0.442.151.41

 AS 2019 579

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung

Abgeschlossen am 25. Mai 2018

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Februar 2019

(Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
(im Folgenden: Schweiz)
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
(im Folgenden: Liechtenstein),

nachfolgend als Parteien bezeichnet,

geleitet vom Wunsch, die engen Verbindungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Kulturbereich zu befördern;

in der Überzeugung, dass die kulturelle Zusammenarbeit zu einer Vertiefung der freundschaftlichen Beziehung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der beiden Staaten führt;

im Bewusstsein, dass die musikalische Bildung einen unverzichtbaren Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung leistet und die Teilhabe am kulturellen Leben stärkt;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Abkommen regelt die Teilnahme von Liechtenstein am Programm «Jugend und Musik» (im Folgenden: Programm/J+M) der Schweiz. Es hat zum Ziel, dass Kinder und Jugendliche aus Liechtenstein zu den gleichen Bedingungen wie Kinder und Jugendliche aus der Schweiz am Programm teilnehmen können.

2 Die Schweiz stellt Liechtenstein ihre Organisation für das Programm einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des effektiven Aufwandes zur Verfügung

Art. 2 Gesetzliche und weitere Grundlagen

1 Die in Liechtenstein aufgrund dieses Abkommens anwendbaren schweizerischen Erlasse und weiteren Grundlagen sind in Anhang I zu diesem Abkommen aufgeführt.

2 Die schweizerischen Behörden informieren die liechtensteinischen Behörden frühzeitig über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für dieses Abkommen massgeblichen schweizerischen Erlasse und weiteren Grundlagen. Der Anhang I kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden (Art. 5) auf diplomatischem Weg abgeändert und ergänzt werden.

Art. 3 Teilnahme am Programm

Die Teilnahme von Liechtenstein am Programm richtet sich nach den anwendbaren schweizerischen Erlassen und weiteren Grundlagen gemäss Anhang I, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.

Art. 3.1 Zertifizierung von J+M Leitungspersonen

1 Die Ausbildung zu J+M-Leitungspersonen steht Personen offen, die Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und die weiteren Voraussetzungen gemäss den Grundlagen in Anhang I erfüllen.

2 Die im Rahmen der Ausbildung erworbenen J+M-Zertifikate berechtigen zur Leitung von J+M-Kursen und J+M-Lagern in der Schweiz und in Liechtenstein.

Art. 3.2 Anerkennung und Durchführung von J+M-Angeboten

Schweizerische und liechtensteinische Organisationen können J+M-Angebote (Ausbildungsmodule sowie Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) konzipieren und anerkennen lassen und in der Schweiz oder in Liechtenstein durchführen.

Art. 3.3 Teilnahme an J+M-Angeboten

Die Teilnahme an J+M-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und die weiteren Voraussetzungen gemäss den Grundlagen in Anhang I erfüllen.

Art. 3.4 Beiträge

Den Organisatoren von J+M-Angeboten werden in beiden Staaten Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch die Vollzugsstelle des Programms.

Art. 4 Abgeltung von Leistungen für die Teilnahme am Programm

1 Die von der Schweiz erbrachten Leistungen werden von Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen in Anhang II zu diesem Abkommen abgegolten.

2 Der Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.

Art. 5 Zuständige Behörden

1 Die zuständigen Behörden sind:

a.
in der Schweiz: Bundesamt für Kultur;
b.
in Liechtenstein: Amt für Kultur.

2 Die beiden Behörden verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt miteinander.

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Die Parteien notifizieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum des Empfangs der letzten Notifikation in Kraft.

2 Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigen Vertreter der beiden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Venedig, am 25. Mai 2018, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Alain Berset

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Aurelia Frick

Anhang I1

1 Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 133).

Gesetzliche und weitere Grundlagen zum Programm

1. Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG), SR 442.1; anwendbar ist Art. 12
Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik» (Förderungskonzept, EDI-VO), SR 442.131

2. Weitere Grundlagen

Einschlägige Weisungen und Richtlinien gemäss Webseite des Programms: J+M-Entschädigungsreglement, Beitragsregelung an J+M-Kurse und J+M–Lager sowie an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende, Anmelde-Formulare etc.

Anhang II

Abgeltung von Leistungen für die Teilnahme am Programm

1. Kaderausbildungen

1 Liechtenstein entschädigt die Schweiz für die in Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von J+M-Leitenden. Ebenfalls entschädigt Liechtenstein die Schweiz für die ausserhalb Liechtensteins und der Schweiz wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit.

2 Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen geschuldet, die vom Bundesamt für Kultur bzw. der Vollzugsstelle durchgeführt oder vom Bundesamt für Kultur gemäss den Grundlagen in Anhang I mit Beiträgen unterstützt werden.

2. J+M-Kurse und J+M-Lager

1 Liechtenstein entschädigt die Schweiz für die in Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer an J+M-Kursen und J+M-Lagern. Ebenfalls entschädigt Liechtenstein die Schweiz für die ausserhalb Liechtensteins und der Schweiz wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit liechtensteinischer Staatsange­hörigkeit.

2 Die Entschädigung wird für die Teilnahme an J+M-Kursen und J+M-Lagern geschuldet, die vom Bundesamt für Kultur bzw. der Vollzugsstelle gemäss den Grundlagen in Anhang I mit Beiträgen unterstützt werden.

3. Verwaltungskosten

1 Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweiz für das Programm. Dabei handelt es sich um die Kosten für die Programmverwaltung und Programmentwicklung durch die Vollzugsstelle sowie für die Entwicklung und den Betrieb der zur Programmverwaltung notwendigen Datenbank J+M.

2 Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf die Vollkostenrechnung der Vollzugsstelle ermittelt. Die Beteiligung von Liechtenstein erfolgt anteilmässig in Bezug auf die Anzahl der am Programm teilnehmenden und beitragsberechtigten Kinder und Jugendlichen in den beiden Staaten.