0.142.113.672

 AS 2020 6451

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts
des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und
des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens

Abgeschlossen am 25. Februar 2019

Vorläufig angewendet ab 1. Januar 2021

(Stand am 1. Januar 2021)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Teil Eins: Grundbestimmungen


Art. 1 Ziel

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1 («FZA») ist ab dem Stichtag infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union («Union») zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») nicht mehr anwendbar.

Unter Anerkennung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 23 des FZA sichern das Vereinigte Königreich und die Schweiz mit diesem Abkommen die unter dem FZA (einschliesslich der drei Anhänge) erworbenen Ansprüche.

Dieses Abkommen schützt die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie, in Belangen betreffend Anhang II, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Ansprüche aus dem FZA erworben haben.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
«Das FZA» bezeichnet das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.
b)
«festgelegter Stichtag» bedeutet:
i)
falls keine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, der Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist;
ii)
falls eine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, der Zeitpunkt, ab dem diese Übergangsregelung nicht mehr anwendbar ist.
c)
«Übergangsregelung» bezeichnet eine Regelung, während der das FZA für das Vereinigte Königreich weiterhin gilt.
d)
«Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs» bezeichnet Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs «Staatsangehörige» vom 31. Dezember 19822 zusammen mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon3 angenommen hat.

2 ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1

3 ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270

Art. 4 Methoden und Grundsätze betreffend die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens

1.  Die Parteien verpflichten sich, ab dem festgelegten Stichtag die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden oder den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen und insbesondere die Ansprüche von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen aus dem Abkommen zu gewährleisten.

2.  Den unter dieses Abkommen fallenden Personen werden die darin vorgesehenen Rechte auf Lebenszeit eingeräumt, ausser wenn sie die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

3.  Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die sowohl Schweizer Staatsangehörigen als auch Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihren jeweiligen Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.

4.  Bei der Auslegung und Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Abkommens und der damit verbundenen Ansprüche tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Parteien diesem Abkommen angemessen Rechnung.

5.  Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf das FZA und darin enthaltene unionsrechtliche Begriffe beziehen, sind in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 FZA auszulegen.

Art. 4a Treu und Glauben

Die Parteien achten und unterstützen sich gegenseitig nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 5 Bezugnahmen auf das FZA

1.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das FZA in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf das FZA, wie es unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar war, zu verstehen.

2.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Bezugnahmen auf das Unionsrecht oder auf unionsrechtliche Bestimmungen in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf die im FZA enthaltenen und für die Vertragsparteien des FZA geltenden Gesetze oder Bestimmungen, wie sie unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag anwendbar waren, zu verstehen.

Art. 5a Bezugnahme auf Mitgliedstaaten

Für die Zwecke dieses Abkommens sind sämtliche Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und zuständige Behörden in Bestimmungen des FZA, die durch dieses Abkommen zur Anwendung gebracht werden, einschliesslich des Vereinigten Königreichs und seiner zuständigen Behörden zu verstehen.

Art. 6 Gemischter Ausschuss

1.  Es wird ein aus Vertretern der Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung, die ordnungsgemässe Anwendung und die Überwachung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er befasst sich insbesondere mit Teil Drei dieses Abkommens und überprüft regelmässig das Funktionieren dieses Teils. Zu diesen Zwecken gibt er gegebenenfalls Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich.

2.  Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Parteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

3.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

5.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

6.  Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen.

7.  Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit beilegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens.

Art. 7 Nichtdiskriminierung

Die Staatsangehörigen einer Partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.

Art. 8 Beschwerderecht

Artikel 11 des FZA gilt für alle Beschlüsse der zuständigen Behörden der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs bezüglich der Anwendung und Durchführung dieses Abkommens.

Teil Zwei: Rechte betreffend Anhang I


Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
«Familienangehörige» bedeutet Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
b)
«Grenzgänger» bedeutet Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staats, der vor dem festgelegten Stichtag ein Vertragsstaat des FZA war, und die im Vereinigten Königreich beziehungsweise in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort zurückkehren.
c)
«Aufnahmestaat» bedeutet:
i)
in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten;
ii)
in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten.
d)
«Dienstleistungserbringende» bedeutet:
i)
Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung im Hoheits­gebiet der anderen Partei erbringen; und
ii)
Arbeitnehmende, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem gemäss Artikel 18 von Anhang I zum FZA in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen Arbeitgeber zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet der anderen Partei entsandt werden
e)
«Beschäftigungsstaat» bedeutet:
i)
in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen;
ii)
in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen.
Art. 10 Persönlicher Geltungsbereich

1.  Unbeschadet der Teile Drei und Vier gilt dieser Teil für folgende Personen:

a)
Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;
b)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten;
c)
Schweizer Staatsangehörige, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Vereinigten Königreich nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
d)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag ihre Rechte als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und diese auch danach ausüben;
e)
Familienangehörige der in den Unterabsätzen a und b genannten Personen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
i)
sie hielten sich vor dem festgelegten Stichtag nach dem FZA im Aufnahmestaat und halten sich auch weiterhin dort auf,
ii)
sie waren mit einer Person nach den Unterabsätzen a–b direkt verwandt und hielten sich vor dem festgelegten Stichtag ausserhalb des Aufnahmestaats auf, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsätze a–c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen,
iii)
sie wurden, im oder ausserhalb des Aufnahmestaats, am oder nach dem festgelegten Stichtag durch Geburt oder auf andere Weise das Kind einer Person nach den Unterabsätzen a–b, und erfüllen die Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz a oder c von Artikel 3 von Anhang I zum FZA zum Zeitpunkt in dem sie gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen,
iv)
sie werden innerhalb von fünf Jahren nach dem festgelegten Stichtag der Ehegatte einer Person nach den Unterabsätzen a–b, sofern sie vor dem Ende dieses Zeitraums gemäss diesem Teil Aufenthalt nehmen möchten, um zu einer Person nach den Unterabsätzen a–b dieses Absatzes zu ziehen;
f)
Dienstleistungserbringende in dem in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Umfang.

2.  Familienangehörige, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich vor dem festgelegten Stichtag gemäss der Bestimmung des FZA begünstigt hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat am oder nach diesem Zeitpunkt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. des Vereinigten Königreichs, unter Vorbehalt von Artikel 14.

3.  Absatz 2 gilt auch für Personen, die unter Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA fallen, und nicht unter die Unterabsätze a–c derselben Bestimmung, und die vor dem festgelegten Stichtag um begünstigte Einreise und Wohnsitznahme ersucht haben und deren Aufnahme die Schweiz oder das Vereinigte Königreich gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften am oder nach diesem Zeitpunkt begünstigt.

Art. 11 Fortbestand des Aufenthalts

Der Fortbestand des Aufenthalts für die Zwecke von Artikel 9 und 10 bleibt durch Abwesenheiten nach den Artikeln 4 (siehe Verweis auf die Verordnung [EWG] Nr. 1251/70), 6 Absatz 5, 12 Absatz 5 und 24 Absatz 6 von Anhang I zum FZA unberührt.

Titel II: Rechte und Pflichten

Kapitel 1: Aufenthaltsrechte, Aufenthaltsdokumente

Art. 12 Aufenthaltsrechte

1.  Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind zum Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 6, 10, 12, 16 und 24 von Anhang I zum FZA.

2.  Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind zum Aufenthalt im Aufnahmestaat nach den Artikeln 3 und 4 von Anhang I zum FZA berechtigt, unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen.

3.  Der Aufnahmestaat darf den Personen nach den Absätzen 1 und 2 neben den in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen keine weiteren Beschränkungen und Voraussetzungen für den Erwerb, Erhalt und Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Es besteht kein Ermessensspielraum bei der Anwendung der Beschränkungen und Voraussetzungen, es sei denn, dieser falle zugunsten der betreffenden Person aus.

Art. 13 Recht zur Ausreise und Einreise

1.  Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen berechtigt, die sich gemäss den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, mit einem gültigen Reisepass oder nationalen Personalausweis beziehungsweise einem gültigen Reisepass für ihre jeweiligen Familienangehörigen, die nicht Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, aus dem Aufnahmestaat auszureisen und in diesen einzureisen gemäss Artikel 1 von Anhang I zum FZA.

Fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, einen nationalen Personalausweis für die Einreise in oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nicht mehr zu akzeptieren, falls der entsprechende nationale Personalausweis keinen Chip gemäss den anwendbaren Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur biometrischen Identifikation enthält.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird kein Einreise- oder Ausreisevisum und kein gleichwertiger Nachweis verlangt von Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen Ausweises, der nach den folgenden Artikeln dieses Abkommens ausgestellt wurde:

a)
Artikel 16;
b)
Artikel 21;
c)
Artikel 24, soweit dieser für Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt.

3.  In der Schweiz wird die Ein- und Ausreise von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen entsprechend der Schengen-Assozi­ierung der Schweiz geregelt. Einzig falls die Schweiz aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung verpflichtet sein sollte, andere als die in Artikel 1 von Anhang I zum FZA genannten Dokumente zu verlangen, kann das Vereinigte Königreich von Schweizer Staatsangehörigen für die Einreise in und die Ausreise aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Dokumente verlangen.

4.  Verlangt der Aufnahmestaat entweder i) von Dienstleistungserbringern nach Artikel 23 dieses Abkommens, die weder Schweizer Staatsangehörige noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, oder (ii) von Familienangehörigen, die am oder nach dem festgelegten Datum zu einem unter dieses Abkommen fallenden Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ziehen, ein Einreisevisum, so erleichtert er diesen Personen die Beschaffung des erforderlichen Visums.

Art. 14 Daueraufenthaltsstatus

1.  Um die Berechtigung auf Daueraufenthalt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, dürfen die Parteien von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die unter Artikel 10 Absätze 1 Unterabsätze a, b oder e, 2 oder 3 dieses Abkommens fallen, nicht mehr als einen ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt von fünf Jahren verlangen.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt.

3.  In Abweichung von Absatz 2 kann der Aufnahmestaat von Personen mit einem Daueraufenthaltsstatus eine Meldung bei Abreise ins Ausland vorsehen und verlangen, dass die Person mit einem Daueraufenthaltsstatus darum ersucht, dass dieser Status während vier Jahren aufrechterhalten wird. Solche Gesuche sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen. Wird dem Gesuch entsprochen, wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach der Ausreise aus dem Aufnahmestaat gestellt werden.

Art. 15 Aufenthaltsstatus und Statuswechsel

Das Recht von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich direkt auf diesen Teil zu berufen, bleibt bei einem Wechsel von einem Aufenthaltsstatus zum anderen, beispielsweise zwischen Studentin oder Student, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Person, Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt oder als Familienangehöriger, unberührt. Personen, die vor dem festgelegten Stichtag ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können keine Personen gemäss den Unterabsätzen a–b von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens werden. Dementsprechend können sie keinen Anspruch auf Familiennachzug nach Unterabsatz e von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens geltend machen.

Art. 16 Ausstellen von Aufenthaltsdokumenten

1.  Der Aufnahmestaat kann von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen, die sich gemäss den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus beantragen, der die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verleiht. Der Aufnahmestaat kann auch ein Dokument zum Nachweis dieses Status verlangen, der in digitaler Form sein kann. Für die Beantragung eines solchen Aufenthaltsstatus gelten folgende Bedingungen:

a)
Der Zweck des Antragsverfahrens ist es zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller Anspruch auf die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte hat. Besteht ein solcher Anspruch, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Gewährung des Aufenthaltsstatus und zum Dokument, das diesen nachweist, berechtigt.
b)
Die Frist für die Einreichung des Antrags darf nicht weniger als sechs Monate ab dem festgelegten Stichtag betragen für Personen, die sich vor dem festgelegten Stichtag im Aufnahmestaat aufhalten. Die Frist für Personen, die berechtigt sind nach dem festgelegten Stichtag im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil Wohnsitz zu nehmen, ist drei Monate nach ihrer Ankunft oder dem Ablauf der im ersten Satz dieses Unterabsatzes genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist. Es wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus ausgestellt.
c)
Die Frist für die Einreichung des Antrags gemäss Unterabsatz b wird automatisch um ein Jahr verlängert, wenn:
i)
die Schweiz oder das Vereinigte Königreich der anderen Partei mitgeteilt hat, dass der Aufnahmestaat aufgrund technischer Probleme entweder den Antrag nicht registrieren oder die in Unterabsatz b genannte Antragsbescheinigung nicht ausstellen kann; oder
ii)
der Gemischte Ausschuss beschliesst, dass berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung bestehen.
Der Aufnahmestaat stellt die für die betroffenen Staatsangehörigen massgebenden Informationen frühzeitig öffentlich zur Verfügung.
d)
Wenn die betroffenen Personen die in Unterabsatz b genannte Frist zur Einreichung des Antrags nicht einhalten, beurteilen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe für die Nichteinhaltung der Frist. Bestehen berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung der Frist, räumen sie den betroffenen Personen eine angemessene zusätzliche Frist zur Antragseinreichung ein.
e)
Der Aufenthaltsstaat stellt sicher, dass die Verwaltungsverfahren für Anträge reibungslos, transparent und einfach sind und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.
f)
Die Antragsformulare sollen kurz, einfach und benutzerfreundlich gestaltet und dem Rahmen dieses Abkommens angepasst sein. Von Familien gleichzeitig gestellte Anträge werden zusammen geprüft.
g)
Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an inländische Personen nicht übersteigt.
h)
Personen, die vor dem festgelegten Stichtag ein gültiges Einwanderungs­dokument besitzen, das ein Daueraufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich anerkennt oder verleiht, können dieses Dokument innerhalb der in Unterabsatz b genannten Frist unentgeltlich und auf Antrag hin gegen ein neues Aufenthaltsdokument austauschen nach Überprüfung ihrer Identität, einer strafrechtlichen Prüfung und Sicherheitsüberprüfung gemäss Unter­absatz o dieses Absatzes und einer Bestätigung des ständigen Wohnsitzes.
i)
Die Identität der Antragstellenden wird bei Schweizer Staatsangehörigen und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs anhand eines gültigen Reisepasses oder nationalen Personalausweises geprüft, bei ihren jeweiligen Familienangehörigen, die nicht Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, anhand eines gültigen Reisepasses. Die einzige Bedingung für die Anerkennung solcher Identitätsausweise ist deren Gültigkeit. Wenn der Identitätsausweis von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats einbehalten wird, solange der Antrag hängig ist, retourniert der Aufnahmestaat dieses Dokument auf Ersuchen unverzüglich und bevor über den Antrag entschieden worden ist.
j)
Abgesehen von Identitätsausweisen können andere Unterlagen wie Zivilstandsurkunden als Kopien eingereicht werden. Das Original dieser Dokumente darf nur in bestimmten Fällen eingefordert werden, wenn begründete Zweifel in Bezug auf die Echtheit der eingereichten Unterlagen bestehen.
k)
Der Aufnahmestaat darf von Schweizer Staatsangehörigen und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs neben den Identitätsausweisen nach Unterabsatz i dieses Absatzes nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
i)
wenn sie sich als Arbeitnehmende im Aufnahmestaat aufhalten, den Ausweis, mit dem sie in den Aufnahmestaat eingereist sind, und eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;
ii)
wenn sie sich als Selbstständige im Aufnahmestaat aufhalten, den Ausweis, mit dem sie in den Aufnahmestaat eingereist sind, und den Nachweis, dass sie Zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen;
iii)
wenn sie sich als Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, im Aufnahmestaat aufhalten, den Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen;
iv)
wenn sie sich als Studierende im Aufnahmestaat aufhalten, den Nachweis, dass sie in einer anerkannten Lehranstalt hauptsächlich zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind, dass sie glaubhaft machen können über finanzielle Mittel zu verfügen, sodass sie selber, ihr Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahme-staat verfügen.
l)
Der Aufnahmestaat darf von Familienangehörigen neben den Identitätsausweisen nach Unterabsatz i dieses Absatzes nur die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem sie in sein Hoheitsgebiet eingereist sind, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird, und für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Schweizer Staatsangehörige oder der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihnen Unterhalt gewährt oder dass sie in diesem Staat mit dieser Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
m)
Hat der Aufnahmestaat begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für das in diesem Titel vorgesehene Aufenthaltsrecht erfüllt sind, kann er einen zusätzlichen Nachweis verlangen. Der Aufnahmestaat verlangt von den Antragstellerinnen und Antragstellern keinen über das absolut notwendige und verhältnismässige Mass hinausgehenden Nachweis, dass die Voraussetzungen für das in diesem Titel vorgesehene Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
n)
Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellenden dabei, ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen, und Fehler und Auslassungen im Antrag zu vermeiden. Sie geben den Antragstellenden die Möglichkeit, weitere Nachweise einzureichen und Mängel, Fehler und Auslassungen zu korrigieren.
o)
Antragstellende können systematisch einer strafrechtlichen Prüfung und Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, deren Zweck ausschliesslich darin liegt zu bestimmen, ob die Beschränkungen nach Artikel 17 dieses Abkommens anwendbar sind. Dazu kann von den Antragstellenden Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der Gesetzgebung des Urteilsstaats im Strafregister aufgeführt sind, verlangt werden.
p)
Das neue Aufenthaltsdokument beinhaltet eine Erklärung, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt worden ist.

2.  Während des Zeitraums nach Unterabsatz b von Absatz 1 dieses Artikels und seiner möglichen Verlängerung um ein Jahr nach Unterabsatz c von Absatz 1 dieses Artikels gelten alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte für Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die im Aufnahmestaat wohnen gemäss den Voraussetzungen von Artikel 17 dieses Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Beschränkungen.

3.  Bis zu einem endgültigen Entscheid der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz 1 sowie einem rechtskräftigen Urteil im Fall eines Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, gelten alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte als auf die Antragstellerin oder den Antragsteller anwendbar, einschliesslich dem Beschwerderecht nach Artikel 8.

4.  Wo ein Aufnahmestaat darauf verzichtet, von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen, die sich nach den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, die Beantragung eines neuen Aufenthaltsstatus nach Absatz 1 als Voraussetzung für den rechtmässigen Aufenthalt zu verlangen, haben jene Personen mit einem Anspruch auf die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte, das Recht, ein Aufenthaltsdokument nach den Bestimmungen des FZA und von Absatz 5 dieses Artikels zu erhalten.

5.  Personen, die ein Aufenthaltsdokument nach Absatz 4 dieses Artikels beantragen, können systematisch einer strafrechtlichen und Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, deren Zweck ausschliesslich darin liegt zu prüfen, ob die Beschränkungen nach Artikel 17 dieses Abkommens anwendbar sind. Dazu kann von den Antragstellenden Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der Gesetzgebung des Urteilsstaats im Strafregister aufgeführt sind, verlangt werden.

Art. 17 Beschränkungen des Aufenthaltsrechts

1.  Das Verhalten von Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren jeweiligen Familienangehörigen, die die in diesem Titel vorgesehenen Rechte ausüben, welches sich vor dem festgelegten Stichtag ereignet hat, wird nach Artikel 5 von Anhang I zum FZA beurteilt.

2.  Das Verhalten von Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren jeweiligen Familienangehörigen, die die in diesem Titel vorgesehenen Rechte ausüben, welches sich am oder nach dem festgelegten Stichtag ereignet hat, kann eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Rechts auf Einreise in den Beschäftigungsstaat nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften begründen.

3.  Der Aufnahmestaat kann die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.

Art. 18 Verbundene Rechte

1.  Nach Artikel 3 Absatz 5 von Anhang I zum FZA sind der Ehegatte und die noch nicht 21 jährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat oder im Beschäftigungsstaat aufenthaltsberechtigt sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige aufzunehmen.

2.  Nach Artikel 3 Absatz 6 des FZA dürfen die Kinder von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie sich in dessen Hoheitsgebiet aufhalten, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Art. 19 Rechte von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, und ihrer Familienangehörigen

1.  Arbeitnehmende und Selbstständige (im Sinne der Art. 6 und 12 von Anhang I zum FZA), die sich gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten:

a)
haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet dieses Staats gemäss Artikel 8 beziehungsweise 14 von Anhang I zum FZA; und
b)
geniessen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staats gemäss Artikel 9 beziehungsweise 15 von Anhang I zum FZA.

2.  Familienangehörige von Arbeitnehmenden und Selbstständigen geniessen die Rechte gemäss Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise 15 Absatz 2 von Anhang I zum FZA.

Kapitel 2: Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Art. 20 Rechte und Beschränkung der Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1.  Die Rechte nach den Artikeln 8, 9, 14, und 15 von Anhang I zum FZA bleiben für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im gleichen Umfang anwendbar, wie sie für diese Personen vor dem festgelegten Stichtag anwendbar waren.

2.  Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind gemäss Artikel 13 dieses Abkommens berechtigt, in den Beschäftigungsstaat einzureisen und daraus auszureisen.

3.  Der Beschäftigungsstaat kann die Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach Artikel 17 dieses Abkommens beschränken.

Art. 21 Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1.  Die Schweiz und das Vereinigte Königreich können von Grenzgängerinnen und Grenzgängern die Beantragung eines Dokuments verlangen, das:

a)
bescheinigt, dass diese über die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verfügen; oder
b)
die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verleiht.

2.  Das Dokument nach Absatz 1 ist im ganzen Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaats gültig gemäss den Artikeln 7 Absatz 3 und 13 Absatz 3 von Anhang I zum FZA.

Kapitel 3: Immobilien

Art. 22 Erwerb und Beibehaltung von Immobilien

1.  Staatsangehörige einer Partei, die vor dem festgelegten Stichtag nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Immobilien im Hoheitsgebiet der anderen Partei erworben haben, sind nach Artikel 25 Anhang I zum FZA weiterhin zum Eigentum dieser Immobilie berechtigt.

2.  Staatsangehörige einer Partei, die vor dem festgelegten Stichtag ein Kurzaufenthaltsrecht oder ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Partei begründet haben, dürfen am oder nach dem festgelegten Stichtag nach Artikel 25 Anhang I zum FZA Immobilien erwerben, sofern zum Erwerbszeitpunkt das Aufenthaltsrecht weiterhin besteht und der betreffende Staatsangehörige seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat hat.

3.  Staatsangehörige einer Partei, die vor dem festgelegten Stichtag im Hoheitsgebiet der anderen Partei Grenzgängerin oder Grenzgänger waren und ihren Grenzgängerstatus beibehalten haben, sind zum Erwerb von Immobilien im Hoheitsgebiet der anderen Partei, in dem sie Grenzgängerin oder Grenzgänger sind, gemäss Artikel 25 Absatz 3 von Anhang I zum FZA berechtigt.

Kapitel 4: Dienstleistungserbringende

Art. 23 Rechte der Dienstleistungserbringenden

1.  In Bezug auf Artikel 5 des FZA sowie Artikel 17 von Anhang I zum FZA sind Dienstleistungserbringende aus der Schweiz und aus dem Vereinigten Königreich berechtigt, am oder nach dem festgelegten Stichtag Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dabei gelten folgende Bedingungen:

i)
die Erbringung der Dienstleistung hat gestützt auf einen schriftlichen Vertrag4 zu erfolgen, der vor dem festgelegten Stichtag abgeschlossen wurde und mit dessen Ausführung vor dem festgelegten Stichtag begonnen wurde;
ii)
die Erbringung der Dienstleistung darf nicht über den Zeitraum hinaus dauern, der fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag endet, es sei denn, der Zeitraum wird gemäss Absatz 2 verlängert.

2.  Vor dem Ende des in Absatz 1 (ii) genannten Zeitraums und vor dem Ende jedes darauffolgenden Fünfjahreszeitraums überprüfen die Parteien gemeinsam im Gemischten Ausschuss, ob der in Absatz 1 (ii) genannte Zeitraum zu verlängern ist. Kommen die Parteien überein, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen eine Verlängerung des Zeitraums sprechen, verlängern die Parteien durch Beschluss des Gemischten Ausschusses den Zeitraum um weitere fünf Jahre.

3.  Dieser Artikel wird hinfällig, wenn ein Abkommen zur Regelung des Personenverkehrs zwecks Dienstleistungserbringung im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Parteien nach dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen und angewendet wird.

4.  Anhänge II und III des FZA finden sinngemäss Anwendung. Zu diesem Zweck soll jede Bezugnahme auf «Mitgliedstaat» in Titel II der Richtlinie 2005/36/EG5 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 77/249/EWG6 des Rates nur für die Schweiz und das Vereinigte Königreich gelten, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungserbringende, zur Ausübung ihres Berufs in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassen sein müssen. Zwecks Anwendung von Anhang II sollen die Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/20047 des Europäischen Parlaments und Rates während der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Dauer auf Dienstleistungserbringende angewendet werden, die nicht oder nicht mehr von Artikel 25 erfasst werden.

5.  Dienstleistungserbringende im Sinne dieses Artikels sind berechtigt, gemäss Artikel 13 dieses Abkommens in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich einzureisen und auszureisen.

6.  Die Schweiz und das Vereinigte Königreich können gemäss Artikel 17 dieses Abkommens die Rechte von Dienstleistungserbringenden unter diesem Artikel beschränken.

4 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit: «Schriftlich» beinhaltet auch die elektronische Form.

5 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

6 Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17)

7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)

Teil Drei: Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


Art. 25 Persönlicher Geltungsbereich

1.  Unbeschadet der Teile zwei und vier gilt dieser Teil für die folgenden Personen:

a)
Schweizer Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
b)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
c)
Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben und unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
d)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
e)
Personen, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fallen:
i)
Schweizer Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Vereinigten Königreich ausüben und die aufgrund von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, oder
ii)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben und aufgrund von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
f)
Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, die sich in einer der in den Buchstaben a) bis e) beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Personen sind so lange vom Geltungsbereich erfasst, wie sie sich ununterbrochen in einer der in diesem Absatz genannten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz und zum Vereinigten Königreich haben.

3.  Dieser Teil gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a) bis e) dieses Artikels, aber unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

4.  Die in Absatz 3 genannten Personen sind so lange vom Geltungsbereich erfasst, wie sie nach Artikel 12 dieses Abkommens weiterhin ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat oder nach Artikel 20 dieses Abkommens ein Recht auf Arbeit in ihrem Arbeitsland haben.

5.  Bezieht sich dieser Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene, so fallen diese Personen nur insoweit unter diesen Teil, als sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

Art. 26 Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

1.  Die in Artikel 8 des FZA, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates8 festgelegten Regeln und Ziele gelten für die unter diesen Teil fallenden Personen.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich berücksichtigen die Beschlüsse und Empfehlungen der der Europäischen Kommission angegliederten Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 («Verwaltungskommission») eingesetzt wurde, wie sie in Teil I des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführt sind.

2.  Für die Zwecke dieses Teils gelten die Definitionen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

8 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1)

Art. 26a Abgedeckte Sonderfälle

1.  Die folgenden Regeln gelten in den folgenden Fällen, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 25 fallen:

a)
Die folgenden Personen fallen unter diesen Teil für die Zwecke der Inanspruchnahme und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben:
i)
Schweizer Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die vor dem festgelegten Stichtag der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
ii)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor dem festgelegten Stichtag den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlagen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
Für die Zusammenrechnung der Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach dem festgelegten Stichtag zurückgelegt wurden, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
b)
Die Regeln der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die vor dem festgelegten Stichtag die Genehmigung zur Aufnahme einer geplanten Krankenpflegebehandlung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, weiterhin bis zum Ende der Behandlung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung der Behandlung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, den Behandlungsstaat gemäss Artikel 13 entsprechend zu betreten und zu verlassen.
c)
Die Regeln der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten, weiterhin bis zum Ende ihres Aufenthalts. Die entsprechenden Erstattungsverfahren gelten auch nach Beendigung des Aufenthalts oder der Behandlung.
d)
Die Regeln der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, für die Gewährung von Familienleistungen, auf die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für die folgenden Personen Anspruch besteht:
i)
Schweizer Staatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz, die den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag im Vereinigten Königreich wohnen;
ii)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige haben, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz wohnen.
e)
In den in Buchstabe d) Ziffern i) und ii) des ersten Unterabsatzes genannten Fällen gelten für alle Personen, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rechte als Familienangehörige haben, wie abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiterhin, solange die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

2.  Die Bestimmungen des Teils III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Leistungen bei Krankheit gelten für Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erhalten.

Dieser Absatz gilt sinngemäss für Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Art. 26b Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.  Die für Schweizer Staatsangehörige geltenden Bestimmungen dieses Teils gelten für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorausgesetzt dass:

a)
die Europäische Union ein entsprechendes Abkommen, das für Schweizer Staatsangehörige gilt, mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen hat und anwendet; und
b)
die Europäische Union ein entsprechendes Abkommen, das für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt, mit der Schweiz abgeschlossen hat und anwendet.

2.  Nach Mitteilung des Vereinigten Königreichs und der Schweiz über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommen legt der durch Artikel 6 eingesetzte Gemischte Ausschuss den Zeitpunkt fest, ab dem die Bestimmungen dieses Teils für die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten.

Art. 26c Anwendung dieses Teils unter Umständen, in denen es kein massgebliches Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gibt

Besteht kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, das die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union auf eine bestimmte Personengruppe vorsieht, so gelten die in Artikel 26 genannten Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, soweit dies für die Zwecke dieses Abkommens möglich und erforderlich ist.

Art. 27 Rückerstattung, Rückforderung und Verrechnung

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Erstattung, Rückforderung und Verrechnung gelten weiterhin für Ereignisse, soweit sie sich auf von Artikel 25 nicht erfasste Personen beziehen, und die:

a)
vor dem festgelegten Stichtag aufgetreten sind; oder
b)
am oder nach dem festgelegten Stichtag auftreten und sich auf Personen beziehen, die unter die Artikel 25 oder 26a fielen als das Ereignis eintrat.
Art. 28 Rechtsentwicklung und Anpassung von Rechtsakten der Union

1.  Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 am oder nach dem festgelegten Stichtag geändert oder ersetzt, so gilt der Verweis auf diese Verordnungen in dieser Vereinbarung als Verweis auf sie in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung gemäss den in Teil II des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführten Rechtsakten.

Der gemäss Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt es an jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wird, sobald ein entsprechender Beschluss des gemäss Artikel 14 des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses Schweiz-EU und des entsprechenden Gemischten Ausschusses UK-EU angenommen wird. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme gegenseitig im gemäss Art. 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über die diese Verordnungen ändernden oder ersetzenden Rechtsakte.

2.  Abweichend vom zweiten Unterabsatz von Absatz 1, wenn ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wurde:

a)
die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Punkte ändert oder ersetzt; oder
b)
eine Geldleistung nicht exportierbar oder exportierbar macht, die nach dieser Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag exportierbar bzw. nicht exportierbar ist; oder
c)
eine Geldleistung, die nach der genannten Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für einen begrenzten Zeitraum exportierbar ist, für einen unbegrenzten Zeitraum exportierbar macht oder eine Geldleistung, die nach der genannten Verordnung unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag für einen unbegrenzten Zeitraum exportierbar ist, nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar macht,
beurteilt der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss in gutem Glauben das Ausmass der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen sowie die Bedeutung des Fortbestands des guten Funktionierens der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und des Vorhandenseins eines zuständigen Staates in Bezug auf eine Person im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach den gemäss Absatz 1 erhaltenen Angaben, so wird Teil II des Anhangs I zu diesem Abkommen nicht an den in Absatz 1 genannten Rechtsakt angepasst.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet:
d)
«exportierbar» zahlbar gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der für die Gewährung der Leistung verantwortliche Träger befindet. «Nicht exportierbar» ist entsprechend auszulegen; und
e)
«unbefristet exportierbar» bedeutet exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Entstehung der Ansprüche erfüllt sind.

3.  Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen relevant sind.

4.  Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil I des Anhangs I enthaltenen Liste. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um jeder neuen Entscheidung oder Empfehlung der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss gegenseitig darüber. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Art. 28a Rechtsentwicklung und Anpassung von Rechtsakten der Union, wenn kein entsprechendes Austrittsabkommen besteht

1.  Dieser Artikel gilt in Fällen, in denen kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union in Kraft ist, das die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 auf eine bestimmte Personengruppe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union vorsieht.

2.  Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 am oder nach dem festgelegten Stichtag geändert oder ersetzt, so gilt der Verweis auf diese Verordnungen in diesem Abkommen als Verweis auf sie in der geänderten oder ersetzten Fassung gemäss den in Anhang I Teil II dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakten.

Wurde ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in das FZA aufgenommen, so bewertet der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts und prüft, ob es angemessen ist, dass Anhang I Teil II dieses Abkommens an diesen Rechtsakt angepasst wird. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme in dem nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.

Beschliesst der Gemischte Ausschuss nicht, Anhang I Teil II dieses Abkommens an den genannten Rechtsakt anzupassen, so wird Anhang I Teil II dieses Abkommens nicht an diesen Rechtsakt angepasst.

3.  Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Anhang I Teil III dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Vorschriften, die für Anhang I Teil III dieses Abkommens relevant sind.

4.  Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie die in Anhang I Teil I enthaltene Liste umfassen. Der Gemischte Ausschuss kann Anhang I Teil I ändern, um jeden neuen Beschluss oder jede neue Empfehlung der Verwaltungskommission widerzuspiegeln, die der Gemischte Ausschuss für angemessen hält. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss davon. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

5.  Der Gemischte Ausschuss kann bis zum Ende des vierten Jahres nach Ablauf des festgelegten Stichtags Beschlüsse zur Änderung des Dritten Teils dieses Abkommens erlassen, um die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in einem bilateralen Zusammenhang zu präzisieren.

Art. 28b Überprüfung von Teil Drei wenn kein massgebliches Austrittsabkommen besteht

Unter den in Artikel 28a Absatz 1 genannten Umständen überprüfen die Parteien gemeinsam die Bestimmungen des Dritten Teils dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss vor Ablauf des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem es zwischen den Parteien angewandt wird, und danach jährlich. Bei der Durchführung der Überprüfung prüfen die Parteien, ob der Dritte Teil das geeignetste Mittel zur Sicherstellung der Koordinierung der sozialen Sicherheit für die von ihm erfassten Personen bleibt oder ob der Dritte Teil geändert oder ersetzt werden sollte.

Teil Vier: Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen


Art. 30 Anerkannte Berufsqualifikationen

1.  Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem festgelegten Stichtag durch die Schweiz und das Vereinigte Königreich behält im jeweiligen Staat ihre Wirkungen, gegebenenfalls einschliesslich des Rechts auf Ausübung des Berufes unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen, sofern die Anerkennung gemäss einer der folgenden Bestimmungen erfolgt ist:

a)
Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon, ob die Anerkennung nach dem allgemeinen System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, dem System zur Anerkennung der Berufserfahrung oder dem System zur Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt ist;
b)
Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG9 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde;
c)
Richtlinie 74/556/EWG10 des Rates in Bezug auf die Anerkennung des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme oder Ausübung von selbstständigen Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels und der Verteilung von Giftstoffen oder der Tätigkeiten, die die beruf­liche Verwendung dieser Stoffe umfassen.

2.  Nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingetragene Rechtsanwälte, die vor dem festgelegten Stichtag nach Artikel 2 der Richtlinie 98/5/EG ständig unter ihrer Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs in der Schweiz oder unter ihrer schweizerischen Berufsbezeichnung im Vereinigten Königreich tätig waren (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), dürfen nach der Richtlinie 98/5/EG weiterhin ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein Rechtsanwalt, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig war, nicht mehr eingetragen ist, so gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.

3.  Die Parteien wenden untereinander in Bezug auf Personen mit Niederlassung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, die als selbstständige Handelsvertreter vor dem festgelegten Stichtag die Verpflichtungen eingegangen sind, die unter die Richtlinie 86/653/EWG11 des Rates betreffend die selbstständigen Handelsvertreter fallen, diese Richtlinie weiterhin an, bis die Vereinbarung abgeschlossen ist.

9 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, vom 14.3.1998, S. 36)

10 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeit, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1)

11 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17)

Art. 31 Laufende Verfahren betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1.  In Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Stelle, die vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingereicht worden sind, und in Bezug auf den Entscheid über solche Anträge gelten Artikel 4 hinsichtlich der Berufsqualifikationen für die Zwecke der Niederlassung und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, der zweite Absatz von Artikel 2 und Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG und die Richtlinie 74/556/EWG.

2.  In Bezug auf die Prüfung von Anträgen auf Eintragung als unter der schweizerischen Berufsbezeichnung oder der einschlägigen Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs tätiger Rechtsanwalt durch eine zuständige Stelle (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), die vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingereicht worden sind, und in Bezug auf den Entscheid über solche Anträge gilt Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG. Wenn ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG Erfolg hat, kann der Rechtsanwalt nach dieser Richtlinie unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt nicht mehr eingetragen ist, gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.

Art. 32 Noch nicht eingeleitete Anerkennungsverfahren

1.  Personen, die:

a)
vor dem festgelegten Stichtag Berufsqualifikationen erlangt haben; oder
b)
vor dem festgelegten Stichtag Berufsqualifikationen begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben;

und die vor dem festgelegten Stichtag das einschlägige Anerkennungsverfahren nach Titel III der Richtlinie 2005/36/EG noch nicht eingeleitet haben, sind berechtigt, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid zu beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen durch eine zuständige Stelle zu Zwecken nach diesem Absatz gelten Artikel 4 hinsichtlich der Berufsqua­lifikationen für die Zwecke der Niederlassung und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG.

2.  Personen, die noch keine Bescheinigung beantragt haben, die als Bewilligung gilt, mit der ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme oder Ausübung von Tätigkeiten nach der Richtlinie 74/556/EWG anerkannt werden, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag eine als Bewilligung geltende Bescheinigung beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen zu Zwecken nach diesem Absatz durch eine zuständige Stelle gilt die Richtlinie 74/556/EWG.

3.  Innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag:

a)
können sich Rechtsanwälte, die unmittelbar vor dem festgelegten Stichtag die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs (nach der Liste in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG) führen, bei der zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG als Rechtsanwalt eintragen lassen, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG) tätig ist;
b)
können sich Personen, die ihre Ausbildung begonnen, aber die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs (nach der Liste in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG) vor dem festgelegten Stichtag noch nicht erlangt haben, nach deren Erlangung bei der zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG als Rechtsanwalt eintragen lassen, der unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG) tätig ist.

Wenn sich ein Rechtsanwalt nach Buchstabe a) oder b) bei der einschlägigen zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG eintragen lässt, so kann er nach der Richtlinie 98/5/EG unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein unter der ursprüng­lichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt nicht mehr eingetragen ist, so gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.

4.  Diejenigen:

a)
Rechtsanwälte, die nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG vor dem festgelegten Stichtag in der Schweiz bei der einschlägigen zuständigen Stelle unter der Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs und im Vereinigten Königreich bei der einschlägigen zuständigen Stelle unter ihrer schweizerischen Berufsbezeichnung eingetragen sind (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten);
b)
Rechtsanwälte, die zum festgelegten Stichtag die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs erhalten haben (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten), die sich zum festgelegten Stichtag jedoch nicht nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG bei der einschlägigen zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben eintragen lassen; oder
c)
Personen, die zum festgelegten Stichtag ihre Ausbildung begonnen, aber die einschlägige schweizerische Berufsbezeichnung oder die einschlägige Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs noch nicht erlangt haben (wobei diese Berufsbezeichnungen als ursprüngliche Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/5/EG gelten);

und die das Verfahren für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf in der anderen Partei nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG vor dem festgelegten Stichtag noch nicht eingeleitet haben, können, in den Fällen nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes unter der Voraussetzung der Eintragung nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag die Zulassung nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 durch die zuständige Stelle gilt Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 98/5/EG.

5.  Für die Zwecke der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten gilt Folgendes, wenn das Anerkennungsverfahren nicht vor dem festgelegten Stichtag eingeleitet worden ist:

a)
Personen, die vor dem festgelegten Stichtag im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einen ersten Anerkennungsentscheid nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlangt haben, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid der Schweiz beziehungsweise des Vereinigten Königreichs nach den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragen;
b)
Personen, die die Berufsqualifikation eines Drittstaates erlangt haben und vor dem festgelegten Stichtag bei der einschlägigen zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz einen Antrag auf einen ersten Anerkennungsentscheid nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG eingereicht haben, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid der Schweiz beziehungsweise des Vereinigten Königreichs nach den Bestimmungen dieser Richtlinie beantragen.
Art. 33 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

In Bezug auf laufende Anträge nach Artikel 31, noch nicht eingereichte Anträge nach Artikel 32 und Rechtsanwälte, die nach Artikel 30(2) unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander gegenseitig zur Erleichterung der Anwendung der Artikel 30(2), 31 und 32. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen umfassen, einschliesslich disziplinarischer Massnahmen oder strafrechtlicher Sanktionen oder anderer ernsthafter und spezifischer Umstände, die sich auf die Durchführung der unter die Richtlinien nach Artikel 30(2), 31 und 32 fallenden Tätigkeiten wohl auswirken könnten.

Teil Fünf: Schlussbestimmungen


Art. 35 Authentische Texte

Dieses Abkommen wird in zwei Originalausfertigungen in englischer und in deutscher Sprache verfasst, wobei der Wortlaut beider Texte gleichermassen verbindlich ist.

Art. 36 Inkrafttreten und Anwendung

1.  Die Parteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren. Jede Partei notifiziert die andere Partei über den Abschluss dieser Verfahren.

2.  Dieses Abkommen tritt zum späteren der nachfolgend genannten Zeitpunkte in Kraft:

a)
der festgelegte Stichtag; oder
b)
der erste Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die letzte Notifikation der Parteien über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren eingegangen ist.

3. a) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem festgelegten Stichtag vorläufig an.

b)
Eine Partei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung ist ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation wirksam.

Geschehen zu Bern am 25. Februar 2019.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Mario Gattiker

Für das
Vereinigte Königreich
von Grossbritannien und Nordirland:

Chris Heaton-Harris

Anhang I

Koordination der sozialen Sicherheit

Teil I: Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit


Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (A Serie):

Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungs­erbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1);
Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5);
Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).

Elektronischer Datenaustausch (E Serie):

Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9);
Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5);
Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6).

Familienleistungen (F Serie):

Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).

Horizontale Aspekte (H Serie):

Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13);
Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17);
Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56);
Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3);
Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5);
Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).

Renten (P Serie):

Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).

Krankheit (S Serie):

Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23);
Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26);
Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40);
Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52);
Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sachleistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54);
Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6);
Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8);
Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6);
Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3).

Arbeitslosigkeit (U Serie):

Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42);
Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43);
Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45);
Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4);
Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49);
Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).

Teil II: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird


Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200412 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009;
Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;
Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;
Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013;

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 200913 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010;
Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012;
Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012;

Ziffer II von Protokoll II zu Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999.

Teil III: Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009


Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)
Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz

Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»;

b)
Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz

Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»;

c)
Anhang III wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich»;

d)
Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz»;

e)
Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich

Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe

(a)
Grossbritannien
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007;
(b)
Nordirland
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.»;
f)
Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich

Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr:

(i)
die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
(ii)
durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

Schweiz

Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung14 und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung15) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge16).»;

g)
Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

Schweiz

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»

h)
Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz

Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»

i)
Anhang X wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich

(a)
Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);
(b)
einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995;
(c)
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);
(d)
einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Em­ployment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).

Schweiz

(a)
Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.
(b)
Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
(c)
Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.
(d)
Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.»
j)
Anhang XI wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich

1.  Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:

(a)
die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder
(b)
die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‹Versicherungszeiten› in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten:
(i)
von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch:
von einer verheirateten Frau oder
von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
(ii)
von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird:
von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat oder
von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‹altersbezogener Witwenrente› eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

2.  Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.

3.  Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

4.  Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A (5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:

(i)
Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen; oder
(ii)
Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.

Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.

5. 1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

2.
Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung gilt:
(a)
hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommenssteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versiche-rungs- , Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5. 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
(b)
zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
3.
Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

Schweiz

1.  Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

2.  Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

3.  Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen:

(a)
Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
(i)
die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
(ii)
die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
(iii)
die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
(iv)
die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;
(v)
die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
(b)
Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.
Dieser Antrag:
(aa)
ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
(bb)
schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.

4.  Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht.

5.  Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

6.  Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.

7.  Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.

8.  Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenz­sichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.»

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)
Anhang 3 wird wie folgt ergänzt:

«Vereinigtes Königreich».