784.106

Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich

(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 39 Absätze 3bis und 5, 41, 56 Absatz 4 sowie 62 Absatz 1
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.

2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.

3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.

Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung

1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Grund der Gebührenerhebung ein­tritt.

2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.

3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.

4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.

Art. 4 Konzessionen von höchstens 30 Tagen

1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:

a.
bei einer Dauer von höchstens 10 Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
b.
bei einer Dauer von 11 bis höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
c.
bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.

2 Wird das Gesuch um eine Konzession von höchstens 30 Tagen vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr nach dem bis zum Rückzug des Gesuchs entstandenen Zeitaufwand erhoben.

3 Wird auf eine bereits erteilte Konzession von höchstens 30 Tagen verzichtet, so ist Folgendes geschuldet:

a.
die einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession;
b.
die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, sofern der Verzicht nicht vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt worden ist.
Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums

1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig nutzt, muss die Konzessions- und Verwaltungsgebühren bezahlen, die für die rechtmässige Nutzung angefallen wären.

2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung nach Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.

3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.

Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand

1 Soweit diese Verordnung keine Gebührenansätze vorsieht, werden die Verwaltungsgebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.

2 Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

Art. 7 Rückerstattung

1 Einmalige Gebühren werden auch beim Wegfall des Erhebungsgrundes nicht rückerstattet.

2 Im Voraus erhobene jährliche oder mehrjährige Gebühren werden beim Wegfall des Erhebungsgrundes rückerstattet, ausser in den folgenden Fällen:

Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV);
Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;
Verzicht auf das für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilte Rufzeichen;
d.
Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen oder Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen;
e.
Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen;
f.
Verzicht auf ein zugeteiltes Rufzeichen im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen;
g.
Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.

2. Kapitel: Funkkonzessionsgebühren

Art. 9 Richtfunk

1 Als Richtfunkverbindung gilt:

a.
die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangs­gerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
b.
je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
c.
die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.

2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich

Faktor

weniger als 1 GHz

10,0

1 bis weniger als 10 GHz

  1,4

10 bis weniger als 16 GHz

  1,1

16 bis weniger als 20 GHz

  0,5

20 bis weniger als 24 GHz

  0,75

24 bis weniger als 27 GHz

  0,5

27 bis weniger als 30 GHz

  0,75

30 bis weniger als 40 GHz

  0,40

40 bis weniger als 45 GHz

  0,125

45 bis weniger als 70 GHz

  0,12

70 GHz und mehr

  0,006

5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt:

Frequenzzuteilungsmechanismus

Faktor

Koordinierte Frequenzzuteilung

1,0

Unkoordinierte Frequenzzuteilung

0,3

Art. 10 Drahtlose Breitbandanschlüsse

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1,8 Rappen.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzband

Faktor

3,5-GHz-Band

0,5

26-GHz-Band

0,3

Bänder über 26 GHz

0,2

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:

a.
Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raums, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.
b.
Der Attraktivitätsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2

Attraktivitätsfaktor

     1

    99

  1,0

  100

  199

  1,1

  200

  399

  1,3

  400

  599

  2,1

  600

  799

  3,1

  800

  999

  4,4

1000

1199

  6,0

1200

1399

  7,8

1400

1599

  9,9

1600

1799

12,1

1800

1999

14,6

2000

2199

17,3

2200

2399

20,1

2400

2599

23,2

2600

2799

26,4

2800

2999

29,9

3000

3199

33,4

3200

3399

37,2

3400

3599

41,1

3600

3799

45,2

3800

3999

49,5

4000

4199

53,9

4200

4399

58,5

4400

4599

63,2

4600

4799

68,1

4800

4999

73,1

5000 und grösser

80,0

Art. 11 Fester Satellitenfunk

1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:

a.
die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz;
b.
die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz.

2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt 2 Franken.

4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich

Faktor

3 bis weniger als 10 GHz

1,5

10 bis weniger als 20 GHz

3,0

20 bis weniger als 30 GHz

1,0

30 GHz und mehr

0,25

5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

6 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Umlaufbahn

Faktor

Geostationäre Umlaufbahn

0,05

Virtuelle geostationäre Umlaufbahn

0,1

Nicht geostationäre Umlaufbahn

1,0

Art. 12 Mobiler Satellitenfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Frequenzklassenfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 15 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich

Faktor

weniger als 1 GHz

1,2

1 bis weniger als 3 GHz

1,7

3 bis weniger als 15 GHz

1,1

15 bis weniger als 40 GHz

1,4

40 GHz und mehr

1,0

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.

5 Der Frequenzklassenfaktor ist wie folgt bestimmt:

a.
Ist die Bandbreite einem einzigen Satellitennetz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1.
b.
Ist die Bandbreite mehreren Satellitennetzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Fak­tor 0,2.
Art. 13 Mobiler Landfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.

3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:

Frequenzbereich

Faktor

weniger als 3 GHz

1,0

3 GHz und mehr

0,1

4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.

5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:

Räumliche Ausdehnung

Faktor

landesweite Frequenznutzung:

mit mehr als 30 Geräten

5,0

mit 11–30 Geräten

3,5

mit 1–10 Geräten

1,0

regionale Frequenznutzung:

mit mehr als 30 Geräten

1,0

mit 11–30 Geräten

0,7

mit 1–10 Geräten

0,2

6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.

7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.

Art. 14 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich nach Artikel 1 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20104 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.

2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 5200 Franken.

3 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.

4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer in der Konzession geografisch fest definierten Region.

Art. 15 Kurz- und Langwellenfunk

Die Funkkonzessionsgebühr für Kurz- oder Langwellenfunk ist nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt bestimmt:

gesamte Bandbreite

Gebühr

bis 1 kHz

  150 Franken

mehr als 1 kHz bis 2 kHz

  180 Franken

mehr als 2 kHz bis 4 kHz

  210 Franken

mehr als 4 kHz bis 8 kHz

  255 Franken

mehr als 8 kHz bis 16 kHz

  300 Franken

mehr als 16 kHz bis 32 kHz

  360 Franken

mehr als 32 kHz bis 64 kHz

  420 Franken

mehr als 64 kHz bis 125 kHz

  495 Franken

mehr als 125 kHz bis 250 kHz

  600 Franken

mehr als 250 kHz bis 500 kHz

  705 Franken

mehr als 500 kHz bis 1 MHz

  840 Franken

mehr als 1 MHz bis 2 MHz

1005 Franken

mehr als 2 MHz bis 4 MHz

1200 Franken

mehr als 4 MHz bis 8 MHz

1425 Franken

mehr als 8 MHz

1680 Franken

Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren

1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.

2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:

a.
Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095 unterstehen und über eine eidgenössische Konzession oder kantonale Bewilligung zur Beförderung von Personen verfügen;
b.
Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 verfügen.

3. Kapitel: Verwaltungsgebühren

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzessionen

Art. 18

1 Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 die Aus­lagen für die Anschaffung von Software in Rechnung gestellt werden.

2 Die Verwaltungsgebühren werden zu gleichen Teilen auf die Bewerberinnen aufgeteilt.

3 Zieht sich eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr An­teil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.

4 Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000 Franken.

2. Abschnitt: Funk

Art. 21 Richtfunk

Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich:

a.
pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b: 84 Franken;
b.
pro Verbindung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: 168 Fran­ken.
Art. 22 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und tech­nische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.

Art. 23 Satellitenfunk

Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, mindestens aber 300 Franken und höchstens 50 000 Franken.

Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20208 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:

a.
für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:
1.
auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken,
2.
auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;
b.
für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:
1.
auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken,
2.
auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;
c.
für eine Frequenznutzung im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken;
d.
für eine Frequenznutzung ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken.

2 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.

3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamt­summe durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit den Ansätzen nach Absatz 2 multipliziert.

4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutz­ten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet.

Art. 27 Kurz- und Langwellenfunk

Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und techni­sche Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funk­kanal.

Art. 28 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Bei der analogen Verbreitung von folgenden Programmen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich:

a.
Radioprogramme über Ultrakurzwelle (UKW) und Mittelwelle: 40 Franken;
b.
Fernsehprogramme: 10 Franken.
Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita­len Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken.

2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita­len Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenz­kanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Fran­ken.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.

Art. 31 Landradar

Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 32 Funkversuche

Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.

Art. 33 Vorführungen von Funkanlagen

Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Art. 34 Registrierungsgebühr

1 Für die Registrierung einer Frequenznutzung beträgt die Gebühr pro Registrierung 70 Franken.

2 Für Bodenradar (ground probing radar; GPR) und GPS-Repeater werden keine Registrierungsgebühren erhoben.

Art. 36 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

1 Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Zugangsrecht nach Artikel 53 Buch­stabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 200610 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent.

2 Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapa­zität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

3 Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Pro­gramme von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverord­nung vom 9. März 200711 handelt.

Art. 37 Störungsermittlung

1 Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; nicht verrechnet wird die Zeit, um vor Ort zu gelangen.

2 Die Gebühr beträgt mindestens 175 Franken.

Art. 38 Befreiung von Verwaltungsgebühren

Organisationen nach Artikel 40 Absatz 1bis FMG sind für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen und die Aufsicht darüber sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten von Verwaltungsgebühren befreit.

3. Abschnitt: Prüfungen und Ausweisdoppel

Art. 44 Vorauszahlung

Das BAKOM erhebt die Gebühren nach den Artikeln 39–43 im Voraus. Die Gebühren sind vor der Prüfung oder der Erstellung eines Ausweisdoppels zu bezahlen.

4. Abschnitt: Adressierungselemente

Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen

1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselements beträgt 420 Franken.

2 Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken.

3 Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.

4 Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzu­teilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 AEFV12 unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitauf­wand berechnet.

5 Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Fran­ken.

6 Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

7 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

8 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken.

9 Führt die Zuteilung eines Adressierungselements zu einem übermässigen Aufwand, so wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 46 Verwaltung von Adressierungselementen

1 Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks, einer Kurznummer für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen oder eines Zehntel-DNIC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.

2 Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich:

a.
42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse; und
b.
12 Franken pro Einzelnummer.

3 Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr pro Inhaberin jährlich 1500 Franken. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen.

4 Für die Verwaltung eines anderen Adressierungselements, ausgenommen ISPC und ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken. Für einen ISPC beläuft sich die Verwaltungsgebühr jährlich auf 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.

5 Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr für fünf Jahre 25 Franken.

6 Für die Verwaltung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.

7 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken.

8 Für die Verwaltung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr ab dem Jahr nach der Zuteilung jährlich 50 Franken. Für die Erstellung eines Doppels des im Rahmen der Zuteilung des Rufzeichens vergebenen Lichtbildausweises beträgt die Gebühr 50 Franken.
9 Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang der AEFV13 erklärt.
Art. 47 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a.
die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung nach Artikel 18 AEFV14;
b.
die Zuteilung von Nummernblöcken nach Artikel 23a Absatz 2 AEFV;
c.
die Verwaltung der Nummern ohne formelle Zuteilung nach Artikel 24a AEFV;
d.
die Zuteilung und Verwaltung der Kurznummern nach Artikel 28 AEFV;
e.
die Zuteilung und Verwaltung der nach Artikel 32 AEFV zugeteilten Kurznummer.
Art. 48 Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen mit der Endung «.swiss»
1 Dem Registrar von Domain-Namen mit der Endung «.swiss» wird jährlich eine Verwaltungsgebühr von 90 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt für die Zuteilung und Verwaltung:
a.
eines Domain-Namens nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 53 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 5. November 201415 über Internet-Domains (VID); oder
b.
eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe f und 56 VID zugeteilt wird.
2 Für die Erstellung eines Namenszuteilungsmandats nach Artikel 56 VID wird den Gesuchstellenden für Domain-Namen mit der Endung «.swiss» eine einmalige Ver­waltungsgebühr von 2500 Franken, ohne Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Erneuerung des Mandats beträgt 850 Franken, ohne Mehrwertsteuer.
3 Führt die Erstellung oder Erneuerung eines Namenszuteilungsmandats zu einem übermässigen Aufwand, so werden zusätzlich zu den nach Absatz 2 erhobenen Ver­waltungsgebühren Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, ohne Mehrwertsteuer.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 51 Übergangsbestimmungen betreffend die Funkkonzessionsgebühren bei analoger Verbreitung von Radioprogrammen

1 Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 200618 über Radio und Fernsehen; sie beträgt mindestens 10 000 Franken.

2 Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.

3 Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.