784.101.112

Verordnung der ComCom
betreffend das Fernmeldegesetz

vom 23. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),

gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),

verordnet:

Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.

2 Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Anhang

(Art. 1)

Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Ausgabe 2)3

3 Der Text dieses Anhangs und seiner Änderungen wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Er kann im Internet unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Telekommunikation abgerufen oder beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.