946.202.3

Verordnung
über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern
zur Internet- und Mobilfunküberwachung

(VIM)

vom 25. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 (GKG),

verordnet:

Art. 1 Bewilligungspflicht

Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.

Art. 2 Ausnahmen

Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter:

a.
von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
b.
von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
c.
von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.
Art. 3 Verweigerung

Die Bewilligung wird verweigert, wenn:

a.
Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;
b.
ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) vorliegt.
Art. 4 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.

2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Anhang

(Art. 1 und 6)

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden Waren und Technologien und die folgende Software, die in Anhang 2 GKV6 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführt sind7:

1.
4A005, 4D004, 4E001.c, 5A001.f, 5A001.j, 5A004;
2.
5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f und 5A001.j betroffen ist;
3.
5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f und 5A001.j. betroffen ist;
4.
5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist;
5.
5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist.

6 SR 946.202.1

7 Anhang 2 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert (Art. 29 GKV). Er kann bestellt werden beim SECO, Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, oder eingesehen werden unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge).