0.632.315.981
AS 2019 461
Übersetzung
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems
Abgeschlossen am 21. Juni 2017
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019
(Stand am 1. Februar 2019)
Frau Oda Helen Sletnes Botschafterin Mission von Norwegen bei der Norway House Rue Archimède 17 1000 Brüssel Belgien | Brüssel, den 21. Juni 2017 |
Herrn Urs Bucher Botschafter Mission der Schweiz bei der Europäischen Union Place du Luxembourg 1 1050 Brüssel Belgien |
Herr Botschafter
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die ‹Schweiz›) und das Königreich Norwegen (‹Norwegen›) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (‹APS›) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:
2. Die Schweiz und Norwegen anerkennen, dass Vormaterialien mit Ursprung in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei im Sinne der jeweiligen APS-Ursprungsregeln als Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes des APS-Schemas einer Vertragspartei gelten, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter be- oder verarbeitet werden, als Be- oder Verarbeitungen, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dieser Unterabsatz kommt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union und in der Türkei zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen in den Absätzen 15 bzw. 16 erfüllt sind.
Die Zollbehörden der Schweiz und Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Vormaterialien. Es gelten die Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen in Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (‹PEM-Übereinkommen›).
Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (‹Harmonisiertes System›), das von der Organisation verabschiedet wurde, die gemäss der am 15. Dezember 19501 in Brüssel abgeschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegründet wurde.
3. Die Schweiz und Norwegen akzeptieren die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatz-Ursprungsnachweise in Form von Ersatz-Ursprungszeugnissen nach Formblatt A (‹Ersatzzeugnis›) sowie Ersatzerklärungen zum Ursprung, die von zu diesem Zweck registrierten Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden.
Jede Vertragspartei beurteilt im Einklang mit ihrer eigenen Gesetzgebung, ob Erzeugnissen mit Ersatz-Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung gewährt werden soll.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, bevor ein Ersatz-Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird:
5. Für die Zwecke von Unterabsatz 4(c) gilt Folgendes:
Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Veränderung, können die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung den Anmelder auffordern, die Einhaltung des Grundsatzes nachzuweisen, was auf jede Art geschehen kann.
Auf Antrag des Wiederversenders bestätigt die Zollbehörde der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und dass die Zollbehörde keine Erlaubnis erteilt hat, diese während der Lagerung auf dem Gebiet der Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder sie Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen.
Handelt es sich beim Ersatznachweis um ein Ersatzzeugnis, so dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung keine Nicht-Manipulations-Bescheinigung für die Zeit anfordern, in der sich die Erzeugnisse auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei befanden.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass:
9. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatz-Ursprungsnachweise sind vom Wiederversender ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatz-Ursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
10. Die Vertragsparteien verständigen sich auf die Aspekte der gegenseitigen Zusammenarbeit in Bezug auf das REX-System im Einklang mit den Modalitäten der Zusammenarbeit, die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien noch zu vereinbaren sind.
11. Mögliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschliesslich im Rahmen bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Falls die Streitigkeiten auch die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könnten, so werden diese konsultiert.
12. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit in schriftlicher Form abändern. Auf Antrag einer Vertragspartei nehmen beide Vertragsparteien Konsultationen über mögliche Änderungen dieses Abkommens auf. Falls diese Änderungen die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könnten, so werden diese konsultiert. Solche Änderungen treten zu einem einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien sich gegenseitig den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
13. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an seinem ordnungsmässigen Funktionieren hat und sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
14. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen kündigen, sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
15. Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Union abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung informiert haben.
16. Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung informiert haben.
17. Sobald das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft ist und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit seitens der Türkei, kann jede Vertragspartei vorsehen, dass in den Vertragsparteien Ersatz-Ursprungsnachweise für Erzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt werden können, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden.
18. Dieses Abkommen wird zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten, sobald die Schweiz und Norwegen sich gegenseitig den Abschluss der zur Annahme notwendigen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Ab diesem Zeitpunkt wird es das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzen, das am 23. Januar 20012 unterzeichnet wurde.»
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Für das Königreich Norwegen: Oda Helen Sletnes |