Art. 2 Beiträge des Bundes
1 Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen.
2 Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.
3 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest.
Art. 3 Kontrollen und Vollzug
1 Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.
2 Die zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
3 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:
- a.
- zu Art und Umfang der Kontrollen;
- b.
- zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden;
- c.
- zu den Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.
Art. 4 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...4
4 Die Änderungen können unter AS 2020 811 konsultiert werden.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2023. Danach sind alle darin enthaltenen Einfügungen, Aufhebungen oder Änderungen hinfällig.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20205
5 BRB vom 26. Febr. 2020