0.810.3
AS 2020 6571; BBl 2019 5971
Übersetzung
Übereinkommen des Europarats
gegen den Handel mit menschlichen Organen
Abgeschlossen in Santiago de Compostela am 25. März 2015
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 2020
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2021
(Stand am 1. Februar 2021)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
eingedenk der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Konvention vom 4. November 19502 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5),
eingedenk des Übereinkommens vom 4. April 19973 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997, SEV Nr. 164) und des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 20024 zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben (2002, SEV Nr. 186),
eingedenk des Zusatzprotokolls vom 15. November 20005 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) und des Übereinkommens vom 16. Mai 20056 des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005, SEV Nr. 197),
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, dass der Handel mit menschlichen Organen die Menschenwürde und das Recht auf Leben verletzt und die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet,
entschlossen, durch die Einführung neuer strafbarer Handlungen, welche die bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der Organentnahme ergänzen, einen bedeutenden Beitrag zur Eliminierung des Handels mit menschlichen Organen zu leisten,
in der Erwägung, dass es Zweck dieser Konvention ist, den Handel mit menschlichen Organen zu verhüten und zu bekämpfen, und dass bei der Umsetzung der Bestimmungen der Konvention über das materielle Strafrecht dieser Zweck und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden sollten,
in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Bedrohung, die der Handel mit menschlichen Organen darstellt, eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll,
sind wie folgt übereingekommen: