Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.
956.134
vom 6. November 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43b Absatz 3 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 20071 (FINMAG),
verordnet:
1 SR 956.1
Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.
1 Die Aufsichtsorganisation reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich über:
2 Zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1 Die Aufsichtsorganisation ist eine juristische Person nach schweizerischem Recht.
2 Das mit der Verwaltung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
3 Das mit der Geschäftsführung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
4 Die Aufsichtsorganisation verfolgt eine im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und ihre finanzielle Situation angemessene Vergütungspolitik und hält diese in ihren Reglementen fest.
1 Unabhängige Personen dürfen keine Mandate von oder zugunsten der durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten annehmen. Auch dürfen sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Beaufsichtigten halten. Stichentscheide müssen von einer unabhängigen Person getroffen werden.
2 Bei Interessenkonflikten ist in den Ausstand zu treten. Die Aufsichtsorganisation legt in ihren Organisationsdokumenten den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Einzelheiten zum Ausstand fest. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Unabhängigkeit aus.
3 Andere Tätigkeiten als diejenigen nach Artikel 43a FINMAG darf die Aufsichtsorganisation nicht ausüben. Insbesondere darf sie nicht:
2 SR 950.1
1 Die Aufsichtsorganisation muss über ein voll einbezahltes Mindestkapital von 500 000 Franken, mit einem Liquiditätsanteil von mindestens einem Viertel, verfügen.
2 Bis zur erstmaligen Bildung der gesetzlichen Reserve nach Artikel 43f Absatz 2 FINMAG können nachrangige Darlehen der Trägerschaft der Aufsichtsorganisation angerechnet werden.
1 Die Aufsichtsorganisation bildet für ihre Tätigkeit nach Artikel 43a Absatz 1 FINMAG jährlich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtausgaben, bis die Gesamtreserve die Höhe eines Jahresbudgets erreicht oder wieder erreicht hat.
2 Die FINMA legt bei der Bewilligungserteilung fest, innerhalb welcher Frist die Reserve im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden ist. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von zehn Jahren.
1 Zuständig für die Gewährung von Darlehen des Bundes ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD).
2 Darlehen können nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Das EFD erlässt bei Bedarf eine Prioritätenordnung.
3 Darlehen dürfen nur Aufsichtsorganisationen gewährt werden, die bereits über eine Bewilligung der FINMA verfügen. Das EFD kann die Gewährung von Darlehen an weitere Bedingungen knüpfen.
1 Ist eine Aufsichtsorganisation auch als Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974 (GwG) tätig, so führt sie getrennte Mitgliederlisten, aus denen ersichtlich ist, welche Mitglieder durch die FINMA bewilligt sind und der umfassenden Aufsicht durch die Aufsichtsorganisation unterstehen.
2 Die Mitgliederlisten müssen über ein Abrufverfahren öffentlich zugänglich sein.
4 SR 955.0
1 Die Aufsichtsorganisation bewertet in der laufenden Aufsicht sowohl die Risiken der Tätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
2 Die FINMA kann periodisch vorgeben, welche Prüfpunkte die Aufsichtsorganisation in der laufenden Aufsicht mindestens prüfen muss.
1 Die Aufsichtsorganisation meldet der FINMA unverzüglich:
2 Sie erstattet der FINMA jährlich Bericht über die nach Artikel 43b Absatz 2 FINMAG angesetzten Fristen und die erreichten Verbesserungen.
3 Sie meldet der FINMA jährlich die Ergebnisse der laufenden Aufsicht sowie Daten zu den Risiken der Geschäftstätigkeit der einzelnen Beaufsichtigten.
4 Die Meldungen erfolgen in elektronischer Form; die FINMA gibt die zu meldenden Daten sowie das Meldeformat vor.
1 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder dazu Prüfgesellschaften beiziehen.
2 Zieht sie Prüfgesellschaften bei, so erteilt sie ihnen sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, um von einer Aufsichtsorganisation beigezogen zu werden, wenn sie:
2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:
3 Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.
5 SR 220
1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
2 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067 (KAG) in der Fassung vom 28. September 20128 anrechnen.
4 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses als Prüfer bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren eingesetzten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare verfügen über die einschlägigen Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 22c der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20159 erfüllen.
5 Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200710 erteilte Zulassung oder eine Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200511 ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen.
1 Weiterbildungen nach Artikel 14, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:
2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.
Berufserfahrung und Prüfstunden, die leitende Prüferinnen und Prüfer bei Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG12 im Bereich des GwG und im Bereich der Verhaltensregeln nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG13 in der Fassung vom 28. September 201214 absolviert haben, werden bei Zulassungsgesuchen gemäss Artikel 14, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden, angerechnet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.