0.142.111.942

 AS 2020 1019

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Botsuana über die gegenseitige Aufhebung
der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber
eines Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes

Abgeschlossen am 2. Juli 2019

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Februar 2020

(Stand am 17. Februar 2020)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Botsuana
(nachstehend gemeinsam «die Vertragsparteien» und einzeln «eine Vertragspartei» genannt);

in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Botsuana (nachstehend gemeinsam «die Staaten» und einzeln «ein Staat» genannt);

unter Berücksichtigung dessen, dass die Republik Botsuana allen Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einseitig die Befreiung von der Visumpflicht gewährt hat;

in der Überzeugung, dass die Gewährung ähnlicher Leistungen für Staatsangehörige der Republik Botsuana, die Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses oder offiziellen Passes sind, durch die Schweizerische Eidgenossenschaft den Staatsangehörigen beider Staaten das Reisen zwischen diesen Staaten erleichtert;

im Wunsch, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für folgende Arten von Pässen:

a)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft – Diplomatenpässe und Dienstpässe;
b)
für die Republik Botsuana – Diplomatenpässe und offizielle Pässe.
Art. 2 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mis­sion, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

3.  Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die einen gültigen nationalen Reisepass besitzen, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.

Art. 3 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass besitzen und nicht in Artikel 2 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Empfangsstaat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, wird das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als der erste Tag des in Absatz 1 genannten Zeitraums von neunzig (90) Tagen in diesem Raum und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts in diesem Raum angesehen.

Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht beider Staaten.

Art. 5 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.

2.  Wenn neue Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pässe eingeführt oder die bisherigen geändert werden, stellen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg spätestens dreissig (30) Tage vor deren Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.

Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, und legen diese auf diplomatischem Weg bei.

Art. 8 Änderungen

Jegliche Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg vereinbart. Diese Änderungen treten gemäss dem in Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Verfahren in Kraft.

Art. 9 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen.

Art. 10 Dauer und Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.  Es tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.

Art. 11 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens fünf (5) Arbeitstage vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.

Art. 12 Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet dreissig (30) Tage, nachdem die Notifikation auf diplomatischem Weg bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Geschehen in Gaborone am 2. Juli 2019 in zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Helene Budliger Artieda

Für die
Regierung der Republik Botsuana:

Unity Dow