0.512.21

 AS 2019 5049

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation
der Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze
und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten

Abgeschlossen am 3. Dezember 2019

In Kraft getreten am 3. Dezember 2019

(Stand am 3. Dezember 2019)

Der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «die Schweiz»,
und
die Organisation der Vereinten Nationen, nachstehend «die UNO»,
nachstehend gemeinsam «die Parteien»,

in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen1 zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen,

unter Berücksichtigung, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze ein wesentlicher Faktor von Sicherheit und Stabilität ist,

eingedenk der Resolutionen 46/48 vom 9. Dezember 1991, 48/42 vom 10. Dezember 1993 und 49/37 vom 9. Februar 1995 der Generalversammlung zu den Bedürfnissen der Friedenssicherungsausbildung,

in der Erwägung, dass ein Abkommen über Vereinbarungen zu den Vorrechten und Immunitäten von Personen, die an in der Schweiz stattfindenden Aktivitäten zur Förderung der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze beteiligt sind, die Verhandlungen für künftige Ausbildungsaktivitäten erleichtern würde,

unter Berufung auf das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen («Allgemeines Übereinkommen»), abgeschlossen am 13. Februar 19462, bei dem die Schweiz Vertragspartei ist, und das Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen, abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen am 11. Juni und 1. Juli 19463 («Sitzabkommen»),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

1.  Dieses Abkommen gilt für alle Zusammenarbeitsaktivitäten im Bereich der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze, die von der UNO durchgeführt werden, einschliesslich Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen und Zusammenkünfte zur Förderung der Ausbildung für internationale Friedenseinsätze (nachstehend «Ausbildungsaktivitäten»), die in der Schweiz unter der Schirmherrschaft der UNO stattfinden.

2.  Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der Zusammenarbeit zur Organisation dieser Ausbildungsaktivitäten sowie die Bestimmung des Status, der Vorrechte und der Immunitäten der Personen, die an in der Schweiz stattfindenden Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind.

3.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, die Vorbereitung und die Durchführung eines spezifischen internationalen Friedenseinsatzes.

Art. 2 An den Ausbildungsaktivitäten beteiligte Personen

Dieses Abkommen gilt für die folgenden Personenkategorien, die an den Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind oder damit verbundene Aufgaben wahrnehmen:

1.
Bedienstete der UNO;
2.
Sachverständige im Auftrag der UNO;
3.
militärisches, Polizei- und ziviles Personal von staatlichen Stellen der UNO-Mitgliedstaaten.
Art. 3 Autorisierte Stellen

Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Stellen (nachstehend «autorisierte Stellen») sind:

für die UNO - das betroffene Departement;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft - das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 4 Koordination zwischen den autorisierten Stellen

1.  Die autorisierten Stellen können für Ausbildungsaktivitäten von bestimmter Dauer Dokumente zur Planung der Zusammenarbeit ausarbeiten, die von ihren zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet werden.

2.  Für die Umsetzung spezifischer Ausbildungsaktivitäten können die autorisierten Stellen separate Vereinbarungen treffen, die diesem Abkommen unterstellt sind.

Art. 5 Status, Vorrechte und Immunitäten der an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen

1.  Die in der Schweiz stattfindenden Ausbildungsaktivitäten richten sich nach den relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens und des Sitzabkommens.

2.  Die Bediensteten der UNO, die an den Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind oder damit verbundene Aufgaben wahrnehmen, geniessen die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen Übereinkommens und die im Sitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.

3.  Die Sachverständigen im Auftrag der UNO, die an den Ausbildungsaktivitäten beteiligt sind oder damit verbundene Aufgaben wahrnehmen, geniessen die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen Übereinkommens und die im Sitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.

4.  Das Personal der UNO-Mitgliedstaaten geniesst die in den Artikeln IV des Allgemeinen Übereinkommens und die im Sitzabkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.

5.  Sämtliche an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen geniessen die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und das Wohlwollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit diesen Aktivitäten notwendig sind.

6.  Das von der Schweiz für die Ausbildungsaktivitäten oder Aufgaben mit direktem Bezug zu diesen zur Verfügung gestellte Personal ist für die in Ausübung seiner offiziellen Aufgaben in Verbindung mit diesen Aktivitäten getätigten Handlungen (einschliesslich seiner mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit.

Art. 6 Ein- und Ausreiserecht

Die Schweiz erleichtert in Übereinstimmung mit dem Sitzabkommen die Ein- und Ausreise aller an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen.

Art. 7 Ein- und Ausfuhr

1.  Die Schweiz gestattet die abgabe- und steuerfreie vorübergehende Einfuhr sämtlichen für die Ausbildungsaktivitäten benötigten Materials, einschliesslich technischen Materials.

2.  Die Schweiz befreit sämtliche für die verschiedenen Ausbildungsaktivitäten benötigten Lieferungen von allen Einfuhrabgaben und -steuern und erteilt unverzüglich die Ein- oder Ausfuhrbewilligung für diesen Zweck.

Art. 8 Logistische Verantwortung und Kostenaufteilung

1.  Die autorisierten Stellen bestimmen vor der Durchführung der Ausbildungsaktivitäten die logistische Verantwortung und die Kostenverteilung und berücksichtigen dabei die Liste über die mindestens benötigten Einrichtungen und Ressourcen und über die Aufteilung der zugehörigen Kosten im Anhang dieses Abkommens. Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen der autorisierten Stellen je nach Bedarf und Besonderheiten einer spezifischen Ausbildungsaktivität geändert werden.

2.  Die Einladungen werden von der UNO an die beteiligten Personen gerichtet und halten fest, dass die jeweilige Ausbildungsaktivität von der Schweiz und der UNO gemeinsam organisiert wird.

3.  Die autorisierten Stellen wählen die beteiligten Personen gemeinsam.

Art. 9 Sicherheit

1.  Die Schweiz ergreift alle angemessenen Massnahmen nach innerstaatlichem Recht zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen an den Ausbildungsaktivitäten beteiligte Personen.

2.  Die an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen arbeiten mit den betroffenen Behörden der Schweiz innerhalb deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zusammen.

Art. 10 Kranken- und Unfallversicherung

Die an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen sowie der entsendende Staat oder die entsendende Organisation werden darüber informiert, dass die Beteiligten vor der Einreise in schweizerisches Staatsgebiet über eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung verfügen müssen.

Art. 11 Haftung

1.  Die Schweiz haftet für gegen die UNO und ihr Personal gerichtete Klagen und Forderungen aufgrund:

a)
von Verletzungen von Personen oder materiellen Verlusten und Schäden, die sich in für die Ausbildung genutzten Räumen, die von der Regierung zur Verfügung gestellt wurden oder ihrer Verantwortung unterliegen, ereignet haben;
b)
von Verletzungen von Personen oder materiellen Verlusten und Schäden, die durch die im Rahmen der Ausbildung benutzten Transportdienste, die von der Schweiz zur Verfügung gestellt wurden oder ihrer Verantwortung unterliegen, verursacht wurden oder sich während deren Nutzung ereignet haben;
c)
des Einsatzes von durch die Schweiz für die Ausbildungsaktivitäten zur Verfügung gestelltem oder vermitteltem Personal.

2.  Die Schweiz hält die UNO und ihr Personal in Bezug auf solche Klagen und Forderungen schadlos und entschädigt sie, ausser wenn die Schweiz und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Vereinten Nationen übereinkommen, dass diese Klagen oder Forderungen auf Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz der betroffenen Personen zurückzuführen sind.

Art. 12 Koordination

Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die autorisierten Stellen Zusammenkünfte und Konsultationen durch.

Art. 13 Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mittels Verhandlungen beigelegt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten Unterschrift in Kraft.

2.  Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. In diesem Fall erlischt das Abkommen hundertachtzig Tage nach Empfang der Notifikation.

3.  Dieses Abkommen kann durch die Parteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Für die Änderung gilt Artikel 14 Absatz 1.

4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens bleibt dieses bis zur vollständigen Erfüllung oder zum Erlöschen aller Verpflichtungen aus dessen Umsetzung in Kraft.

Geschehen zu New York am 3. Dezember 2019, in zwei Originalen, jedes in englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jürg Lauber

Für die
Organisation der Vereinten Nationen:

Miguel de Serpa Soares

Anhang

1.  Vorbehältlich der Bedürfnisse und Besonderheiten einer spezifischen Ausbildungsaktivität sowie der verfügbaren Ressourcen und im Einvernehmen zwischen den autorisierten Stellen ist die UNO verantwortlich, mindestens die folgenden Vorkehrungen zu treffen:

a)
Erstellung des Ausbildungsprogramms, Bezeichnung der Instruktorinnen und Instruktoren sowie der Referentinnen und Referenten, Auswahl der internationalen Beteiligten, Sicherstellung der Ausbildungsdurchführung und Erstellung des Schlussberichts;
b)
Organisation der Hin- und Rückreise der Bediensteten der UNO aus dem Ausland;
c)
Bereitstellung einer elektronischen Kopie der Ausbildungsunterlagen und der Ausbildungsbestätigungen der UNO;
d)
Übernahme der Kosten für die Aktivitäten nach Buchstabe b) dieses Absatzes.

2.  Vorbehältlich der Bedürfnisse und Besonderheiten einer spezifischen Ausbildungsaktivität sowie der verfügbaren Ressourcen und im Einvernehmen zwischen den autorisierten Stellen ist die Schweiz verantwortlich, mindestens die folgenden Vorkehrungen zu treffen:

a)
Organisation des Transports der an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen auf dem schweizerischen Staatsgebiet;
b)
Bereitstellung sämtlicher für die Durchführung der Ausbildungsaktivitäten erforderlichen Räumlichkeiten gemäss Vereinbarung zwischen den autorisierten Stellen;
c)
Sicherstellung von Kost und Logis für alle an den Ausbildungsaktivitäten beteiligten Personen;
d)
Gewährleistung der Bereitstellung der durch die autorisierten Stellen vereinbarte Kommunikationsinfrastruktur, namentlich des Internet- und Telefonanschlusses;
e)
Bereitstellung der Einrichtungen und des Büromaterials, darunter Schreibwaren und weiterer Bürobedarf, und Vorbereitung der Kursräume gemäss Vereinbarung zwischen den autorisierten Stellen;
f)
Bereitstellung eines leistungsfähigen Kopiergeräts sowie von Computern, Projektoren mit Leinwand, Flipcharts und einer Lautsprechanlage gemäss Vereinbarung zwischen den autorisierten Stellen;
g)
Organisation der Eröffnungs- und Abschlusszeremonien, des kulturellen Rahmenprogramms, der Transporte vor Ort, der Ersten Hilfe, des Gruppenbilds aller Beteiligten und des Empfangs am Ankunftsort auf schweizerischem Staatsgebiet;
h)
Bereitstellung der Fahnen der UNO und des Gastgeberlands, der Namensschilder der Beteiligten, der Länderschilder für die Büros und der Beschriftung der Konferenzsäle und der Kursräume;
i)
Bezeichnung einer Verbindungsperson, einer Sekretärin oder eines Sekretärs und einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters nach Bedarf;
j)
Übernahme der Kosten für die Aktivitäten nach diesem Absatz.