0.946.293.671

 AS 2020 6605; BBl 2020 1979

Originaltext

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland

Abgeschlossen am 11. Februar 2019

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201

In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021

(Stand am 31. Dezember 2022)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. Juni 2020 (AS 2020 6603)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;

mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU

1.  Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:

(a)
Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 19722 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Februar 19813, 14. Juli 19864 und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»);
(b)
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 19725 (das «Freihandelsabkommen»);
(c)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19996 (das «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen»);
(d)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19997 (das «Abkommen über die gegenseitige Anerkennung»);
(e)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19998 (das «Agrarabkommen»);
(f)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenz­systems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), abgeschlossen in Brüssel am 14. Dezember 20009 (der «APS-Briefwechsel»);
(g)
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 200410 (das «Betrugsbekämpfungsabkommen»); und
(h)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Forma­litäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen in Brüssel am 25. Juni 200911 (das «Zollsicherheitsabkom­men»).

2.  Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet:

(a)
die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens;
(b)
Kapitel 1–11, 13 und 16–20 von Anhang 1 des Inkorporierten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung; und
(c)
das Inkorporierte Zollsicherheitsabkommen.

3.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fort­geltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.

2 SR 0.632.401

3 SR 0.632.290.15

4 SR 0.632.401.813

5 SR 0.632.401. Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist.

6 SR 0.172.052.68

7 SR 0.946.526.81

8 SR 0.916.026.81

9 SR 0.632.401.021

10 SR 0.351.926.81

11 SR 0.631.242.05

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen

1.  In diesem Instrument bedeutet:

(a)
«mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit die Handelsabkommen Schweiz–EU so angewendet werden können, als wären sie unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden;
(b)
«Inkorporierte Abkommen» die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, wie sie in dieses Instrument inkorporiert sind und durch dieses abgeändert werden;
(c)
«dieses Instrument» die vorliegenden Artikel 1–9 und die Bestimmungen der Anhänge, die die Inkorporierten Abkommen abändern; und
(d)
«dieses Abkommen» dieses Instrument und die Inkorporierten Abkommen.

2.  In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkor­porierte Abkommen.

Art. 3 Ziel

Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

(a)
Gibraltar;
(b)
die Kanalinseln und die Isle of Man; und
(c)
die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern12.

12 Angesichts der Regelungen des diesem Abk. angefügten Briefwechsels vom 8. Juli 2019 wenden das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen nicht auf die souveränen Basisgebiete an.

Art. 5 Fortführung von Fristen

1.  Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:

(a)
falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkorporiert; und
(b)
falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist verstrichen ist, bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.

Art. 6 Gemischte Ausschüsse

1.  Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsabkommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

2.  Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.

3.  Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.

Art. 7 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu än­dern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen ein­gesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Pro­tokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.

Art. 8 Überprüfung

Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Abkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien können dabei Folgendes in Betracht ziehen:

(a)
Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien;
(b)
Entwicklungen in anderen internationalen Foren, insbesondere in der WTO; und
(c)
zusätzliche Bereiche, wie Handelserleichterung, Dienstleistungshandel, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Arbeit, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung

1.  Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

2.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

3.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

4.  Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

5.  Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft:

Guy Parmelin

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Liam Fox

Anhang 113

13 Bereinigt gemäss Beschlusses Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses vom 16. Juli 2021, provisorisch angewendet ab 1. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2021 546; 2022 549).

Änderungen des Freihandelsabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommen wird das Inkorporierte Freihandelsabkommen14 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 33 wird «, Noten» nach «Anhänge» eingefügt.

2.  Im Protokoll Nr. 215 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse:

(a)
In Artikel 1 Absatz 2 wird «oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben» nicht inkorporiert.
(b)
Artikel 1 Absatz 3 wird nicht inkorporiert.
(c)
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:

«Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen

Um Unterschieden bei den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, die für die Herstellung der in Tabelle I genannten Erzeugnisse verwendet werden, Rechnung zu tragen, schliesst das Abkommen die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen in Form der Erhebung von Agrarteilbeträgen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nicht aus.

Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren

1.  Eine Vertragspartei kann Agrarteilbeträge erheben, um den unterschiedlichen Kosten der in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe Rechnung zu tragen.

2.  Der von der Schweiz angewandte Agrarteilbetrag für die in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich darf den Agrarteilbetrag, den die Schweiz gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für die gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, nicht überschreiten. Für die in Tabelle IV aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich wird von der Schweiz kein Zoll erhoben.

3.  Wenn der inländische Referenzpreis der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe, der in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegt ist, niedriger ist als der inländische Rohstoffpreis des Vereinigten Königreichs für diesen landwirtschaftlichen Rohstoff, kann das Vereinigte Königreich Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2 für Erzeugnisse anwenden, die diesen landwirtschaftlichen Rohstoff enthalten. In diesem Fall notifiziert das Vereinigte Königreich der Schweiz den entsprechenden inländischen Rohstoffpreis. Der vom Vereinigten Königreich erhobene Agrarteilbetrag für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz darf den Agrarteilbetrag, den die Europäische Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhebt, nicht überschreiten.

4.  Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann eine Vertragspartei in Fällen, in denen die Inlandspreise für landwirtschaftliche Rohstoffe im Vereinigten Königreich erheblich vom inländischen Referenzpreis der Europäischen Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens abweichen, im unter diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle erforderlichen Anpassungen der Vor­schriften zur Erhebung des Agrarteilbetrags gemäss diesem Protokoll beantragen.

Art. 4 Referenzpreise

Die Schweiz notifiziert dem Vereinigten Königreich die in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe der Schweiz und der Europäischen Union.

Art. 5 Überprüfung von Preisen

Der Gemischte Ausschuss überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 von den Vertragsparteien notifizierten Preise.»

(d)
In Artikel 7 Absatz 1 wird «, die Anhänge dieser Tabellen» nicht inkorporiert.
(e)
Tabelle III wird ersetzt durch:

Tabelle III

Landwirtschaftliche Rohstoffe, für die ein Preisausgleich
zur Anwendung kommt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Weisszucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

(f)
Tabelle IV wird ersetzt durch:

Tabelle IV

Schweizerische Einfuhrregelung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse wird kein Zoll erhoben.

Schweizerische Zollposition im HS 2012

Anmerkungen

1901.9099

1904.9020

1905.9040

2103.2000

ex
2103.9000

Ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

2106.9010

2106.9024

2106.9029

2106.9030

2106.9040

2106.9099

ex
2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

2208.9021

2208.9022

2208.9099

3.  Das Protokoll Nr. 316 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammen­arbeit der Verwaltungen wird durch den Text in der Anlage ersetzt.

4.  In Zusammenhang mit dem Zusatzprotokoll17 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich findet die Gemeinsame Erklärung der Parteien des Zusatzprotokolls, die eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung bei der Verwaltung des Zusatzprotokolls einsetzt, mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments.

Anlage zu Anhang 1

Protokoll Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Inhaltsübersicht

Titel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in»
oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Art. 5 Toleranzregel

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Art. 7 Ursprungskumulierung

Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Art. 9 Massgebende Einheit

Art. 10 Warenzusammenstellungen

Art. 11 Neutrale Elemente

Art. 12 Buchmässige Trennung

Titel III Territoriale Auflagen

Art. 13 Territorialitätsprinzip

Art. 14 Nichtveränderung

Art. 15 Ausstellungen

Titel IV Rückvergütung oder Befreiung

Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 17 Allgemeine Vorschriften

Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Art. 19 Ermächtigter Ausführer

Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 20bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Art. 24 Freizonen

Art. 25 Einfuhranforderungen

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen

Art. 27 Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Art. 28 Abweichungen und Formfehler

Art. 29 Lieferantenerklärung

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise

Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Art. 32 Streitbeilegung

Titel VII Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit

Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise

Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Art. 36 Sanktionen

Titel VIII Anwendung des Protokolls Nr. 3

Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum

Art. 38 Liechtenstein

Art. 39 Republik San Marino

Art. 40 Fürstentum Andorra

Art. 41 Ceuta und Melilla

Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung

Liste der Anhänge

Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III Wortlaut der Ursprungserklärung

Anhang IV Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang V Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung
in Ceuta und Melilla

Anhang VI Lieferantenerklärung

Anhang VII Langzeit-Lieferantenerklärung

Anhang VIII Länderliste

Titel I: Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)
«Kapitel», «Positionen» und «Unterpositionen» sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden «Harmonisiertes System») mit den Änderungen gemäss der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
(b)
«Einreihen» ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
(c)
«Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder:
i)
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger, oder
ii)
mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
(d)
«Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)18 festgelegt wird;
(e)
«Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be-
oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
(f)
«austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
(g)
«Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
(h)
«Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau;
(i)
«Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
(j)
«Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
(k)
«Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
(l)
«Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
(m)
«Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragspartei oder eines der in Anhang VIII erwähnten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
(n)
«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungs­eigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

18 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»


Art. 2 Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:

(a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
(b)
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.  Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
b)
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
f)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g)
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
h)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
i)
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
l)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
m)
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

2.  Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
b)
sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
c)
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
i)
Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, oder
ii)
sie sind Eigentum von Gesellschaften:
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Länder sind.

3.  Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen die Begriffe «ausführende Vertragspartei» oder «einführende Vertragspartei» in Bezug auf die Schweiz Island, Liechtenstein und Norwegen.

Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.  Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

2.  Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

3.  Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

4.  Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.

5.  Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

6.  Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Art. 5 Toleranzregel

1.  Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern:

a)
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.;
b)
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

2.  Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
b)
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c)
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d)
Bügeln von Textilien;
e)
einfaches Anstreichen oder Polieren;
f)
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
g)
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h)
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i)
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j)
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k)
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l)
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
m)
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n)
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
o)
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
p)
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
q)
Schlachten von Tieren; oder
r)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

2.  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Art. 7 Ursprungskumulierung

1.  Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.  Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei oder eines in Anhang VIII erwähnten Landes, auf die bzw. das der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

3.  Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in der Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei oder ein in Anhang VIII erwähntes Land – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die herge­stellten Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

4.  Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige Kumulierungszone.

5.  Jede Vertragspartei dehnt die Anwendung von Absatz 3 einseitig auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus.

6.  Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 und 4 gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

7.  Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien oder eines der in Anhang VIII erwähnten Länder, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

1.  Die Kumulierung gemäss Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

a)
zwischen einem am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten, in Anhang VIII erwähnten Land und jeder Vertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet, und
b)
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit dem vorliegenden Protokoll übereinstimmen.

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäss Artikel 7 auf Waren angewandt werden, die die Ursprungseigenschaft durch die Anwendung von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den relevanten Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens oder anderen Ursprungsregeln, die die Vertragsparteien nachträglich vereinbaren können, erworben haben.19

3.  Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden in einer amtlichen Veröffentlichung jeder Vertragspartei nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäss Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

4.  Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant Party or country referred to in Annex VIII in English)».

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

5.  Die Vertragsparteien können entscheiden, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.20

6.  Die Vertragsparteien vereinbaren, regelmässig die Möglichkeit zur Erweiterung der Kumulierung auf Länder zu prüfen, mit denen die einzelnen Vertragsparteien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz statt.

19 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Absatz ab der vorläufigen Anwendung von Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz auf das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits und auf das Freihandelsabkommen vom 29. Dezember 2020 zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Republik Türkei anwendbar ist.

20 Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.

Art. 9 Massgebende Einheit

1.  Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus folgt, dass:

a)
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
b)
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

2.  Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

3.  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

1.  Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a)
Energie und Brennstoffe;
b)
Anlagen und Ausrüstung;
c)
Maschinen und Werkzeuge; oder
d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 12 Buchmässige Trennung

1.  Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

2.  Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.

3.  Die ausführende Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anwendung der buchmässigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmässigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als «Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei» angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

4.  Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

Titel III: Territoriale Auflagen

Art. 13 Territorialitätsprinzip

1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und Absatz 3 müssen die in Titel II genannten Anforderungen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.

2.  Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass:

a)
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind; und
b)
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

3.  Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschliessend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern:

a)
diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht; und
b)
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann; dass
i)
die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und
ii)
die nach diesem Artikel ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4.  Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

5.  Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6.  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7.  Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 14 Nichtveränderung

1.  Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Protokolls entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in den Durchfuhrdrittländern oder den Drittländern geschieht, in denen die Sendung aufgeteilt wird.

2.  Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3.  Unbeschadet des Titels V dieses Protokolls können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in den Drittländern, in denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

4.  Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch:

a)
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
b)
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
c)
eine von den Zollbehörden der Durchfuhrländer oder der Länder, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren in den Durchfuhrländern oder in den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
d)
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Art. 15 Ausstellungen

1.  Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass:

a)
ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b)
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
c)
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
d)
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.  Nach Massgabe des Titels V des Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV: Rückvergütung oder Befreiung

Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

1.  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V des Protokolls ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3.  Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4.  Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 17 Allgemeine Vorschriften

1.  Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:

a)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls vorgelegt wird;
b)
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die «Ursprungserklärung») abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieses Protokolls.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

3.  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den inländischen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die zwischen den Vertragsparteien, zwischen einer Vertragspartei und einem in Anhang VIII erwähnten Land oder zwischen in Anhang VIII erwähnten Ländern vereinbart wurde, steht der Anwendung der Kumulierung mit einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land nicht entgegen.

4.  Für die Zwecke des Artikels 7 ergreift ein Ausführer in einer Vertragspartei, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises, für den eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 galt, ausfertigt, im Fall der Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

1.  Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:

a)
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19; oder
b)
von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2.  Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

3.  Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.  Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieses Protokolls nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5.  Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Jede Vertragspartei erlaubt den elektronischen Versand einer Ursprungserklärung direkt vom Ausführer in einer Vertragspartei an den Einführer in der anderen Vertragspartei. Bei diesem Ansatz ist die Verwendung von elektronischen Unterschriften oder von Identifizierungscodes zulässig.

6.  Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden «nachträgliche Ursprungserklärung») ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Art. 19 Ermächtigter Ausführer

1.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden der «ermächtigte Ausführer») ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.

2.  Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls bieten.

3.  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

4.  Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemässen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2.  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind in einer Amtssprache der Vertragspartei nach den nationalen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

5.  Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6.  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.

7.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 20bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

1.  Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen anerkennen die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 festgelegt.

2.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Bereitschaft zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vorlage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen).

3.  Falls die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird, sind die Absätze 1 und 2 von Anhang IV nicht anwendbar; es gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) verwendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden;
b)
die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten;
c)
die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhrpapiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den inländischen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei erforderlich ist;
d)
sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und
e)
sie kann in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien oder in Englisch ausgestellt werden.
Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.  Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn:

a)
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
b)
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
c)
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
d)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäss diesem Protokoll die Ursprungseigenschaft besitzen. Der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäss diesem Protokoll handelt, vorzulegen, oder
e)
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 ist bei der Einfuhr in ein in Anhang VIII erwähntes Land vorgeschrieben.

2.  In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3.  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4.  Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY».

5.  Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.  Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk zu versehen: «DUPLICATE».

3.  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4.  Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.  Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2.  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.  In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24 Freizonen

1.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2.  Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder eines in Anhang VIII erwähnten Landes in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Art. 25 Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

2.  Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b)
die Einfuhren bestehen ausschliesslich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; und
c)
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.  Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Art. 28 Abweichungen und Formfehler

1.  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Art. 29 Lieferantenerklärung

1.  Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung aus der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land eingeführte Waren gemäss Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.

2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3.  Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer Amtssprache einer Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes nach den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei oder des Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

1.  Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen einer Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von dieser Vertragspartei jährlich festgelegt.

2.  Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die jeweiligen Beträge mit.

4.  Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI: Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise

Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

1.  Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.

2.  Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

3.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft» unter anderem:

a)
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b)
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
c)
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei oder in diesem Land nach deren bzw. dessen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
d)
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in einer Vertragspartei nach diesem Protokoll ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
e)
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 ausserhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

4.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.

5.  Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

6.  Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei oder diesem Land ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.

Art. 32 Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäss den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Titel VII: Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit

1.  Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.

2.  Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise

1.  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls haben.

2.  Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung und, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.  Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen

1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anderen Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.

3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes durchgeführt, in der bzw. dem die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 36 Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstösse gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

Titel VIII: Anwendung des Protokolls NR. 3

Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum am 17. März 1993 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die «EWR-Staaten»), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine der Vertragsparteien ausgeführt werden, sofern zwischen jeder Vertragspartei und den EWR-Staaten Präferenzhandelsabkommen gemäss Artikel 8 Anwendung finden.

Art. 38 Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Art. 39 Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Art. 40 Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Art. 41 Ceuta und Melilla
1.
Für die Zwecke dieses Protokolls schliesst der Begriff «Europäische Union» Ceuta und Melilla nicht ein.
2.
Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge21 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
3.
Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäss.

21 ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung

Die Bestimmungen dieser Anlage können auf Erzeugnisse Anwendung finden, die sich am Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz, je nachdem, welches Datum früher liegt, entweder im Durchgangsverkehr oder in zollamtlicher Verwahrung in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis zwei Jahre nach dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Beschlusses rückwirkend ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 14 erfüllt sind.

Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Titel II Artikel 4 dieses Protokolls angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a)
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
b)
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
c)
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
d)
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

2.1.
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2.
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3.
Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4.
Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1.
Titel II Artikel 4 dieses Protokolls betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
3.2.
Gemäss Titel II Artikel 6 dieses Protokolls muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieses Protokolls legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3.
Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4.
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5.
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6.
Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse

4.1.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2.
In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1.
Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2.
Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3.
Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4.
Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
5.5.
«Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6.
«Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen
Vormaterialien hergestellt sind

6.1.
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2.
Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
Seide;
Wolle;
grobe Tierhaare;
feine Tierhaare;
Rosshaar;
Baumwolle;
Materialien für die Papierherstellung und Papier;
Flachs;
Hanf;
Jute und andere textile Bastfasern;
Sisal und andere textile Agavefasern;
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
synthetische Spinnfasern aus Polyester;
synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
andere synthetische Spinnfasern;
künstliche Spinnfasern aus Viskose;
andere künstliche Spinnfasern;
elektrische Leitfilamente;
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
synthetische Spinnfasern aus Polyester;
synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
andere synthetische Spinnfasern;
künstliche Spinnfasern aus Viskose;
andere künstliche Spinnfasern;
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist;
andere Erzeugnisse der Position 5605;
Glasfasern;
Metallfasern;
Mineralfasern.
6.3.
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».
6.4.
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1.
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2.
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3.
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren
für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1.
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
a)
die Vakuumdestillation;
b)
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c)
das Kracken;
d)
das Reformieren;
e)
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
f)
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
g)
die Polymerisation;
h)
die Alkylierung;
i)
die Isomerisation.
8.2.
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a)
die Vakuumdestillation;
b)
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c)
das Kracken;
d)
das Reformieren;
e)
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
f)
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
g)
die Polymerisation;
h)
die Alkylierung;
i)
die Isomerisation;
j)
nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
k)
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
l)
nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
m)
nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
n)
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
o)
nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3.
Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren
für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1.
Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH‑Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus.
9.2.
Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3.
Die folgenden Umwandlungen werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vormaterialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a)
die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
b)
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
i)
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
ii)
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
iii)
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
iv)
optische Spezialzwecke,
v)
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
vi)
Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder
vii)
nukleare Verwendungszwecke.
Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standard­­lösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die ursprungseigenschaft zu verleihen


Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten
oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 1302

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex 1512

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex 1516

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

Andere Erzeugnisse als
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais
Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem
alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,
das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,
das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2402

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2403

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Begünstigte Verfahren(4)

oder

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte Verfahren(4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4012

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden.

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis;

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet


ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 5003

Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

Nadelfilze

(2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe

andere

(2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

oder

Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern
und/oder
Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

- andere

(2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne»

(2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

(2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

andere

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

Gewirke und Gestricke

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

(2)(3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

andere

(2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

(2)(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

(2)(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

(2)(3)

Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken
(als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

bestickt

(2)(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

(2)(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

bestickt

(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

aus Filz oder Vliesstoffen

(2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren
(einschliesslich Zuschneiden)

andere

bestickt

(2)(3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren
(einschliesslich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

-- andere

(2)(3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren
(einschliesslich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

(2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

aus Vliesstoffen

(2)(3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren
(einschliesslich Zuschneiden)

andere

(2)(3)

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

in Rohform

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art;

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Werkzeugmaschinen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519, 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell
Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(2)
Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(3)
Siehe Bemerkung 7.
(4)
Siehe Bemerkung 9.

Anhang III

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No………1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……………..2 preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ………1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……………..2.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……… 1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …………….. 2 Ursprungswaren sind.

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……… 1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …………….. 2.

........................................................................................................................................

(Ort und Datum)3

........................................................................................................................................

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) 4

1
Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
2
Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM’ an.
3
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4
In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anmerkungen

1.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Über­malungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beab­sichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenom­mene Ände­rung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2.
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Waren­posten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3.
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1


Druckanweisungen

1.
Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchs­tens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenom­mene Verfäl­schung sichtbar wird.
2.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Er­mäch­tigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann

Erklärung des Ausführers/exporteurs

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

Erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschei­nigung zu erlangen;

Beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraus­setzungen erfüllen, wie folgt

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Legt folgende Nachweise vor(1):

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

........................................................................................................................................

Verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nach­weise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erfor­derlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Her­stellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behör­den zu dulden;

Beantragt, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

........................................................................................................................................

(Ort und Datum)

........................................................................................................................................

(Unterschrift)

_

(1)
Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

Anhang V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla


Einziger Artikel

1.  Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 der Anlage A entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als:

(1)
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder herge­stellt worden sind;
b)
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeug­nisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
i)
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii)
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen;
(2)
Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien:
a)
Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)
Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei unter Verwendung anderer als in einer der Vertragspartei vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
i)
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii)
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen.
2.  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3.  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk «Name der ausführenden Vertragspartei» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.

4.  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Anhang VI

Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Lieferantenerklärung

für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1.  Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertrags­partei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung
der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)(3)

Gesamtwert

2.  Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Her­stel­lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].

3.  Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4)

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Posi­tion 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Posi­tion 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren ver­wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elek­tromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprung­seigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Euro­päischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ur­sprungs­eigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vorma­terialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vom­hundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungs­eigenschaft angegeben werden.
(3)
«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(4)
«Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Anhang VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Langzeit-Lieferantenerklärung

für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an (1)............................. geliefert werden, erklärt Folgendes:

1.  Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung
der gelieferten Waren (2)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position
der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)(4)

Gesamtwert

2.  Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstel­lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ur­sprungs­eigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].


3.  Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:

Bezeichnung der gelieferten Waren

Ausserhalb von
[Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4)

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom...................................................................

bis.................................................................. (6)

Ich verpflichte mich,..................................................(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

(Ort und Datum)

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)
Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
(2)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Posi­tion 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren ver­wen­deten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(3)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfek­tionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungs­eigen­schaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europä­ischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ur­sprungs­ei­genschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vorma­terialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhun­dert­satz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungs­eigenschaft angegeben werden.
(4)
«Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zoll­wert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste fest­stellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei an­ge­ben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(5)
«Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(6)
Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der Vertrags­partei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normaler­weise 12 Monate nicht überschreiten.

Anhang VIII

Länderliste

1.
Demokratische Volksrepublik Algerien
2.
Arabische Republik Ägypten
3.
Europäische Union
4.
Island
5.
Staat Israel
6.
Haschemitisches Königreich Jordanien
7.
Libanesische Republik
8.
Königreich Marokko
9.
Königreich Norwegen
10.
Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten
der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
11.
Arabische Republik Syrien
12.
Tunesische Republik
13.
Republik Türkei
14.
Republik Albanien
15.
Bosnien und Herzegowina
16.
Republik Nordmazedonien
17.
Montenegro
18.
Republik Serbien
19.
Republik Kosovo
20.
Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln
21.
Republik Moldova
22.
Georgien
23.
Ukraine

Anhang 2

Änderungen des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen


Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen22 wie folgt geändert:

1.  Absatz 2 der Präambel wird nicht inkorporiert.

2.  In Artikel 6 Absatz 4:

(a)
«den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie» wird nicht inkorporiert; und
(b)
«der Schweiz» wird ersetzt durch «der einzelnen Vertragsparteien».

3.  Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

(a)
Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren; und
(b)
Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden.

4.  In der Gemeinsamen Erklärung zu den Überwachungsbehörden ist «die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren» als «eine für den ganzen Staat zuständige nationale Behörde oder eine dezentrale Behörde für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit» zu verstehen.

5.  Der folgende Anhang XI wird nach Anhang X eingefügt:

«Anhang XI

Übergangsregeln

1.  Bis das Vereinigte Königreich dem durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abgeänderten GPA, abgeschlossen in Genf am 30. März 2012 (das «Protokoll»), selber beigetreten ist, gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 Folgendes:

(a)
die Bestimmungen des GPA werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; und
(b)
die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, bleiben unter diesem Abkommen weiterhin mutatis mutandis anwendbar.

2.  Falls das Protokoll für die Schweiz in Kraft tritt, bevor das Vereinigte Königreich beigetreten ist, gilt bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs Folgendes:

(a)
die Bestimmungen des Protokolls werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht;
(b)
die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar wären, wenn das Protokoll weiterhin auch für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar wäre, finden vorbehältlich Absatz 2 Buchstabe (c) unter diesem Abkommen mutatis mutandis Anwendung; und
(c)
als Pflichten der Europäischen Union gemäss diesem Protokoll gelten diejenigen Pflichten, die unter dem Protokoll anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.

3.  Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit das GPA oder das Protokoll so angewendet werden können, als wären sie nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz abgeschlossen worden.»

Anhang 3

Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung


Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung23 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 10 wird der folgende Absatz nach Absatz 5 eingefügt:

«6.  Nach Absatz 5 prüft der Ausschuss die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Vertragsparteien in den Sektoren, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung abgedeckt sind, und entscheidet, ob diese technischen Vorschriften unter Artikel 1 Absatz 1 oder 2 fallen oder ob sie ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen. Der Ausschuss prüft die Auswirkungen seines Entscheids und entscheidet, ob neue Produktsektoren in Anhang 1 aufgenommen werden.»

2.  Artikel 12 wird ersetzt durch:

«Art. 12 Informationsaustausch

1.  Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Um­setzung und Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2.  Erwartet eine Vertragspartei, dass ihre in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden Vorschriften im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abweichen werden, informiert sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich darüber, spätestens aber 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Abweichungen. Abweichungen liegen vor, wenn die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den oben erwähnten Rechtsakten nicht länger als gleichwertig erachtet werden.

3.  Jede Vertragspartei stellt auf Anfrage der anderen Vertragspartei zusätzliche Informationen zur Verfügung, die die Gründe für die Abweichung erläutern. Die andere Vertragspartei kann die Angelegenheit an den Ausschuss weiterleiten, der die Auswirkungen auf das Abkommen prüfen und über das angemessene Vorgehen entscheiden wird.

4.  Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.

5.  Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

6.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder ihren zuständigen Behörden.»

3.  In Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1:

(a)
Abschnitt V.1 wird nicht inkorporiert.
(b)
Der letzte Satz in Abschnitt V.3 wird ersetzt durch:

«Die Anerkennung einer von einer Vertragspartei erteilten Fahrzeug-Typgeneh­migung wird ausgesetzt, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Fahrzeug-Typgenehmigungen anzupassen. Die Anerkennung von durch eine Vertragspartei ausgestellten Fahrzeug-Typgenehmigungen für nationale Kleinserien-Kraftfahrzeuge kann wegen überwiegender öffentlicher Interessen, wie Sicherheits- oder Umweltinteressen, ausgesetzt werden.»

(c)
Abschnitt V.4.1.2 wird ersetzt durch:

«2.  Die Vertragsparteien führen so bald wie möglich Konsultationen durch und beziehen insbesondere die jeweilige Genehmigungsbehörde mit ein, die die Typgenehmigung erteilt hat. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.»

4.  In Kapitel 14 (Gute Laborpraxis, GLP) in Anhang 1:

(a)
In Abschnitt III werden die benennenden Behörden der Europäischen Union und die benennende Behörde für die Schweiz ersetzt durch:

«Für das Vereinigte Königreich:

www.gov.uk/guidance/good-laboratory-practice-glp-for-safety-tests-on-chemicals

Für die Schweiz:

www.glp.admin.ch»

(b)
Abschnitt V.1 wird ersetzt durch:

«Die Vertragsparteien übermitteln einander gemäss Artikel 12 dieses Abkommens zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergebnissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prüfungsaudits) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie Angaben zum Zeitpunkt der Inspektionen oder Überprüfungen und zur Konformität der Einrichtungen, sofern diese Informationen nicht durch die OECD-Arbeitsgruppe Gute Laborpraxis bereitgestellt werden.

Die Vertragsparteien stellen einander auf begründeten Antrag der anderen Vertragspartei hin alle zusätzlichen Informationen über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) zur Verfügung.»

5.  In Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) in Anhang 1:

(a)
Der erste Absatz unter «Behördliche Freigabe der Chargen» wird ersetzt durch:

«Wird ein behördliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei gestützt auf die Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (Official Control Authority Batch Release, OCABR) anerkannt. Zusätzlich zu Artikel 12 dieses Abkommens informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber, wenn sie erwartet, dass ihre Produktanforderungen von den Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (OCABR) abweichen. In diesem Fall kann die Anerkennung gemäss diesem Absatz ausgesetzt werden und die Angelegenheit wird an den Ausschuss weitergeleitet. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinteresse vor, so kann eine Vertragspartei ein in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallendes Produkt testen, sofern die andere Vertragspartei unterrichtet und das Vorgehen begründet wurde. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.»

(b)
Der erste Absatz in Abschnitt III.7 wird ersetzt durch:

«Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen Informationen über den Zulassungsstatus von Herstellern und Einführern und die Ergebnisse von Inspektionen vor allem dadurch aus, dass sie Genehmigungen, GMP-Bescheinigungen und Informationen über die Nichteinhaltung der GMP-Grundsätze in eine öffentlich zugängliche Datenbank oder in eine für die andere Vertragspartei zugängliche nationale oder internationale Datenbank eingeben.»

(c)
In Abschnitt III.11 werden die Kontaktstellen für die Europäische Union ersetzt durch:

«Für das Vereinige Königreich:

Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II.»

6.  Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien.

Anhang 424

24 Bereinigt gemäss der Beschlüsse des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz–Vereinigtes Königreich Nr. 1/2021 vom 1. Jan. 2021 (AS 2021 97) und Nr. 1/2022 vom 21. Juni 2022, in Kraft seit 31. Dez. 2022 (AS 2022 712).

Änderungen des Agrarabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Agrarabkommen25 wie folgt geändert:

1.  Anhang 1 wird durch den Text in Anlage A ersetzt.

2.  Anhang 2 wird durch den Text in Anlage B ersetzt.

3.  In Anhang 7:

(a)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(i)
In Absatz 1 wird «die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission» nicht inkorporiert.
(ii)
In Absatz 2 wird «protégée» durch «contrôlée» ersetzt.
(iii)
Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt:

«(3)  Unbeschadet des Artikels 10 behält sich die Schweiz das Recht vor, die Verwendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Übersetzungen und Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Absatz 1 zu verwenden, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse entsprechend geändert werden.»

(b)
Artikel 8 Absatz 10 wird nicht inkorporiert.
(c)
In Artikel 24 Absatz 1 wird «bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte» nicht inkorporiert.
(d)
Artikel 25 Absatz 2 wird nicht inkorporiert.
(e)
Die in Anlage 4 Teil A aufgeführten geschützten Namen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

4.  In Anhang 8:

(a)
In Artikel 4 wird der folgende Absatz nach Absatz 2 eingefügt:

«(3)  Der Schutz der Namen «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín» für Produkte mit Ursprung in Nordirland lässt den Schutz dieser Namen für Produkte mit Ursprung in der Republik Irland unberührt.»

(b)
Die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für Spirituosen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, und die in Anlage 3 aufgeführten geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke werden nicht inkorporiert.
(c)
Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe (b) werden die geografischen Angaben «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín», die in der Republik Irland und Nordirland hergestellte Spirituosen umfassen, inkorporiert.

5.  In Anhang 12:

(a)
In Artikel 2 Absatz 1 wird «einheitliches» nicht inkorporiert.
(b)
Artikel 8 wird ersetzt durch:

«Art. 8 Homonyme Namen

(1)  Sind in Anlage I aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und sofern im Einklang mit praktischen Verwendungsbedingungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)  Wenn eine in Anlage I aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens mutatis mutandis Anwendung.»

(c)
Geografische Angaben in Anhang 12 Anlage I, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht inkorporiert.

6.  Die folgenden gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Agrarabkommens finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

(a)
Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten;
(b)
Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der schweizerischen Zollkontingente für den Fleischsektor durch die Schweiz;
(c)
Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die im schweizerischen Gebiet vermarktet werden;
(d)
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten Zubereitungen; und
(e)
Erklärung der Gemeinschaft zu den Verfahren der Schweiz zur Verwaltung ihrer Zollkontingente.

7.  Anhang 9 wird durch den Wortlaut in Anlage C ersetzt.

Anlage A zu Anhang 4

«Anhang 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:

Name des Schweize­rischen Zolltarifs

Bezeichnung

Zollansatz in CHF/kg brutto

Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht)

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

  0

    5 Stück

0204 50 10

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40

    5

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15

113

0207 14 91

Stücke und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

  64

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15

  43

0207 27 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro­dukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (aus-genommen Brüste), gefroren

15

  32

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15

  38

0207 36 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro­dukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15

    5

0208 10 00

Fleisch und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11

  91

0208 90 10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

  0

    5

ex
0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung
(aus­genommen Wildschwein), gesalzen
oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

  54

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

  11

ex
0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47

    8

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

  8

  11

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26

    3

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(1)

0602 20 11
veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 19
veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 21
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 29
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Unterlagen von Steinobst
(Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(1)

0602 20 31
veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 39
veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 41
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 49
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51
mit nackten Wurzeln

0602 20 59
andere als mit nackten Wurzeln

Bäume, Sträucher und Stauden von geniess­baren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

frei

(1)

0602 20 71
von Kernobst

0602 20 72
von Steinobst

0602 20 79
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

Bäume, Sträucher und Stauden von geniess­baren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

frei

(1)

0602 20 81
von Kernobst

0602 20 82
von Steinobst

0602 20 89
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10
Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

andere als Rosenwildlinge und Rosen­wild­stämme

0602 40 91
Mit nackten Wurzeln

0602 40 99
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0602 90 11
Gemüsesetzlinge und Rollrasen

0602 90 12
Pilzmycel

0602 90 19
andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

Andere lebende Pflanzen
(einschliesslich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91
mit nackten Wurzeln

0602 90 99
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0603 11 10

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

  54

0603 12 10

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 13 10

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 14 10

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 19 11
verholzend

0603 19 19
andere als verholzend

0603 12 30

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier­zwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

0603 13 30

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 14 30

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 19 30

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierz­wecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

frei

unbegrenzt

0603 19 31
verholzend

0603 19 39
andere als verholzend

Tomaten, Frisch oder gekühlt:

frei

537

Cherry-Tomaten (Kirschtomaten)

0702 00 10
vom 21. Oktober bis 30 April

Peretti Tomaten (längliche Form):

0702 00 20
vom 21. Oktober bis 30. April

andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr
(sog. Fleisch­tomaten):

0702 00 30
vom 21. Oktober bis 30. April

andere:

0702 00 90
vom 21. Oktober bis 30. April

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

107

0705 11 11
vom 1. Januar bis Ende Februar

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

107

0705 21 10
vom 21. Mai bis 30. September

0707 00 10

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

  5

  11

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

  5

    5

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

  5

113

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

  3,5

  43

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

  54

0709 30 10
vom 16. Oktober bis 31. Mai

0709 51 00
0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

0709 60 11

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März

  2,5

unbegrenzt

0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

  5

  70

Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

107

0709 90 50
vom 31. Oktober bis 19. April

ex
0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwe­feldioxid oder anderen vorläufig konservie­renden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

  0

    8

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

  0

    5

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge­löste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.90 auf den Zollansatz

  54

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge­löste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futter­zwecken noch zu technischen Zwecken
oder zur Her­stellung von Bier)

  0

  54

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90
in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 22 90
ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 32 90

Nüsse

frei

    5

ex
0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch
oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

113

0809 10 11
vom 1. September bis 30. Juni

in anderer Verpackung:

0809 10 91
vom 1. September bis 30. Juni

0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

  0

  32

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

537

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August   

  0

  11

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

  0

  13

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex
0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

  54

ex
0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

  64

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

  0

  11

0811 90 90

Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss­stoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

  0

  54

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

  0

    8

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 60

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz

2685

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz

698

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

1509 10 91
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (2)

unbegrenzt

1509 10 99
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (2)

unbegrenzt

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

1509 90 91
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (2)

unbegrenzt

1509 90 99
in Behältnissen aus Glas mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 2 l
oder in anderen Behältnissen

86,70 (2)

unbegrenzt

ex
0210 19 91

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

199

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

1601 00 11
1601 00 21

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 91
ex
1602 49 10

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

  2,50

unbegrenzt

2002 10 20
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

  4,50

unbegrenzt

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Toma­tenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trocken­substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen,
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, weder ganz noch in Stücken,
Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat:

frei

unbegrenzt

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2003 10 00

Pilze der Gattung Agaricus, in anderer
Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

  0

  91

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2004 90 18
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex
2004 90 49
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 60 90
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 70 90
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2005 99 11
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex
2005 99 41
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

ex
2009 39 19
ohne Zusatz von Zucker oder anderem Süssstoffen, eingedickt

  6

unbegrenzt

ex
2009 39 20
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen eingedickt

14

unbegrenzt

Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

2204 21 50
mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (3)

  8,5

unbegrenzt

2204 29 50
mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (3)

  8,5

unbegrenzt

2309 1021
2309 1029

Hunde- und Katzenfutter in verschlossenen Behältern

frei

322

(1)
Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3222 Pflanzen.
(2)
Einschliesslich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.
(3)
Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

»

Anlage B zu Anhang 4

«Anhang 2

Zugeständnisse des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:

KN-Code

Bezeichnung

Zollansatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge (in Tonnen Nettogewicht)

0102 90 41
0102 90 49
0102 90 51
0102 90 59
0102 90 61
0102 90 69
0102 90 71
0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

  0

247 Stück

ex
0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet 

frei

  64

ex
0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

107

0403 10

Joghurt

0402 29 11
ex
0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,8

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0603 11 00
0603 12 00
0603 13 00
0603 14 00
0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

215

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0703 10 19
0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwie­beln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

269

0704 10 00
0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohl­arten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

295

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée
(Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

frei

161

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

269

0706 90 10
0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensel­lerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

161

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

frei

  27

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

  27

0709 51 00
0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten])

frei

  54

0709 90 20

Mangold und Karde

frei

  16

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

  54

0710 80 61
0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex
0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei (2)

161

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei (2)

161

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei (2)

  27

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/
Weich­seln (Prunus cerasus), frisch

frei (3)

  81

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei (2)

  54

0810 10 00

Erdbeeren

frei

  11

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

    5

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

    5

1106 30 10

Mehl, Griess und Pulver von Bananen

frei

  27

1106 30 90

Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex
0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

102

ex
0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex
1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 81
ex
1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex
2002 90 91
ex
2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

161

2004 10 10
2004 10 99

Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeug­nisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittel­baren Genuss geeignet

ex
2005 91 00
ex
2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

  27

ex
0811 90 19
ex
0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

0811 90 80

Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

ex
2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süss­mitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 21 00
ex
2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder
Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 31
ex
2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 41
ex
2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 71
ex
2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

(1)
Im Sinne dieser Unterposition gelten als «Milch zur Ernährung von Säuglingen» nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.
(2)
Gegebenenfalls sollte anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz zur Anwendung kommen.
(3)
Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.

»

Anlage C zu Anhang 4

«Anhang 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau

Art. 1 Ziel

Dieser Anhang gilt für:

a.
Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Anlage I;
b.
Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Anlage II.
Art. 2 Einfuhr und Inverkehrbringen von ökologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich

1.  Die Schweiz gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anlage I aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern eine der Kontrollbehörden in Anlage III bescheinigt hat, dass diese Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse in Anlage IV Teil 2 produziert wurden.

2.  Einem Erzeugnis, das gemäss diesem Artikel vom Vereinigten Königreich in die Schweiz eingeführt wird, muss eine Kontrollbescheinigung beigelegt sein, die den Vorgaben nach Artikel 16c und Anhang 9 Teil A der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) entspricht. Die Kontrollbescheinigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.

Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen von biologischen Erzeugnissen aus der Schweiz

1.  Das Vereinigte Königreich gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anlage II aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus der Schweiz in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anlage IV Teil 1 aufgeführten Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse entsprechen.

2.  Dieser Artikel hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, zu verlangen, dass einem gemäss diesem Artikel von der Schweiz in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnis eine Kontrollbescheinigung beigelegt werden muss. Die Bestimmungen zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens gelten für alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die entsprechende Anforderungen festlegen.

Art. 4 Informationsaustausch

1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich und rechtzeitig in den folgenden Fällen:

a.
Änderungen bezüglich der von der Vertragspartei anerkannten Kontrollbehörden und von deren Codenummern;
b.
wesentlicher Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Bio-Zertifizierung der Vertragspartei.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1b bedeutet «wesentlich» jegliche Nichteinhaltung, die die Integrität des voraussichtlich in die andere Vertragspartei ausgeführten ökologischen Erzeugnisses erheblich beeinträchtigt.

3.  Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei einen Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung der durch die Vertragspartei im Vorjahr durchgeführten Kontrollmassnahmen.

Art. 5 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse

1.  Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 dieses Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse (die «Arbeitsgruppe») prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.

2.  Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.

Art. 6 Geltungsdauer und Überprüfung

1.  Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit, die am 31. Dezember 2024 endet.

2.  Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit prüft die Arbeitsgruppe, ob dieser Anhang weiterhin Anwendung finden oder durch einen umfassenderen Anhang ersetzt werden soll. Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe entscheidet der Gemischte Ausschuss, ob dieser Anhang mit oder ohne Anpassungen während einer verlängerten Übergangszeit Anwendung findet oder ob er ersetzt wird.

3.  Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Beschluss zur Beendigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Anhangs notifizieren. Eine solche Beendigung oder Aussetzung tritt 30 Tage nach Erhalt der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

4.  Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gleichwertigkeit und mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu pflegen und auszubauen, können die Vertragsparteien die Einführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der einschlägigen ökologischen Verordnungen, Produktionsnormen und Kontrollvorkehrungen in Erwägung ziehen. Ein solches Verfahren kann unter anderem den Konsultationsprozess, die Informationsanforderungen, angemessene Fristen und die jeweiligen Zuständigkeiten der importierenden und exportierenden Parteien umfassen. Die Vertragsparteien bestimmen, welche Form für dieses Verfahren am besten geeignet ist.

Anlage I

Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Artikel 1(a)

Erzeugniskategorie

Code

Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

Ausgenommen Kaninchen und unverarbeitete Erzeugnisse aus Kaninchen

Verarbeitete landwirt­schaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten

Verarbeitete landwirt­schaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

E

Vegetatives Vermehrungs­material und Saatgut für den Anbau

F

Anlage II

Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Artikel 1(b)

Erzeugniskategorie

Code

Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

A

Ausgenommen Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums produziert werden

Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

B

Verarbeitete landwirt­schaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten

Verarbeitete landwirt­schaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind

E

Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungs­zeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten

Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

F

Anlage III

Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs

1 Organic Farmers & Growers CIC (GB-ORG-02)

The Old Estate Yard

Shrewsbury Road

Albrighton

Shrewsbury

Shropshire

SY4 3AG

Telefon: 01939 291800

Fax: 01939 291250

E-Mail: info@ofgorganic.org

Webseite: www.ofgorganic.org

2 Organic Food Federation (GB-ORG-04)

31 Turbine Way

Eco Tech Business Park

Swaffham

Norfolk

PE37 7XD

Telefon: 01760 720444

Fax: 01760 720790

E-Mail: info@orgfoodfed.com

Webseite: www.orgfoodfed.com

3 Soil Association Certification Ltd (GB-ORG-05)

Spear House

51 Victoria Street

Bristol

BS1 6AD

Webseite: www.soilassociation.org/certification/

Farmers and growers

Telefon: 0117 914 2412

Fax: 0117 314 5046

E-Mail: prod.cert@soilassociation.org

Processors

Telefon: 0117 914 2411

Fax: 0117 314 5046

E-Mail: proc.cert@soilassociation.org

4 Biodynamic Association Certification (GB-ORG-06)

Painswick Inn Project

Gloucester Street

Stroud

GL5 1QG

Telefon und Fax: 01453 766296

E-Mail: certification@biodynamic.org.uk

Webseite: www.bdcertification.org.uk

5 Quality Welsh Food Certification Ltd (GB-ORG-13)

Gorseland

North Road

Aberystwyth

Ceredigion

SY23 2WB

Telefon: 01970 636688

Fax: 01970 624049

E-Mail: info@wlbp.co.uk

Webseite: www.wlbp.co.uk

6 OF&G (Scotland) Ltd (GB-ORG-17)

The Old Estate Yard

Shrewsbury Road

Albrighton

Shrewsbury

Shropshire

SY4 3AG

Telefon: 01939 291800

Fax: 01939 291250

E-Mail: certification@sopa.org.uk

Webseite: www.ofgorganic.org

7 Irish Organic Association (GB-ORG-07)

Unit 13

Inish Carrig

Golden Island

Athlone

Co. Westmeath

Republic of Ireland

Telephone: (+353) 090 643 3680

Fax: (+353) 090 644 9005

Email: info@irishoa.ie

Website: www.irishorganicassociation.ie

8 Organic Trust Limited (GB-ORG-09)

Vernon House

2 Vernon Avenue

Clontarf

Dublin 3

Republic of Ireland

Telephone: 00 353 185 30271

Fax: 00 353 185 30271

Email: organics@iol.ie

Website: www.organic-trust.org

9 Global Trust Certification Ltd (GB-ORG-16)

3rd Floor

Block 3

Quayside Business Park

Mill Street Dundalk

Co. Louth

Republic of Ireland

A91 WNH1

Telefon: (+353) 42 932 0912

Fax: (+353) 42 938 6864

E-Mail: eoghan.stedman@saiglobal.com

Webseite: www.saiglobal.com

Anlage IV

Einschlägige Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse

Teil 1

Verordnung des Bundesrates über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 199726, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 199727, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Teil 2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, insofern diese für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft anwendbar ist.

»

Anhang 5

Änderungen des APS-Briefwechsels

Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Inkorporierte APS-Briefwechsel28 wie folgt geändert:

1.  In Absatz 1 wird «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben» ersetzt durch «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen haben».

2.  Absatz 2 wird ersetzt durch:

«2.  Das Vereinigte Königreich und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungszeugnisse des begünstigten Landes an.

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im ersten Unterabsatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens gelten mutatis mutandis.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems.»

Anhang 6

Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Betrugsbekämpfungsabkommen29 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 39 Absatz 3 wird «mindestens jedoch einmal jährlich» nicht inkorporiert.

2.  In Artikel 46 wird «mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden» ersetzt durch «nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurden, und wegen Straftaten, die bereits durch das Betrugsbekämpfungsabkommen, abgedeckt sind».

3.  Artikel 47 wird nicht inkorporiert.

4.  Die folgende Gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien des Betrugsbekämpfungsabkommens sind mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis anwendbar zwischen den Vertragsparteien, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments:

(a)
Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche; und
(b)
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen («Vereinbarte Niederschrift»).

5.  Zu Artikel 25 Absatz 2 und Zu Artikel 43 der Vereinbarten Niederschrift finden keine Anwendung.

Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln


Zusätzlich zum Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Handelsabkommens, wie es in der Anlage zu Anhang 1 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthalten ist, verabschieden die Schweiz und das Vereinigte Königreich die folgende Erklärung:

Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln

1.  Im Hinblick auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich anerkennen die Regierungen der Vertragsparteien des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abdeckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehen ist.

2.  In diesem Zusammenhang sind sich die Regierungen der Vertragsparteien darüber im Klaren, dass jede bilaterale Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einen ersten Schritt hin zu diesem Ergebnis darstellt. Kommt zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ein Abkommen zustande, so sind die Vertragsparteien damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um einem trilateralen Ansatz für die Ursprungsregeln unter Einbeziehung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

3.  Die Regierungen der Vertragsparteien sind des Weiteren damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden.

4.  In Bezug auf die Absätze 1 und 3 werden die erforderlichen Schritte nach den Verfahren des Gemischten Ausschusses gemäss Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unternommen.

5.  Diese Gemeinsame Erklärung gilt ab Unterzeichnung und bleibt so lange gültig, bis sie von einer der Regierungen beendet wird.

Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind

Unterzeichnet zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen gültig ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Guy Parmelin

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Liam Fox

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia



Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Stefan Flückiger

Bern, 8. Juli 2019

Frau Jane Owen

Botschafterin des Vereinigten Königreichs
Britische Botschaft

3005 Bern

Frau Botschafterin

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 1. Juli 2019 betreffend die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Herr Botschafter

Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Abkommen») sowie auf die Gespräche, die zwischen unseren jeweiligen Regierungen im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia (die «souveränen Basisgebiete») stattgefunden haben. In Artikel 4 Buchstabe (c) des Abkommens, in dem es um den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens geht, wird auf die souveränen Basisgebiete verwiesen.

Ich beehre mich, ebenfalls Bezug zu nehmen auf den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern, abgeschlossen in Nikosia am 16. August 1960, und auf den in Artikel I des Vertrags erwähnten Notenwechsel (mit Erklärung) zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Republik Zypern betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (der «Notenwechsel von 1960»). In Anhang F Teil 1 Abschnitt 1 des Vertrags anerkennen das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, dass die Errichtung von Zollschranken an den Grenzen zwischen den souveränen Basisgebieten und dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern zu vermeiden ist, und vereinbaren, entsprechende Zollregelungen festzulegen. Ausserdem bekundet das Vereinigte Königreich in der dem Notenwechsel von 1960 beigefügten Erklärung betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (die «Erklärung») seine Absicht, unter anderem auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den souveränen Basisgebieten und der Republik Zypern sowie auf die Einrichtung von Industrie- oder Zivil-Seehäfen oder ‑Flughäfen zu verzichten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bleibt den oben erwähnten Regelungen betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete verpflichtet.

Ich bin daher beehrt, vorzuschlagen, dass das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen angesichts dieser Regelungen nicht auf die souveränen Basisgebiete anwenden.

Sollte die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilen, bin ich beehrt, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit der Schweizer Antwort ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt und Ihr Schreiben zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.

Freundliche Grüsse

Staatssekretariat für Wirtschaft
Stefan Flückiger
Botschafter
Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge