Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und
die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht dessen, dass die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnliche Straftaten schon ihrem Wesen nach die öffentliche Gesundheit ernstlich gefährden;
unter Hinweis auf den anlässlich des Dritten Gipfels der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.–17. Mai 2005) verabschiedeten Aktionsplan, in dem die Entwicklung von Massnahmen zur Stärkung der Sicherheit der Bürger Europas empfohlen wird;
eingedenk der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5)2, der Europäischen Sozialcharta (1961, SEV Nr. 35), des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs (1964, SEV Nr. 50)3 und seines Protokolls (1989, SEV Nr. 134)4, des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997, SEV Nr. 164)5 und seiner Zusatzprotokolle (1998, SEV Nr. 1686; 2002, SEV Nr. 1867; 2005, SEV Nr. 195; 2008, SEV Nr. 203) sowie des Übereinkommens über Computerkriminalität (2001, SEV Nr. 185)8;
eingedenk ferner der sonstigen einschlägigen Arbeit des Europarats, insbesondere der Beschlüsse des Ministerkomitees und der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung, vor allem der Entschliessung ResAP(2001)2 über die Rolle des Apothekers als Sicherheitsfaktor im Gesundheitsbereich9, der vom Ministerkomitee am 6. April 2005 beziehungsweise am 26. September 2007 verabschiedeten Antworten, zum einen auf die Empfehlung 1673 (2004) der Parlamentarischen Versammlung betreffend «Produktfälschungen: Probleme und Lösungen», zum anderen auf die Empfehlung 1794 (2007) der Parlamentarischen Versammlung betreffend «Die Qualität der Medizin in Europa», sowie einschlägiger Programme des Europarats;
unter gebührender Berücksichtigung anderer einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte und internationaler Programme, die vor allem von der Weltgesundheitsorganisation, insbesondere in der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung gefälschter Arzneimittel (IMPACT), und von der Europäischen Union sowie im Rahmen der G-8 vorangebracht wurden;
entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten insbesondere durch die Schaffung neuer Straftatbestände und entsprechender strafrechtlicher Sanktionen zu bekämpfen;
im Hinblick darauf, dass es Zweck dieses Übereinkommens ist, Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und zu bekämpfen, sollen die Bestimmungen des Übereinkommens über das materielle Strafrecht umgesetzt werden, indem dieser Zweck und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden;
im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen nicht darauf abzielt, Fragen der Rechte des geistigen Eigentums zu behandeln;
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft zu entwickeln, in deren Mittelpunkt Gesichtspunkte der Prävention, des Opferschutzes sowie des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ähnlicher die öffentliche Gesundheit gefährdender Straftaten stehen, und mit der ein besonderer Folgemechanismus eingerichtet wird;
in der Erkenntnis, dass zur wirksamen Bekämpfung der weltweiten Gefährdung durch die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und durch ähnliche Straftaten eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und Nichtmitgliedstaaten gefördert werden soll,
sind wie folgt übereingekommen: