1 Wer an Bord eines Luftfahrzeugs Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk nutzt, um Flugverkehrsleit- oder Flugverkehrsinformationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse besitzen:
- a.
- Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug;
- b.
- Fähigkeitszeugnis für die Teilnahme am Flugfunk im Instrumentenflug.
2 Das Fähigkeitszeugnis ermächtigt zur Teilnahme am Flugfunk im Sichtflug beziehungsweise im Instrumentenflug in der Sprache, in welcher die Tischprüfung abgelegt wurde.
3 Die Tischprüfung besteht aus der Demonstration der korrekten Abwicklung der Flugfunkverfahren anlässlich eines simulierten Fluges.
4 Wer in einer anderen Sprache als in derjenigen, in der sie oder er die Tischprüfung abgelegt hat, am Flugfunk teilnehmen möchte, muss die Tischprüfung in dieser anderen Sprache ablegen.
5 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse zuständig.
6 Ausländische Fähigkeitszeugnisse gelten für die Nutzung von Flugfunkanlagen an Bord von Luftfahrzeugen, die der Pilot mit seiner Lizenz aus dem Ausstellerstaat des jeweiligen Fähigkeitszeugnisses führen darf.
7 Wird eine ausländische Pilotenlizenz vom BAZL anerkannt und verfügt die Inhaberin oder der Inhaber über ein Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk, so wird ihr oder ihm ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.
8 Entspricht ein im Ausland erworbenes Fähigkeitszeugnis zur Teilnahme am Flugfunk den schweizerischen Anforderungen, so wird der Inhaberin oder dem Inhaber des Zeugnisses ein entsprechendes schweizerisches Fähigkeitszeugnis ausgestellt.
9 Personen ohne Fähigkeitszeugnis dürfen eine Funkanlage im Notfall oder ausnahmsweise zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr nutzen.