Art. 1
Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
142.318
vom 1. April 2020 (Stand am 8. Oktober 2020)
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971).
Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
1 Eine erneute Nutzung der Bauten und Anlagen des Bundes gemäss Artikel 24c Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 (AsylG) kann unterbruchslos erfolgen. Die Bedürfnisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) haben jedoch Priorität.
2 Die Anzeigefrist gemäss Artikel 24c Absatz 4 AsylG wird auf 5 Tage verkürzt.
1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann genehmigungsfrei die folgenden temporären Vorhaben umsetzen, sofern diese zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren notwendig sind und schutzwürdige Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter dadurch nicht schwerwiegend eingeschränkt werden:
2 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 1 sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.
1 Die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren im gleichen Raum ist so weit zu beschränken, dass die entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden können.
2 Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im gleichen Raum anwesend. Ist es aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig, so kann die Befragung ausnahmsweise auch so durchgeführt werden, dass die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager in separaten Räumen des SEM anwesend sind und die Befragung mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt wird.5
3 Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zugeschaltet werden.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 (AS 2020 2575).
1 Kann die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen sowie die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren aufgrund der Umstände innerhalb einer bestimmten Region im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht an einer Befragung teilnehmen, so wird diese auch ohne deren Anwesenheit vom SEM durchgeführt und entfaltet ihre Rechtswirkung.
2 Dasselbe gilt für die Teilnahme der Vertretungen von Hilfswerken gemäss Artikel 30 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 19987 sowie einer von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person.
Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12a Absatz 2 AsylG8 aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
1 Die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren beträgt zwischen 7 und 30 Tage.
2 Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung und die Dauer der Ausreisefrist von Personen, die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen10 weggewiesen werden, richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AsylG11. Die Ausreisefrist kann bis auf 30 Tage verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 45 Absatz 2bis AsylG erwähnten besonderen Umständen ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder wird die Ausreisefrist verlängert, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordert. Diese Verlängerung gilt auch in den Fällen nach Absatz 2.
1 Auf Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Befragung angesetzt wurde, finden die Artikel 4–6 keine Anwendung.
2 Die temporären Vorhaben, die gestützt auf Artikel 3 genehmigungsfrei umgesetzt werden, müssen nach Ablauf der Gültigkeit dieser Verordnung dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden. Bis zum rechtkräftigen Entscheid der Genehmigungsbehörde dürfen die betreffenden Objekte weiterhin genehmigungsfrei genutzt werden.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Die Artikel 4–6 treten am 6. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 6. Juli 2020.
4 Die Artikel 2 und 3 gelten bis zum 6. August 2020.
5 Die Geltungsdauer nach den Absätzen 3 und 4 wird bis zum 1. Oktober 2020 verlängert.13
6 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.14
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 7. Juli 2020 (AS 2020 2575).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 2. Okt. 2020 (AS 2020 3715).