837.033

Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1

vom 20. März 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,3

verordnet:

2 SR 818.102

3 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971).

Art. 3 und 45

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 56

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1777).

Art. 67

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 7

In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG8 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

Art. 89

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8a10

1 ...11

2 Für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.12

3 Die versicherte Person, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2 verlängert wird, hat bei Bedarf Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit, wenn eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Die Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit entspricht der Dauer der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Absatz 2.13

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020, in Kraft seit 26. März 2020 (AS 2020 1075).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8b14

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020 (AS 2020 1075). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1777).

Art. 8c–8e15

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2020 (AS 2020 1075). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8f16

1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG17 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

2 Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.

3 Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198318 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.

16 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 4517).

17 SR 837.0

18 SR 837.02

Art. 8g19

1 ...20

2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198221 (AVIG) nicht berücksichtigt.22

19 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 (AS 2020 1201).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

21 SR 837.0

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8h23

23 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8i24

1 In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.25

2 Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.

3 Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.

24 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 bis zum 31. Dez. 2020 (AS 2020 1201 3569).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 8j26

1 Ein Betrieb der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

2 Der Betrieb muss nachweisen, dass die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann.

3 Die Kurzarbeitsentschädigung der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners deckt nur die Stunden ab, für die diese oder dieser in Kurzarbeit gewesen wäre, die er jedoch für die Ausbildung des Lernenden aufgewendet hat. Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind bei der Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung wie ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln.

4 Soweit der Betrieb Kurzarbeitsentschädigung für die nicht für die Ausbildung von Lernenden aufgewendete Arbeitszeit beantragt, ist der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erbringen.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

Art. 927

1 Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen28 gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.

2 Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.29

4 Die Geltungsdauer der Artikel 7 und 8i wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.30

4bis Die Geltungsdauer nach Absatz 4 wird bis zum 31. März 2021 verlängert.31

5 Artikel 8f gilt bis zum 30. Juni 2021.32

27 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 (AS 2020 1201).

28 AS 2020 877 1075 1201

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3569).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6449).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 4517).