784.102.1

Verordnung
über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums

(VNF)

vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 22 Absätze 2 und 5, 22a Absatz 4, 24 Absätze 1 und 3, 26 Absatz 2, 32a, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums:

a.
auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;
b.
auf Wasser- und in Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;
c.
zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
d.
mittels Satelliten in Verbindung mit schweizerischen Nutzungsrechten und Orbitalpositionen.
Art. 2 Störung

Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung von unerwünschter Energie aufgrund einer Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion auf den Empfang in einem Funksystem; diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch eine Verschlechterung der Übertragungsqualität oder durch eine Veränderung oder den Verlust von Informationen, die ohne diese unerwünschte Energie verfügbar wären.

2. Kapitel: Frequenzverwaltung

Art. 3 Nationaler Frequenzzuweisungsplan

1 Der nationale Frequenzzuweisungsplan (NaFZ) weist bestimmte Frequenzbereiche einem oder mehreren Funkdiensten (Radio Services) zu (Allocation).

2 Er basiert auf dem Radioreglement vom 17. November 19953 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen.

3 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) aktualisiert den NaFZ regelmässig und veröffentlicht ihn im Bundesblatt mit Verweis auf die entsprechende Webseite.

Art. 4 Frequenzzuordnungen

1 Die Frequenzzuordnungen legen bestimmte Frequenzen fest, die nach international vereinbarten Plänen (Art. 3 Abs. 2) einem oder mehreren geografischen Gebieten zugeordnet sind (Allotments).

2 Sie werden von einer oder mehreren Frequenzregulierungsbehörden verwaltet. Diese teilen die Frequenznutzungsrechte den Nutzerinnen und Nutzern unter genau festgelegten Bedingungen zu.

3 Das BAKOM setzt die international vereinbarten Frequenzzuordnungen im NaFZ um.

Art. 5 Frequenzzuteilung

1 Die Frequenzzuteilung erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, eine Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (Assignment).

2 Die Konzessionsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG teilt den Nutzerinnen und Nutzern innerhalb der konzessionspflichtigen Frequenzbereiche die einzelnen Frequenzen auf der Basis des NaFZ zur Nutzung einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bereichen.

3 In militärisch und zivil gemeinsam zugewiesenen Frequenzbereichen teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.

Art. 6 Frequenzklassen

Die Frequenzen werden in zwei Frequenzklassen eingeteilt:

a.
Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.
b.
Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeteilt werden.

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über die Frequenznutzung

Art. 8 Erforderlichkeit von Konzession, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis

1 Für die Frequenznutzung ist eine Konzession nach dem 4. Kapitel erforderlich, sofern nicht gestützt auf das 5. Kapitel eine vorgängige Meldung oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

2 Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen:

a.
in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B;
b.
mit Funkanlagen geringer Leistung in bestimmten Frequenzbereichen;
c.
mit Funkanlagen, die in der Schweiz von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht länger als drei Monate genutzt werden, sofern das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat;
d.
mit Funkanlagen, die ausschliesslich für Notrufe auf den dafür vorgesehenen Frequenzen genutzt werden;
e.
mit nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, für die keine internationale Frequenzkoordination erforderlich ist;
f.
mit Fernmeldeendeinrichtungen für die Nutzung von Fernmeldediensten;
g.
mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf konzessionierten Frequenzen senden; ausgenommen sind Frequenznutzungen im Direct Mode;
h.
für deren Zuteilung gemäss dem NaFZ die Armee oder der Zivilschutz zuständig ist.

3 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften. Es bestimmt insbesondere die Frequenzen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d.

Art. 9 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 25. November 20154 über Fernmeldeanlagen (FAV) erstellt und betrieben werden.

2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben sind oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen ist. Alle programmierten Frequenzen gelten als genutzte Frequenzen.

Art. 10 Nutzung von Funkanlagen in Luftfahrzeugen

Funkanlagen dürfen in Luftfahrzeugen nur in den folgenden Fällen genutzt werden:

a.
Sie sind für die Teilnahme am Flugfunk bestimmt.
b.
Sie sind für die Teilnahme am mobilen öffentlichen Informationsaustausch aus oder zu Luftfahrzeugen im Sinne des Radioreglements vom 17. November 19955 bestimmt.
c.
Die genutzten Frequenzen unterliegen keiner Einschränkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FMG, und die Kommandantin oder der Kommandant erklärt gemäss den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Bestimmungen ihr oder sein Einverständnis.
Art. 12 Kontrolle von Funkanlagen

1 Das BAKOM kann eine Funkanlage kontrollieren, um abzuklären, ob eine Konzession, eine Meldepflicht oder ein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

2 Militär- und zivilschutzdienstlich genutzte Funkanlagen, die den Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, kontrolliert es nach Konsultation der zuständigen Behörden.

3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.

Art. 13 Zur Nutzung von Frequenzen berechtigte Personen

Folgende Personen dürfen gestützt auf eine Konzession des BAKOM oder auf eine Meldung bestimmte Frequenzen nutzen:

a.
natürliche Personen, die für die Konzessionärin oder den Konzessionär oder die gemeldete Nutzerin oder den gemeldeten Nutzer arbeiten oder von ihr oder von ihm beauftragt werden;
b.
Personen, die mit der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder der gemeldeten Nutzerin oder dem gemeldeten Nutzer eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient;
c.
Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen.
Art. 14 Identifikation von Aussendungen

1 Alle Aussendungen, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegen, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.

2 Wickeln Nutzerinnen und Nutzer des Funkspektrums, das einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 FMG unterliegt, ihren Funkverkehr in verschlüsselter Form ab, so bestimmt die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.

3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.

4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen.

Art. 15 Ermittlung von Störungen

1 Das BAKOM ermittelt auf Hinweis die Ursache einer Störung des Fernmeldeverkehrs oder des Rundfunks.

2 Es entscheidet, welche Massnahmen zur Behebung der Störung ergriffen werden müssen sowie gegebenenfalls wie die Kosten dieser Massnahmen verteilt werden.

3 Es erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten (Art. 6 der Verordnung vom 18. November 20206 über die Gebühren im Fernmeldebereich, GebV-FMG), wenn der Grund der Störung darin liegt, dass die Anlage:

a.
nicht dem Stand der Technik entspricht;
b.
nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder
c.
im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften genutzt worden ist.

4 Die Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen. Dies hat unentgeltlich zu erfolgen.

4. Kapitel: Funkkonzessionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Inhalt der Konzession

Die Funkkonzession berechtigt die Konzessionärin, das Frequenzspektrum zu dem in der Konzession umschriebenen Zweck und unter den darin festgelegten Bedingungen zu nutzen.

Art. 17 Konzessionsgesuch

1 Wer eine Konzession erwerben will, muss der Konzessionsbehörde ein Gesuch einreichen.

2 Die Gesuchstellerin muss alle Angaben machen, die für die Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie für den Inhalt der Konzession erforderlich sind.

3 Sie muss auf Verlangen eine technisch verantwortliche Person bezeichnen.

4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

5 Die Gesuchstellerin darf das Frequenzspektrum erst nutzen, wenn ihr die Konzessionsbehörde die Konzession erteilt hat.

Art. 18 Funktechnischer Netzbeschrieb

1 Die Konzessionsbehörde legt im funktechnischen Netzbeschrieb die technischen und betrieblichen Merkmale der Frequenznutzung fest, insbesondere Frequenz, belegte Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit.

2 Der funktechnische Netzbeschrieb ist Bestandteil jeder Funkkonzession.

3 Die Konzessionärin darf die Merkmale nur mit der Bewilligung der Konzessionsbehörde ändern.

Art. 19 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen

1 Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen, suspendieren oder durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.

2 Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach den Artikeln 39 und 40 FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor der Erteilung der neuen Konzession Folgendes verlangen:

a.
die Bezahlung der ausstehenden Gebühren;
b.
die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres.
Art. 20 Erneuerung und Verlängerung

1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 22a Absatz 2 FMG nicht rechtfertigt.

2 Die Konzession kann eine stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.

2. Abschnitt: Ausschreibung von Funkkonzessionen

Art. 21 Formale Voraussetzungen

1 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession nach Artikel 22a Absatz 2 FMG wird mit Angabe der Eingabefrist im Bundesblatt publiziert. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung.

2 Ist die Eingabe unvollständig oder mangelhaft, so kann die Konzessionsbehörde eine Frist zur Nachbesserung ansetzen.

Art. 22 Kriterienwettbewerb oder Auktion

1 Die Konzessionsbehörde legt fest, ob der Zuschlag aufgrund eines Kriterienwettbewerbs oder einer Auktion erfolgt. Der Auktion kann eine Vorselektion vorausgehen.

2 Im Hinblick auf die Konzessionserteilung kann die Konzessionsbehörde zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie zur Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen.

Art. 23 Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb

1 Wird ein Kriterienwettbewerb durchgeführt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

2 Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen einsehen noch zu deren Angeboten und anderen eingereichten Dokumenten Stellung nehmen.

3 Verpflichtet sich die Bewerberin im Rahmen der Ausschreibung dazu, zur Erfüllung der Entscheidungskriterien der Konzessionsbehörde bestimmte Leistungen zu erbringen, so kann die Konzessionsbehörde diese Leistungen zum Gegenstand von Auflagen oder Bedingungen der Konzession machen.

4 Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse aller Bewerberinnen wahren.

Art. 24 Konzessionserteilung mittels Auktion

1 Wird eine Auktion durchgeführt, so ist ein angemessener Konzessionserlös zu erzielen. Die Konzessionsbehörde kann zu diesem Zweck ein Mindestgebot festlegen. Die Untergrenze dieses Mindestgebots entspricht der Summe:

a.
der mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontierten Konzessionsgebühren für die gesamte Konzessionsdauer; und
b.
der Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung und Erteilung der Konzession.

2 Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen Sicherheiten für die Zahlung des gebotenen Preises verlangen. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in nur einer Zahlung zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.

3 Artikel 23 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 25 Änderung, Sistierung und Abbruch des Ausschreibungsverfahrens

Verändern sich zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung im Bundesblatt und der Konzessionserteilung wesentliche Voraussetzungen, so kann die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen das Mindestgebot ändern oder das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

3. Abschnitt: Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Art. 26 Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

Art. 27 Erteilung

1 Eine Funkkonzession wird ohne Ausschreibung erteilt, wenn:

a.
gestützt auf Artikel 47 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20077 von der verfügbaren Übertragungskapazität mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit oder ohne Zugangsrecht vorgesehen sind; und
b.
die Gesuchstellerin:
1.
die Vorgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vom 22. Dezember 20108 erfüllt,
2.
glaubhaft darlegt, dass sie die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann, und
3.
Gewähr bietet, dass sie den Vorgaben nach den Artikeln 23 Absatz 1 FMG und 51 Absatz 2 RTVG nachkommt.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so werden die Funkkonzessionen in der Regel nach öffentlicher Ausschreibung erteilt.

Art. 28 Verlängerung, Erneuerung und Übertragung

1 Die Konzessionsbehörde verlängert oder erneuert die Funkkonzession auf Gesuch der Konzessionärin ohne Ausschreibung, insbesondere wenn technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen und dadurch eine kontinuierliche Verbreitung der Programme sichergestellt werden kann.

2 Eine Übertragung der Konzession ist der Konzessionsbehörde vorgängig zu melden und erfordert deren Genehmigung.

3 Die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen bei der Verlängerung, Erneuerung oder Übertragung weiterhin erfüllt sein.

Art. 29 Übernahme des Programmsignals

Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).

4. Abschnitt: Vorführungen von Funkanlagen

Art. 30

Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen zu nutzen, um sie Dritten vorzuführen.

5. Abschnitt: Funkversuche

Art. 31 Funkversuchskonzession

1 Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimmter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen zu entwickeln, zu erproben und vorzuführen. Diese Technologien, Angebote und Funkanlagen müssen in diesem Zeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechen.

2 Der Versuch und die Berichterstattung werden in der Konzession umschrieben.

3 Funkversuche sind lediglich im von der Konzessionsbehörde bestimmten Rahmen zulässig. Die Behörde schränkt die Versuche insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ein.

Art. 32 Voraussetzungen für die Erteilung von Funkversuchskonzessionen

1 Eine Funkversuchskonzession wird nur erteilt, wenn:

a.
die für den Versuch beanspruchten Frequenzen verfügbar sind und der Versuch keinen aktuellen oder zukünftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich beeinträchtigt;
b.
eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter den Funkversuch überwacht.

2 Als technische Leiterin oder technischer Leiter anerkannt sind:

a.
diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
b.
Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker9 eingetragen sind;
c.
diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität.

3 Das BAKOM kann im Einzelfall eine Person mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen als technische Leiterin oder technischen Leiter anerkennen. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

9 Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 47, 8006 Zürich.

5. Kapitel:
Frequenznutzung nach Meldung an das BAKOM
oder mit Fähigkeitszeugnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Meldung

Art. 33 Meldepflicht

1 Wer das Frequenzspektrum nach den Buchstaben a–f nutzen will, muss dies dem BAKOM vorgängig melden. Dies gilt für:

a.
bestimmte Frequenzbereiche der Hochsee- oder Rheinschifffahrt oder für den Handsprechfunk mit digitalem Selektivruf (Digital Selective Calling; DSC) auf hoher See;
b.
bestimmte Frequenzbereiche des Flugfunks, der Flugnavigation oder -überwachung;
c.
unbediente oder fernbediente Amateur-Funkanlagen;
d.
bestimmte Frequenzbereiche des Amateurfunks;
e.
GPS-Repeater;
f.
Bodenradar (Ground Probing Radar; GPR).

2 Die Meldung berechtigt dazu, diejenigen Bereiche zu nutzen, die in den technischen Nutzungsvorschriften des NaFZ festgelegt sind.

3 Das Frequenzspektrum in einem Bereich nach Absatz 1 Buchstaben a–d darf nur nutzen, wem ein Rufzeichen nach den Artikeln 47d–47f der Verordnung vom 6. Oktober 199710 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) zugeteilt worden ist.

Art. 34 Art der Meldung und Bescheinigung

1 Die Meldung muss mit dem vom BAKOM zur Verfügung gestellten Formular eingereicht oder in dem vom BAKOM bezeichneten System elektronisch übermittelt werden.

2 Das BAKOM stellt eine Bescheinigung nach dem Radioreglement vom 17. November 199511 für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Frequenznutzungen aus.

Art. 35 Verbot der Frequenznutzung im Rahmen der Meldepflicht

1 Das BAKOM kann die Frequenznutzung verbieten, wenn die meldepflichtige Person die Registrierungsgebühr nicht bezahlt, die sie nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG schuldet.

2 Es hebt das Verbot auf, wenn die meldepflichtige Person die Nutzung erneut meldet und die ausstehende sowie die neu anfallende Registrierungsgebühr bezahlt.

2. Abschnitt: Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen

Art. 36 Grundlagen der Nutzung von Hochsee-, Rhein- und Flugfunkanlagen

1 Die Nutzung von Funkanlagen auf einem Hochseeschiff richtet sich nach dem Radioreglement vom 17. November 199512.

2 Die Nutzung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 201213 über den Binnenschifffahrtsfunk und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk14.

3 Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Nutzung der Funkanlagen nach:

a.
dem Radioreglement;
b.
Artikel 30 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194415 über die internationale Zivilluftfahrt;
c.
Anhang 10 Band II des Übereinkommens vom 7. Dezember 194416 über die internationale Zivilluftfahrt; vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

12 SR 0.784.403.1

13 Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.rainwat.bipt.be > Arrangement abgerufen werden.

14 Der Text des Handbuchs kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen abgerufen werden.

15 SR 0.748.0

16 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter: www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden.

Art. 37 Nutzung von Funkanlagen auf einem Hochseeschiff

Wer eine Funkanlage auf einem Hochseeschiff nutzen will, das den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 197417 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Safety of Life at Sea; SOLAS) unterstellt ist, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199518 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:

a.
Funkelektronikzeugnis 1. Klasse;
b.
Funkelektronikzeugnis 2. Klasse;
c.
allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certificate);
d.
beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
Art. 38 Sportschifffahrt mit GMDSS-Anlagen

Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System; GMDSS) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt nutzen will, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199519 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:

a.
Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37;
b.
allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
c.
beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
Art. 39 Sportschifffahrt ohne GMDSS-Anlagen

Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt nutzen will, das nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem ausgerüstet ist, muss eines der folgenden nach dem Radioreglement vom 17. November 199520 ausgestellten Fähigkeitszeugnisse besitzen:

a.
Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37 oder 38;
b.
allgemeines Zeugnis für Funkerinnen und Funker des beweglichen Hochseefunkdienstes;
c.
allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funkerinnen und Funker des beweglichen Hochseefunkdienstes;
d.
auf Jachten eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Hochseefunkdienstes.
Art. 41 Nutzung einer Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff

Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff nutzen will, muss eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:

a.
Fähigkeitszeugnis nach Artikel 37, 38 oder 39;
b.
UKW-Sprechfunkausweis nach der Regionalen Vereinbarung vom 18. April 201221 über den Binnenschifffahrtsfunk.

21 Der Text der Vereinbarung kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, gegen Bezahlung bezogen oder kostenlos unter: www.rainwat.bipt.be > Arrangement abgerufen werden.

Art. 42 Fähigkeitszeugnisse für die Teilnahme am Flugfunk

1 Wer an Bord eines Luftfahrzeugs Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk nutzt, um Flugverkehrsleit- oder Flugverkehrsinformationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:

a.
Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug;
b.
Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Instrumentenflug.

2 Das Fähigkeitszeugnis ermächtigt zur Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug beziehungsweise im Instrumentenflug in der Sprache, in welcher die Tischprüfung abgelegt wurde.

3 Die Tischprüfung besteht aus der Demonstration der korrekten Abwicklung der Flugfunkverfahren anlässlich eines simulierten Fluges.

4 Wer in einer anderen Sprache als in derjenigen, in der sie oder er die Tischprüfung abgelegt hat, am Flugfunk teilnehmen möchte, muss die Tischprüfung in dieser anderen Sprache ablegen.

5 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse zuständig.

6 Ausländische Fähigkeitszeugnisse gelten für die Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahrzeugen, die der Pilot mit seiner Lizenz aus dem Ausstellerstaat des jeweiligen Fähigkeitszeugnisses führen darf.

7 Wird eine ausländische Pilotenlizenz vom BAZL anerkannt und verfügt die Inhaberin oder der Inhaber über ein Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk, so wird ihr oder ihm ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.

8 Entspricht ein im Ausland erworbenes Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk den schweizerischen Anforderungen, so wird der Inhaberin oder dem Inhaber des Zeugnisses ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.

9 Personen ohne Fähigkeitszeugnis dürfen eine Funkanlage im Notfall oder ausnahmsweise zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr nutzen.

Art. 43 Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses für die Teilnahme am Flugfunk

1 Das Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeugs im Sichtflug setzt voraus:

a.
den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation für Pilotinnen und Piloten für Leichtluftfahrzeuge oder für Privatpilotinnen und Privatpiloten
bei einer Flugschule, die nach Anhang VII oder VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/201122 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b.
die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Pilotinnen und Piloten für Leichtluftfahrzeuge oder für Privatpilotinnen und Privatpiloten; und
c.
die bestandene Tischprüfung im Sichtflug.

2 Das Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk an Bord eines Luftfahrzeugs im Instrumentenflug setzt voraus:

a.
den besuchten Kurs im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung bei einer Flugschule, die nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Durchführung dieser Theoriekurse befugt ist;
b.
die bestandene Prüfung im Theoriefach Kommunikation zum Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung; und
c.
die bestandene Tischprüfung im Instrumentenflug.

3 Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation im Sichtflug gelten die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL (AMC and GM)»23; AMC 1 FCL.210, Ziffer I.4; FCL.215 und AMC 1 FCL.115; FCL.120, Ziffer I.4.

4 Für die Prüfung im Theoriefach Kommunikation für Instrumentenflug gelten die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) zu Anhang I der Verordnung 1178/2011 herausgegebenen «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part-FCL (AMC and GM)»; AMC 1 FCL.310; FCL.515(b); FCL.615(b), Ziffer I.4.

22 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung.

23 «Acceptable Means of Compliance»: Von der EASA festgelegte und zuletzt durch Beschluss vom 18. März 2020 geänderte annehmbare Nachweisverfahren, verabschiedet gemäss den Bestimmungen nach Ziffer 3 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.784.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.

3. Abschnitt: Amateurfunk

Art. 44 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

1 Die Teilnahme am Amateurfunkdienst setzt voraus:

a.
eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse:
1.
Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk,
2.
Radiotelegrafistenausweis,
3.
Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk,
4.
Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
b.
ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen nach Artikel 47f AEFV24.

2 Unbediente Amateurfunkanlagen dürfen nur von Amateurfunkvereinen in Betrieb genommen werden.

Art. 45 Berechtigungen aufgrund von Fähigkeitszeugnissen

1 Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, eine Funkanlage auf allen Frequenzbereichen des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu nutzen.

2 Die Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber, eine Funkanlage auf den für diese Zulassungsart vorgesehenen Frequenzbereichen des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Radiotelefonie und Faksimile zu nutzen.

3 Digitale Betriebsarten sind erlaubt, wenn es sich um öffentlich zugängliche Übertragungsverfahren handelt.

Art. 47 Nutzung der Funkanlage

1 Wer die Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach Artikel 44 erfüllt, darf die Funkanlage nur nutzen, um technische Informationen über Sende- und Empfangsversuche, persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen zu übermitteln.

2 Nicht zulässig sind insbesondere:

a.
rechtsgeschäftliche Mitteilungen;
b.
die Übertragung von Informationen, die von Dritten stammen oder für Dritte bestimmt sind, sofern nicht alle Beteiligten Funkamateurinnen oder Funkamateure sind;
c.
die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.

3 Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 besitzt, darf seine Funkanlage ohne Zustimmung des BAKOM selber herstellen und ändern.

4 Wer ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 besitzt, darf nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben. Anpassungen an diesen Geräten sind zulässig, sofern sie nicht den Senderteil betreffen.

Art. 48 Dokumentation über die Funkanlage

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a muss über ihre oder seine Funkanlage eine Dokumentation führen und diese dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung stellen.

2 Die Dokumentation muss enthalten:

a.
ein Verzeichnis der Sender und Empfänger mit Angaben über die Frequenzbereiche, die Sendearten und die Leistung sowie die Charakteristiken der Antennenanlage;
b.
ein Schaltschema der nicht industriell gefertigten Sender und Empfänger.

4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker

Art. 51 Art der Prüfungen und Fähigkeitszeugnisse

1 Zuständig für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung der folgenden Fähigkeitszeugnisse ist ausschliesslich das BAKOM:

a.
beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
b.
allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
c.
UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk;
d.
Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure;
e.
Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk.

2 Es erlässt die administrativen Vorschriften.

6. Kapitel:
Von Behörden betriebene Funkanlagen zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit

Art. 53 Bewilligungspflicht und -entzug

1 Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 FAV25 dürfen nur mit der Bewilligung des BAKOM in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.

2 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.

Art. 54 Gesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung muss detaillierte Angaben zu sämtlichen technischen Parametern sowie zum Betriebszweck und zum Betriebsort der Anlage enthalten. Für fest installierte störende Fernmeldeanlagen muss das Gesuch zudem genaue Angaben zu Art und Ort des Einbaus enthalten.

2 Im Gesuch müssen eine technische Leiterin oder ein technischer Leiter sowie eine Kontaktstelle bezeichnet werden, die während des Betriebs der Anlage dauernd besetzt ist.

3 Für die Anerkennung als technische Leiterin oder technischen Leiter gilt Artikel 32 Absätze 2 und 3.

Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Das BAKOM bewilligt den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen, welche die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 FAV26 nicht erfüllen, nur, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.

2 Es bewilligt den Betrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen, wenn diese ausserhalb der Orte nach Artikel 56 Absatz 1 keine Störungen des Fernmeldeverkehrs verursachen.

Art. 56 Betrieb

1 Fest installierte störende Fernmeldeanlagen dürfen nur in Vollzugsanstalten und in Gefängnissen, in vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genutzten Räumlichkeiten sowie auf den Infrastrukturen der Armee und der Militärverwaltung betrieben werden.

2 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen von den Polizei- und Strafvollzugsbehörden und dem NDB nur betrieben werden, wenn dadurch eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib oder Leben abgewendet werden kann. Nach vorgängiger Benachrichtigung des BAKOM dürfen sie zeitlich befristet mit geringer Leistung auch zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen betrieben werden.

3 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen von der Armee bei Einsätzen nach Artikel 65 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199527 sowie zum Eigenschutz nur betrieben werden, wenn dadurch entweder eine unmittelbare und schwere Gefahr für Leib und Leben oder eine schwere Bedrohung für besondere militärische Güter abgewendet werden kann. Nach vorgängiger Benachrichtigung des BAKOM darf die Armee solche Fernmeldeanlagen auch zur Neutralisierung von Ortungs- und Überwachungssystemen zeitlich befristet mit geringer Leistung betreiben.

4 Mobile störende Fernmeldeanlagen dürfen zur Erprobung von Fernmeldeanlagen, die für die Armee bestimmt sind, von der Armee und dem Bundesamt für Rüstung zeitlich und örtlich befristet betrieben werden, sofern dafür eine Sonderbewilligung des BAKOM vorliegt.

Art. 57 Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen

1 Das BAKOM erteilt eine befristete Bewilligung für den Probebetrieb von fest installierten störenden Fernmeldeanlagen nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 55 eingehalten werden. Dies gilt auch für Anlagen, die funktechnisch geändert worden sind.

2 Über die Durchführung des Probebetriebs ist ein Protokoll zu führen, das über die Art, den Ablauf, die Ergebnisse sowie Beginn und Ende des Probebetriebs Auskunft gibt.

3 Das BAKOM erteilt die definitive Betriebsbewilligung erst, wenn die Gesuchstellerin die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 55 nachgewiesen hat.

Art. 59 Behebung von nicht rechtmässigen Störungen

1 Verursacht eine fest installierte störende Fernmeldeanlage oder ein Ortungs- oder Überwachungssystem eine nicht rechtmässige Störung, so kann das BAKOM die verantwortliche Betreiberin auffordern, diese unverzüglich zu beheben.

2 Kann die Störung nicht innert einer Stunde behoben werden, so ist die Anlage oder das System unverzüglich ausser Betrieb zu setzen. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist.

3 Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Vollzug

1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung und erlässt die technischen und administrativen Ausführungsbestimmungen.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es arbeitet mit ausländischen Fernmeldeverwaltungen zusammen.

Art. 61 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1 Falls notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.

2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung:

a.
verlieren die Konzessionen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und am Flugfunk sowie die Konzessionen zur Nutzung von Funkanlagen auf Hochsee- und Rheinschiffen ihre Gültigkeit;
b.
gelten die mit den Konzessionen nach Buchstabe a vergebenen Rufzeichen und Kennungen als zugeteilt im Sinne der Artikel 47d–47f AEFV29;
c.
können die mit den Konzessionen nach Buchstabe a ausgestellten Dokumente «Ship Station Licence», «Aircraft Station Licence» sowie die Lichtbildausweise zum Amateurfunk bis zum Verzicht auf das zugrundeliegende Rufzeichen und die Kennung oder bis zu deren Widerruf weiter genutzt werden;
d.
gelten Konzessionärinnen und Konzessionäre von nach Buchstabe a vergebenen Konzessionen als gemeldet im Sinne von Artikel 33;
e.
behalten die gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Fähigkeitsausweise ihre Gültigkeit;
f.
gelten die gestützt auf die Regionale Vereinbarung vom 1. Oktober 197630 über den Rheinfunkdienst erworbene Sprechfunkausweise als UKW-Sprechfunkausweis im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b;
g.
behalten Bordradiotelefonistenausweise ihre Gültigkeit und gelten als Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a.

2 Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen behalten ihre Gültigkeit über ihr bisheriges Ablaufdatum hinaus bis zum 31. Dezember 2026.31

29 SR 784.104

30 SR 0.747.224.178

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 613).