784.101.112
Verordnung der ComCom
betreffend das Fernmeldegesetz
vom 23. Oktober 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),
gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
verordnet:
Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.
2 Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19972 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.