Art. 1 Begriffe
Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes:
- 1.
- a) Als «Unterwasser-Kulturerbe» gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben, wie:
- i)
- Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext;
- ii)
- Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, einschliesslich ihrer Ladung oder eines sonstigen Inhalts, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext; und
- iii)
- Gegenstände mit prähistorischem Charakter.
- b)
- Auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
- c)
- Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
- 2.
- a) Als «Vertragsstaaten» gelten Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die dieses in Kraft ist.
- b)
- Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den im genannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich «Vertragsstaaten» auf diese Hoheitsgebiete.
3. Als «UNESCO» gilt die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
4. Als «Generaldirektor» gilt der Generaldirektor der UNESCO.
5. Als «Gebiet» gelten der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse.
6. Als «auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten» gelten Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und mit denen dieses unmittelbar oder mittelbar materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
7. Als «Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken» bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
8. Als «Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge» gelten Kriegsschiffe, andere Schiffe und Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für Nichthandelszwecke genutzt wurden, die als solche erkennbar sind und die der Definition des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen.
9. Als «Regeln nach Artikel 33» gelten die in Artikel 33 genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.