952.024.1

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Rechnungslegung

(Rechnungslegungsverordnung-FINMA, RelV-FINMA)

vom 31. Oktober 2019 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf die Artikel 3g, 6b Absätze 3 und 4 des Bankengesetzes
vom 8. November 19341 (BankG),
die Artikel 27 Absatz 1, 31 Absatz 2, 32 Absatz 2, 35 Absatz 4, 36 Absatz 3, 37 und 42 der Bankenverordnung vom 30. April 20142 (BankV)
sowie auf Artikel 48 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183 (FINIG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Begriffe, anerkannte Standards

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Institute:

a.
Banken nach Artikel 1a BankG;
b.
Wertpapierhäuser nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe e und 41 FINIG;
c.
Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 BankG.

2 Diese Verordnung regelt namentlich die Erstellung von Abschlüssen und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Positionen: Bezeichnungen in der Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Anhang 1 der BankV;
b.
Aufwände: Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven oder Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer eine Ausschüttung erhalten;
c.
Erträge: Nutzenzugänge der Berichtsperiode durch Zunahme von Aktiven oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Eigentümer eine Einlage leisten;
d.
derivative Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Referenzsätze abgeleitet wird, wobei im Vergleich zum direkten Kauf des Basiswertes im Allgemeinen keine Anfangsinvestition notwendig oder diese gering ist;
e.
Finanzinstrumente: Aktiven nach Anhang 1 Ziffern 1.1–1.8 und 1.11, Schuld- und Beteiligungstitel nach Ziffer 1.9 sowie Passiven nach Anhang 1 Ziffern 2.1–2.8 BankV;
f.
Handelsgeschäfte: Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, oder bei denen die Absicht besteht, Arbitragegewinne zu erzielen;
g.
Fair Value: Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, interessierten und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Schuld beglichen werden kann;
h.
Beteiligungen:
1.
im Eigentum des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 befindliche Beteiligungstitel, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, sowie Anteile an Gesellschaften mit Infrastrukturcharakter für das Institut nach Artikel 1 Absatz 1,
2.
Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen das Institut nach Artikel 1 Absatz 1 dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigen­kapital darstellen;
i.
Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss: Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital;
j.
Netto-Marktwert: der zwischen unabhängigen Dritten erzielbare Preis abzüglich der damit verbundenen Verkaufsaufwände;
k.
Nutzwert: der Barwert der Geldzu- und -abflüsse, die sich aus der Nutzung des Aktivums erwarten lassen, einschliesslich eines allfälligen Geldflusses am Ende der Nutzungsdauer;
l.
erzielbarer Wert: der Netto-Marktwert oder der Nutzwert, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist;
m.
Wertbeeinträchtigung: eine Wertbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Buchwert eines Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt;
n.
Mitarbeiterbeteiligungspläne: alle den Leitungs- und Verwaltungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gebotenen Möglichkeiten, am Kapital und an der Entwicklung des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 teilzuhaben.
Art. 3 Anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung in der jeweils geltenden Fassung:

a.
die «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB)4;
b.
die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board (FASB)5.

2 Bei Anwendung eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Absatz 1 sind wesentliche Abweichungen zu den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, zu denen die vorliegende Verordnung gehört, im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

3 Bei Erstellung eines Abschlusses nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Absatz 1 muss dessen Anhang die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» enthalten. Artikel 32 Absatz 3 gilt sinngemäss.

4 Institute nach Artikel 1 Absatz 1, die einen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder die Konzernrechnung anwenden, können diesen im Rahmen des eigenen statutarischen Einzelabschlusses wie auch in den statutarischen Einzelabschlüssen der anderen nach Artikel 34 BankV konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, welche die Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 anwenden, auch für die nachfolgenden Geschäftsvorfälle verwenden:

a.
buchhalterische Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accoun­ting);
b.
Behandlung des wirtschaftlichen Nutzens aus Vorsorgeeinrichtungen und der wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen;
c.
Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken;
d.
Methode zur Berechnung des Liquidationswertes für gefährdete Forderungen und allfälliger Sicherheiten.

5 Bei Ausübung der Wahlrechte nach Absatz 4 muss der jeweilige anerkannte internationale Standard zur Rechnungslegung gemäss Absatz 1 vollständig für den Geschäftsvorfall bezüglich Ersterfassung, Folgebewertung und Offenlegung übernommen werden.

4 www.ifrs.org

5 www.fasb.org

2. Abschnitt: Grundlagen und Grundsätze

Art. 4 Grundlagen und Grundsätze

In Anwendung von Artikel 26 BankV gelten folgende Grundlagen und Grundsätze:

a.
Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung;
b.
ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle;
c.
Klarheit und Verständlichkeit;
d.
Vollständigkeit;
e.
Verlässlichkeit;
f.
Wesentlichkeit der Angaben;
g.
Vorsicht;
h.
Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
i.
Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
j.
wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Art. 5 Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung

1 Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat.

2 Kann die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angenommen werden, so ist trotzdem ein vollständiger Abschluss zu erstellen.

3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, und der Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist zu erläutern.

Art. 6 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle

1 Sämtliche an einem Tag abgeschlossenen Geschäfte müssen an diesem Tag erfasst werden.

2 Abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Kassageschäfte sind nach dem Abschlusstagprinzip oder dem Erfüllungstagprinzip zu erfassen. Es ist zulässig, das Erfassungsprinzip nach Produktekategorie unterschiedlich festzulegen.

Art. 7 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

1 Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und ihre Folgen sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen und zu erläutern.

2 Im veröffentlichten Zwischenabschluss erfasste Buchungen dürfen für den Jahresabschluss nicht storniert oder verändert werden.

Art. 8 Verrechnung von Aktiven und Passiven

1 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist grundsätzlich unzulässig.

2 Verrechnet werden dürfen jedoch:

a.
Forderungen und Verpflichtungen, wenn sie:
1.
aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei stammen,
2.
gleichzeitig fällig werden oder wenn die Forderungen früher fällig werden als die entsprechenden Verpflichtungen,
3.
auf die gleiche Währung lauten, und
4.
weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können;
b.
positive mit negativen Wertanpassungen, die nicht erfolgswirksam im Ausgleichskonto erfasst werden;
c.
passive latente Ertragssteuern mit aktiven latenten Ertragssteuern, wenn sie sowohl das gleiche Steuersubjekt als auch die gleiche Steuerbehörde betreffen;
d.
positive Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten und Barbeständen, die zur Sicherheit hinterlegt werden, mit negativen solchen Werten und Barbeständen, sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine anerkannte und durchsetzbare Vereinbarung in Form eines Close-out-Nettings bzw. eines Netting-by-Novation besteht.

3 Aktiven müssen mit Passiven verrechnet werden, wenn:

a.
eigene Schuldtitel und ähnliche Instrumente erworben werden;
b.
Wertberichtigungen erfasst werden;
c.
die federführende Bank Unterbeteiligungen an einem Kredit abgibt.
Art. 9 Verrechnung von Aufwänden und Erträgen

1 Die Verrechnung von Aufwänden und Erträgen ist grundsätzlich unzulässig.

2 Verrechnet werden dürfen jedoch:

a.
neu gebildete ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft nach Position 1.6 «Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichtigungen;
b.
neu gebildete Rückstellungen und übrige Wertberichtigungen sowie Verluste nach Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und Wertberichtigungen;
c.
Kursgewinne aus Handelsgeschäften und von gemäss Fair-Value-Option bewerteten Transaktionen mit Kursverlusten aus diesen Geschäften bzw. aus diesen Transaktionen;
d.
positive Wertanpassungen von zum Niederstwertprinzip bewerteten Finanzanlagen mit negativen solchen Anpassungen;
e.
Liegenschaftenaufwand mit Liegenschaftenertrag;
f.
Refinanzierungserfolg für Handelsgeschäfte mit Position 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option»;
g.
Erfolge aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abgesicherten Geschäft.

3. Abschnitt: Bewertung und Erfassung

Art. 10 Fair-Value-Bewertung

1 Als Fair Value ist grundsätzlich der auf einem effizienten und liquiden Markt gestellte Preis einzusetzen.

2 Kann kein Preis nach Absatz 1 eingesetzt werden, ist der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells zu ermitteln.

3 Im Falle der Ermittlung des Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a.
Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle tragen sämtlichen in diesem Zusammenhang relevanten Risiken angemessen Rechnung.
b.
Die Parameter für die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle sind vollständig und angemessen.
c.
Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle inklusive der dazu verwendeten Parameter sind wissenschaftlich fundiert und robust und werden konsistent angewandt.
d.
Die Kontrollen sind wirksam.
e.
Die mit der unabhängigen Kontrolle und dem Risikomanagement betrauten Personen weisen Marktnähe und Marktkenntnisse auf.
Art. 11 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

1 Bei Pensionsgeschäften (Repurchase- und Reverse Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending und Securities Borrowing) werden die ausgetauschten Barbeträge zum Nominalwert bilanziert.

2 Die Wertschriften, die übertragen werden, werden nicht in der Bilanz verbucht, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält.

3 Die Weiterveräusserung von übernommenen Wertschriften muss als nicht-mone­täre Verpflichtung zum Fair Value erfasst werden.

4 Handelt ein Institut nach Artikel 1 Absatz 1 bei Darlehensgeschäften mit Wertschriften in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kundinnen und Kunden und übernimmt es dabei weder eine Haftung noch eine Garantie, so werden diese Geschäfte wie Treuhandgeschäfte behandelt und in der Position 30 «Aufgliederung der Treuhandgeschäfte» ausgewiesen.

Art. 13 Handelsgeschäfte

1 Handelsgeschäfte müssen grundsätzlich zum Fair Value bewertet werden.

2 Ist eine Bewertung zum Fair Value nicht möglich, so ist sie nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen.

3 Die Zuordnung zum Handelsgeschäft hat bei Abschluss der Transaktion zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.

Art. 15 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

1 Die Finanzinstrumente, die nicht zum Handelsgeschäft gehören, können zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option), wenn:

a.
sie einem Risikomanagement unterliegen, das demjenigen für Handelsgeschäfte entspricht;
b.
zwischen den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Aktivseite und den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Passivseite eine negative Korrelation besteht, welche durch die Fair-Value-Bewertung erfolgsmässig weitgehend ausgeglichen wird;
c.
die allfällige Auswirkung einer Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value nach der erstmaligen Bilanzierung nicht berücksichtigt und die Erfolgsrechnung nicht beeinflusst werden; und
d.
das Vorgehen für die Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente in einer bankinternen Weisung geregelt ist.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Fair-Value-Bewertung aufzuheben. Die Finanzinstrumente, die umgeschichtet werden, sind zum Fair Value zu transferieren.

3 Folgende Finanzinstrumente sind von der Fair-Value-Bewertung ausgeschlossen:

a.
Beteiligungen;
b.
Verpflichtungen aus Kassenobligationen;
c.
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen mit Ausnahme der darin erfassten strukturierten Produkte.
Art. 16 Finanzanlagen

1 Die Finanzanlagen werden wie folgt bewertet:

a.
Schuldtitel, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen: nach der Kosten­amortisations-Methode;
b.
Schuldtitel, die zur Veräusserung bestimmt sind: nach dem Niederstwertprinzip;
c.
Beteiligungstitel, eigene physische Edelmetallbestände, aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren sowie Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden: grundsätzlich nach dem Niederstwertprinzip.

2 Werden Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, so sind die realisierten Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abzugrenzen.

3 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, unter Vorbehalt von Absätzen 5 und 6 ist ein Wertanstieg bis höchstens zu den Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge steigt.

4 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b können bei der Bestimmung des Niederstwerts die fortgeführten Anschaffungskosten verwendet werden. Die Anwendung dieser Option ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen.

5 Eigene physische Edelmetallbestände nach Absatz 1 Buchstabe c, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Metallkonti dienen, werden zum Fair Value bewertet, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

6 Kryptowährungen nach Absatz 1 Buchstabe c, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.

Art. 17 Umschichtungen von Handelsgeschäften, Finanzanlagen und Beteiligungen

1 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen oder Beteiligungen einerseits und Handelsgeschäften andererseits sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Fair Value im Beschlusszeitpunkt zu transferieren. Diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserungen zu behandeln.

2 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Buchwert zu transferieren.

Art. 18 Strukturierte Produkte

1 Ein strukturiertes Produkt besteht aus einem Basisinstrument (Host) und mindestens einem derivativen Finanzinstrument, das sich nicht auf eigene Beteiligungstitel des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 bezieht.

2 Das derivative Finanzinstrument ist vom Basisinstrument zu trennen und separat zu bewerten, wenn:

a.
das strukturierte Produkt die Bedingung für eine Erfassung als Handelsgeschäft nicht erfüllt oder die Fair-Value-Option nicht gewählt wird; ein selbst emittiertes strukturiertes Produkt mit eigener Schuldverschreibung erfüllt die Bedingungen, als Handelsgeschäft erfasst zu werden, nicht;
b.
keine enge Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des derivativen Finanzinstruments und des Basisinstruments besteht; und
c.
es als eigenständiges Instrument die Definition eines derivativen Finanzinstruments gemäss Artikel 2 Buchstabe d erfüllt.
Art. 19 Sicherungsbeziehungen

1 Sicherungsbeziehungen können buchhalterisch als solche abgebildet werden (Hedge Accounting), wenn:

a.
das Grundgeschäft aus einem einzelnen Finanzinstrument besteht oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten, die auch im internen Risikomanagement als Gruppe behandelt wird;
b.
das Grundgeschäft verlässlich bewertet werden kann;
c.
das Absicherungsgeschäft ein derivatives Finanzinstrument ist, das mit einer externen Gegenpartei abgeschlossen wurde; und
d.
die Sicherungsbeziehung effektiv ist.

2 Zu Beginn der Sicherungsbeziehung sind sowohl die grundsätzlichen, längerfristigen Risikomanagementstrategien sowie die daraus abgeleiteten Risikomanagementziele, die mit der Sicherungsbeziehung verfolgt werden, zu dokumentieren.

3 Wertänderungen der Absicherungsgeschäfte sind im Ausgleichskonto zu erfassen, sofern keine Wertanpassungen im Grundgeschäft verbucht werden.

4 Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus internen Transaktionen sind zu eliminieren, soweit sie einen wesentlichen Einfluss auf den Abschluss haben.

5 Bei vorzeitigem Verkauf eines in der Erfolgsrechnung nach der Kostenamor­ti­sations-Methode erfassten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die Vorgaben von Artikel 16 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 20 Sachanlagen

1 Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen bewertet.

2 Die Abschreibung muss planmässig über die Nutzungsdauer der Sachanlage erfolgen. Deren Werthaltigkeit ist auf den Bilanzstichtag hin zu überprüfen.

3 Investitionen in Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn sie:

a.
in neue Sachanlagen getätigt werden, die einen Netto-Marktwert oder Nutzwert haben, während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden und die Aktivierungsuntergrenze übersteigen; oder
b.
in bestehende Sachanlagen getätigt werden und dadurch der Netto-Markt- oder Nutzwert nachhaltig erhöht oder die Lebensdauer wesentlich verlängert wird und sie die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.
Art. 21 Leasinggeschäfte

1 Ein Finanzierungsleasing liegt in der Regel vor, wenn:

a.
bei Vertragsabschluss der Barwert der Leasingraten sowie einer allfälligen Restzahlung in etwa dem Anschaffungs- bzw. dem Netto-Marktwert des Leasingguts entspricht;
b.
die erwartete Leasingdauer nicht wesentlich von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes abweicht;
c.
das Leasinggut am Ende der Leasingdauer in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen soll; oder
d.
eine allfällige Restzahlung am Ende der Leasingdauer wesentlich unter dem dannzumaligen Netto-Marktwert liegt.

2 Alle Leasinggeschäfte, die nicht als Finanzierungsleasing zu qualifizieren sind, gelten als operatives Leasing.

3 Beim Finanzierungsleasing sind zu Vertragsbeginn der Anschaffungswert, der Netto-Marktwert des Leasingguts und der Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen zu bestimmen. Der tiefste Wert ist zu aktivieren und in der gleichen Höhe eine Leasingschuld zu erfassen.

4 Der aktivierte Wert ist in den Folgeperioden abzuschreiben und die Leasingschuld in Höhe der jeweiligen Rückzahlungskomponente der Leasingzahlungen zu reduzieren.

5 Die im Rahmen eines operativen Leasings genutzten Objekte werden nicht aktiviert. Der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen sowie deren Fälligkeitsstruktur sind im Anhang zum Abschluss auszuweisen.

6 Gewinne aus dem Verkauf von Sachanlagen verbunden mit der Rücknahme durch ein Finanzierungsleasing sind abzugrenzen und über die Dauer des Leasingvertrages aufzulösen. Verluste aus einem solchen Verkauf sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Art. 22 Immaterielle Werte

1 Erworbene immaterielle Werte sind zu aktivieren, wenn sie über mehrere Jahre einen messbaren Nutzen bringen.

2 Von einem Institut nach Artikel 1 Absatz 1 selbst erarbeitete immaterielle Werte können aktiviert werden, wenn:

a.
sie identifizierbar sind und das betreffende Institut darüber verfügen kann;
b.
sie einen messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen;
c.
die zu ihrer Schaffung angefallenen Aufwände separat erfasst werden; und
d.
es wahrscheinlich ist, dass die zur Fertigstellung, zur Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.

3 Die erworbenen und selbst erarbeiteten immateriellen Werte werden höchstens zum Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der erzielbare Wert tiefer liegt, zu diesem Wert bewertet.

4 Sofern die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmt werden kann, erfolgt die Abschreibung in der Regel über einen Zeitraum von fünf Jahren, in begründeten Fällen von höchstens zehn Jahren. Bei personenbezogenen immateriellen Werten darf die Abschreibungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten.

5 Die geschätzte Nutzungsdauer sowie die Methode der Abschreibung der immateriellen Werte sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen.

Art. 23 Wertbeeinträchtigungen

1 Die Buchwerte von Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten sind auf den Bilanzstichtag hin auf Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung zu überprüfen.

2 Wird eine Wertbeeinträchtigung festgestellt, so ist der Buchwert auf den erziel­baren Wert zu reduzieren. Der erzielbare Wert ist für jedes Aktivum separat zu bestimmen.

3 Generiert das Aktivum für sich allein keine unabhängigen Geldflüsse, so ist der erziel­bare Wert für die kleinstmögliche Gruppe von Vermögenswerten zu bestimmen, zu welcher das betreffende Aktivum gehört.

4 Bei einer Gruppe von Vermögenswerten wird der Verlust aus einer Wertbeeinträchtigung sachgerecht den übrigen Aktiven auf der Basis ihrer Buchwerte belastet.

5 Reicht die Reduktion des Buchwertes auf null nicht aus, um das Ausmass einer Wertbeeinträchtigung zu erfassen, so ist eine Rückstellung in der Höhe der verbleibenden Differenz zu bilden.

Art. 24 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen

1 Gefährdet sind Forderungen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann.

2 Anzeichen einer Gefährdung liegen vor, bei:

a.
erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners;
b.
tatsächlich erfolgtem Vertragsbruch;
c.
Zugeständnissen des Kreditgebers an die Schuldnerin oder den Schuldner aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finan­ziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde;
d.
hoher Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines Sanierungsbedarfs der Schuldnerin oder des Schuldners;
e.
Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in einer vorangehenden Berichtsperiode;
f.
Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten; oder
g.
Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert einzutreiben ist.

3 Gefährdete Forderungen sind auf Einzelbasis zu bewerten; für die Wertminderungen sind Einzelwertberichtigungen zu bilden. Homogen zusammengesetzte Kre­dit­­portefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner, nicht mit vertret­barem Aufwand individuell beurteilbarer Forderungen zusammensetzen, können pauschal beurteilt werden (pauschalierte Einzelwertberichtigungen).

4 Gefährdete Forderungen und allfällige Sicherheiten sind zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen.

5 Ist die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig, so muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.

Art. 25 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen

1 Auf nicht gefährdeten Forderungen sind Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wie folgt zu bilden:

a.
Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV: für erwartete Ver­luste;
b.
Banken, der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, deren Anteil der Posi­tion 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft» in mindestens einem der drei der Berichts­periode vorangehenden Geschäftsjahre mehr als ein Drittel der Summe der Positionen 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft», 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft», 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» und 4.6 «Subtotal übriger ordentlicher Erfolg» beträgt und die damit vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind: für inhärente Ausfallrisiken;
c.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV und diejenigen Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die nicht vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind, sowie Wertpapierhäuser: für latente Ausfallrisiken.

2 Konzern und Einzelgesellschaften sind für die Kategorisierung unabhängig voneinander zu betrachten.

3 Banken gemäss Absatz 1 Buchstabe b können Wertberichtigungen für erwartete Verluste bilden. Banken und Wertpapierhäuser gemäss Absatz 1 Buchstabe c können Wertberichtigungen für inhärente Ausfallsrisiken oder Wertberichtungen für erwartete Verluste bilden.

4 Banken, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungs­legung nach Artikel 3 Absatz 1 anwenden, verwenden für die Ermittlung der erwarteten Verluste einen Ansatz, welcher auf langfristigen Durchschnittsschätzungen und auf einer Restlaufzeitbetrachtung beruht. Dazu gelten folgende Bestimmungen:

a.
Wertberichtigungen für erwartete Verluste sind auf folgenden Positionen zu bilden:
1.
Position 1.2 «Forderungen gegenüber Banken»;
2.
Position 1.4 «Forderungen gegenüber Kunden»;
3.
Position 1.5 «Hypothekarforderungen»;
4.
Schuldtitel mit Haltung bis zur Endfälligkeit in der Position 1.9 «Finanz­anlagen».
b.
Auf Beständen, für welche regulatorisch der Internal-Rating-Based-Ansatz (IRB-Ansatz) angewendet wird, werden die erwarteten Verluste mittels eines modellbasierten Ansatzes ermittelt. Dazu können aufsichtsrechtliche Berechnungen verwendet werden, wobei eine Aufrechnung auf die Restlaufzeit vorzunehmen ist.
c.
Auf Beständen, für welche regulatorisch der Standardansatz angewendet wird, kann ein einfacher Ansatz zur Ermittlung der erwarteten Verluste verwendet werden.

5 Die für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 verwendeten Methoden und Daten sowie die getroffenen Annahmen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

6 Banken der Kategorien 1 und 2, die einen der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 für die Bildung von Wert­berichtigungen für Ausfallrisiken verwenden, haben die Guidance on credit risk and accounting for expected credit losses vom Dezember 20156 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht anzuwenden.

7 Wertberichtigungen für erwartete Verluste, sofern sie nicht auf der Basis eines aner­kannten internationalen Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 3 Ab­satz 1 gebildet wurden, sowie Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken, können für die Bildung von Einzelwertberichtigungen gemäss Artikel 24 Absatz 3 verwendet werden. Die Banken und Wertpapierhäuser legen die Parameter über die Art und Weise der Verwendung und die Dauer des Wiederaufbaus fest. Die Parameter sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen.

8 Führt die Verwendung von Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken nach Absatz 7 zu einer Unterdeckung, so ist diese im Anhang zum Abschluss offenzulegen.

9 Für die übrigen Institute nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die Vorgaben in den Absätzen 1–8 sinngemäss.

10 Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Wertberichtigungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

6 www.bis.org/bcbs/publ/d350.pdf

Art. 26 Überfällige Forderungen und Zinsen

1 Forderungen sind überfällig (Non Performing Loans), wenn eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist:

a.
Zinszahlung;
b.
Kommissionszahlung;
c.
Amortisation (Teil-Kapitalrückzahlung);
d.
vollständige Kapitalrückzahlung.

2 Als überfällige Forderungen gelten auch:

a.
Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind;
b.
Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen.

3 Überfällige Zinsen und überfällige Kreditkommissionen, die als Zinsbestandteil gelten, werden nicht als Zinsertrag erfasst.

4 Als überfällig gelten Zinsen und Kreditkommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Bei Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kreditkommissionen als überfällig, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist.

Art. 27 Verbindlichkeiten

1 Verbindlichkeiten, die einen Emissionswert aufweisen, der tiefer oder höher ist als der Nennwert, können entweder zum Nettowert oder brutto mit einem entsprechenden Differenzbetrag bilanziert werden.

2 Verpflichtungen aus Kryptowährungen, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.

Art. 28 Rückstellungen

1 Lässt ein vergangenes Ereignis einen in Höhe oder Fälligkeit ungewissen, aber verlässlich schätzbaren Mittelabfluss erwarten, so ist eine Rückstellung zu bilden.

2 Die Höhe der Rückstellung wird aufgrund einer Analyse des jeweiligen Ereignisses in der Vergangenheit sowie aufgrund von nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignissen bestimmt.

3 Übt der Faktor Zeit einen wesentlichen Einfluss aus, so ist der Rückstellungsbetrag zu diskontieren.

4 Restrukturierungsrückstellungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Kriterien zur Bildung einer Rückstellung erfüllt sind. Es muss ein verbindlicher Beschluss des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu den Restrukturierungsmassnahmen vorliegen.

5 Lässt sich ein erwarteter Mittelabfluss nicht verlässlich schätzen, so ist dies im Anhang zum Abschluss offenzulegen.

6 Für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften, für die keine Rückstellungen gemäss Absatz 1 gebildet werden, sind Rückstellungen sinngemäss nach Artikel 25 Absätze 1–5 zu bilden. Banken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 verwenden, haben Rückstellungen für erwartete Verluste auf den Positionen 3.1 «Eventualverpflichtungen» sowie 3.2 «Unwiderrufliche Zusagen» zu bilden.

7 Die Verwendung der Rückstellungen für Ausfallrisiken sowie die Offenlegung einer allfälligen Unterdeckung von Rückstellungen für Ausfallrisiken nach Absatz 6 richten sich sinngemäss nach Artikel 25 Absätze 7 und 8.

8 Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Rückstellungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

Art. 29 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen

1 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen sind auf den Bilanzstichtag zu berechnen, und die Auswirkungen der wirtschaftlichen Verpflichtungen sind zu erfassen.

2 Die Berechnung orientiert sich am letzten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung. Die Abschlussdaten des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 und der Vorsorgeeinrichtung dürfen nicht mehr als zwölf Monate auseinanderliegen.

3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine wesentliche Entwicklung seit dem letzten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung, so sind deren Auswirkungen zu berücksichtigen.

Art. 30 Steuern

Die laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern auf dem entsprechenden Periodenerfolg und dem massgebenden Kapital sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu erfassen.

Art. 31 Mitarbeiterbeteiligungspläne

1 Aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen werden bei der Zuteilung zum Fair Value der Eigenkapitalinstrumente bewertet und über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand erfasst.

2 Als echte aktienbezogene Vergütungen gelten Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 selbst erfolgen.

3 Als virtuelle aktienbezogene Vergütungen gelten Barvergütungen, deren Höhe sich am Preis von Eigenkapitalinstrumenten des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 selbst oder von Eigenkapitalinstrumenten einer anderen Gesellschaft des Konzerns orientieren sowie Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente einer anderen Gesellschaft des Konzerns erfolgen.

4 Bei echten aktienbezogenen Vergütungen gibt es eine Neubewertung nur, wenn sich die Ausübungs- und Bezugskonditionen ändern.

5 Bei virtuellen aktienbezogenen Vergütungen wird die Verbindlichkeit auf den Bilanzstichtag neu bewertet und deren Wertänderung über den Personalaufwand erfasst.

Art. 32 Befreiung von Angaben im Jahresabschluss

1 Folgende Angaben nach Anhang 1 BankV sind im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn mindestens 5 Prozent der Aktiven im Ausland domiziliert sind:

a.
Position 24 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip»;
b.
Position 25 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)»;
c.
Position 26 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Bonität der Ländergruppen (Risikodomizil)».

2 Die Position 27 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn die gesamte Nettoposition in fremden Währungen 5 Prozent der Aktiven des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 übertrifft.

3 Die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn der Saldo aus der Position 2.1 «Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft» sowie der Position 2.4 «Kommissionsaufwand» grösser ist als ein Drittel der Summe aus:

a.
der Position 1.5 «Bruttoerfolg Zinsengeschäft»;
b.
der Position 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft»; und
c.
der Position 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option».

4 Die Position 32 «Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn das Institut nach Artikel 1 Absatz 1 nicht der De-Minimis-Regel gemäss Artikel 83 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20127 unterliegt.

5 Die Position 38 «Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn das Auslandgeschäft des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 wesentlich ist.

6 Für die Berechnung der Grenzwerte in den Absätzen 1–3 ist der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre massgebend.

4. Abschnitt: Zwischenabschluss

Art. 33 Gliederung des Zwischenabschlusses

Der Zwischenabschluss basiert auf derselben Gliederung wie die Jahresrechnung. Die Position 13 «Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)» wird durch die Position «Halbjahresgewinn / Halbjahresverlust» ersetzt.

Art. 34 Verkürzter Anhang

Der verkürzte Anhang zum Zwischenabschluss enthält mindestens:

a.
Angaben und Erläuterungen zu den Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und zu den allfälligen Fehlerkorrekturen sowie zu deren Auswirkungen auf den Zwischenabschluss;
b.
Hinweise auf Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 während der Berichtsperiode sowie im Vergleich zur Vorperiode beeinflusst haben;
c.
Angaben und Erläuterungen zu den ausserordentlichen Erträgen oder Aufwendungen; und
d.
Angaben und Erläuterungen zu den wesentlichen Ereignissen nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses.
Art. 35 Darstellung der Vorjahreszahlen

In der Bilanz des Zwischenabschlusses müssen die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres angegeben werden.

5. Abschnitt: Veröffentlichung und Einreichung

Art. 36

1 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind der Öffentlichkeit in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Der Ausdruck eines elektronischen Dokuments genügt.

2 Der Geschäftsbericht ist der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Abschlusstermin elektronisch einzureichen.

3 Wird ein statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellt und ist dieser nicht im Geschäftsbericht enthalten, so muss er ebenfalls in der Frist nach Absatz 2 eingereicht werden.

4 Der Zwischenabschluss ist der FINMA innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin elektronisch einzureichen.

2. Kapitel: Einzelabschluss

1. Abschnitt: Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung


Art. 37 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

1 Bei Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist eine Anpassung der Vorjahreszahlen grundsätzlich nicht zulässig. Reine Umgliederungen ausserhalb des Eigenkapitals und des Periodenerfolges sind gestattet.

2 Fehler, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit in früheren Perioden unterlaufen sind, müssen in der Berichtsperiode erfolgswirksam über die ordentlichen Positionen der Erfolgsrechnung korrigiert werden.

Art. 38 Stille Reserven

1 Die Bildung von stillen Reserven erfolgt ausschliesslich durch:

a.
die Belastung der Erfolgsrechnung über die Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» oder über die Position 10 «Ausserordentlicher Aufwand» zur Bildung von übrigen Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»;
b.
die Umwandlung von freigewordenen Rückstellungen, die zulasten der Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» gebildet wurden, in übrige Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»;
c.
die Umbuchung von freigewordenen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in übrige Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»;
d.
die Belastung der Erfolgsrechnung über die Position 6 «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten» zur zusätzlichen Reduktion der Buchwerte von Beteiligungen und Sachanlagen;
e.
die Zunahme der Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem Höchstwert, die sich durch marktbedingte Wertzunahmen der Beteiligungen und Sachanlagen ergibt und nicht erfasst wird; oder
f.
den Verzicht auf die Aufhebung einer Wertbeeinträchtigung bei Beteiligungen und Sachanlagen.

2 Die Auflösung von stillen Reserven erfolgt ausschliesslich durch:

a.
Auflösung von entsprechenden übrigen Rückstellungen über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»;
b.
Aufwertung von Beteiligungen und Sachanlagen bis zu den gesetzlichen Höchstwerten über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»;
c.
Realisierung durch Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»; oder
d.
die Abnahme der Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem Höchstwert, die sich durch marktbedingte Wertabnahmen der Beteiligungen und Sachanlagen ergibt und nicht erfasst wird.

3 Werden stille Reserven aufgelöst, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern, sofern die Auflösung wesentlich ist. Die Auflösung gilt als wesentlich, wenn sie mindestens 2 Prozent des ausgewiesenen Eigenkapitals oder 20 Prozent des ausgewiesenen Periodenerfolgs beträgt.

Art. 39 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Eine Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen über den Anschaffungswert hinaus, erfolgt bei Banken und Wertpapierhäusern in Form der Aktiengesellschaft nach den Vorschriften von Artikel 670 des Obligationenrechts (OR)8 und wird der FINMA vor der Publikation des Abschlusses gemeldet.

Art. 40 Fremdwährungsumrechnung

1 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährung müssen grundsätzlich zum Tageskurs des Bilanzstichtags umgerechnet werden.

2 Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte in Fremdwährung können zum historischen Kurs umgerechnet werden.

3 Buchungen, die in der Erfolgsrechnung auf Fremdwährung lauten, müssen zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des Monats, in dem die Transaktion stattfand, umgerechnet werden.

4 Für die Integration von Transaktionen, die von Niederlassungen in Fremdwährung erfasst werden, kann der Durchschnittskurs der Berichtsperiode angewandt werden.

5 Die Umrechnungsdifferenzen sind über die Erfolgsrechnung zu erfassen.

Art. 41 Wertbeeinträchtigungen

1 Eine in früheren Berichtsperioden erfasste Wertbeeinträchtigung ist aufzuheben, soweit sich die bei der Ermittlung des erzielbaren Wertes berücksichtigten Faktoren massgeblich verbessert haben. Dies gilt nicht für immaterielle Werte.

2 Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f.

Art. 42 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken

Nicht mehr erforderliche Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für andere gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden. Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 43 Rückstellungen

Nicht mehr erforderliche Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden. Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 45 Steuern

1 Passive latente Ertragssteuern können bilanziert werden. Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten können erfasst werden, wenn ihre Realisierbarkeit mittels steuerbarer Gewinne wahrscheinlich ist.

2 Die Berechnung der latenten Ertragssteuern basiert auf einer bilanzorientierten Sichtweise und berücksichtigt sämtliche zukünftigen ertragssteuerlichen Auswirkungen.

3 Latente Steuereffekte müssen gestützt auf die tatsächlich zu erwartenden Steuer­sätze berechnet werden. Deren Berechnung anhand der im Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen Steuersätze ist zulässig, sofern die tatsächlich zu erwartenden Steuer­sätze unbekannt sind.

4 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen werden nicht erfasst.

Art. 47 Transaktionen mit Beteiligten

1 Der Kauf eigener Kapitalanteile wird im Erwerbszeitpunkt zum Fair Value der Gegenleistung erfasst.

2 Erfolge, die sich aus der Veräusserung eigener Kapitalanteile ergeben, sind in der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» oder erfolgswirksam zu erfassen. Die gewählte Verbuchungsmethode ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen. Die Gewinne und Verluste sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, wobei zwischen den für den Handel gehaltenen eigenen Kapitalanteilen und den übrigen eigenen Kapitalanteilen unterschieden wird.

3 Dividenden auf eigenen Kapitalanteilen sind in der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» zu erfassen.

Art. 49 Mitarbeiterbeteiligungspläne

Echte und virtuelle aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen werden in der Position 2.9 «Passive Rechnungsabgrenzungen» erfasst.

Art. 50 Gewinnverwendung

Der statutarische Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung enthält Angaben zur Gewinnverwendung oder zum Verlustausgleich gemäss Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.

2. Abschnitt: Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View

Art. 55 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken

Nicht mehr erforderliche Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für andere gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden.

Art. 56 Rückstellungen

Nicht mehr erforderliche Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden.

Art. 58 Steuern

1 Passive latente Ertragssteuern sind zu erfassen. Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss True and Fair View ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten sind zu erfassen, wenn ihre Realisierbarkeit mittels steuerlicher Gewinne wahrscheinlich ist.

2 Die Erfassung der latenten Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss True and Fair View ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten richtet sich nach Artikel 45 Absätze 2 und 3.

3 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen werden nicht erfasst.

Art. 59 Reserven für allgemeine Bankrisiken

1 Reserven für allgemeine Bankrisiken sind erfolgswirksam zu erfassen.

2 Auf dem Bestand und auf den Zuweisungen an die Reserve für allgemeine Bank­risiken sind die latenten Steuern zu berücksichtigen.

Art. 64 Gewinnverwendung

Der statutarische Einzelabschluss True and Fair View enthält Angaben zur Gewinnverwendung oder zum Verlustausgleich gemäss Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.

3. Abschnitt: Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View

Art. 65 Rechnungslegungsstandards

1 Der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View ist nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 oder nach einem der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 zu erstellen.

2 Die Artikel 66–80 gelten für Abschlüsse, welche nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 erstellt werden. Die Erleichterungen nach Artikel 68 kommen auch zur Anwendung, wenn der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View nach einem anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt wird.

Art. 67 Mindestgliederung

Für die Mindestgliederung gelten die Vorgaben nach Anhang 1 BankV in Verbindung mit den Abweichungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

Art. 69 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

Bei Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie bei der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden sind die Vorjahreswerte anzupassen. Die Anpassungen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

Art. 75 Steuern

1 Für die Erfassung von Steuern gilt Artikel 58 Absätze 1 und 2.

2 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen sind zu erfassen.

Art. 77 Transaktionen mit Beteiligten

1 Transaktionen mit Beteiligten müssen grundsätzlich zum Fair Value erfasst werden.

2 Ist eine Bewertung nach Absatz 1 nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine andere Bewertungsbasis angewandt werden. Diese ist offenzulegen.

3 Erfolge aus Veräusserungen eigener Kapitalanteile sowie Dividendenausschüttungen auf eigenen Kapitalanteilen sind als «Kapitalreserve» zu erfassen.

Art. 79 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss

1 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss sind nach der Equity-Methode zu erfassen.

2 Der bei einer Akquisition einer Beteiligung mit bedeutendem Einfluss entstandene Goodwill wird ausgeschieden und in der Position 1.13 «Immaterielle Werte» erfasst.

Art. 80 Mitarbeiterbeteiligungspläne

Echte aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen sind in der «Kapitalreserve» und virtuelle aktienbezogene Vergütungen in der Position 2.9 «Passive Rechnungsabgrenzungen» zu erfassen.

3. Kapitel: Konzernrechnung

Art. 81 Rechnungslegungsstandard und Genehmigungspflicht

1 Die Konzernrechnung muss nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 oder nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt werden. Sie ist vom obersten Organ zu genehmigen.

2 Die Artikel 82–97 gelten für Abschlüsse, welche nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 erstellt werden. Die Erleichterungen nach Artikel 86 kommen auch zur Anwendung, wenn die Konzernrechnung nach einem anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt wird.

Art. 82 Konsolidierungsgrundsätze

1 Die für die Konsolidierung verwendeten Abschlüsse von Gruppengesellschaften haben den einheitlichen Konsolidierungsgrundsätzen des Konzerns zu entsprechen.

2 Konzerninterne Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus konzerninternen Transaktionen müssen eliminiert werden, ebenso der darauf erzielte interne Erfolg.

3 Kapitalkonsolidierungen müssen nach der Erwerbsmethode erfolgen.

Art. 84 Goodwill und Badwill

1 Bei der Akquisition von Geschäftsteilen oder Gesellschaften müssen die übernommenen Aktiven und Passiven zu ihrem aktuellen Wert bewertet werden.

2 Goodwill ist in der Position 1.13 «Immaterielle Werte» zu aktivieren und im Anhang zum Abschluss separat auszuweisen.

3 Goodwill ist über die geschätzte Nutzungsdauer linear abzuschreiben, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die diesbezügliche Begründung ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufzuführen. Die Abschreibungsperiode richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4.

4 Badwill ist für Mittelabflüsse, die im Zusammenhang mit der Kontrollübernahme von Geschäftsteilen oder Gesellschaften zu erwarten sind, abzugrenzen und entsprechend zweckkonform aufzulösen. Er ist im Anhang zum Abschluss separat auszuweisen.

5 Badwill, der nicht für Mittelabflüsse gemäss Absatz 4 verwendet wird und der einem effektiv günstigen Erwerb entspricht, ist sofort in der Position 9 «Ausser­ordentlicher Ertrag» zu erfassen.

Art. 85 Fremdwährungsumrechnung

1 Zu konsolidierende Jahres- und Zwischenabschlüsse in Fremdwährung müssen grundsätzlich zum Tageskurs am Bilanzstichtag in die Währung der Konzernrechnung umgerechnet werden.

2 Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte können zum historischen Wert umgerechnet werden.

3 Buchungen der Erfolgsrechnung müssen zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des Berichtszeitraums umgerechnet werden. Die Umrechnungsdifferenzen sind über das Eigenkapital zu erfassen.

Art. 86 Erleichterungen im statutarischen Einzelabschluss

1 Veröffentlicht eine Finanzgruppe eine Konzernrechnung, so können die darin konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 auf folgende Angaben nach Anhang 1 BankV im Anhang der Jahresrechnung verzichten:

a.
Position 6 «Darstellung der Beteiligungen»;
b.
Position 7 «Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung hält»;
c.
Position 8 «Darstellung der Sachanlagen»;
d.
Position 9 «Darstellung der immateriellen Werte»;
e.
Position 15 «Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen und Pflichtwandelanleihen»;
f.
Position 23 «Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente»;
g.
Position 24 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip»;
h.
Position 25 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)»;
i.
Position 27 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen»;
j.
Position 28 «Aufgliederung sowie Erläuterung der Eventualforderungen und -ver­pflich­tungen»;
k.
Position 29 «Aufgliederung der Verpflichtungskredite»;
l.
Position 38 «Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip»; und
m.
Position 40 «Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht».

2 Absatz 1 gilt nicht für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, deren Beteiligungspapiere kotiert sind.

Art. 88 Mindestgliederung

Für die Mindestgliederung gelten die Vorgaben nach Anhang 1 BankV in Verbindung mit den Abweichungen nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 98 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken nach Artikel 25 sowie von Rückstellungen für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften nach Artikel 28 Absatz 6 sind spätestens für Abschlüsse der Geschäftsjahre, welche am 1. Januar 2021 oder später im Laufe des Jahres 2021 beginnen, anzuwenden.

2 Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.

3 Die Institute nach Artikel 1 Absatz 1 haben neu zu bildende Wertberichtigungen für erwartete Verluste sowie für inhärente Ausfallrisiken linear bis spätestens sechs Geschäftsjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzubauen. Eine gesamthafte Verbuchung im ersten Geschäftsjahr der Umsetzung sowie eine gesamthafte Verbuchung des noch nicht linear vollständig aufgebauten Betrages in den folgenden Geschäftsjahren bis spätestens Ende Geschäftsjahr 2025 ist gestattet.

4 Die Alimentierung kann erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfolgen.

Anhang 1

(Art. 50, 64)

Angaben zur Gewinnverwendung und zum Verlustausgleich in den statutarischen Abschlüssen

1. Darstellung

Die Gewinnverwendung bzw. der Verlustausgleich sind im statutarischen Einzelabschluss wie folgt darzustellen:

1.1 Gewinn / Verlust

1.2 +/- Gewinn- / Verlustvortrag des Vorjahres

1.3 = Bilanzgewinn / Bilanzverlust

1.4 Gewinnverwendung / Verlustausgleich

1.5 Gewinn- / Verlustvortrag auf neue Rechnung

2. Gewinnverwendung

2.1 Im Falle einer Gewinnverwendung sind im statutarischen Einzelabschluss, wo zutreffend, folgende Angaben zu machen:

a.
der Betrag, der der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» zugewiesen werden soll;
b.
der Betrag, der der Position 2.16 «Freiwillige Gewinnreserven» zugewiesen werden soll;
c.
Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn;
d.
andere Verwendungen des Gewinns.

2.2 Daraus resultiert ein Gewinn- / Verlustvortrag auf neue Rechnung.

3. Verlustausgleich

3.1 Im Falle eines Verlustausgleiches sind im statutarischen Einzelabschluss, wo zutreffend, folgende Angaben zu machen:

a.
der Betrag, der der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» entnommen werden soll;
b.
der Betrag, der der Position 2.16 «Freiwillige Gewinnreserven» entnommen werden soll.

3.2 Daraus resultiert ein Gewinn- / Verlustvortrag auf neue Rechnung.

4. Ausschüttungen

Allfällige Ausschüttungen, die nicht aus dem Bilanzgewinn erfolgen, sind anzu­geben.

Anhang 2

(Art. 67)

Abweichungen des zusätzlichen Einzelabschlusses True and Fair View von der Mindestgliederung nach Anhang 1 BankV

1. Bilanz

In der Bilanz des zusätzlichen Einzelabschlusses True and Fair View wird wie folgt von der Mindestgliederung nach Anhang 1 BankV abgewichen:

a.
Die Position 2.14 «Gesetzliche Kapitalreserve» wird ersetzt durch die Position «Kapitalreserve».
b.
Die Positionen 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve», 2.16 «Freiwillige Gewinnreserven» und 2.18 «Gewinnvortrag / Verlustvortrag» werden zusammengefasst in der Position «Gewinnreserve».

2. Erfolgsrechnung

Die Position 4.2 «Beteiligungsertrag» in der Erfolgsrechnung wird aufgegliedert in:

a.
Ertrag aus nach Equity-Methode erfassten Beteiligungen;
b.
Ertrag aus übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

Anhang 3

(Art. 88)

Abweichungen der Konzernrechnung von der Mindestgliederung nach Anhang 1 BankV

1. Bilanz

In der Bilanz der Konzernrechnung wird wie folgt von der Mindestgliederung nach Anhang 1 BankV abgewichen:

a.
Die Position 1.11 «Beteiligungen» wird ersetzt durch die Position «nicht konsolidierte Beteiligungen».
b.
Die Position 2.14 «Gesetzliche Kapitalreserve» wird ersetzt durch die Position «Kapitalreserve».
c.
Die Positionen 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve», 2.16 «Freiwillige Gewinnreserven» und 2.18 «Gewinnvortrag / Verlustvortrag» werden zusammengefasst in der Position «Gewinnreserve».
d.
Es wird zusätzlich eine Position «Währungsumrechnungsreserve» eingeführt. Sie wird nach der Position «Gewinnreserve» eingefügt.
e.
Es wird zusätzlich eine Position «Minderheitsanteile am Eigenkapital» eingeführt. Sie wird nach der Position «eigene Kapitalanteile» eingefügt.
f.
Die Position 2.19 «Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)» wird ersetzt durch die Position «Konzerngewinn / Konzernverlust». Die Minderheitsanteile am «Konzerngewinn / Konzernverlust» sind separat auszuweisen.

2. Erfolgsrechnung

Der Beteiligungsertrag in der Erfolgsrechnung wird aufgegliedert in:

a.
Ertrag aus nach Equity-Methode erfassten Beteiligungen;
b.
Ertrag aus übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.

3. Anhang zur Konzernrechnung

3.1. In der Konzernrechnung nicht enthalten sind folgende Positionen:

a.
Position 17 «Darstellung des Gesellschaftskapitals»;
b.
Position 20 «Angaben der wesentlichen Beteiligten»;
c.
Position 22 «Angaben gemäss der Verordnung vom 20. November 20139 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften und Artikel 663c Absatz 3 OR10 für Banken, deren Beteiligungstitel kotiert sind».

3.2 In der Position 21 «Angaben über die eigenen Kapitalanteile und die Zusammensetzung des Eigenkapitals» sind die Komponenten des Eigenkapitals insbesondere Details zu einzelnen Kategorien des Gesellschaftskapitals und der Betrag der nicht ausschüttbaren Reserven nicht offenzulegen.