5

übrige Lizenzgebühren

10

Belgien

Dividenden

28.8.1978

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]

Bulgarien

Dividenden

28.10.1991

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

  5  [B2]

Zinsen

10  [C1]

Chile

Dividenden

15  [B8]

2.4.2008

Zinsen

10  [C8]

Lizenzgebühren

Leasing

  2  

übrige Lizenzgebühren

10

China

Dividenden

25.9.2013

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

10

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

  9 

Dänemark

Dividenden

23.11.1973

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15

Deutschland

Dividenden

11.8.1971

von Grenzkraftwerken

  5

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

Einkünfte aus Genussrechten, Gewinn­obligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

26,375  [B9]

übrige Dividenden

15

Ecuador

Dividenden

10  [B10]

28.11.1994

Zinsen

10  [C1]  [C7]

Lizenzgebühren

10

Elfenbeinküste

Dividenden

10  [B11]

23.11.1987

Zinsen

15  [C1]  [C27]
      [C10]

Lizenzgebühren

10  

Estland

Dividenden

  0  [B12]

11.6.2002

      

Finnland

Dividenden

16.12.1991

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

10

Frankreich

Dividenden

9.9.1966

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  [B13]

übrige Dividenden

12,8 / 15  [B26]

Lizenzgebühren

  5

Georgien

Dividenden

15.6.2010

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

  5  [B2]

Ghana

Dividenden

23.7.2008

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

übrige Dividenden

  8  [B1]

Zinsen

  8  [C1]  [C4]            [C32]

Lizenzgebühren

  8  

Dienstleistungsvergütungen

  8  [E1]

Griechenland

Dividenden

16.6.1983

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

  5  [B1]

Zinsen

  7  [C17]

Lizenzgebühren

  5

Hongkong

Lizenzgebühren

  3  

4.11.2011

Indien

Dividenden

  5  [B45]

2.11.1994

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

10

Gebühren für technische Dienstleistungen

10

Indonesien

Dividenden

29.8.1988

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

10

übrige Dividenden

15

Zinsen

10

Lizenzgebühren

10

Dienstleistungsvergütungen

  5

Iran

Dividenden

  0  [B14]

27.10.2002

Zinsen

  0/5  [C1]  [C4]

Lizenzgebühren

  5 bis 7,5  [D25]

Island

Dividenden

10.7.2014

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  

übrige Dividenden

15

Lizenzgebühren

  5

Israel

Dividenden

2.7.2003

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

von Tochtergesellschaften (ab 10 %), jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft

10

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]  [C3]

      [C28]

Lizenzgebühren

  5

Italien

Dividenden

15

9.3.1976

Zinsen

12,5  [C30]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

  5

Jamaika

Dividenden

6.12.1994

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

10

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]  [C2]

      [C3]

Lizenzgebühren

10  [D5]  [D8]

Dienstleistungsvergütungen

  5  [E2]

Japan

Dividenden

19.1.1971

von Tochtergesellschaften (ab 50 %)

  0

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

übrige Dividenden

10  

Zinsen

10  [C1]

Kanada

Dividenden

5.5.1997

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

an verbundene Personen

10  [C1]

an unverbundene Personen

  0

Lizenzgebühren

10  [D1]

Kasachstan

Dividenden

21.10.1999

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5  [B17]  [B39]

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1] 

Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

10  [D9]

Katar

Dividenden

  0  [B1]  [B2]            [B3]

24.9.2009

Kosovo

Dividenden

  0  [B1] [B3]

26.5.2017

Zinsen

  5  [C1]

Kirgisistan

Dividenden

26.1.2001

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

10  [B1]

Zinsen

  5

Lizenzgebühren

  5

Kolumbien

Dividenden

26.10.2007

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  0

übrige Dividenden

10  [B1][B38]

Zinsen

10  [C1]  [C26]

Lizenzgebühren

10

Vergütungen für Dienstleistungen

10

Korea (Süd-)

Dividenden

12.2.1980

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]  [C3]

Lizenzgebühren

  5

Kuwait

Dividenden

  0  [B1]

16.2.1999

Zinsen

  0  [C4]

Lizenzgebühren

  0  [D2]


Kroatien

Dividenden

12.3.1999

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

12  [B1]

Zinsen

  5

Lettland

Dividenden

31.1.2002

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  0  [B3]

an juristische Personen

  0  [B1]

übrige Dividenden

10/0 [B1]  [B41]

Zinsen

an juristische Personen

  0  [C4]

andere

10  [C1]

Lizenzgebühren

an juristische Personen

  0  [D2]

andere

  5

Liechtenstein

Dividenden

  0  [B1]

10.7.2015

Litauen

Dividenden

27.5.2002

von Tochtergesellschaften (ab 10  %)

  0

übrige Dividenden

15

Zinsen

an juristische Personen

  0  [C4]

andere

10  [C1]

Lizenzgebühren

  0  [D7]

Luxemburg

Dividenden

21.1.1993

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  [B18]  [B19]

übrige Dividenden

15  [B19]

Malaysia

Dividenden

  0  [B20]

30.12.1974

Zinsen

10  [C24]

Lizenzgebühren

10  [D11]

Malta

Dividenden

  0  [B1]  [B21]

25.2.2011

Marokko

Dividenden

31.3.1993

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  7

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C2]

Lizenzgebühren

10

Mexiko

Dividenden

3.8.1993

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

10  [B1]

Zinsen

      [C1]  

an Börsen in Mexiko oder in einem Land, mit dem Mexiko ein DBA abgeschlossen hat, gehandelte Wertpapiere

  4,9

an eine Bank oder Versicherung gezahlt

  5

andere

10

Lizenzgebühren

10  [D24]

Moldau

Dividenden

13.1.1999

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

  6  [B1]

Zinsen

10  [C1]

Mongolei

Dividenden

20.9.1999

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]

Montenegro

Dividenden

13.4.2005

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

  9  [B1]

Zinsen

  9  [C4]

Neuseeland

Dividenden

15

6.6.1980

Zinsen

10  [C16]

Lizenzgebühren

10

Niederlande

Dividenden

      [B19]

26.2.2010

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  

übrige Dividenden

15  

Nordmazedonien

Dividenden

14.4.2000

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

10  [B1]

Zinsen

10  [C1]

Norwegen

Dividenden

7.9.1987

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15  

Oman

Dividenden

22.5.2015

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  [B42]

übrige Dividenden

  0  [B1] [B42]

Zinsen

  0  [C31]

Lizenzgebühren

  8

Österreich

Dividenden

30.1.1974

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  0

übrige Dividenden

15

Pakistan

Dividenden

21.03.2017

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

7,5 bis 10  [B22]

übrige Dividenden

7,5 bis 15  [B22]

Zinsen

10  

Lizenzgebühren

10

Vergütungen für technische Dienstleistungen

  7  

Peru

Dividenden

  5  [B37]

21.9.2012

Zinsen

15  [C25]

Lizenzgebühren

15

Vergütungen für technische Unterstützung und numerische Dienste

10

Philippinen

Dividenden

24.6.1998

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

10

übrige Dividenden

15

Zinsen

10

Lizenzgebühren

10  [D12]

Polen

Dividenden

2.9.1991

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15

Zinsen

  5  [C6]  [C18]

Lizenzgebühren

  5  [D13]  [D14]

Portugal

Dividenden

26.9.1974

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5  [B35]

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]  [C33]

Lizenzgebühren

  5

Rumänien

Dividenden

25.10.1993

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  0

übrige Dividenden

  5  [B1]

Zinsen

  5  [C1]  [C6]

Russland

Dividenden

15.11.1995

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5  [B5]

übrige Dividenden

15

Sambia

Dividenden

29.8.2017

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

– übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

  5

Schweden

Dividenden

7.5.1965

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15

Serbien

Dividenden

13.4.2005

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

10

Singapur

Dividenden

  0  [B23]

24.02.2011

Zinsen

  5  [C14]

Lizenzgebühren

  5  

Slowakei

Dividenden

  7  [B1]  [B24]

14.2.1997

Zinsen

  5  [C1]  [C6]

Lizenzgebühren

  5  [D1]  [D13]

Slowenien

Dividenden

12.6.1996

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  0

übrige Dividenden

15

Zinsen

  5  [C1]  [C6]

Lizenzgebühren

  5  [D1]  [D13]

Spanien

Dividenden

26.4.1966

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0  [B25]

übrige Dividenden

15

Lizenzgebühren

  5  [D16]

Sri Lanka

Dividenden

11.1.1983

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  0  [B2] [B44]

übrige Dividenden

  0  [B1]  [B44] 

Zinsen

  5 

Lizenzgebühren

10

Dienstleistungsvergütungen

  5

Südafrika

Dividenden

8.5.2007

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

  5

Tadschikistan

Dividenden

23.6.2010

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

12/15  [B1] [B40]

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

  5

Taiwan

Dividenden

(Chinesisches Taipei)

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

10

8.10.2007  [A3]

übrige Dividenden

15

Zinsen

10  [C1]

Lizenzgebühren

10

Thailand

Dividenden

12.2.1996

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

10  [B27]

übrige Dividenden

10  [B1]  [B27]

Zinsen

10  [C1]  [C9]

      [C19]  [C20]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

10  [D17]  [D18]

      [D19]

Trinidad und Tobago

Dividenden

10  [B28]

1.2.1973

Zinsen

10  [C2]

Lizenzgebühren

10

Geschäftsleitungsvergütungen

  5

Tschechien

Dividenden

4.12.1995

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  0

übrige Dividenden

15

Lizenzgebühren

  5  [D13]

Tunesien

Dividenden

10  [B36]

10.2.1994

Zinsen

10  [C2]

Lizenzgebühren

10  [D8]

Türkei

Dividenden

18.6.2010

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

15  

Zinsen

  0 bis 15  [C22]

Lizenzgebühren

10  

Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte

  5  [B15]

Turkmenistan

Dividenden

8.10.2012

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

10/15  [B1][B16]

Zinsen

10

Lizenzgebühren

10

Ukraine

Dividenden

30.10.2000

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5

übrige Dividenden

15

Zinsen

  5  [C1]

Lizenzgebühren

  5  [D1]  [D21]

Ungarn

Dividenden

  0  [B1]

12.9.2013

Uruguay

Dividenden

18.10.2010

von Tochtergesellschaften (ab 25 %)

  5

übrige Dividenden

  7  [B1]

Zinsen

10  [C11]

Usbekistan

Dividenden

3.4.2002

von Tochtergesellschaften (ab 20 %)

  5

übrige Dividenden

10  [B1]

Zinsen

  5  [C1]

Lizenzgebühren

  5

Venezuela

Dividenden

  0  [B30]

20.12.1996

Zinsen

  5  [C1]  [C5]

Lizenzgebühren

  5

Vereinigte Arabische
Emirate

Dividenden

  0  [B31]

6.10.2011

Vereinigte Staaten

Dividenden

2.10.1996

von Tochtergesellschaften (ab 10 %)

  5  [B29]

übrige Dividenden

15  [B29]  

Vereinigtes Königreich

Dividenden

  0  [B32]

8.12.1977

Vietnam

Dividenden

      [B33]  [B34]

6.5.1996

an Gesellschaften

  0

– an natürliche Personen

  5

Zinsen

an Gesellschaften

  5  [C1]  [C4]

      [C12]

an natürliche Personen

  5  [C12]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing)

an Gesellschaften

10  [D10]

an natürliche Personen

  5  [D2]  [D10]

Zypern

Dividenden

  0  [B1]

25.7.2014

Anmerkungen

A. Allgemein

[1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben.

[2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträge Steuer­ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Pakistan [C17], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8] und Vietnam [B33, C12, D10].

[3] Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar.

B. Dividenden

[1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %.

[2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.

[3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %.

[4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben.

[5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt 200 000 Franken oder deren Gegenwert in anderer Währung.

[6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens 200 000 US-Dollar.

[7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % gewährt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.

[8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird.

[9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben.

[10] Seit 2020 erhebt Ecuador eine Quellensteuer auf Dividenden, deren Satz in der Regel 10 % beträgt. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben.

[11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausgeschütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen. Keine Anrechnung der Quellensteuer wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen.

[12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben.

[13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii).

[14] Der Iran erhebt keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Betei­ligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben.

[15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türkischem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert.

[16] Gemäss internem Recht 10 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden.

[17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Million US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist.

[18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %.

[19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt.

[20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben.

[21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden.

[22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Dividenden werden in Pakistan zu Sätzen zwischen 7,5 und 15 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von ausländischen Quellensteuern von bis zu 15 % gewährt werden müssen, bzw. von bis zu 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital.

[23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellen­steuern. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben.

[24] Die Slowakei erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die mit nach dem 1. Januar 2017 erzielten Gewinnen finanziert wurden.

[25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind.

[26] Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Frankreich eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden, und von grundsätzlich 30 % auf Dividenden, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 12,8 %, im zweiten Fall 15 %.

[27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.

[28] 5 %, falls die begünstigte Gesellschaft mindestens 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält.

[29] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen REIT-«Real Estate Investment Trust» gezahlt werden), von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen.

[30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.

[31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben.

[32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital.

[33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.

[34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen.

[35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen DBA in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen.

[36] Tunesien erhebt eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die ab 2014 erzielt wurden.

[37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. In diesem Fall darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen.

[38] Kolumbien erhebt in der Regel eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 20 % am Kapital.

[39] Nach kasachischem Recht wird keine Steuer erhoben, sofern die Beteiligung, für die die Dividenden bezahlt wird, vor der Bezahlung während dreier Jahren ununterbrochen gehalten wurde, die ausschüttende Gesellschaft keine Bodenschätze ausbeutet und auch nicht zu mehr als 50 % von einer Gesellschaft gehalten wird, die Bodenschätze ausbeutet.

[40] 15 % bei Auszahlung von Dividenden an nicht ansässige natürliche Personen.

[41] Auf der Auszahlung der Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.

[42] Auf Dividenden von Aktiengesellschaften und Anlagefonds hat der Oman bis zum 6. Mai 2019 eine Quellensteuer erhoben. Ab diesem Datum bezahlte Dividenden sind befreit.

[43] Gemäss internem Recht 5 % bei Dividenden, die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden.

[44] Ab dem 1. Januar 2020 sind Dividenden in Sri Lanka, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, von der Quellensteuer befreit; folglich wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.

[45] Aufgrund der evolutiven Meistbegünstigungsklausel zwischen der Schweiz und Indien hat der Beitritt Litauens bzw. Kolumbiens zur OECD zur Folge, dass im Verhältnis zwischen Indien und der Schweiz der Anspruch auf die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2021 fällig werden, auf 5 % begrenzt ist.

C. Zinsen

[1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.

[2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.

[3] 5 % auf Zinsen von Bankdarlehen.

[4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.

[5] 0 % auf Zinsen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft emittierten Obligationen und auf Zinsen, die für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportrisikogarantie gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; 4,95 % für überwiesene Zinsen an internationale nicht ansässige Finanzinstitute.

[6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen.

[7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internationale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden.

[8] 0 % auf Zinsen, die von einem Finanzinstitut in Chile an eine Bank, an ein ausländisches Finanzinstitut oder an ein internationales Finanzinstitut gezahlt werden; 4 % auf Kontokorrentkonten oder Termingeldanlagen bei autorisierten Finanzinstituten, für Zinsen auf Darlehen, die durch Banken, Versicherungen, autorisierte internationale Finanzinstitute oder durch Unternehmen, die zur Hauptsache ihre Einkünfte aus Darlehens- oder Finanzgeschäften erzielen, gewährt werden, sowie auf Zinsen bei Kreditverkäufen, die vom Käufer dem Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt werden; 5 % auf Obligationsanleihen oder andere Wertschriften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

[9] Sofern es sich nicht um Zinsen für ein durch ein Finanzinstitut oder ein Versicherungsunternehmen gewährtes Darlehen handelt (vgl. [C19]), kann Thailand unter dem Abkommen eine Steuer von 15 % erheben. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttozinsen. Als weitere Entlastung müssen nur 95 % des Bruttobetrags der Zinsen versteuert werden.

[10] 1 %, 5 %, oder 10 % für Zinsen auf Bankkonten; 2 % für Schuldtitel mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren; 8.25 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ausländische Finanzinstitutionen gewährt werden im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Ausrüstungen und für Zinsen, die von einer Holdinggesellschaft bezahlt werden für von ausländischen Finanzinstitutionen gewährten Darlehen im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen.

[11] 0 % auf Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden, sowie für Zinsen auf Bankdarlehen zur Finanzierung von Investitionsprojekten mit einer Dauer von mindestens drei Jahren. 7 % auf Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden, oder auf «indexed units», deren Verfalldatum über ein Jahr entfernt ist; 7 % auf Zinsen aus Obligationen, deren Verfalldatum mehr als 3 Jahre entfernt ist und die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 7 % auf von Finanztrusts öffentlich herausgegebene Einkommenszertifikate («fideicomisos financieros»), die kotiert sind, wenn ihre Dauer 3 Jahre übersteigt; 7 % auf Zinsen von Einlagen von einer Dauer von einem Jahr oder weniger.

[12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.

[13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen.

[14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer möglich.

[15] …

[16] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird.

[17] 0 % auf Zinsen für Obligationen, Schuldanerkennung oder andere ähnliche Titel, die von der Regierung, der Zentralbank, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften herausgegeben werden. 0 % auf Zinsen, die bezahlt werden für Darlehen, für die eine Garantie oder Versicherung besteht von der Regierung, der Zentralbank, einer Agentur oder eines Organs (einschliesslich Finanzinstitute), die Griechenland gehört oder von Griechenland kontrolliert wird. 0 % auf Zinsen für Kreditverkauf von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie Kreditverkauf von Waren zwischen zwei Unternehmen.

[18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen.

[19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs­gesellschaft gewährt werden.

[20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.

[21] 5 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden.

[22] Es bestehen verschiedene Befreiungen für Zinsen im nationalen türkischen Recht und unter dem Abkommen. Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import-Bank oder einer ähn­lichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 15 % in allen anderen Fällen (Ziff. 3 des Protokolls).

[23] …

[24] Gilt auch für unter dem Abkommen in Malaysia steuerbefreite Zinsen, die für von den malaysischen Behörden genehmigte Darlehen bezahlt werden.

[25] 4,99 % für Zinsen, die von peruanischen Banken und Finanzinstituten auf ausländischen Darlehen gezahlt werden, sowie Zinsen auf Obligationen, die durch peruanische Banken und Finanzinstitute herausgegeben werden; 10 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden.

[26] 5 % auf Darlehen von mindestens 8 Jahren Laufzeit im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften. 1 % für Leasingverträge für Helikopter, Flugzeuge und deren Einzelteile.

[27] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Zinsen zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.

[28] Es bestehen zahlreiche Befreiungen in Israel. Insbesondere Zinsen an natürliche Personen und Zinsen für Staatsanleihen und Fremdwährungseinlagen bei Banken werden in Israel nicht besteuert.

[29] 0 % gemäss internem Recht auf Zinsen von gewissen Staatsobligationen in ausländischer Währung. Nach dem Abkommen 0 % für Kreditverkäufe von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und ausserdem auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden.

[30] Der italienische Quellensteuersatz ist in gewissen Fällen, wie z. B. für Zinsen aus gewissen Obligationen, niedriger als 12,5 %.

[31] Zinsen von Banken und der Regierung unterliegen keiner Quellensteuer.

[32] 1 % für natürliche Personen.

[33] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen portugiesischen Recht und unter dem Abkommen, z. B. Zinsen für Staatsanleihen, Kreditverkäufe und Darlehen zwischen Finanzinstituten.

D. Lizenzgebühren

[1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt.

[2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %.

[3] 5 % für Leasingzahlungen.

[4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow.

[5] Es wird nur auf 60 % des Bruttobetrags der Einkünfte aus Leasing eine Quellensteuer erhoben.

[6] 12,25 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist; 10 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder von Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrung; 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, sofern die nutzungsberechtigte Person der Urheber oder dessen Erbe ist; 3 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Nachrichten; keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Leasinggebühren im Zusammenhang mit Kaufoptionen.

[7] Aufgrund einer Evolutivklausel.

[8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.

[9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung (Art. 12 Abs. 4 DBA). In diesem Fall keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer.

[10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt.

[11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzge­bühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind.

[12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.

[13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen.

[14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren.

[15] …

[16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen).

[17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %.

[18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke.

[19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %.

[20] …

[21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen.

[22] Es sind nur 97,5 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags.

[23] …

[24] 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Eisenbahnwagen.

[25] Die Höhe der nach iranischem Recht erhobenen Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art des Gläubigers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.

E. Dienstleistungsvergütungen

[1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleistungen oder Beratung für eine natürliche Person (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt).

[2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht

4 Für die 2020 fällig gewordenen Erträge siehe AS 2021 21.

5 Die vorliegende Übersicht hält die nicht rückforderbaren Quellensteuern aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fest. Art. 9 des Abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 9 dieses Abkommens von der ausländischen Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, kann für diese Einkünfte keine Anrechnung an die Schweizer Steuern geltend machen.

6 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.