0.632.315.981

 AS 2019 461

Übersetzung

Abkommen

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems

Abgeschlossen am 21. Juni 2017

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019

(Stand am 1. Februar 2019)

Frau Oda Helen Sletnes

Botschafterin

Mission von Norwegen bei der
Europäischen Union

Norway House

Rue Archimède 17

1000 Brüssel

Belgien

Brüssel, den 21. Juni 2017

Herrn Urs Bucher

Botschafter

Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

Place du Luxembourg 1

1050 Brüssel

Belgien

Herr Botschafter

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die ‹Schweiz›) und das Königreich Norwegen (‹Norwegen›) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (‹APS›) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:

(a)
Definition des Begriffs ‹Erzeugnisse mit Ursprung in› oder ‹Ursprungserzeugnisse› nach denselben Kriterien;
(b)
Bestimmungen über die regionale Kumulierung;
(c)
Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei haben;
(d)
Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Materialien ohne Ursprungseigenschaft;
(e)
Bestimmungen über die Nicht-Veränderung von Erzeugnissen aus dem begünstigten Land;
(f)
Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatz-Ursprungsnachweisen;
(g)
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.

2.  Die Schweiz und Norwegen anerkennen, dass Vormaterialien mit Ursprung in der Union, in der Schweiz, in Norwegen oder in der Türkei im Sinne der jeweiligen APS-Ursprungsregeln als Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes des APS-Schemas einer Vertragspartei gelten, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter be- oder verarbeitet werden, als Be- oder Verarbeitungen, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dieser Unterabsatz kommt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union und in der Türkei zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen in den Absätzen 15 bzw. 16 erfüllt sind.

Die Zollbehörden der Schweiz und Norwegens leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise für die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Vormaterialien. Es gelten die Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen in Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (‹PEM-Übereinkommen›).

Dieser Absatz gilt nicht für die Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (‹Harmonisiertes System›), das von der Organisation verabschiedet wurde, die gemäss der am 15. Dezember 19501 in Brüssel abgeschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegründet wurde.

3.  Die Schweiz und Norwegen akzeptieren die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatz-Ursprungsnachweise in Form von Ersatz-Ursprungszeugnissen nach Formblatt A (‹Ersatzzeugnis›) sowie Ersatzerklärungen zum Ursprung, die von zu diesem Zweck registrierten Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden.

Jede Vertragspartei beurteilt im Einklang mit ihrer eigenen Gesetzgebung, ob Erzeugnissen mit Ersatz-Ursprungsnachweis eine Präferenzbehandlung gewährt werden soll.

4.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, bevor ein Ersatz-Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird:

(a)
Ersatz-Ursprungsnachweise dürfen nur ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die ursprünglichen Ursprungsnachweise im Einklang mit der in der Schweiz oder in Norwegen geltenden Gesetzgebung ausgestellt oder ausgefertigt wurden;
(b)
ein Ursprungsnachweis oder ein Ersatz-Ursprungsnachweis kann nur für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, durch einen oder mehrere Ersatz-Ursprungs­nachweise ersetzt werden, um alle oder einige der im ursprünglichen Ursprungsnachweis erfassten Erzeugnisse von dieser Vertragspartei in die andere Vertragspartei zu senden;
(c)
die Erzeugnisse müssen in der wiederversendenden Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sein und dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen (‹Grundsatz der Nicht-Veränderung›);
(d)
bei Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft im Rahmen einer von einer Vertragspartei gewährten Abweichung von den Ursprungsregeln erworben haben, werden keine Ersatz-Ursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt, sofern die Erzeugnisse in die andere Vertragspartei wiederversandt werden;
(e)
Ersatz-Ursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn die zur Wiederversendung ins Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmten Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft durch regionale Kumulierung erlangt haben;
(f)
Ersatz-Ursprungsnachweise können von den Zollbehörden ausgestellt oder von den Wiederversendern ausgefertigt werden, wenn den zur Wiederversendung ins Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmten Erzeugnissen durch die wiederversendende Vertragspartei keine Präferenzbehandlung gewährt wird.

5.  Für die Zwecke von Unterabsatz 4(c) gilt Folgendes:

Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Veränderung, können die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung den Anmelder auffordern, die Einhaltung des Grundsatzes nachzuweisen, was auf jede Art geschehen kann.

Auf Antrag des Wiederversenders bestätigt die Zollbehörde der wiederversendenden Vertragspartei, dass die Erzeugnisse während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet dieser Vertragspartei unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind und dass die Zollbehörde keine Erlaubnis erteilt hat, diese während der Lagerung auf dem Gebiet der Vertragspartei zu verändern, in irgendeiner Weise umzuwandeln oder sie Be- oder Verarbeitungen zu unterziehen, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen.

Handelt es sich beim Ersatznachweis um ein Ersatzzeugnis, so dürfen die Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung keine Nicht-Manipulations-Bescheinigung für die Zeit anfordern, in der sich die Erzeugnisse auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei befanden.

6.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:

(a)
bei Ersatz-Ursprungsnachweisen, die den in einem begünstigten Land des APS-Schemas der Schweiz und desjenigen Norwegens ursprünglich ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen entsprechen, die Zollbehörden der Schweiz und Norwegens sich bei der Nachprüfung dieser Ersatz-Ursprungsnachweise gegenseitig die erforderliche Amtshilfe leisten. Auf Antrag der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung müssen die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei das Verfahren zur nachträg­lichen Prüfung des entsprechenden ursprünglichen Ursprungsnachweises einleiten und durchführen;
(b)
bei Ersatz-Ursprungsnachweisen, die den in einem ausschliesslich begünstigten Land des APS-Schemas der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung ursprünglich ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen entsprechen, diese Vertragspartei in Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land das Verfahren zur nachträglichen Prüfung der ursprünglichen Ursprungsnachweise einleitet und durchführt. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise, die den zu prüfenden Ersatz-Ursprungsnachweisen entsprechen, oder allfällige Kopien der ursprünglichen Ursprungsnachweise, die den zu prüfenden Ersatz-Ursprungsnachweisen entsprechen, werden durch die Zollbehörden der wiederversendenden Vertragspartei den Zollbehörden der Vertragspartei der endgültigen Bestimmung zugestellt, damit diese das Verfahren zur nachträglichen Prüfung durchführen können.

7.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:

(a)
auf jedem Ersatzzeugnis im Feld rechts oben das wiederversendende Land angegeben ist, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt wurde;
(b)
in Feld 4 die Angabe ‹Replacement certificate› oder ‹Certificat de rem­placement› steht sowie das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A vermerkt sind;
(c)
in Feld 1 der Name des Wiederversenders angegeben ist;
(d)
in Feld 2 der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden kann;
(e)
in die Felder 3–9 alle auf dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu den wiederversandten Erzeugnissen übertragen wurden;
(f)
in Feld 10 auf die Rechnung des Wiederversenders verwiesen werden kann;
(g)
in Feld 11 der Sichtvermerk der Zollbehörde angebracht ist, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. Die Angaben in Feld 12 über das Ursprungs- und das Bestimmungsland sind dem ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A zu entnehmen. Der Wiederversender unterzeichnet das Ursprungszeugnis in Feld 12. Der Wiederversender, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A;
(h)
die Zollbehörde, die mit der Ausstellung des Ersatzzeugnisses beauftragt ist, auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis nach Formblatt A das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie die Seriennummern des entsprechenden Ersatzzeugnisses oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse einträgt. Der Antrag für das Ersatzzeugnis und das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A werden von der betreffenden Zollbehörde mindestens drei Jahre lang aufbewahrt;
(i)
Ersatz-Ursprungszeugnisse auf Englisch oder Französisch verfasst werden.

8.  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass:

(a)
der Wiederversender auf jeder Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes vermerkt:
(i)
alle Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises zu den wiederversandten Erzeugnissen,
(ii)
das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises,
(iii)
die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, einschliesslich allfälliger Informationen über eine für die durch die Erklärung zum Ursprung erfassten Erzeugnisse geltende Kumulierung,
(iv)
Name und Adresse des Wiederversenders sowie dessen Nummer als registrierter Ausführer,
(v)
Name und Adresse des Empfängers in der Schweiz oder in Norwegen,
(vi)
Datum und Ort der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses;
(b)
jede Ersatzerklärung zum Ursprung den Vermerk ‹Replacement statement› oder ‹Attestation de remplacement› trägt;
(c)
Ersatzerklärungen zum Ursprung von im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer (Registered Exporter System, kurz REX-System) registrierten Wiederversendern ausgefertigt werden, unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung;
(d)
der Wiederversender beim Ersatz eines Ursprungsnachweises auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes vermerkt:
(i)
das Datum der Ausfertigung der Ersatzerklärung(en) zum Ursprung und die davon erfassten Warenmengen,
(ii)
Name und Adresse des Wiederversenders,
(iii)
Name und Adresse des Empfängers oder der Empfänger in der Schweiz oder in Norwegen;
(e)
auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung der Vermerk ‹Replaced› oder ‹Remplacé› angebracht wird;
(f)
eine Ersatzerklärung zum Ursprung ab dem Datum ihrer Ausfertigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig ist;
(g)
Ersatzerklärungen zum Ursprung auf Englisch oder Französisch verfasst werden.

9.  Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatz-Ursprungs­nachweise sind vom Wiederversender ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatz-Ursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

10.  Die Vertragsparteien verständigen sich auf die Aspekte der gegenseitigen Zusammenarbeit in Bezug auf das REX-System im Einklang mit den Modalitäten der Zusammenarbeit, die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien noch zu vereinbaren sind.

11.  Mögliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschliesslich im Rahmen bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Falls die Streitigkeiten auch die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könnten, so werden diese konsultiert.

12.  Die Vertragsparteien können dieses Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit in schriftlicher Form abändern. Auf Antrag einer Vertragspartei nehmen beide Vertragsparteien Konsultationen über mögliche Änderungen dieses Abkommens auf. Falls diese Änderungen die Interessen der Union und/oder der Türkei betreffen könnten, so werden diese konsultiert. Solche Änderungen treten zu einem einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien sich gegenseitig den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

13.  Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens unverzüglich aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an seinem ordnungsmässigen Funktionieren hat und sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.

14.  Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen kündigen, sofern sie die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat.

15.  Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Union nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Union abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung informiert haben.

16.  Der erste Unterabsatz von Absatz 2 gilt für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei nur, sofern die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei abgeschlossen und sich gegenseitig über die Erfüllung dieser Voraussetzung informiert haben.

17.  Sobald das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft ist und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit seitens der Türkei, kann jede Vertragspartei vorsehen, dass in den Vertragsparteien Ersatz-Ursprungsnachweise für Erzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt werden können, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden.

18.  Dieses Abkommen wird zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten, sobald die Schweiz und Norwegen sich gegenseitig den Abschluss der zur Annahme notwendigen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Ab diesem Zeitpunkt wird es das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzen, das am 23. Januar 20012 unterzeichnet wurde.»

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Für das Königreich Norwegen:

Oda Helen Sletnes