0.946.293.671

 AS 2020 6605; BBl 2020 1979

Originaltext

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland

Abgeschlossen am 11. Februar 2019

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201

In Kraft getreten durch Noteaustausch am 1. Januar 2021

(Stand am 1. Januar 2021)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. Juni 2020 (AS 2020 6603)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;

in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;

mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU

1.  Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:

(a)
Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 19722 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Februar 19813, 14. Juli 19864 und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»);
(b)
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 19725 (das «Freihandelsabkommen»);
(c)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19996 (das «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen»);
(d)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19997 (das «Abkommen über die gegenseitige Anerkennung»);
(e)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19998 (das «Agrarabkommen»);
(f)
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenz­systems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), abgeschlossen in Brüssel am 14. Dezember 20009 (der «APS-Briefwechsel»);
(g)
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 200410 (das «Betrugsbekämpfungsabkommen»); und
(h)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Forma­litäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen in Brüssel am 25. Juni 200911 (das «Zollsicherheitsabkom­men»).

2.  Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet:

(a)
die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens;
(b)
Kapitel 1–11, 13 und 16–20 von Anhang 1 des Inkorporierten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung; und
(c)
das Inkorporierte Zollsicherheitsabkommen.

3.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fort­geltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.

2 SR 0.632.401

3 SR 0.632.290.15

4 SR 0.632.401.813

5 SR 0.632.401. Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist.

6 SR 0.172.052.68

7 SR 0.946.526.81

8 SR 0.916.026.81

9 SR 0.632.401.021

10 SR 0.351.926.81

11 SR 0.631.242.05

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen

1.  In diesem Instrument bedeutet:

(a)
«mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit die Handelsabkommen Schweiz–EU so angewendet werden können, als wären sie unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden;
(b)
«Inkorporierte Abkommen» die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, wie sie in dieses Instrument inkorporiert sind und durch dieses abgeändert werden;
(c)
«dieses Instrument» die vorliegenden Artikel 1–9 und die Bestimmungen der Anhänge, die die Inkorporierten Abkommen abändern; und
(d)
«dieses Abkommen» dieses Instrument und die Inkorporierten Abkommen.

2.  In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkor­porierte Abkommen.

Art. 3 Ziel

Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

(a)
Gibraltar;
(b)
die Kanalinseln und die Isle of Man; und
(c)
die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern12.

12 Angesichts der Regelungen des diesem Abk. angefügten Briefwechsels vom 8. Juli 2019 wenden das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen nicht auf die souveränen Basisgebiete an.

Art. 5 Fortführung von Fristen

1.  Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:

(a)
falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkorporiert; und
(b)
falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist verstrichen ist, bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.

Art. 6 Gemischte Ausschüsse

1.  Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsabkommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.

2.  Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.

3.  Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.

Art. 7 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu än­dern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.

2.  Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen ein­gesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Pro­tokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.

Art. 8 Überprüfung

Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Abkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien können dabei Folgendes in Betracht ziehen:

(a)
Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien;
(b)
Entwicklungen in anderen internationalen Foren, insbesondere in der WTO; und
(c)
zusätzliche Bereiche, wie Handelserleichterung, Dienstleistungshandel, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Arbeit, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung

1.  Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

2.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

3.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

4.  Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.

5.  Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft:

Guy Parmelin

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Liam Fox

Anhang 1

Änderungen des Freihandelsabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommen wird das Inkorporierte Freihandelsabkommen13 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 33 wird «, Noten» nach «Anhänge» eingefügt.

2.  Im Protokoll Nr. 214 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse:

(a)
In Artikel 1 Absatz 2 wird «oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben» nicht inkorporiert.
(b)
Artikel 1 Absatz 3 wird nicht inkorporiert.
(c)
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:

«Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen

Um Unterschieden bei den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, die für die Herstellung der in Tabelle I genannten Erzeugnisse verwendet werden, Rechnung zu tragen, schliesst das Abkommen die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen in Form der Erhebung von Agrarteilbeträgen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nicht aus.

Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren

1.  Eine Vertragspartei kann Agrarteilbeträge erheben, um den unterschiedlichen Kosten der in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe Rechnung zu tragen.

2.  Der von der Schweiz angewandte Agrarteilbetrag für die in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich darf den Agrarteilbetrag, den die Schweiz gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für die gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, nicht überschreiten. Für die in Tabelle IV aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich wird von der Schweiz kein Zoll erhoben.

3.  Wenn der inländische Referenzpreis der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe, der in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegt ist, niedriger ist als der inländische Rohstoffpreis des Vereinigten Königreichs für diesen landwirtschaftlichen Rohstoff, kann das Vereinigte Königreich Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2 für Erzeugnisse anwenden, die diesen landwirtschaftlichen Rohstoff enthalten. In diesem Fall notifiziert das Vereinigte Königreich der Schweiz den entsprechenden inländischen Rohstoffpreis. Der vom Vereinigten Königreich erhobene Agrarteilbetrag für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz darf den Agrarteilbetrag, den die Europäische Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhebt, nicht überschreiten.

4.  Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann eine Vertragspartei in Fällen, in denen die Inlandspreise für landwirtschaftliche Rohstoffe im Vereinigten Königreich erheblich vom inländischen Referenzpreis der Europäischen Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens abweichen, im unter diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle erforderlichen Anpassungen der Vor­schriften zur Erhebung des Agrarteilbetrags gemäss diesem Protokoll beantragen.

Art. 4 Referenzpreise

Die Schweiz notifiziert dem Vereinigten Königreich die in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe der Schweiz und der Europäischen Union.

Art. 5 Überprüfung von Preisen

Der Gemischte Ausschuss überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 von den Vertragsparteien notifizierten Preise.»

(d)
In Artikel 7 Absatz 1 wird «, die Anhänge dieser Tabellen» nicht inkorporiert.
(e)
Tabelle III wird ersetzt durch:

Tabelle III

Landwirtschaftliche Rohstoffe, für die ein Preisausgleich
zur Anwendung kommt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Weisszucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

(f)
Tabelle IV wird ersetzt durch:

Tabelle IV

Schweizerische Einfuhrregelung

Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse wird kein Zoll erhoben.

Schweizerische Zollposition im HS 2012

Anmerkungen

1901.9099

1904.9020

1905.9040

2103.2000

ex
2103.9000

Ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

2106.9010

2106.9024

2106.9029

2106.9030

2106.9040

2106.9099

ex
2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

2208.9021

2208.9022

2208.9099

3.  Das Protokoll Nr. 315 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammen­arbeit der Verwaltungen wird durch den Text in der Anlage ersetzt.

4.  In Zusammenhang mit dem Zusatzprotokoll16 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich findet die Gemeinsame Erklärung der Parteien des Zusatzprotokolls, die eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung bei der Verwaltung des Zusatzprotokolls einsetzt, mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments.

Anlage zu Anhang 1

«Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)
«Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
(b)
«Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
(c)
«Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
(d)
«Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
(e)
«Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)17 festgelegt wird.
(f)
«Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
(g)
«Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.
(h)
«Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der mutatis mutandis anzuwenden ist.
(i)
«Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.
(j)
«Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Co­des) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt).
(k)
«einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.
(l)
«Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
(m)
«Inkorporierte Anhänge I-IVb» sind die Anhänge I-IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz­ursprungsregeln, da diese Anhänge durch Artikel 39 dieses Protokolls inkorporiert werden;
(n)
«Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.
(o)
«Euro» bezeichnet die Einheitswährung der Europäischen Währungsunion.

Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»



Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1.  Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs:

(a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 im Vereinigten Königreich vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; und
(b)
Erzeugnisse, die im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im Vereinigten Königreich im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

2.  Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:

(a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; und
(b)
Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichen dem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Kumulierung im Vereinigten Königreich

1.  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins18), Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union hergestellt worden sind, sofern die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder hergestellt worden sind, sofern die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

3.  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gilt eine in Island, Norwegen oder der Europäischen Union vorgenommen Be- oder Verarbeitung als im Vereinigten Königreich vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend im Verei­nigten Königreich einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, welche über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht.

4.  Geht die im Vereinigten Königreich vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 1 und 2 nur dann als Ursprungserzeugnis des Vereinigten Königreichs, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im Vereinigten Königreich verwendeten Vormaterialien entfällt.

5.  Geht die im Vereinigten Königreich durchgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis für die Kumulierung gemäss Absatz 3 nur dann als Ursprungserzeugnis des Vereinigten Königreichs, wenn der Wertzuwachs dort höher ist als der Wertzuwachs in einem der anderen Länder.

6.  Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die im Vereinigten Königreich keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

7.  Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

(a)
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 199419 Anwendung findet20;
(b)
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und
(c)
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.

8.  Das Vereinigte Königreich teilt der Schweiz die Einzelheiten der jeweils anwendbaren Abkommen mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

18 Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein werden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen.

19 SR 0.632.20

20 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäss Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 abschliessen werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels vorgesehene) Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten, und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.

Art. 4 Kumulierung in der Schweiz

1.  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Anhang A dieses Protokolls genannten Länder sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

3.  Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt.

4.  Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Länder, die in der Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

5.  Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

(a)
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 Anwendung findet21;
(b)
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; und
(c)
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung in den Vertragsparteien veröffentlicht worden sind.

6.  Die Schweiz teilt dem Vereinigten Königreich die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 bis 2 genannten anderen Ländern mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

21 Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte Königreich und die Europäische Union ein Präferenzabkommen gemäß Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 abschliessen werden. In Anbetracht dessen kann die (in den Absätzen 1–4 des vorliegenden Artikels) vorgesehene Kumulierung in Bezug auf die Europäische Union bis zur allfälligen Anwendbarkeit eines solchen Abkommens jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren fortgesetzt werden, sofern das Vereinigte Königreich und die Europäische Union über Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen verfügen, die eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels gewährleisten und dass zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT 1994 anwendbar ist. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übergangszeit konsultieren die Vertragsparteien, ob die Frist verlängert werden soll. Diese Bestimmung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert und die Übergangszeit verlängert werden. Sollte eine solche Änderung erforderlich sein, so sind die Vertragsparteien bestrebt, Vereinbarungen zu treffen, die für den Handel zwischen ihnen nicht weniger vorteilhaft sind.

Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1.  Als im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

(a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er­zeugnisse;
(b)
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(c)
lebende Tiere, dort geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen;
(d)
Erzeugnisse von dort aufgezogenen, lebenden Tieren;
(e)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
(f)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
(g)
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
(h)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
(i)
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Schrott;
(j)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; und
(k)
Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

2.  Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe:

(a)
die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
(b)
die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz fahren;
(c)
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
(d)
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht; und
(e)
deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht.
Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1.  Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II erfüllt sind.

In den Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs­eigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Folgerichtig hat ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

2.  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden:

(a)
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; und
(b)
wenn die gegebenenfalls im Inkorporierten Anhang II aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1.  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

(a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
(b)
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
(c)
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
(d)
Bügeln von Textilien;
(e)
einfaches Anstreichen oder Polieren;
(f)
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
(g)
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
(h)
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
(i)
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
(j)
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
(k)
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
(l)
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
(m)
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
(n)
Mischen von Zucker mit jedem anderen Material;
(o)
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
(p)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a‒n genannten Behandlungen; oder
(q)
Schlachten von Tieren.

2.  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Art. 8 Massgebende Einheit

1.  Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich:

(a)
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; und
(b)
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

2.  Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

(a)
Energie und Brennstoffe;
(b)
Anlagen und Ausrüstung;
(c)
Maschinen und Werkzeuge; oder
(d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

Titel III: Territoriale Auflagen

Art. 12 Territorialitätsprinzip

1.  Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erfüllt werden.

2.  Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden:

(a)
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
(b)
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

3.  Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadet, sofern:

(a)
die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht; und
(b)
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann:
i)
dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und
ii)
dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4.  Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

5.  Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6.  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7.  Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.

8.  Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 13 Unmittelbare Beförderung

1.  Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur entladen, verladen oder aufgeteilt werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der Vertragsparteien befördert werden.

2.  Sendungen, die sich im Gebiet der EU im Transit befinden, können aufgeteilt werden, sofern sie unter der Aufsicht der Zollbehörden des EU-Durchfuhrlandes bleiben.

3.  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu erbringen, indem den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

(a)
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
(b)
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
(i)
genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
(ii)
Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und
(iii)
Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder
(c)
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen

1.  Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird:

(a)
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b)
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat;
(c)
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
(d)
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.  Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV: Zollvergütung und Zollbefreiung

Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

1.  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2.  Absatz 1 betrifft im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3.  Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämt­liche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4.  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5.  Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen.

Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

1.  Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr im Vereinigten Königreich die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:

(a)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster im Inkorporierten Anhang IIIa vorgelegt wird;
(b)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster im Inkorporierten Anhang IIIb vorgelegt wird; oder
(c)
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem im Inkorporierten Anhang IVa oder IVb angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Ursprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» genannt).

2.  Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

3.  Sind an der Kumulierung nur das Vereinigte Königreich, die EU, EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Türkei, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien, die Republik Kosovo, die Republik Moldau oder Georgien beteiligt, kann ungeachtet der Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 3 der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 füllt der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑
MED und den Antrag nach dem Muster des Inkorporierten Anhangs IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Amtssprachen einer Vertragspartei auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.  Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:

(a)
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines anderen in den Absätzen 1 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; oder
(b)
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

5.  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und:

(a)
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde; oder
(b)
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können; oder
(c)
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.

6.  In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

(a)
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
«CUMULATION APPLIED WITH ...» (Name des Landes/der Länder)
(b)
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
«NO CUMULATION APPLIED».

7.  Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

8.  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

9.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden:

(a)
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
(b)
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 5 erfüllt sind.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

4.  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

5.  Die gemäss Absatz 1 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

«ISSUED RETROSPECTIVELY»

6.  Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

«ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no ... [Datum und Ort der Ausstellung])»

7.  Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1.  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.  Das in Übereinstimmung mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

«DUPLICATE»

3.  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

4.  Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Art. 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR‑MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von derjenigen Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 21 Buchmässige Trennung

1.  Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmässigen Trennung zu verwalten.

2.  Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lager­bestände hätte hergestellt werden können.

3.  Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

4.  Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in derjenigen Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt worden ist.

5.  Der Begünstigte der in Absatz 1 erwähnten Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Art der Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6.  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in jeglicher unzulässigen Weise Gebrauch macht oder jegliche andere Voraussetzung dieses Protokolls nicht erfüllt.

Art. 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED

1.  Eine in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden:

(a)
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23; oder
(b)
von jedem Ausführer für Sendungen bestehend aus einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

2.  Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden:

(a)
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines anderen in den Absätzen 1 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; oder
(b)
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

3.  Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und:

(a)
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde; oder
(b)
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder verwendet werden können; oder
(c)
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.

4.  Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

(a)
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
«CUMULATION APPLIED WITH ...» (Name des Landes/der Länder)
(b)
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
«NO CUMULATION APPLIED».

5.  Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

6.  Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Inkorporierten Anhangs IVa bzw. IVb nach Massgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

7.  Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

8.  Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 23 Ermächtigter Ausführer

1.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

2.  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3.  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.

4.  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

5.  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.  Ein Ursprungsnachweis bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2.  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.  In anderen Fällen von verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 25 Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27 Ausnahmen von Ursprungsnachweisen

1.  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

2.  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.  Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1’200 Euro nicht überschreiten.

Art. 28 Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

(a)
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
(b)
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c)
Belege über die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(d)
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem anderen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; oder
(e)
geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb des Vereinigten Königreich, der Schweiz oder der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Art. 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1.  Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2.  Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4.  Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 30 Abweichungen und Formfehler

1.  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis sollten nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungsnachweises entstehen lassen.

Art. 31 In Euro ausgedrückte Beträge

1.  Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in welchen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

2.  Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in derjenigen Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Vertragsparteien teilen einander die Beträge mit.

4.  Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer der Vertragsparteien vom Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI: Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 32 Gegenseitige Amtshilfe

1.  Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und der Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.

2.  Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise

1.  Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.

3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.  Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigeben.

5.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.  Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 34 Streitbeilegung

1.  Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren gemäss Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

2.  Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Art. 35 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung von Erzeugnissen zu erlangen.

Art. 36 Freizonen

1.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Titel VII: Schlussbestimmungen

Art. 37 Ceuta und Melilla

Der Begriff «Europäische Union», der in diesem Protokoll verwendet wird, deckt Ceuta und Melilla nicht ab. Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse mit Ursprung Ceuta und Melilla nicht als Erzeugnisse mit Ursprung aus der Europäischen Union.

Art. 38 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren angewendet werden, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.

Art. 39 Anhänge

1.  Die Anhänge I–IVb der Anlage I des Regionalen -Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln werden in dieses Protokoll inkorporiert und in dieses aufgenommen und gelten mutatis mutandis vorbehaltlich der folgenden Änderungen:

(a)
In Anhang I:
(i)
Alle Bezugnahmen auf «Artikel 5 dieses Anhangs» sind als Bezugnahmen auf «Artikel 6 dieses Protokolls» zu verstehen; und
(ii)
in Absatz 3.1 der Anmerkung 3 wird «eine Vertragspartei» durch «eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, auf die die Kumulierung anwendbar ist» ersetzt.
(b)
In jedem der Anhänge IVa und IVb:
(i)
nur die englische, französische, deutsche und italienische Fassung der Ursprungserklärung wird aufgenommen; und
(ii)
der zweite Satz der Fussnote 2 wird nicht aufgenommen.

2.  Die Anhänge zu diesem Protokoll sind ein integraler Bestandteil davon.

Anhang A

Liste gemäss Absatz 2 von Artikel 3 und 4

  1. Die Demokratische Volksrepublik Algerien

  2. Die Arabische Republik Ägypten

  3. Der Staat Israel

  4. Das Haschemitische Königreich Jordanien

  5. Die Libanesische Republik

  6. Das Königreich Marokko

  7. Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde des Westjordanlandes und des Gazastreifens

  8. Die Syrisch-Arabische Republik

  9. Die Tunesische Republik

10. Die Republik Albanien

11. Bosnien und Herzegowina

12. Die Republik Mazedonien

13. Montenegro

14. Republik Serbien

15. Republik Kosovo

16. Das Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln

17. Die Republik Moldau

18. Georgien

19. Ukraine

Anhang B

Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra

1.  Erzeugnisse mit Ursprung im Fürstentum Andorra, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems fallen und die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 zum Inkorporierten Freihandelsabkommen erfüllen, werden von den Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens anerkannt.

2.  Das Protokoll Nr. 3 gilt mutatis mutandis für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Anhang C

Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino

1.  Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino, die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) und von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 zum Inkorporierten Freihandelsabkommen erfüllen, werden von den Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens anerkannt.

2.  Das Protokoll Nr. 3 gilt mutatis mutandis für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.»

Anhang 2

Änderungen des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen


Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen22 wie folgt geändert:

1.  Absatz 2 der Präambel wird nicht inkorporiert.

2.  In Artikel 6 Absatz 4:

(a)
«den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie» wird nicht inkorporiert; und
(b)
«der Schweiz» wird ersetzt durch «der einzelnen Vertragsparteien».

3.  Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

(a)
Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren; und
(b)
Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden.

4.  In der Gemeinsamen Erklärung zu den Überwachungsbehörden ist «die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren» als «eine für den ganzen Staat zuständige nationale Behörde oder eine dezentrale Behörde für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit» zu verstehen.

5.  Der folgende Anhang XI wird nach Anhang X eingefügt:

«Anhang XI

Übergangsregeln

1.  Bis das Vereinigte Königreich dem durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abgeänderten GPA, abgeschlossen in Genf am 30. März 2012 (das «Protokoll»), selber beigetreten ist, gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 Folgendes:

(a)
die Bestimmungen des GPA werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; und
(b)
die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, bleiben unter diesem Abkommen weiterhin mutatis mutandis anwendbar.

2.  Falls das Protokoll für die Schweiz in Kraft tritt, bevor das Vereinigte Königreich beigetreten ist, gilt bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs Folgendes:

(a)
die Bestimmungen des Protokolls werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht;
(b)
die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar wären, wenn das Protokoll weiterhin auch für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar wäre, finden vorbehältlich Absatz 2 Buchstabe (c) unter diesem Abkommen mutatis mutandis Anwendung; und
(c)
als Pflichten der Europäischen Union gemäss diesem Protokoll gelten diejenigen Pflichten, die unter dem Protokoll anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.

3.  Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit das GPA oder das Protokoll so angewendet werden können, als wären sie nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz abgeschlossen worden.»

Anhang 3

Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung


Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung23 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 10 wird der folgende Absatz nach Absatz 5 eingefügt:

«6.  Nach Absatz 5 prüft der Ausschuss die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Vertragsparteien in den Sektoren, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung abgedeckt sind, und entscheidet, ob diese technischen Vorschriften unter Artikel 1 Absatz 1 oder 2 fallen oder ob sie ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen. Der Ausschuss prüft die Auswirkungen seines Entscheids und entscheidet, ob neue Produktsektoren in Anhang 1 aufgenommen werden.»

2.  Artikel 12 wird ersetzt durch:

«Art. 12 Informationsaustausch

1.  Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Um­setzung und Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.

2.  Erwartet eine Vertragspartei, dass ihre in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden Vorschriften im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abweichen werden, informiert sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich darüber, spätestens aber 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Abweichungen. Abweichungen liegen vor, wenn die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den oben erwähnten Rechtsakten nicht länger als gleichwertig erachtet werden.

3.  Jede Vertragspartei stellt auf Anfrage der anderen Vertragspartei zusätzliche Informationen zur Verfügung, die die Gründe für die Abweichung erläutern. Die andere Vertragspartei kann die Angelegenheit an den Ausschuss weiterleiten, der die Auswirkungen auf das Abkommen prüfen und über das angemessene Vorgehen entscheiden wird.

4.  Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.

5.  Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

6.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder ihren zuständigen Behörden.»

3.  In Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1:

(a)
Abschnitt V.1 wird nicht inkorporiert.
(b)
Der letzte Satz in Abschnitt V.3 wird ersetzt durch:

«Die Anerkennung einer von einer Vertragspartei erteilten Fahrzeug-Typgeneh­migung wird ausgesetzt, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Fahrzeug-Typgenehmigungen anzupassen. Die Anerkennung von durch eine Vertragspartei ausgestellten Fahrzeug-Typgenehmigungen für nationale Kleinserien-Kraftfahrzeuge kann wegen überwiegender öffentlicher Interessen, wie Sicherheits- oder Umweltinteressen, ausgesetzt werden.»

(c)
Abschnitt V.4.1.2 wird ersetzt durch:

«2.  Die Vertragsparteien führen so bald wie möglich Konsultationen durch und beziehen insbesondere die jeweilige Genehmigungsbehörde mit ein, die die Typgenehmigung erteilt hat. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.»

4.  In Kapitel 14 (Gute Laborpraxis, GLP) in Anhang 1:

(a)
In Abschnitt III werden die benennenden Behörden der Europäischen Union und die benennende Behörde für die Schweiz ersetzt durch:

«Für das Vereinigte Königreich:

www.gov.uk/guidance/good-laboratory-practice-glp-for-safety-tests-on-chemicals

Für die Schweiz:

www.glp.admin.ch»

(b)
Abschnitt V.1 wird ersetzt durch:

«Die Vertragsparteien übermitteln einander gemäss Artikel 12 dieses Abkommens zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergebnissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prüfungsaudits) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie Angaben zum Zeitpunkt der Inspektionen oder Überprüfungen und zur Konformität der Einrichtungen, sofern diese Informationen nicht durch die OECD-Arbeitsgruppe Gute Laborpraxis bereitgestellt werden.

Die Vertragsparteien stellen einander auf begründeten Antrag der anderen Vertragspartei hin alle zusätzlichen Informationen über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) zur Verfügung.»

5.  In Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) in Anhang 1:

(a)
Der erste Absatz unter «Behördliche Freigabe der Chargen» wird ersetzt durch:

«Wird ein behördliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei gestützt auf die Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (Official Control Authority Batch Release, OCABR) anerkannt. Zusätzlich zu Artikel 12 dieses Abkommens informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber, wenn sie erwartet, dass ihre Produktanforderungen von den Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (OCABR) abweichen. In diesem Fall kann die Anerkennung gemäss diesem Absatz ausgesetzt werden und die Angelegenheit wird an den Ausschuss weitergeleitet. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinteresse vor, so kann eine Vertragspartei ein in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallendes Produkt testen, sofern die andere Vertragspartei unterrichtet und das Vorgehen begründet wurde. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.»

(b)
Der erste Absatz in Abschnitt III.7 wird ersetzt durch:

«Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen Informationen über den Zulassungsstatus von Herstellern und Einführern und die Ergebnisse von Inspektionen vor allem dadurch aus, dass sie Genehmigungen, GMP-Bescheinigungen und Informationen über die Nichteinhaltung der GMP-Grundsätze in eine öffentlich zugängliche Datenbank oder in eine für die andere Vertragspartei zugängliche nationale oder internationale Datenbank eingeben.»

(c)
In Abschnitt III.11 werden die Kontaktstellen für die Europäische Union ersetzt durch:

«Für das Vereinige Königreich:

Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II.»

6.  Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien.

Anhang 4

Änderungen des Agrarabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Agrarabkommen24 wie folgt geändert:

1.  Anhang 1 wird durch den Text in Anlage A ersetzt.

2.  Anhang 2 wird durch den Text in Anlage B ersetzt.

3.  In Anhang 7:

(a)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(i)
In Absatz 1 wird «die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission» nicht inkorporiert.
(ii)
In Absatz 2 wird «protégée» durch «contrôlée» ersetzt.
(iii)
Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt:

«(3)  Unbeschadet des Artikels 10 behält sich die Schweiz das Recht vor, die Verwendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Übersetzungen und Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Absatz 1 zu verwenden, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse entsprechend geändert werden.»

(b)
Artikel 8 Absatz 10 wird nicht inkorporiert.
(c)
In Artikel 24 Absatz 1 wird «bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte» nicht inkorporiert.
(d)
Artikel 25 Absatz 2 wird nicht inkorporiert.
(e)
Die in Anlage 4 Teil A aufgeführten geschützten Namen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

4.  In Anhang 8:

(a)
In Artikel 4 wird der folgende Absatz nach Absatz 2 eingefügt:

«(3)  Der Schutz der Namen «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín» für Produkte mit Ursprung in Nordirland lässt den Schutz dieser Namen für Produkte mit Ursprung in der Republik Irland unberührt.»

(b)
Die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für Spirituosen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, und die in Anlage 3 aufgeführten geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke werden nicht inkorporiert.
(c)
Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe (b) werden die geografischen Angaben «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín», die in der Republik Irland und Nordirland hergestellte Spirituosen umfassen, inkorporiert.

5.  In Anhang 12:

(a)
In Artikel 2 Absatz 1 wird «einheitliches» nicht inkorporiert.
(b)
Artikel 8 wird ersetzt durch:

«Art. 8 Homonyme Namen

(1)  Sind in Anlage I aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und sofern im Einklang mit praktischen Verwendungsbedingungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)  Wenn eine in Anlage I aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens mutatis mutandis Anwendung.»

(c)
Geografische Angaben in Anhang 12 Anlage I, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht inkorporiert.

6.  Die folgenden gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Agrarabkommens finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

(a)
Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten;
(b)
Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der schweizerischen Zollkontingente für den Fleischsektor durch die Schweiz;
(c)
Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die im schweizerischen Gebiet vermarktet werden;
(d)
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten Zubereitungen; und
(e)
Erklärung der Gemeinschaft zu den Verfahren der Schweiz zur Verwaltung ihrer Zollkontingente.

Anlage A zu Anhang 4

«Anhang 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:

Name des Schweize­rischen Zolltarifs

Bezeichnung

Zollansatz in CHF/kg brutto

Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht)

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

  0

    5 Stück

0204 50 10

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40

    5

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15

113

0207 14 91

Stücke und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

  64

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15

  43

0207 27 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro­dukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (aus-genommen Brüste), gefroren

15

  32

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15

  38

0207 36 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenpro­dukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15

    5

0208 10 00

Fleisch und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11

  91

0208 90 10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

  0

    5

ex
0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung
(aus­genommen Wildschwein), gesalzen
oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

  54

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

  11

ex
0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47

    8

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

  8

  11

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26

    3

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(1)

0602 20 11
veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 19
veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 21
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 29
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Unterlagen von Steinobst
(Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(1)

0602 20 31
veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 39
veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 41
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 49
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51
mit nackten Wurzeln

0602 20 59
andere als mit nackten Wurzeln

Bäume, Sträucher und Stauden von geniess­baren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

frei

(1)

0602 20 71
von Kernobst

0602 20 72
von Steinobst

0602 20 79
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

Bäume, Sträucher und Stauden von geniess­baren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

frei

(1)

0602 20 81
von Kernobst

0602 20 82
von Steinobst

0602 20 89
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10
Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

andere als Rosenwildlinge und Rosen­wild­stämme

0602 40 91
Mit nackten Wurzeln

0602 40 99
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0602 90 11
Gemüsesetzlinge und Rollrasen

0602 90 12
Pilzmycel

0602 90 19
andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

Andere lebende Pflanzen
(einschliesslich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91
mit nackten Wurzeln

0602 90 99
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0603 11 10

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

  54

0603 12 10

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 13 10

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 14 10

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 19 11
verholzend

0603 19 19
andere als verholzend

0603 12 30

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier­zwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

0603 13 30

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 14 30

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 19 30

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierz­wecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

frei

unbegrenzt

0603 19 31
verholzend

0603 19 39
andere als verholzend

Tomaten, Frisch oder gekühlt:

frei

537

Cherry-Tomaten (Kirschtomaten)

0702 00 10
vom 21. Oktober bis 30 April

Peretti Tomaten (längliche Form):

0702 00 20
vom 21. Oktober bis 30. April

andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr
(sog. Fleisch­tomaten):

0702 00 30
vom 21. Oktober bis 30. April

andere:

0702 00 90
vom 21. Oktober bis 30. April

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

107

0705 11 11
vom 1. Januar bis Ende Februar

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

107

0705 21 10
vom 21. Mai bis 30. September

0707 00 10

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

  5

  11

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

  5

    5

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

  5

113

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

  3,5

  43

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

  54

0709 30 10
vom 16. Oktober bis 31. Mai

0709 51 00
0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

0709 60 11

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März

  2,5

unbegrenzt

0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

  5

  70

Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

107

0709 90 50
vom 31. Oktober bis 19. April

ex
0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwe­feldioxid oder anderen vorläufig konservie­renden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

  0

    8

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

  0

    5

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge­löste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.90 auf den Zollansatz

  54

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausge­löste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futter­zwecken noch zu technischen Zwecken
oder zur Her­stellung von Bier)

  0

  54

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90
in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 22 90
ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 32 90

Nüsse

frei

    5

ex
0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch
oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

113

0809 10 11
vom 1. September bis 30. Juni

in anderer Verpackung:

0809 10 91
vom 1. September bis 30. Juni

0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

  0

  32

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

537

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August   

  0

  11

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

  0

  13

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex
0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

  54

ex
0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

  64

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

  0

  11

0811 90 90

Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss­stoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

  0

  54

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

  0

    8

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 60

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz

2685

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz

698

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

1509 10 91
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (2)

unbegrenzt

1509 10 99
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (2)

unbegrenzt

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

1509 90 91
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (2)

unbegrenzt

1509 90 99
in Behältnissen aus Glas mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 2 l
oder in anderen Behältnissen

86,70 (2)

unbegrenzt

ex
0210 19 91

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

199

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

1601 00 11
1601 00 21

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 91
ex
1602 49 10

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

  2,50

unbegrenzt

2002 10 20
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

  4,50

unbegrenzt

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Toma­tenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trocken­substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen,
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, weder ganz noch in Stücken,
Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat:

frei

unbegrenzt

in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2003 10 00

Pilze der Gattung Agaricus, in anderer
Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

  0

  91

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2004 90 18
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex
2004 90 49
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 60 90
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10
in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 70 90
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2005 99 11
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex
2005 99 41
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

ex
2009 39 19
ohne Zusatz von Zucker oder anderem Süssstoffen, eingedickt

  6

unbegrenzt

ex
2009 39 20
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen eingedickt

14

unbegrenzt

Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

2204 21 50
mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (3)

  8,5

unbegrenzt

2204 29 50
mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (3)

  8,5

unbegrenzt

2309 1021
2309 1029

Hunde- und Katzenfutter in verschlossenen Behältern

frei

322

(1)
Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3222 Pflanzen.
(2)
Einschliesslich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.
(3)
Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

»

Anlage B zu Anhang 4

«Anhang 2

Zugeständnisse des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:

KN-Code

Bezeichnung

Zollansatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge (in Tonnen Nettogewicht)

0102 90 41
0102 90 49
0102 90 51
0102 90 59
0102 90 61
0102 90 69
0102 90 71
0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

  0

247 Stück

ex
0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet 

frei

  64

ex
0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

107

0403 10

Joghurt

0402 29 11
ex
0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,8

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0603 11 00
0603 12 00
0603 13 00
0603 14 00
0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

215

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0703 10 19
0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwie­beln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

269

0704 10 00
0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohl­arten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

295

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée
(Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

frei

161

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

269

0706 90 10
0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensel­lerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

161

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

frei

  27

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

  27

0709 51 00
0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten])

frei

  54

0709 90 20

Mangold und Karde

frei

  16

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

  54

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei (2)

  54

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

  54

0710 80 61
0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex
0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei (2)

161

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei (2)

161

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei (2)

  27

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/
Weich­seln (Prunus cerasus), frisch

frei (3)

  81

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei (2)

  54

0810 10 00

Erdbeeren

frei

  11

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

    5

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

    5

1106 30 10

Mehl, Griess und Pulver von Bananen

frei

  27

1106 30 90

Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex
0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

102

ex
0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex
1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 81
ex
1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex
2002 90 91
ex
2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

161

2004 10 10
2004 10 99

Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeug­nisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittel­baren Genuss geeignet

ex
2005 91 00
ex
2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

  27

ex
0811 90 19
ex
0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf
gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

0811 90 80

Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

ex
2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süss­mitteln oder Stärke (3)

frei

unbegrenzt

ex
2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 21 00
ex
2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder
Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 31
ex
2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 41
ex
2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 71
ex
2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

(1)
Im Sinne dieser Unterposition gelten als «Milch zur Ernährung von Säuglingen» nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.
(2)
Gegebenenfalls sollte anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz zur Anwendung kommen.
(3)
Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.

»

Anhang 5

Änderungen des APS-Briefwechsels

Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Inkorporierte APS-Briefwechsel25 wie folgt geändert:

1.  In Absatz 1 wird «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben» ersetzt durch «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen haben».

2.  Absatz 2 wird ersetzt durch:

«2.  Das Vereinigte Königreich und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungszeugnisse des begünstigten Landes an.

Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im ersten Unterabsatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens gelten mutatis mutandis.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems.»

Anhang 6

Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Betrugsbekämpfungsabkommen26 wie folgt geändert:

1.  In Artikel 39 Absatz 3 wird «mindestens jedoch einmal jährlich» nicht inkorporiert.

2.  In Artikel 46 wird «mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden» ersetzt durch «nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurden, und wegen Straftaten, die bereits durch das Betrugsbekämpfungsabkommen, abgedeckt sind».

3.  Artikel 47 wird nicht inkorporiert.

4.  Die folgende Gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien des Betrugsbekämpfungsabkommens sind mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis anwendbar zwischen den Vertragsparteien, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments:

(a)
Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche; und
(b)
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen («Vereinbarte Niederschrift»).

5.  Zu Artikel 25 Absatz 2 und Zu Artikel 43 der Vereinbarten Niederschrift finden keine Anwendung.

Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln


Zusätzlich zum Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Handelsabkommens, wie es in der Anlage zu Anhang 1 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthalten ist, verabschieden die Schweiz und das Vereinigte Königreich die folgende Erklärung:

Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln

1.  Im Hinblick auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich anerkennen die Regierungen der Vertragsparteien des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abdeckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehen ist.

2.  In diesem Zusammenhang sind sich die Regierungen der Vertragsparteien darüber im Klaren, dass jede bilaterale Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einen ersten Schritt hin zu diesem Ergebnis darstellt. Kommt zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ein Abkommen zustande, so sind die Vertragsparteien damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um einem trilateralen Ansatz für die Ursprungsregeln unter Einbeziehung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

3.  Die Regierungen der Vertragsparteien sind des Weiteren damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden.

4.  In Bezug auf die Absätze 1 und 3 werden die erforderlichen Schritte nach den Verfahren des Gemischten Ausschusses gemäss Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unternommen.

5.  Diese Gemeinsame Erklärung gilt ab Unterzeichnung und bleibt so lange gültig, bis sie von einer der Regierungen beendet wird.

Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind

Unterzeichnet zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen gültig ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Guy Parmelin

Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Liam Fox

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia



Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Stefan Flückiger

Bern, 8. Juli 2019

Frau Jane Owen

Botschafterin des Vereinigten Königreichs
Britische Botschaft

3005 Bern

Frau Botschafterin

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 1. Juli 2019 betreffend die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Herr Botschafter

Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Abkommen») sowie auf die Gespräche, die zwischen unseren jeweiligen Regierungen im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia (die «souveränen Basisgebiete») stattgefunden haben. In Artikel 4 Buchstabe (c) des Abkommens, in dem es um den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens geht, wird auf die souveränen Basisgebiete verwiesen.

Ich beehre mich, ebenfalls Bezug zu nehmen auf den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern, abgeschlossen in Nikosia am 16. August 1960, und auf den in Artikel I des Vertrags erwähnten Notenwechsel (mit Erklärung) zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Republik Zypern betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (der «Notenwechsel von 1960»). In Anhang F Teil 1 Abschnitt 1 des Vertrags anerkennen das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, dass die Errichtung von Zollschranken an den Grenzen zwischen den souveränen Basisgebieten und dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern zu vermeiden ist, und vereinbaren, entsprechende Zollregelungen festzulegen. Ausserdem bekundet das Vereinigte Königreich in der dem Notenwechsel von 1960 beigefügten Erklärung betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (die «Erklärung») seine Absicht, unter anderem auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den souveränen Basisgebieten und der Republik Zypern sowie auf die Einrichtung von Industrie- oder Zivil-Seehäfen oder ‑Flughäfen zu verzichten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bleibt den oben erwähnten Regelungen betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete verpflichtet.

Ich bin daher beehrt, vorzuschlagen, dass das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen angesichts dieser Regelungen nicht auf die souveränen Basisgebiete anwenden.

Sollte die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilen, bin ich beehrt, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit der Schweizer Antwort ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt und Ihr Schreiben zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.

Freundliche Grüsse

Staatssekretariat für Wirtschaft
Stefan Flückiger
Botschafter
Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge