1 Auf nicht gefährdeten Forderungen sind Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wie folgt zu bilden:
- a.
- Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV: für erwartete Verluste;
- b.
- Banken, der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, deren Anteil der Position 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft» in mindestens einem der drei der Berichtsperiode vorangehenden Geschäftsjahre mehr als ein Drittel der Summe der Positionen 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft», 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft», 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» und 4.6 «Subtotal übriger ordentlicher Erfolg» beträgt und die damit vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind: für inhärente Ausfallrisiken;
- c.
- Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV und diejenigen Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die nicht vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind, sowie Wertpapierhäuser: für latente Ausfallrisiken.
2 Konzern und Einzelgesellschaften sind für die Kategorisierung unabhängig voneinander zu betrachten.
3 Banken gemäss Absatz 1 Buchstabe b können Wertberichtigungen für erwartete Verluste bilden. Banken und Wertpapierhäuser gemäss Absatz 1 Buchstabe c können Wertberichtigungen für inhärente Ausfallsrisiken oder Wertberichtungen für erwartete Verluste bilden.
4 Banken, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 anwenden, verwenden für die Ermittlung der erwarteten Verluste einen Ansatz, welcher auf langfristigen Durchschnittsschätzungen und auf einer Restlaufzeitbetrachtung beruht. Dazu gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- Wertberichtigungen für erwartete Verluste sind auf folgenden Positionen zu bilden:
- 1.
- Position 1.2 «Forderungen gegenüber Banken»;
- 2.
- Position 1.4 «Forderungen gegenüber Kunden»;
- 3.
- Position 1.5 «Hypothekarforderungen»;
- 4.
- Schuldtitel mit Haltung bis zur Endfälligkeit in der Position 1.9 «Finanzanlagen».
- b.
- Auf Beständen, für welche regulatorisch der Internal-Rating-Based-Ansatz (IRB-Ansatz) angewendet wird, werden die erwarteten Verluste mittels eines modellbasierten Ansatzes ermittelt. Dazu können aufsichtsrechtliche Berechnungen verwendet werden, wobei eine Aufrechnung auf die Restlaufzeit vorzunehmen ist.
- c.
- Auf Beständen, für welche regulatorisch der Standardansatz angewendet wird, kann ein einfacher Ansatz zur Ermittlung der erwarteten Verluste verwendet werden.
5 Die für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 verwendeten Methoden und Daten sowie die getroffenen Annahmen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern.
6 Banken der Kategorien 1 und 2, die einen der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken verwenden, haben die Guidance on credit risk and accounting for expected credit losses vom Dezember 20156 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht anzuwenden.
7 Wertberichtigungen für erwartete Verluste, sofern sie nicht auf der Basis eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 3 Absatz 1 gebildet wurden, sowie Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken, können für die Bildung von Einzelwertberichtigungen gemäss Artikel 24 Absatz 3 verwendet werden. Die Banken und Wertpapierhäuser legen die Parameter über die Art und Weise der Verwendung und die Dauer des Wiederaufbaus fest. Die Parameter sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
8 Führt die Verwendung von Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken nach Absatz 7 zu einer Unterdeckung, so ist diese im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
9 Für die übrigen Institute nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die Vorgaben in den Absätzen 1–8 sinngemäss.
10 Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Wertberichtigungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern.