Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Verträgen
Weder die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus anderen Verträgen noch die Rechte der Vertragsparteien aus anderen Verträgen werden durch diesen Vertrag beeinträchtigt.
0.231.175
AS 2020 1041; BBl 2018 591
Übersetzung
Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2020
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Mai 2020
(Stand am 11. Mai 2020)
1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 21. Juni 2019 (AS 2020 1013).
Die Vertragsparteien,
unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesellschaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen2 niedergelegt sind,
eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,
unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vorteile zu kommen,
eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,
im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,
im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,
im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppelarbeit geführt hat,
in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglichmachen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,
in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden internationalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst3 und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,
unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktionsplans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,
in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Weder die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus anderen Verträgen noch die Rechte der Vertragsparteien aus anderen Verträgen werden durch diesen Vertrag beeinträchtigt.
Im Sinne dieses Vertrags:
Als «begünstigte Person» gilt eine Person, die:
unabhängig von weiteren Behinderungen.
1. a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)4 vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.
2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach:
3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen.
4. Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird.
5. Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.
1. Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.
2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Verbreitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.
3. Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.
4. a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertragspartei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.
5. Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.
Sofern die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden natürlichen Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zu erstellen, gestattet ihnen die nationale Gesetzgebung dieser Vertragspartei ebenfalls, ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum Vorteil der Begünstigten ohne Zustimmung des Rechteinhabers einzuführen.
Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass – sofern sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen – diese die Begünstigten nicht daran hindern, in den Genuss der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen zu kommen.
Bei der Umsetzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen sind die Vertragsparteien bestrebt, die Privatsphäre der begünstigten Personen gleichberechtigt mit allen anderen zu schützen.
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegenseitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Artikel 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c) dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer zugänglichen Form.
3. Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.
2. Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren festzulegen.
3. Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Ausnahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Artikel 11 zu erfüllen.
Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 und dem WCT7, einschliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:
6 SR 0.632.20 Anhang 1C
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung andere als die in diesem Vertrag vorgesehen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Urheberrechts zum Vorteil der Begünstigten umsetzen kann, und zwar unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Vertragspartei und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen, sowie für den Fall der am wenigsten entwickelten Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse und ihrer besonderen internationalen Rechte und Verpflichtungen sowie der diesbezüglichen Flexibilitäten.
2. Dieser Vertrag lässt die sonstigen in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich Menschen mit Behinderungen unberührt.
1. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
2. a) Die Versammlung behandelt Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung dieses Vertrags sowie zu dessen Anwendung und Funktionieren.
3. a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab.
4. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.
5. Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben bezüglich dieses Vertrags wahr.
1. Jeder Mitgliedsstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedsstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
3. Die Europäische Union, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Dieser Vertrag liegt zur Unterzeichnung durch jede qualifizierte Partei anlässlich der Diplomatischen Konferenz von Marrakesch und danach ein Jahr nach seiner Annahme am Hauptsitz der WIPO auf.
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch die qualifizierten Parteien im Sinne von Artikel 15 in Kraft.
Dieser Vertrag bindet:
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in französischer, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedsstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.
Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013
(Es folgen die Unterschriften)
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe a)
Im Sinne dieses Vertrags umfasst diese Begriffsbestimmung auch Werke in Audioformat wie zum Beispiel Hörbücher.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 2 Buchstabe c)
Im Sinne dieses Vertrags können «staatliche anerkannte Stellen» auch Stellen umfassen, die eine staatliche Finanzhilfe beziehen, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Informationszugang anzubieten.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 3 Buchstabe b)
Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet, dass der Ausdruck «die nicht so gelindert werden können» die Anwendung aller möglichen Diagnosemethoden und medizinischer Behandlungen voraussetzt.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 3
Durch diesen Absatz wird der Geltungsbereich der in der Berner Übereinkunft vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen von den Übersetzungsrechten in Bezug auf sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen weder verringert noch erweitert.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 4
Die Bedingung der Verfügbarkeit im Handel lässt nicht darauf schliessen, ob eine in diesem Artikel vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme mit dem dreistufigen Test übereinstimmt oder nicht.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1
Der Geltungsbereich der in anderen Verträgen vorgesehenen ausschliesslichen Rechte wird durch keine Bestimmung dieses Vertrags verringert oder erweitert.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2
Für die Zwecke der direkten Verbreitung oder Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form an Begünstigte in einer anderen Vertragspartei kann es angemessen sein, dass die befugte Stelle zusätzliche Massnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Empfänger der Dienstleistungen Begünstigte sind, und um sich an ihre eigenen in Artikel 2 Buchstabe c definierten Verfahren zu halten.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b)
Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet die Pflicht oder bedeutet für eine Vertragspartei, den dreistufigen Test über ihre Verpflichtungen aus dieser Urkunde oder aus anderen internationalen Verträgen hinaus anzunehmen oder anzuwenden.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b)
Keine Bestimmung dieses Vertrags beinhaltet die Pflicht für eine Vertragspartei, den WCT8 zu ratifizieren, ihm beizutreten oder seine Bestimmungen zu befolgen; die Bestimmungen dieses Vertrags lassen die im WCT aufgeführten Rechte, Ausnahmen und Beschränkungen unberührt.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 6
Die Vertragsparteien verfügen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 über die in Artikel 4 aufgeführten Flexibilitäten.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 7
Die befugten Stellen entscheiden sich unter verschiedenen Umständen dafür, technische Massnahmen für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form umzusetzen; keine Bestimmung dieses Artikels berührt diese Verfahren, sofern sie mit der nationalen Gesetzgebung übereinstimmen.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 9
Artikel 9 beinhaltet weder eine Registrierungspflicht für die befugten Stellen noch bildet er eine Voraussetzung für die Durchführung von in diesem Vertrag anerkannten Tätigkeiten durch die befugten Stellen; er sieht jedoch die Möglichkeit des Informationsaustauschs zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form vor.
Vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 Absatz 2
In Bezug auf Werke, die Werke im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) dieses Vertrags bilden, einschliesslich Werke in Audioformat, gelten die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen mutatis mutandis und sofern für die Erstellung, Verbreitung und Bereitstellung des Werkexemplars in einer zugänglichen Form an die Begünstigten notwendig auch für die verwandten Schutzrechte.
9 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Afghanistan | 26. Juli | 2018 | 26. Oktober | 2018 |
Argentinien | 1. April | 2015 | 30. September | 2016 |
Aserbaidschan* | 24. September | 2018 B | 24. Dezember | 2018 |
Australien* | 10. Dezember | 2015 | 30. September | 2016 |
Belize | 9. November | 2018 B | 9. Februar | 2019 |
Bolivien | 12. März | 2019 B | 12. Juni | 2019 |
Botsuana | 5. Oktober | 2016 B | 5. Januar | 2017 |
Brasilien | 11. Dezember | 2015 | 30. September | 2016 |
Burkina Faso | 31. Juli | 2017 | 31. Oktober | 2017 |
Chile | 10. Mai | 2016 | 30. September | 2016 |
Cook-Inseln | 19. März | 2019 B | 19. Juni | 2019 |
Costa Rica | 9. Oktober | 2017 | 9. Januar | 2018 |
Dominikanische Republik* | 5. Juni | 2018 | 5. September | 2018 |
Ecuador | 29. Juni | 2016 | 30. September | 2016 |
El Salvador | 1. Oktober | 2014 | 30. September | 2016 |
Europäische Union (EU) | 1. Oktober | 2018 | 1. Januar | 2019 |
Ghana | 11. Mai | 2018 | 11. August | 2018 |
Guatemala | 29. Juni | 2016 | 30. September | 2016 |
Honduras | 29. März | 2017 B | 29. Juni | 2017 |
Indien | 24. Juni | 2014 | 30. September | 2016 |
Israel | 21. März | 2016 B | 30. September | 2016 |
Japan* | 1. Oktober | 2018 B | 1. Januar | 2019 |
Jordanien | 26. Juni | 2018 | 26. September | 2018 |
Kanada* | 30. Juni | 2016 B | 30. September | 2016 |
Kap Verde | 22. Februar | 2019 B | 22. Mai | 2019 |
Katar | 24. Oktober | 2018 B | 24. Januar | 2019 |
Kenia | 2. Juni | 2017 | 2. September | 2017 |
Kirgisistan | 15. Mai | 2017 B | 15. August | 2017 |
Kiribati | 31. Juli | 2019 B | 31. Oktober | 2019 |
Korea (Nord-) | 19. Februar | 2016 | 30. September | 2016 |
Korea (Süd-) | 8. Oktober | 2015 | 30. September | 2016 |
Lesotho | 30. April | 2018 B | 30. Juli | 2018 |
Liberia | 6. Oktober | 2016 B | 6. Januar | 2017 |
Malawi | 14. Juli | 2017 B | 14. Oktober | 2017 |
Mali | 16. Dezember | 2014 | 30. September | 2016 |
Marokko* | 15. Mai | 2019 | 15. August | 2019 |
Marshallinseln | 8. Februar | 2019 B | 8. Mai | 2019 |
Mexiko | 29. Juli | 2015 | 30. September | 2016 |
Moldau | 19. Februar | 2018 | 19. Mai | 2018 |
Mongolei | 23. September | 2015 | 30. September | 2016 |
Neuseeland | 4. Oktober | 2019 B | 4. Januar | 2020 |
Tokelau | 4. Oktober | 2019 B | 4. Januar | 2020 |
Nicaragua | 16. Januar | 2020 B | 16. April | 2020 |
Nigeria | 4. Oktober | 2017 | 4. Januar | 2018 |
Panama | 10. Februar | 2017 | 10. Mai | 2017 |
Paraguay | 20. Januar | 2015 | 30. September | 2016 |
Peru | 2. Februar | 2016 | 30. September | 2016 |
Philippinen | 18. Dezember | 2018 B | 18. März | 2019 |
Russland | 8. Februar | 2018 B | 8. Mai | 2018 |
Saudi-Arabien | 21. November | 2018 B | 21. Februar | 2019 |
Schweiz | 11. Februar | 2020 | 11. Mai | 2020 |
Serbien | 24. Februar | 2020 B | 24. Mai | 2020 |
Simbabwe | 12. September | 2019 | 12. Dezember | 2019 |
Singapur | 30. März | 2015 B | 30. September | 2016 |
Sri Lanka | 5. Oktober | 2016 B | 5. Januar | 2017 |
St. Vincent und die Grenadinen | 5. September | 2016 B | 5. Dezember | 2016 |
Tadschikistan | 27. Februar | 2019 B | 27. Mai | 2019 |
Thailand | 28. Januar | 2019 B | 28. April | 2019 |
Trinidad und Tobago | 4. Oktober | 2019 B | 4. Januar | 2020 |
Tunesien | 7. September | 2016 | 7. Dezember | 2016 |
Uganda | 23. April | 2018 | 23. Juli | 2018 |
Uruguay | 1. Dezember | 2014 | 30. September | 2016 |
Venezuela | 2. Oktober | 2019 B | 2. Januar | 2020 |
Vereinigte Arabische Emirate | 15. Oktober | 2014 B | 30. September | 2016 |
Vereinigte Staaten | 8. Februar | 2019 | 8. Mai | 2019 |
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