Waren | Zolltarifnummer | Ursprung | Spezifische Voraussetzungen |
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| | | - iv. in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- und
- in allen unter den Ziffern i. bis iv. genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneorganisamen zu halten;
- und
- b.
- seit der Einpflanzung:
- i.
- geeignete Massnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen zu halten, mindestens durch:
- –
- physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,
- –
- Hygienemassnahmen,
- –
- Verwendung von Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist;
- oder
- ii.
- in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Quarantäneorganismen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Quarantäneorganismen gemäss Buchstabe b zu sichern.
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- 2.
- Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden
| ex 8432.1000 ex 8432.2100 ex 8432.2900 ex 8432.3100 ex 8432.3900 ex 8432.4100 ex 8432.4200 ex 8432.8000 ex 8432.9000 ex 8433.4000 ex 8433.5100 ex 8433.5300 ex 8436.8000 ex 8701.2100 ex 8701.2200 ex 8701.2300 ex 8701.2400 ex 8701.2900 ex 8701.9100 ex 8701.9200 ex 8701.9300 ex 8701.9400 ex 8701.9500 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind. |
- 2.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0601 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden;
- und
- b.
- zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden.
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- 3.
- Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen
| ex 0601 ex 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist;
- und
- b.
- die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
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- 4.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur
| 0602 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;
- oder
- c.
- unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
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- 4.1
- Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, ausser Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0601.2020 ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen;
- i.
- frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oder - ii.
- vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war;
oder - iii.
- einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
oder - iv.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
und in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Massnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch:- –
- physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und
- –
- Hygienemassnahmen;
- oder
- d.
- i. von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde;
und- ii.
- dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden.
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- 4.2
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen
| ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | China, Indien, Japan, Kanada, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:
- i.
- der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schadorganismus durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschliesslich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen;
und - ii.
- der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und - iii.
- dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschliesslich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden;
und - iv.
- dass die Pflanzen:
- –
- so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird;
oder - –
- ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;
- oder
- c.
- ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:
- i.
- so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird;
oder - ii.
- ausserhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden;
- oder
- d.
- nach einem vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigten Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind.
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- 5.
- Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Poaceae und Samen
| ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- in Baumschulen angezogen wurden;
- b.
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
- c.
- zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
- d.
- als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
- e.
- entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
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- 6.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., ausser Samen
| ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- in Baumschulen angezogen wurden;
- b.
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
- c.
- zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
- d.
- als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
- e.
- als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
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- 7.
- – Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.
- – Die relevanten Quarantäneorganismen sind:
- – Begomoviren, ausser: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,
- – Cowpea mild mottle virus,
- – Lettuce infectious yellows virus,
- – Melon yellowing-associated virus,
- – Squash vein yellowing virus,
- – Sweet potato chlorotic stunt virus,
- – Sweet potato mild mottle virus,
- – Tomato mild mottle virus
| ex 0602 | Alle Drittländer, in denen die relevanten Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten | |
| | - a.
- Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Quarantäneorganismen nicht bekannt ist
| Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden. |
| | - b.
- Wo Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Quarantäneorganismen bekanntermassen auftreten
| Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Quarantäneorganismen beobachtet wurden, und: - a.
- die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Quarantäneorganismen sind;
- oder
- b.
- die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schadorganismus als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Quarantäneorganismen befunden wurde,
- oder
- c.
- die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Quarantäneorganismen unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden.
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- 8.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0602.10 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) erklärt wurde;
- oder
- c.
- unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.
Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben. |
- 9.
- Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.)
| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- in Baumschulen angezogen wurden;
- b.
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
- c.
- zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
- d.
- als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden; und
- e.
- entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
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- 10.
- Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind;
- b.
- in Baumschulen angezogen wurden;
- c.
- zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
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- 11.
- Laubbäume und –sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. |
- 12.
- Wurzel- und Knollengemüse, ausser Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0706.10 0706.9011 0706.9018 0706.9019 0706.9021 0706.9028 0706.9029 0706.9030 0706.9031 0706.9039 0706.9050 0706.9051 0706.9059 0706.9060 0706.9061 0706.9069 0706.9090 ex 0709.9999 ex 0714.1000 ex 0714.2010 ex 0714.2090 ex 0714.3010 ex 0714.3090 ex 0714.4010 ex 0714.4090 ex 0714.5010 ex 0714.5090 ex 0714.9020 ex 0714.9090 ex 0910.1100 ex 0910.3000 ex 0910.9900 ex 1212.9110 ex 1212.9190 ex 1212.9410 ex 1212.9490 ex 1212.9920 ex 1212.9990 ex 1214.9011 ex 1214.9019 ex 1214.9090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
- 13.
- Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0601.1010 0601.1090 0601.2010 0601.2020 0601.2091 0601.2099 ex 0910.1100 ex 0910.2000 ex 0910.3000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
- 14.
- Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält. |
- 15.
- Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen: - a.
- aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.
|
- 16.
- Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermassen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind;
- oder
- b.
- Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden.
|
- 17.
- Knollen von Solanum tuberosum L.
| 0701.1010 0701.1090 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;
- oder
- b.
- Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival vom BLW anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden.
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- 18.
- Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt
| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermassen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist. |
- 19.
- Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt
| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten;
- oder
- b.
- in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Massnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. vom BLW als frei von diesen Schadorganismen betrachtet wird.
|
- 20.
- Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt
| 0701.1010 0701.1090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung an Wirtsbeständen durch visuelle Kontrolle von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrolle sowohl äusserlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde;
- oder
- d.
- dass nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschliessen der Verpackungen oder Behälter sowohl äusserlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
|
- 21.
- Knollen von Solanum tuberosum L., ausser zum Anpflanzen bestimmte Knollen
| 0701.9010 0701.9091 0701.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen nicht auftreten. |
- 21.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae Juss. und Solanaceae Juss., ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Pollen, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0602.1090 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die physisch gegen die Einschleppung von Ceratothripoides claratris (Shumsher) geschützt war und die mindestens in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer Kontrolle zum Nachweis von Ceratothripoides claratris (Shumsher) unterzogen wurde.
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- 21.2
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Allium cepa L., Asparagus L., Cynara scolymus L., Citrullus lanatus (Thnb.) Matusm. & Nakai, Cucurbita L., Cucumis melo L., Cucumis sativum L., Glycine max (L.), Merr., Gossypium L., Medicago sativa L., Persea americana Mill., Phaseolus L., Ricinus communis L. und Tagetes L., ausser Zwiebeln, Kormi, Pflanzen in Gewebekultur, Rhizome, Pollen, Saatgut und Knollen
| ex 0602.1000 ex 0602.2039 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2089 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- mindestens in den zwei Monaten vor der Ausfuhr oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Monate sind, ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz angezogen wurden, die in dem Ursprungsland auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der gesamten Lebensdauer der Pflanzen oder in den letzten zwei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurden.
|
- 22.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9030 ex 0602.9050 ex 0602.9070 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermassen auftreten | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurden;
- oder
- b.
- an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. festgestellt wurden.
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- 23.
- Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
|
- 24.
- Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.9011 ex 0602.9019 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden. |
- 24.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., Fragaria L. und Rubus L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, der in dem Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde.
|
- 25.
- Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 0603.12 0603.14 ex 0603.1931 ex 0603.9038 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden;
- oder
- c.
- die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schadorganismen unterzogen wurden.
|
- 26.
- Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen: - a.
- in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist;
- oder
- b.
- in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde;
- oder
- c.
- an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.
|
- 27.
- Pflanzen von Pelargonium L’Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt: | |
| | - a.
- Wo ein Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt
wurde
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermassen frei von Tomato ringspot virus sind;
- oder
- b.
- höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
|
| | - b.
- Wo Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekanntermassen auftreten
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekanntermassen frei von Tomato ringspot virus sind;
- oder
- b.
- höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
|
- 28.
- Schnittblumen, von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.
| 0603.120603.140603.190709.40ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.
|
- 29.
- Schnittblumen, von Orchidaceae
| 0603.13 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde;
- oder
- b.
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
|
- 29.1
- Schnittblumen, von Orchidaceae
| 0603.13 | Thailand | - Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:
- a.
- an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde;
- oder
- b.
- einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
|
- 30.
- Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.3000 ex 0602.40 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei ,Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen;
- b.
- die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:
- i.
- mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:
- –
- in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;
- –
- geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von aussereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik »Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;
- –
- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die im Pflanzengesundheitsrecht genannten Quarantäneorganismen kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;
- –
- bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Quarantäneorganismen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schadorganismen zu gewährleisten;
- –
- entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Quarantäneorganismen befunden wurde;
- –
- unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:
- –
- geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder
- –
- geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder
- –
- geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Quarantäneorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» angegeben;
- ii.
- in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.
|
- 30.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Rosa L., ausser Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.40 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten von Amerika und Vietnam | - Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:
- a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde:
- i.
- der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden;
und - ii.
- dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird;
- oder
- c.
- einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.
|
- 31.
- Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.20 0604.2021 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist. |
- 32.
- Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe
| ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2021 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (aussereuropäisch) ist. |
- 32.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W. Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I. M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F. Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A. Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C. DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence., Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C. R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde;
- oder
- c.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- wie folgt angezogen wurden:
- i.
- mindestens sechs Monate vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato gehalten wurde und die zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrollierten Fallen als frei von dem Schadorganismus befunden wurde;
oder - ii.
- seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Produktionsfläche, die zumindest auf der Grundlage von Fallen, die bei mindestens alle vier Wochen durchgeführten amtlichen Kontrollen kontrolliert wurden, als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schadorganismus durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schadorganismus nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeitpunkten auf Euwallacea fornicatus sensu lato überwacht wird, und falls der Schadorganismus festgestellt wird, sollten die betroffenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden;
und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf den Schadorganismus unterzogen, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich einer destruktiven Probenahme. Die Probengrösse für diese Kontrolle muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.
|
- 32.2
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen
| ex 0602.1090 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
- oder
- c.
- ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde
und- i.
- der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona germari (Hope) kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und - ii.
- der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona germari (Hope) nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und - iii.
- dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
- oder
- e.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona germari (Hope) gehalten wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
|
- 32.3
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- c.
- ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde
und- i.
- der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona rugicollis Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und - ii.
- der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona rugicollis Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und - iii.
- dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
- oder
- e.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona rugicollis Chevrolat gehalten wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
|
- 32.4
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K. Schneid., Morus L., Populus L. und Salix L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9011 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- c.
- ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde
und- i.
- der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona cinerea Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden;
und - ii.
- der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona cinerea Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde;
und - iii.
- dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen;
- oder
- e.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona cinerea Chevrolat gehalten wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschliessen.
|
- 32.5
- Pflanzen von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry Laurus nobilis L., Leucothoe D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC., Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus L., Rhododendron L., ausser Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus L., Trientalis latifolia (Hook.), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L. und Viburnum L., ausser Früchte, Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.3000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.19 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld sind, wie von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld bei amtlichen Kontrollen, einschliesslich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden,
und eine repräsentative Probe der Pflanzen vor dem Versand kontrolliert und als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde.
|
- 32.6
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., ausser Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen oder Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Trirachys sartus Solsky ist und wo die Pflanzen:
- i. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in phyischer Isolation gegen die Einschleppung von Trirachys sartus Solsky gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurde;
- oder
- ii.
- auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Trirachys sartus Solsky durch diese amtlichen Erhebungen bestätigt wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Trirachys sartus Solsky, insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Trirachys sartus Solsky festgestellt.
|
- 32.7
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., ausser Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben;
- oder
- b.
- ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Massicus raddei (Blessig) ist und wo die Pflanzen:
- i. auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Massicus raddei (Blessig) gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurde;
- oder
- ii.
- auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Massicus raddei (Blessig) durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Massicus raddei (Blessig), insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) festgestellt.
|
- 33.
- Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden. |
- 34.
- Pflanzen von Quercus L., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind. |
- 35.
- Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
|
- 36.
- Pflanzen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 1404.90 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt. |
- 37.
- Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: - a.
- ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort einschliesslich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
|
- 38.
- Pflanzen von Betula L., ausser Früchte
und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2029 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
- 39.
- Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist:
- i.
- der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
- und
- ii.
- der einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde,
- und
- iii.
- in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schadorganismus getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.
|
- 40.
- Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden. |
- 41.
- Pflanzen von Populus L., ausser Früchte und
Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden. |
- 42.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Cotoneaster Medik., Aronia Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
| ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist und:
- i.
- der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
- und
- ii.
- der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
- und
- iii.
- an dem die Pflanzen:
- –
- auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben,
- oder
- –
- auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
- und
- iv.
- an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme.
|
- 43.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist:
- i.
- der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
- und
- ii.
- der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde,
- und
- iii.
- wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schadorganismus durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist,
- und
- iv.
- die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden;
- oder
- c.
- auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben.
|
- 44.
- Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. |
- 45.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2031 ex 0602.2029 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2071 ex 0602.2072 ex 0602.2079 ex 0602.2081 ex 0602.2082 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermassen an den betreffenden Gattungen auftreten | Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die in Anhang 1 Ziff. 1.6.23 genanntenViren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden. |
- 46.
- Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2011 ex 0602.2019 ex 0602.2021 ex 0602.2029 ex 0602.2071 ex 0602.2081 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen:
- i.
- im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde,
- oder
- ii.
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde;
- b.
- weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.
|
- 47.
- Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen im Fall von Buchstabe b
| ex 0602.1000 ex 0602.2031 ex 0602.2039 ex 0602.2041 ex 0602.2049 ex 0602.2072 ex 0602.2082 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1209.9999 | - a.
- Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermassen auftritt
- b.
- Alle Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermassen auftreten
| Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen:
- i.
- im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schadorganismen befunden wurde,
- oder
- ii.
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;
- b.
- weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit festgestellt wurden.
|
- 48.
- Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen im Fall von Buchstabe b
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 1202.9999 | - a.
- Alle Drittländer, in denen Tomato ringspot virus, Black raspberry latent virus bekanntermassen auftreten
- b.
- Alle Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermassen auftreten
| - a.
- Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier;
- b.
- amtliche Feststellung, dass
- i.
- die Pflanzen:
- –
- im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde,
- oder
- –
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Quarantäneorganismen mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Quarantäneorganismen befunden wurde;
- ii.
- weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Quarantäneorganismen verursachten Krankheit festgestellt wurden.
|
- 49.
- Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 | Alle Drittländer, in denen Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen, ausser aus Samen gezogenes Pflanzgut:
- i.
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde,
- oder
- ii.
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schadorganismen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde;
- b.
- weder an Pflanzen am Erzeugungsort noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden.
|
- 50.
- Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.9019 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist. |
- 51.
- Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausser Früchten (aber einschliesslich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1209.3000 ex 1209.9991 ex 1209.9999 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
- 52.
- Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermassen nicht auftritt;
- oder
- b.
- die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- c.
- die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
- und
- wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben,
- und
- wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden,
- und
- durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
|
- 53.
- Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0604.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermassen nicht auftritt;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
|
- 54.
- Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausser Früchte und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.2051 ex 0602.2059 ex 0602.2079 ex 0602.2089 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0603.1931 ex 0603.1938 ex 0602.2029 ex 0604.2090 ex 1404.9080 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas
citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; - oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
- 55.
- Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9019 ex 0602.9091 ex 0602.9099 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermassen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden;
- oder
- b.
- an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Erzeugungsort vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schadorganismen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden;
- c.
- im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a oder b genannten Voraussetzungen erfüllt.
|
- 56.
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp., ausser Pollen und Samen
| ex 0602.1000 ex 0602.9091 ex 0602.9099 ex 0604.2090 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schadorganismen zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden. |
- 57.
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen. |
- 58.
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- d.
- auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,
- und
- die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oderder Europäischen Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
- und
- amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- e.
- bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,
- und
- auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,
- und
- die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden,
- und
- die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einer Etikette mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
|
- 59.
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen
Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; - oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen
Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; - oder
- c.
- weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe
seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus aufwiesen.
|
- 60.
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka
| ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Europäischen Kommission oder dem BLW diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist,
- und
- die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen;
- oder
- d.
- die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,
- und
- während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,
- und
- die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- e.
- bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden
- und
- das Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schadorganismus geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,
- und
- die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die vom BLW oder der Europäischen Kommission genehmigt wurden,
- und
- die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
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- 61.
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.
| ex 0804.5000 ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 0809.10 0809.21 0809.29 0809.3010 0809.3020 0809.40 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, wofür diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, wofür die genannten Früchte bekanntermassen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82, für die diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schadorganismus aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3.82 sind, wofür diese Früchte bekanntermassen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 62.
- Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausser Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.
| 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0805.1000 ex 0805.2100 ex 0805.2200 ex 0805.2900 ex 0805.4000 ex 0805.5000 ex 0805.9000 0809.3010 0809.3020 ex 0810.9098 | Alle Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde,
- und dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind
- und dass am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen, einschliesslich einer visuellen Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte durchgeführt wurden und dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde;
- oder
- d.
- einer wirksamen Kältebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen,
dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), oder einem wirksamen Systemansatz oder einer anderen wirksamen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 63.
- Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.
| 0808.10 0808.30 0809.10 0809.21 0809.29 0809.30 0809.40 0810.40 | Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschliesslich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- c.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie
frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 64.
- Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.
| 0808.10 0808.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäss den einschlägigen Internationalen Standards
für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; - oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie
frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 65.
- Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.
| 0808.10 0808.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 66.
- Früchte von Malus Mill.
| 0808.10 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschliesslich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schadorganismus bzw. die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 67.
- Früchte von Solanaceae
| 0702.00 0709.30 0709.60 ex 0709.9999 | Australien, Neuseeland und alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschliesslich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt werden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- von einem insektensicheren Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
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- 68.
- Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.
| 0702.00 0709.30 ex 0709.6011 ex 0709.6012 ex 0709.6090 ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen
Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat; - oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schadorganismus amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschliesslich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
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- 68.1
- Früchte von Capsicum L. und Solanum lycopersicum L.
| 0702.00 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0709.9999 | Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und amtliche Kontrollen und Erhebungen am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode durchgeführt wurden, einschliesslich einer Untersuchung repräsentativer Proben von Früchten, und dabei Prodiplosis longifila Gagné nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- c.
- von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Prodiplosis longifila Gagné gehalten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der zwei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Prodiplosis longifila Gagné sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäisschen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
- und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
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- 69.
- Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.
| 0702.00 0709.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- c.
- von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist.
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- 70.
- Früchte von Solanum melongena L.
| 0709.30 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen frei von Thrips palmi Karny ist;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- c.
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
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- 71.
- Früchte von Momordica L.
| ex 0709.9999 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnisangegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 72.
- Früchte von Capsicum L.
| 0709.60 | Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten von Amerika und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Früchte: - a.
- aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde.
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- 72.1
- Früchte von Capsicum L. und Solanum L.
| 0702.00 0709.30 0709.6011 0709.6012 0709.6090 ex 0709.9999 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) erbracht haben,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera latifrons (Hendel) sind, und
die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 72.2
- Früchte von Annona L. und Carica papaya L.
| ex 0810.9092 0807.2000 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) erbracht haben,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) sind, und
die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
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- 72.3
- Früchte von Psidium guajava L.
| ex 0804.5000 | Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea- Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- b.
- die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;
- oder
- c.
- weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) erbracht haben,
- und
- Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind;
- oder
- d.
- die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BLW oder der Europäischen Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
- 73.
- Samen von Zea mays L.
| 1005.1000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- das Saatgut aus einem Land stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters anerkannt wurde;
- oder
- b.
- das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
- oder
- c.
- eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Saatgutpartien mit weniger als 8000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden.
|
- 74.
- Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus
| 1001.1100 1001.9100 1002.1000 1008.6010 | Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben. |
- 75.
- Korn der Gattungen Triticum L., Secale L.
und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus
| 1001.19 1001.99 1002.90 ex 1008.60 | Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Tilletia indica Mitra bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermassen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;
- oder
- b.
- an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Name des Erzeugnisses» als «getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden» angegeben.
|
- 76.
- Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- –
- Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1100 ex 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 ex 4403.2500 ex 4403.2600 ex 4404.1000 ex 4406.1100 ex 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 ex 4407.1900 ex 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: - a.
- Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,
- und
- amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;
- oder
- b.
- Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- Kesseldruckimprägnierung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kilndrying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 77.
- Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen
| 4401.2100 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: - a.
- Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,
- und
- amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;
- oder
- b.
- Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln‑drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 78.
- Holz von Thuja L. und Taxus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1100 ex 4403.1100 ex 4403.2500 ex 4403.2600 ex 4404.1000 ex 4406.1100 ex 4406.9100 ex 4407.1900 ex 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- frei von Rinde ist;
- oder
- b.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
- oder
- d.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- e.
- sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
|
- 79.
- Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| 4401.1100 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 4403.2500 4403.2600 4404.1000 4406.1100 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 4407.1900 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kasachstan, Russland und Türkei | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei sind von:
- i.
- Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),
- ii.
- Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper,
- iii.
- Scolytinae spp. (aussereuropäisch),
- und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben sind;
- oder
- b.
- rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;
- oder
- c.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
- oder
- d.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
- oder
- e.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- f.
- sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
|
- 80.
- Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| 4401.1100 4403.1100 4403.2100 4403.2200 4403.2300 4403.2400 4403.2500 4403.2600 4404.1000 4406.1100 4406.9100 4407.1100 4407.1200 4407.1300 4407.1400 4407.1900 4408.1000 ex 4409.1000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Drittländer ausser - –
- Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich,
- –
- China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt
| Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden;
- oder
- b.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;
- oder
- c.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- e.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 81.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinopsida)
| 4401.2100 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Alle Drittländer ausser - –
- Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich,
- –
- China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermassen auftritt
| Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytinae spp. (aussereuropäisch) sind.
- Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Ursprungsort» angegeben;
- oder
- b.
- aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;
- oder
- c.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
- oder
- d.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- e.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 82.
- Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Alle Drittländer ausser Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde: - a.
- wie folgt sachgerecht behandelt wurde:
- i.
- mit einem vom BAFU zugelassenen Mittel begast; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
oder - ii.
- auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist.
- und
- b.
- nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
|
- 83.
- Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;
- oder
c. bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde. |
- 84.
- Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen
| ex 1404.90 ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist. |
- 85.
- Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser in Form von:
- –
- Holz zur Furnierherstellung,
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird. |
- 86.
- Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung
| ex 4403.1200 4407.9300 ex 4408.90 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist. |
- 87.
- Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9500 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat dem BAFU oder der Europäischen Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt;
- oder
- b.
- die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden;
- oder
- c.
- das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
|
- 88.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewonnen wurde
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 ex 4404.2000 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
- 89.
- Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes dem BAFU oder der Europäischen Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat. |
- 90.
- Holz von Quercus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
- –
- Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschliesslich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde;
- oder
- b.
- rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt;
- oder
- c.
- rindenfrei ist und durch eine geeignete Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde;
- oder
- d.
- im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln‑drying), was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder«KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
|
- 91.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
- oder
- b.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 92.
- Holz von Betula L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9600 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9600 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass: - a.
- die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden;
- oder
- b.
- das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
|
- 93.
- Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
- 94.
- Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L.
| ex 1404.90 ex 4401.4900 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika, wo Agrilus anxius Gory bekanntermassen auftritt | Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. |
- 95.
- Holz von Platanus L., ausser:
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Albanien, Armenien, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
|
- 96.
- Holz von Populus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen,c Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9700 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9700 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Länder des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- frei von Rinde ist;
- oder
- b.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln-dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
|
- 97.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von:
- a.
- Acer saccharum Marsh.,
- b.
- Populus L.
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | - a.
- Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika
- b.
- Alle Länder des amerikanischen Kontinents
| Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist;
- oder
- b.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying);
- oder
- c.
- sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- d.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
|
- 98.
- Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen,
Sägespänen und Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, - –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz oder der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist;
- oder
- c.
- sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
|
- 99.
- Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Kanada und Vereinigte Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
|
- 100.
- Holz von Prunus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9400 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
- oder
- c.
- sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird.
|
- 101.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus L. gewonnen
| ex 4401.2200 ex 4401.4100 ex 4401.4900 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben ist;
- oder
- b.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben ist.
|
- 102.
- Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W. Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A. Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I. M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F. Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A. Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C. DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C. R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 4403.9300 4403.9700 4403.9800 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9200 4407.9300 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Alle Drittländer | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird;
- oder
- d.
- bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
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- 103.
- Holz von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J. Presl, Citrus L., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 4407.9400 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
- oder
- d.
- rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
|
- 104.
- Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J. Presl, Citrus spp., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst.
| ex 4401.2100 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
- oder
- d.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- e.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
|
- 105.
- Holz von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9300 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9200 4407.9300 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea,Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
- oder
- d.
- sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
- oder
- e.
- rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
|
- 106.
- Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- d.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
|
- 107.
- Holz von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9300 4407.9400 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
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- 108.
- Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomífera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L.
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor- Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde;
- oder
- b.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- c.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- d.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
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- 109.
- Holz von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4403.1200 4403.9100 4403.9500 4403.9600 4403.9700 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9300 4407.9400 4407.9500 4407.9600 4407.9700 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
- oder
- c.
- mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
- oder
- d.
- rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
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- 110.
- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L.
| ex 4401.2200 ex 4401.4900 | Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
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- 111.
- Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt, ausser in Form von:
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1100 ex 4401.1200 ex 4401.2100 ex 4401.2200 ex 4401.4900 ex 4403.1100 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 4407.9300 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- entrindet wurde und:
- i.
- bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde,
- oder
- ii.
- der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,
- oder
- iii.
- das Holz mithilfe einer geeigneten Heissluft– oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde;
- oder
- c.
- im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln‑drying), was durch die Markierung «Kiln‑dried» oder «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
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- 112.
- Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., ausser in Form von:
- –
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
- –
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Schweiz und der EU entspricht,
- auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
| ex 4401.1200 ex 4401.4900 ex 4403.1200 4403.9100 ex 4403.9900 ex 4404.2000 ex 4406.1200 ex 4406.9200 4407.9100 ex 4407.9900 ex 4408.9000 ex 4409.2900 ex 4416.0000 ex 9406.1000 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben;
- oder
- c.
- sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
- oder
- d.
- rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen unterzogen wurde.
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- 113.
- Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Castanea Mill., Castaniopsis (D. Don) Spach und Quercus L.
| 4401.2200 | China, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam | Amtliche Feststellung, dass das Holz: - a.
- aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben;
- oder
- b.
- in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist;
- oder
- c.
- sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
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