Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «PTI Schweiz»
3 Zur PTI gehören insbesondere:
- a.
- polizeiliche Einsatzmittel;
- b.
- Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.