Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall des Vereinigten Königreichs, der Staatssekretär/die Staatssekretärin für Transport, und, im Sinne von Artikel 18 (Preise) dieses Abkommens, die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat;
- d.
- «Luftverkehrsbetreiberzeugnis» ein Dokument, welches für ein Luftfahrtunternehmen ausgestellt wurde und das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zertifikat angegebenen Luftverkehrsaktivitäten sicherzustellen;
- e.
- «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
- f.
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- g.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- h.
- «Preis» die zu bezahlenden Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich der Preise und Bedingungen für Vermittlungs- und andere Hilfsdienste, jedoch ohne Vergütung für die Postbeförderung und andere Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- i.
- «Benutzungsgebühren» die Gebühren, die den Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Behörde oder von Stellen, die von dieser Behörde dazu ermächtigt sind, auferlegt werden für die Bereitstellung von Flughafeneigentum oder -einrichtungen oder von Flugsicherungseinrichtungen (einschliesslich Überflugeinrichtungen) oder damit verbundenen Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht;
- j.
- «intermodale Beförderung» die gegen Entgelt oder Miete erbrachte öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, mit einem Luftfahrzeug in Verbindung, einzeln oder in Kombination, mit einem oder mehreren Oberflächen-Verkehrsträgern.
2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.