823.121

Verordnung
über die Beiträge an die Kosten der Kantone
für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

(BKSV)

vom 26. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes
vom 27. September 20191 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für
die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht,

verordnet:

1. Abschnitt: Pauschalbetrag

Art. 1 Art des Pauschalbetrags

Die Kantone haben für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 je nach Art der durchgeführten Kontrolle Anspruch auf einen Pauschalbetrag für Bildschirmkontrollen oder auf einen Pauschalbetrag für Kontrollen vor Ort.

Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr.

2 Der jährliche Bericht enthält:

a.
die Anzahl der zur Prüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach der Art ihrer Durchführung; und
b.
die Namen der für die Kontrollen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den benötigten Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten.

3 Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung.

4 Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone.

2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug

Art. 4 Art und Umfang der Kontrollen

1 Die Kontrollen müssen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips durchgeführt werden.

2 Die Kantone bestimmen die Art und den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage von Risikoabschätzungen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden arbeiten mit den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden zusammen.

2 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden und die die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgeber und Stellensuchende austauschen, die sie für ihre Kontrolltätigkeit benötigen.

3 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 35 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19893.

Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden dürfen:

a.
Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
b.
von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
c.
alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.

2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Absatz 1 genannten Untersuchungskompetenzen der Behörden zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 7)

Änderung eines anderen Erlasses

...4

4 Die Änderung kann unter AS 2020 815 konsultiert werden.