Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:
- a.
- «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris,
- b.
- «international übertragenes Minderungsergebnis» gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Klimaübereinkommens von Paris, im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 übertragen und anerkannt wurde;
2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt, ein Programm oder eine Politik zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen;
4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei, mit der sie – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge garantiert;
5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Artikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris;
6. «Handelsvereinbarung» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einer zur Übertragung befugten Stelle und einer erwerbenden Stelle, welche die Handelsbedingungen für die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen regelt;
7. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris;
8. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungs-ergebnisse zu übertragen;
9. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
10. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
11. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen;
12. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
13. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDC einer Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris;
14. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
15. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung und Übertragung von Minderungsergebnissen;
16. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
17. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
18. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende, jedoch von ihnen anerkannte Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
19. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die Richtigkeit des Inhalts eines Monitoringberichts bestätigt wird;
20. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.