0.231.175

 AS 2020 1041; BBl 2018 591

Übersetzung

Vertrag von Marrakesch
über die Erleichterung des Zugangs
zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte
oder sonst lesebehinderte Menschen

Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2020

In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Mai 2020

(Stand am 14. Juni 2022)

1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 21. Juni 2019 (AS 2020 1013).

Die Vertragsparteien,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zu­gäng­lichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesell­schaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Über­einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen2 niedergelegt sind,

eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit ein­schränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,

unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vor­teile zu kommen,

eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,

im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,

im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lese­behinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,

im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetz­gebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppel­arbeit geführt hat,

in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglich­machen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, ins­besondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für seh­behinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,

in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden interna­tionalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst3 und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,

unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktions­plans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,

in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags:

a)
bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind;
b)
bedeutet «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexem­plare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren;
c)
bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Infor­­mationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staat­liche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupt­tätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört.
Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:
i.
um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind;
ii.
um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken;
iii.
um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht auto­risierten Exemplaren zu verhindern; und
iv.
um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.
Art. 3 Begünstigte

Als «begünstigte Person» gilt eine Person, die:

a)
blind ist;
b)
unter einer Seh- oder Wahrnehmungsbehinderung oder Leseschwierigkeiten leidet, die nicht so gelindert werden können, dass eine mit einer Person ohne Behinderung oder Schwierigkeiten annähernd vergleichbare Sehfähigkeit erreicht wird, und die demnach ausserstande ist, Druckwerke im Wesentlichen gleich zu lesen wie eine Person ohne Behinderung oder Schwierig­keiten; oder
c)
die aufgrund einer körperlichen Behinderung ausserstande ist, ein Buch zu hal­ten oder zu handhaben oder die Augen still zu halten oder zu bewegen, wie dies grundsätzlich für das Lesen nötig ist;

unabhängig von weiteren Behinderungen.

Art. 4 In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form
1.
a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)4 vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.
b)
Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urhe­ber­recht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach:

a)
die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werk­exemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i.
die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmäs­sigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar,
ii.
das Werk wurde in eine zugängliche Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen,
iii.
die Werkexemplare in zugänglicher Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten,
iv.
die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und
b)
eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in zugänglicher Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen.

4.  Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinter­legt wird.

5.  Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Aus­nahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.

Art. 5 Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form

1.  Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begüns­tigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die:

a)
den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliess­lichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und
b)
den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Ver­breitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.

4.
a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertrags­partei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.
b)
Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT5 ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.
c)
Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Hand­lung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt.

5.  Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.

Art. 6 Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form

Sofern die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden natürlichen Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zu erstellen, gestattet ihnen die nationale Gesetzgebung dieser Vertragspartei ebenfalls, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum Vorteil der Begünstigten ohne Zustimmung des Rechte­inhabers einzuführen.

Art. 7 Verpflichtungen bezüglich technischer Schutzmassnahmen

Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls geeignete Massnahmen, um sicher­zu­stellen, dass – sofern sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechts­behelfe gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen – diese die Begüns­tigten nicht daran hindern, in den Genuss der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu kommen.

Art. 8 Achtung der Privatsphäre

Bei der Umsetzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen sind die Vertragsparteien bestrebt, die Privatsphäre der begünstigten Per­sonen gleichberechtigt mit allen anderen zu schützen.

Art. 9 Zusammenarbeit zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werk­exemplaren in einer zugänglichen Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegen­seitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.

2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Artikel 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c) dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer zugänglichen Form.

3.  Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.

Art. 10 Allgemeine Grundsätze der Umsetzung

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.

2.  Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestim­mungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und recht­lichen Verfahren festzulegen.

3.  Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vor­liegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Aus­nahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Artikel 11 zu erfüllen.

Art. 11 Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und Ausnahmen

Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendi­gen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 und dem WCT7, ein­schliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:

a)
sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vor­ausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;
b)
sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezo­gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der aus­schliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen;
c)
sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;
d)
sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwen­dung  der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen.
Art. 12 Sonstige Beschränkungen und Ausnahmen

1.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung andere als die in diesem Vertrag vorgesehen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Urheberrechts zum Vorteil der Begünstigten umsetzen kann, und zwar unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Vertragspartei und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen, sowie für den Fall der am wenigsten entwickelten Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und ihrer besonderen internationalen Rechte und Verpflichtungen sowie der diesbezüglichen Flexibilitäten.

2.  Dieser Vertrag lässt die sonstigen in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich Menschen mit Behinderungen unberührt.

Art. 13 Versammlung
1.
a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b)
Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertre­ten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c)
Die Ausgaben jeder Delegation werden von der Vertragspartei bestritten, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um eine finanzielle Unter­stützung ersuchen, um die Teilnahme von Delegationen der Vertragsparteien, die gemäss dem feststehenden Verfahren der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer gelten oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind, zu erleichtern.
2.
a) Die Versammlung behandelt Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung dieses Vertrags sowie zu dessen Anwendung und Funktionieren.
b)
Die Versammlung nimmt die ihr in Artikel 15 übertragene Rolle wahr, indem sie die Möglichkeit prüft, bestimmte zwischenstaatliche Organisa­tionen als Vertragsparteien zuzulassen.
c)
Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Überarbeitung des Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen zur Vorbereitung derselben.
3.
a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab.
b)
Jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei ihre Stimmenanzahl der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedsstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.

5.  Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordent­licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Art. 15 Qualifikation als Vertragspartei

1.  Jeder Mitgliedsstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

2.  Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedsstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

3.  Die Europäische Union, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Art. 17 Unterzeichnung des Vertrags

Dieser Vertrag liegt zur Unterzeichnung durch jede qualifizierte Partei anlässlich der Diplomatischen Konferenz von Marrakesch und danach ein Jahr nach seiner Annahme am Hauptsitz der WIPO auf.

Art. 18 Inkrafttreten des Vertrags

Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 15 in Kraft.

Art. 19 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Dieser Vertrag bindet:

i)
die zwanzig qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 18, ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist;
ii)
jede andere qualifizierte Partei im Sinne von Artikel 15 nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO.
Art. 20 Kündigung des Vertrags

Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

Art. 21 Vertragssprachen

1.  Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in französischer, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

2.  Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interes­sierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mit­gliedsstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betrof­fen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaat­liche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.

Art. 22 Verwahrer

Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.

Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013

(Es folgen die Unterschriften)

Vereinbarte Erklärungen

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a)

Im Sinne dieses Vertrags umfasst diese Begriffsbestimmung auch Werke in Audioformat wie zum Beispiel Hörbücher.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe c)

Im Sinne dieses Vertrags können «staatliche anerkannte Stellen» auch Stellen umfas­sen, die eine staatliche Finanzhilfe beziehen, um den Begünstigten ohne Erwerbs­zweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 3 Buchstabe b)

Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet, dass der Ausdruck «die nicht so gelin­­dert werden können» die Anwendung aller möglichen Diagnosemethoden und medizinischer Behandlungen voraussetzt.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 3

Durch diesen Absatz wird der Geltungsbereich der in der Berner Übereinkunft vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen von den Übersetzungsrechten in Bezug auf sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen weder verringert noch erweitert.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 4

Die Bedingung der Verfügbarkeit im Handel lässt nicht darauf schliessen, ob eine in diesem Artikel vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme mit dem dreistufigen Test übereinstimmt oder nicht.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1

Der Geltungsbereich der in anderen Verträgen vorgesehenen ausschliesslichen Rechte wird durch keine Bestimmung dieses Vertrags verringert oder erweitert.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2

Für die Zwecke der direkten Verbreitung oder Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form an Begünstigte in einer anderen Vertragspartei kann es angemessen sein, dass die befugte Stelle zusätzliche Massnahmen ergreift, um sicher­­zustellen, dass die Empfänger der Dienstleistungen Begünstigte sind, und um sich an ihre eigenen in Artikel 2 Buchstabe c definierten Verfahren zu halten.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b)

Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet die Pflicht oder bedeutet für eine Vertragspartei, den dreistufigen Test über ihre Verpflichtungen aus dieser Urkunde oder aus anderen internationalen Verträgen hinaus anzunehmen oder anzuwenden.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b)

Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet die Pflicht für eine Vertragspartei, den WCT8 zu ratifizieren, ihm beizutreten oder seine Bestimmungen zu befolgen; die Bestimmungen dieses Vertrags lassen die im WCT aufgeführten Rechte, Ausnahmen und Beschränkungen unberührt.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 6

Die Vertragsparteien verfügen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 über die in Artikel 4 aufgeführten Flexibilitäten.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 7

Die befugten Stellen entscheiden sich unter verschiedenen Umständen dafür, tech­nische Massnahmen für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form umzusetzen; keine Bestimmung dieses Artikels berührt diese Verfahren, sofern sie mit der nationalen Gesetzgebung übereinstimmen.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 9

Artikel 9 beinhaltet weder eine Registrierungspflicht für die befugten Stellen noch bil­det er eine Voraussetzung für die Durchführung von in diesem Vertrag aner­kannten Tätigkeiten durch die befugten Stellen; er sieht jedoch die Möglichkeit des Informationsaustauschs zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werk­exemplaren in einer zugänglichen Form vor.

Vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 Absatz 2

In Bezug auf Werke, die Werke im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) dieses Vertrags bilden, einschliesslich Werke in Audioformat, gelten die in diesem Vertrag vor­gesehenen Beschränkungen und Ausnahmen mutatis mutandis und sofern für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung des Werkexemplars in einer zugänglichen Form an die Begünstigten notwendig auch für die verwandten Schutzrechte.

Geltungsbereich am 14. Juni 20229

9 AS 2020 1041; 2021 431; 2022 364. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse ver­öffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

26. Juli

2018

26. Oktober

2018

Argentinien

  1. April

2015

30. September

2016

Aserbaidschan*

24. September

2018 B

24. Dezember

2018

Äthiopien

  2. November

2020

  2. Februar

2021

Australien*

10. Dezember

2015

30. September

2016

Belarus

22. Juli

2020

22. Oktober

2020

Belize

  9. November

2018 B

  9. Februar

2019

Bolivien

12. März

2019 B

12. Juni

2019

Bosnien und Herzegowina

20. Januar

2021

20. April

2021

Botsuana

  5. Oktober

2016 B

  5. Januar

2017

Brasilien

11. Dezember

2015

30. September

2016

Burkina Faso

31. Juli

2017

31. Oktober

2017

Chile

10. Mai

2016

30. September

2016

China* a

  5. Februar

2022

  5. Mai

2022

    Hongkong*

  5. Februar

2022

  5. Mai

2022

Cook-Inseln

19. März

2019 B

19. Juni

2019

Costa Rica

  9. Oktober

2017

  9. Januar

2018

Côte d’Ivoire

17. September

2020

17. Dezember

2020

Dominikanische Republik*

  5. Juni

2018

  5. September

2018

Ecuador

29. Juni

2016

30. September

2016

El Salvador

  1. Oktober

2014

30. September

2016

Europäische Union (EU)

  1. Oktober

2018

  1. Januar

2019

Ghana

11. Mai

2018

11. August

2018

Guatemala

29. Juni

2016

30. September

2016

Honduras

29. März

2017 B

29. Juni

2017

Indien

24. Juni

2014

30. September

2016

Indonesien

28. Januar

2020

28. April

2020

Island

  9. Dezember

2021 B

  9. März

2022

Israel

21. März

2016 B

30. September

2016

Japan*

  1. Oktober

2018 B

  1. Januar

2019

Jordanien

26. Juni

2018

26. September

2018

Kamerun

  5. Oktober

2021

  5. Januar

2022

Kanada*

30. Juni

2016 B

30. September

2016

Kap Verde

22. Februar

2019 B

22. Mai

2019

Katar

24. Oktober

2018 B

24. Januar

2019

Kenia

  2. Juni

2017

  2. September

2017

Kirgisistan

15. Mai

2017 B

15. August

2017

Kiribati

31. Juli

2019 B

31. Oktober

2019

Komoren

25. Januar

2021

25. April

2021

Korea (Nord-)

19. Februar

2016

30. September

2016

Korea (Süd-)

  8. Oktober

2015

30. September

2016

Lesotho

30. April

2018 B

30. Juli

2018

Liberia

  6. Oktober

2016 B

  6. Januar

2017

Liechtenstein

22. September

2021 B

22. Dezember

2021

Malaysia

31. März

2022 B

30. Juni

2022

Malawi

14. Juli

2017 B

14. Oktober

2017

Mali

16. Dezember

2014

30. September

2016

Marokko*

15. Mai

2019

15. August

2019

Marshallinseln

  8. Februar

2019 B

  8. Mai

2019

Mauritius

11. Januar

2021

11. April

2021

Mexiko

29. Juli

2015

30. September

2016

Moldau

19. Februar

2018

19. Mai

2018

Mongolei

23. September

2015

30. September

2016

Montenegro

  8. März

2022 B

  8. Juni

2022

Neuseeland

  4. Oktober

2019 B

  4. Januar

2020

    Tokelau

  4. Oktober

2019 B

  4. Januar

2020

Nicaragua

16. Januar

2020 B

16. April

2020

Nigeria

  4. Oktober

2017

  4. Januar

2018

Norwegen

31. August

2021

30. November

2021

Panama

10. Februar

2017

10. Mai

2017

Paraguay

20. Januar

2015

30. September

2016

Peru

  2. Februar

2016

30. September

2016

Philippinen

18. Dezember

2018 B

18. März

2019

Ruanda

25. Oktober

2021 B

25. Januar

2022

Russland

  8. Februar

2018 B

  8. Mai

2018

San Marino

  2. Juni

2020

  2. September

2020

São Tomé und Príncipe

15. Oktober

2020

15. Januar

2021

Saudi-Arabien

21. November

2018 B

21. Februar

2019

Schweiz

11. Februar

2020

11. Mai

2020

Serbien

24. Februar

2020 B

24. Mai

2020

Simbabwe

12. September

2019

12. Dezember

2019

Singapur

30. März

2015 B

30. September

2016

Sri Lanka

  5. Oktober

2016 B

  5. Januar

2017

St. Lucia

11. Juni

2020 B

11. September

2020

St. Vincent und die Grenadinen

  5. September

2016 B

  5. Dezember

2016

Tadschikistan

27. Februar

2019 B

27. Mai

2019

Tansania

  8. April

2020

  8. Juli

2020

Thailand

28. Januar

2019 B

28. April

2019

Trinidad und Tobago

  4. Oktober

2019 B

  4. Januar

2020

Tunesien

  7. September

2016

  7. Dezember

2016

Turkmenistan

15. Oktober

2020 B

15. Januar

2021

Uganda

23. April

2018

23. Juli

2018

Uruguay

  1. Dezember

2014

30. September

2016

Usbekistan

  7. März

2022 B

  7. Juni

2022

Vanuatu

  6. Mai

2020 B

  6. August

2020

Venezuela

  2. Oktober

2019 B

  2. Januar

2020

Vereinigte Arabische Emirate

15. Oktober

2014 B

30. September

2016

Vereinigtes Königreich

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

    Gibraltar

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

    Guernsey

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

    Insel Man

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

    Jersey

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

Vereinigte Staaten

  8. Februar

2019

  8. Mai

2019

Zentralafrikanische Republik

19. August

2020

19. November

2020

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Der Vertrag von Marrakesch gilt nicht für Macao.