946.202.3

Verordnung
über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern
zur Internet- und Mobilfunküberwachung

(VIM)

vom 25. November 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 (GKG),

verordnet:

Art. 1 Bewilligungspflicht

Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.

Art. 2 Ausnahmen

Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter:

a.
von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
b.
von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
c.
von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.
Art. 3 Verweigerung

Die Bewilligung wird verweigert, wenn:

a.
Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;
b.
ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) vorliegt.
Art. 4 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.

2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Anhang6

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 295).

(Art. 1 und 6)

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden in Anhang 2 GKV7 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführten Waren, Technologien und Softwareprodukte:

1.
4A005
2.
4D004
3.
4E001.a, sofern Technologie zu den EKN 4A005 oder 4D004 betroffen ist
4.
4E001.c
5.
5A001.f
6.
5A001.j
7.
5A004
8.
5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j betroffen ist
9.
5D001.e
10.
5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j. betroffen ist
11.
5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist
12.
5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist