950.11

Verordnung
über die Finanzdienstleistungen

(Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)

vom 6. November 2019 (Stand am 1. August 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20181 (FIDLEG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:

a.
für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen;
b.
für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen

(Art. 3 Bst. c und d FIDLEG)

1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.

2 Als nicht in der Schweiz erbracht gelten:

a.
Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist;
b.
einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister angefragt wurden.
Art. 3 Begriffe

(Art. 3 Bst. a, b, c, d, g und h sowie 93 FIDLEG)

1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen.

2 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt.

3 Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere:

a.
die Beratung zur Strukturierung oder Aufnahme von Kapital sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von Beteiligungen und die mit dieser Beratung zusammenhängenden Dienstleistungen;
b.
die Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen;
c.
die Finanzierung im Rahmen von Dienstleistungen nach den Buchstaben a und b;
d.
die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 5 FIDLEG, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften nicht beteiligt ist, es sei denn, er weiss, dass der Kredit für die Durchführung von solchen Geschäften verwendet wird.

4 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.

5 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kommunikation jeglicher Art, die:

a.
ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanz­instrument enthält; und
b.
üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern.

6 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbeson­dere:

a.
die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden, der keine Werbung im Sinne von Artikel 68 FIDLEG durch den Anbieter oder einen von diesem Beauftragten in Bezug auf das konkrete Finanzinstrument vorausgegangen ist;
b.
die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerten, Preisen, Risikoinformationen, Kursentwicklung oder Steuerzahlen;
c.
die blosse Zurverfügungstellung faktischer Informationen;
d.
die Aufbereitung und die Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, für bestehende Kundinnen oder Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen, sowie deren Weiterleitung an diesen Personenkreis und die Veröffentlichung.

7 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.

8 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut ist.

9 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

Art. 4 Kundensegmentierung

(Art. 4 FIDLEG)

1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt.

2 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Segment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.

Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG)

1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich:

a.
Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit;
b.
Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalanlagen und strukturierter Produkte;
c.
Derivate;
d.
Edelmetalle;
e.
Lebensversicherungen mit Rückkaufswert;
f.
Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.

2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting-out erklären.

4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.

2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

1. Kapitel: Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 6 Information über den Finanzdienstleister

(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)

1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse.

2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:

a.
Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden;
b.
ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen.

3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation an, der sie sich unterstellt haben.

4 Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben an.

Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

(Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG)

1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:

a.
der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktionsweisen; und
b.
den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen.

2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält:

a.
bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;
b.
bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.

3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten verbunden sind, enthält Angaben zu:

a.
den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente;
b.
den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälligen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.

4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.

Art. 8 Information über die Kosten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG)

1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen.

2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.

3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.

4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienstleister über die bei ihm anfallenden Kosten.

Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG)

1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interessenkonflikt führen können.

2 Die Information enthält Angaben zu:

a.
den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt;
b.
den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen;
c.
den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)

1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst.

2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.

3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:

a.
ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des Anbieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder
b.
die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments gehalten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherrschen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen

(Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 FIDLEG)

1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.

2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.

3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Art. 12 Form der Informationen

(Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)

1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.

2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der Finanzdienstleister:

a.
dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können;
b.
der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
Art. 13 Zeitpunkt der Information

(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)

Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.

Art. 15 Beratung unter Abwesenden

(Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)

1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt vor, wenn:

a.
sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und
b.
es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen werden.

2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 16 Vertretungsverhältnisse

(Art. 11 und 12 FIDLEG)

Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.

Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht

(Art. 12 und 13 FIDLEG)

1 Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.

2 Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.

3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie.

4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.

5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 18 Dokumentation

(Art. 15 FIDLEG)

Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.

Art. 19 Rechenschaft

(Art. 16 FIDLEG)

1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die Dokumentation:

a.
zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen;
b.
zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen;
c.
zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots;
d.
zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Artikel 8 Angaben zu machen hat.

2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:

a.
zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen;
b.
auf deren Anfrage hin.

4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen

(Art. 17 FIDLEG)

1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:

a.
ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und
b.
die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen.

2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:

a.
Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden;
b.
vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist;
c.
bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden;
d.
ihre Privatkundinnen und ‑kunden unverzüglich über alle auftretenden wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

(Art. 18 FIDLEG)

1 Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicherzustellen, legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwendigen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung.

2 Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der Kundenauftrag entsprechend auszuführen.

3 Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausgeführt hat.

4 Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal jährlich.

5. Abschnitt: Professionelle Kunden

Art. 22

Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

(Art. 21–24 FIDLEG)

Art. 23

1 Soweit für sie nicht spezialgesetzliche Bestimmungen gelten, erfüllen die Finanzdienstleister die Pflichten des FIDLEG, indem sie:

a.
interne Vorgaben definieren, die ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform und den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessen sind und den damit verbundenen Risiken entsprechen;
b.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.

2 Umfasst eine Geschäftseinheit mehrere Personen, so:

a.
sorgt der Finanzdienstleister für eine wirksame Überwachung der Pflichten nach Absatz 1 insbesondere durch angemessene interne Kontrollen;
b.
definiert er verbindliche Arbeits- und Geschäftsprozesse.

2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten

Art. 24 Interessenkonflikte

(Art. 25 FIDLEG)

Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Finanzdienstleister:

a.
unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kundinnen und Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
b.
am Ergebnis einer für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kundinnen und Kunden widerspricht;
c.
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kundinnen und Kunden über die Interessen anderer Kundinnen und Kunden zu stellen;
d.
unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für die Kundin oder den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen

(Art. 25 Abs. 1 FIDLEG)

Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen:

a.
Sie treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu erkennen.
b.
Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Austausch von Informationen zu verhindern, soweit er dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte, namentlich den Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten; kann der Austausch nicht verhindert werden, so ist er zu überwachen.
c.
Sie trennen die Organisation und die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern funktional, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkonflikt zwischen Kundinnen und Kunden untereinander oder zwischen den Interessen der Kundinnen und Kunden und denjenigen des Finanzdienstleisters verursachen könnten.
d.
Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnten.
e.
Sie schaffen mit ihrem Vergütungssystem keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden. Sie gestalten es insbesondere so aus, dass:
1.
variable Vergütungselemente die Qualität der Finanzdienstleistung den Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen;
2.
keine gegenseitige direkte Beziehung unter den Vergütungen besteht, wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte.
f.
Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkonflikten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen und die Massnahmen enthalten, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen. Sie überprüfen diese Weisungen regelmässig.
g.
Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanz­instrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 26 Offenlegung

(Art. 25 Abs. 2 FIDLEG)

1 Kann durch Vorkehrungen nach Artikel 25 Absatz 1 FIDLEG eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so legt der Finanzdienstleister dies in angemessener Weise offen.

2 Dazu beschreibt er die Interessenkonflikte, die bei der Erbringung der betroffenen Finanzdienstleistung entstehen. Den Kundinnen und Kunden ist in allgemeiner Form verständlich zu machen:

a.
aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;
b.
welche Risiken für sie daraus entstehen;
c.
welche Vorkehrungen der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Die Kundin oder der Kunde muss sie auf einem dauerhaften Datenträger erfassen können.

Art. 27 Unzulässige Verhaltensweisen

(Art. 25 Abs. 3 FIDLEG)

Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig:

a.
das Umschichten von Depots der Kundinnen und Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund;
b.
das Ausnützen von Informationen, insbesondere das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Finanzdienstleisters;
c.
Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Platzierungen von Finanzinstrumenten;
d.
die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen.
Art. 28 Dokumentation

(Art. 25 FIDLEG)

Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.

Art. 29 Entschädigungen durch Dritte

(Art. 26 Abs. 1 Bst. a FIDLEG)

1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Dritter entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Kundinnen und Kunden nicht weitergegeben werden können, sind nach Artikel 26 als Interessenkonflikt offenzulegen.

2 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 30 Mitarbeitergeschäfte

(Art. 27 Abs. 1 FIDLEG)

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.

3. Kapitel: Beraterregister

1. Abschnitt: Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung


Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht

(Art. 28 FIDLEG)

Kundenberaterinnen und ‑berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)

1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden zu versichern, die sich aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister oder Kundenberaterin oder ‑berater infolge eines Verstosses gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben.

2 Für diejenigen Kundenberaterinnen und ‑berater, die für einen Finanzdienstleister tätig und ins Register einzutragen sind, schliesst der Finanzdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 500 000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, der mehrere Kundenberaterinnen und ‑berater beschäftigt, so beträgt die Deckungssumme mindestens:

a.
bei zwei bis vier Kundenberaterinnen und -beratern: 1,5 Millionen Franken;
b.
bei fünf bis acht Kundenberaterinnen und -beratern: 3 Millionen Franken;
c.
bei mehr als acht Kundenberaterinnen und -beratern: 10 Millionen Franken.

4 Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.

5 Sie hat auch Schäden zu umfassen, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden und soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Leistungspflicht besteht.

Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)

1 Als der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige finanzielle Sicherheit gilt eine Hinterlegung in der Höhe der Versicherungssumme bei einer Bank im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19342. Die Hinterlegung bedarf der Zustimmung der Registrierungsstelle.

2 Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 Millionen Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit.

2. Abschnitt: Registrierungsstelle

Art. 34 Zulassungsgesuch

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

a.
den Ort der Leitung;
b.
die Organisation;
c.
die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;
d.
die Gewähr;
e.
die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

a.
Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
b.
einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf;
c.
Referenzen;
d.
einen Strafregisterauszug;
e.
einen Betreibungsregisterauszug.

3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 35 Aufsicht durch die FINMA

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. Dieser äussert sich insbesondere auch zur Koordination mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen.

2 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:

a.
der Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung;
b.
die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.

3 Diese Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.

4 Lässt die FINMA mehrere Registrierungsstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.

Art. 36 Ort der Leitung

(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Ist sie in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

3 Das Organ für die Geschäftsführung der Registrierungsstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 37 Organisation

(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle muss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.

2 Der Betrieb muss:

a.
in einem Organisationsreglement geregelt sein;
b.
sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
c.
über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance);
d.
Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
e.
ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und
f.
eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten

(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.

2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3 Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.

Art. 39 Kosten für die Zulassung

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20083 die Kosten für:

a.
das Zulassungsverfahren;
b.
das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
c.
das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 40 Aufbewahrungsfrist

(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)

Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)

1 Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:

a.
die Änderung ihres Namens;
b.
die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
c.
den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;
d.
den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;
e.
absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
f.
den Wechsel der Ombudsstelle;
g.
die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung;
h.
die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater;
i.
Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches5;
j.
ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG;
k.
mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.

2 Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht.

Art. 42 Gebühren

(Art. 33 FIDLEG)

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.

2 Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.

3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.

4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.

6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten

1. Kapitel: Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 43 Prospektbegriff

(Art. 35 FIDLEG)

1 Als Prospekt im Sinne des Artikels 35 FIDLEG gilt ein Dokument, das die Anforderungen nach den Artikeln 40–49 FIDLEG erfüllt und:

a.
von einer Prüfstelle genehmigt wurde oder nach Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG von der Genehmigungspflicht befreit ist;
b.
nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG nach der Veröffentlichung geprüft und genehmigt werden muss; oder
c.
nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt.

2 Zum Prospekt zählen auch die Dokumente, die durch Verweisung nach Artikel 42 FIDLEG in den Prospekt aufgenommen werden.

3 Informationsdokumente, die nicht nach Absatz 1 als Prospekt gelten, dürfen keine Bezeichnung als «Prospekt nach FIDLEG» oder damit vergleichbare Bezeichnungen enthalten.

Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots

(Art. 36 Abs. 1 FIDLEG)

1 Bei der Berechnung des Wertes der Effekten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie bei der Berechnung des Gesamtwerts nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist auf den Wert abzustellen, der von Anlegerinnen und Anlegern als Gegenleistung an den Anbieter der Effekten erbracht wird.

2 Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Angebots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emissionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses massgebend.

3 Der Zeitraum nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zu laufen.

4 Bei Werten oder Stückelungen, die nicht auf Franken lauten, ist der von der Schweizerischen Nationalbank bekannt gegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.

Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts

(Art. 36 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)

Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.

Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid

(Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e FIDLEG)

1 Angaben sind inhaltlich gleichwertig, wenn sie für die Anlegerin oder den Anleger eine mit dem Prospekt vergleichbare Transparenz gewährleisten.

2 Zur Klärung der Gleichwertigkeit kann ein Vorabentscheid der Prüfstelle eingeholt werden. Das Gesuch um ein Vorabentscheid ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Angebot oder der beabsichtigten Zulassung zum Handel an eine Prüfstelle zu richten.

3 Bei öffentlichen Umtauschangeboten gelten Angaben in einem nach Artikel 127 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20157 (FinfraG) erstellten Angebotsprospekt als gleichwertig. Die Prüfstelle kann vom Emittenten zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit verlangen, dass er wesentliche Strukturveränderungen, soweit nach den Umständen möglich, in Pro-forma-Finanzinformationen abbildet.

Art. 478 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen zugelassene Effekten

(Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG)

Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz oder einem anderen Schweizer Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) zum Handel zugelassen sind.

8 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem9

(Art. 38 Abs. 1 Bst. c und 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)

1 Als anerkannter ausländischer Handelsplatz oder anerkanntes ausländisches DLT-Handelssystem gilt für die Zwecke dieser Verordnung und des 3. Titels FIDLEG jeder ausländische Handelsplatz oder jedes ausländische DLT-Handelssystem, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz als angemessen anerkannt wurde:

a.
für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz oder das Schweizer DLT-Handelssystem; oder
b.
für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder eine Prüfstelle.

2 Die Anerkennung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Handelssegmente beschränkt sein.

3 Schweizer Handelsplätze, Schweizer DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen anerkannten ausländischen Handelsplätzen, DLT-Handelssystemen oder den anerkannten Handelssegmenten solcher ausländischen Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme.

9 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel

(Art. 38 Abs. 2 FIDLEG)

Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel:

a.
Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–g FIDLEG, sofern Effekten derselben Gattung bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
b.
Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben h und l FIDLEG.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 50 Prospektinhalt

(Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG)

1 Der Prospekt für Effekten muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 enthalten. Der Prospektinhalt für kollektive Kapitalanlagen richtet sich ausschliesslich nach Anhang 6.

2 Die in den Anhängen angegebene Reihenfolge der Abschnitte und diejenige innerhalb der Abschnitte sind nicht bindend.

3 Im Prospekt enthaltene Bewertungen sind nach Methoden vorzunehmen, die im relevanten Markt allgemein anerkannt sind. Eine Änderung der Methode ist im Prospekt auszuweisen und nur in begründeten Fällen zulässig.

Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung

(Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FIDLEG)

1 Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber müssen einen Rechnungslegungsstandard anwenden, der anerkannt ist:

a.
für die Zwecke der Handelszulassung: durch den entsprechenden Schweizer Handelsplatz oder das entsprechende Schweizer DLT-Handelssystem; oder
b.
für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz, ein Schweizer DLT-Handelssystem oder die mit der Prüfung befasste Prüfstelle.

2 Schweizer Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen generell anerkannten Rechnungslegungsstandards.

3 Handelsplätze, DLT-Handelssysteme und Prüfstellen können im Einzelfall weitere Rechnungslegungsstandards anerkennen. Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem im Einzelfall anerkannten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungslegungsstandard im Prospekt erläutert werden.

Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt

(Art. 41 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen in beschränktem Umfang von den Anforderungen nach den in den Anhängen 1–5 enthaltenen Schemata abweichen.

2 Sie kann die Gewährung weiterer Ausnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG von Bedingungen, einschliesslich der Aufnahme weiterer oder zusätzlicher Angaben, abhängig machen.

Art. 53 Verweisung

(Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG)

1 Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen:

a.
periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse;
b.
Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind;
c.
Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind;
d.
zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffentlichte Prospekte;
e.
nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte;
f.
weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informationen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare ausländische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdokumente oder Jahresberichte.

2 Referenzdokumente müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Prospekts zugänglich sein.

3 Wird nur auf einen Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so ist dieser genau zu bezeichnen.

4 Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.

Art. 54 Zusammenfassung

(Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG)

1 Die Zusammenfassung enthält nebst den Hinweisen nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG die wichtigsten Angaben:

a.
zum Emittenten, namentlich zu dessen Firma, Rechtsform und Sitz;
b.
zu den Effekten;
c.
zum öffentlichen Angebot oder zur Zulassung zum Handel.

2 Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen des Prospekts abzugrenzen.

3 Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben a–c ist in tabellarischer Form wiederzugeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

(Art. 45 FIDLEG)

1 Der Basisprospekt enthält mindestens:

a.
eine Zusammenfassung;
b.
die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern;
c.
die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie
d.
ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Angaben im Einzelfall ergänzen.

2 Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie nach den Anhängen 1–5.

3 Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Hinweise nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG, die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie eine allgemeine Beschreibung der Effektenkategorien, für die er erstellt wurde.

4 Soll bei der Emission von im Basisprospekt gegebenenfalls beschriebenen Effektenkategorien abgewichen werden oder kommen neue dazu, so ist dieser mit einem Nachtrag zu ergänzen.

5 Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für den Nachtrag zu einem Basisprospekt.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

(Art. 45 Abs. 3 FIDLEG)

1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden.

2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.

3 Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifischen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden.

4 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.

5 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.

3. Abschnitt: Erleichterungen

(Art. 47 FIDLEG)

Art. 57

1 Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden.

2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte:

a.
mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden; und
b.
Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben.

3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 48 Abs. 3 und 4 FIDLEG)

Art. 58

1 Die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) führen im Prospekt alle Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage wesentlich sind (Anhang 6).

2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.

3 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.

4 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen unverzüglich an. Bei anderen Änderungen reicht eine Anpassung einmal pro Jahr.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5.

2 Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüf­datum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Han­del zugelassen sind.

2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen.

3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)

1 Der genehmigte Prospekt ist bei der Prüfstelle zu hinterlegen, die den Prospekt genehmigt hat.

2 Die Hinterlegung kann in elektronischer Form erfolgen. Einzeldokumente und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente sind bei der gleichen Prüfstelle und in der gleichen Form wie der Prospekt zu hinterlegen.

3 Die Hinterlegung erfolgt spätestens mit der Veröffentlichung.

4 Der Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen in Bezug auf die unter dem Basisprospekt ausgegebenen Effekten und Nachträge zum Prospekt müssen bei der gleichen Prüfstelle hinterlegt werden wie der genehmigte Prospekt.

Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG vorliegen, ist dem Anbieter oder der die Handelszulassung beantragenden Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu übermitteln.

2 Als wichtigste Informationen gelten diejenigen Angaben nach den Anhängen 1–5, die für Anlegerinnen und Anleger für den Anlageentscheid von Bedeutung sind. Sie liegen dann vor, wenn sie öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.

3 Bei Emittenten und Garantie- oder Sicherheitengebern, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind, wird das Vorliegen der wichtigsten Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Schweizer Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme können für einzelne ihrer Handelssegmente mit geringerer Transparenz bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt.

4 Die Bestätigung nach diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.

6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt

Art. 63 Pflicht

(Art. 56 FIDLEG)

1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen.

2 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung lösen keine Nachtragspflicht aus.

3 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser.

4 Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer oder ausländischen Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet werden. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.

5 Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeichnungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.

Art. 64 Meldung

(Art. 56 Abs. 2 FIDLEG)

Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden:

a.
Nachträge, die der Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Einreichung eines Begehrens um Prüfung des Nachtrags bei der Prüfstelle, die den Prospekt genehmigt hat, mitsamt dem vollständigen zu prüfenden Nachtrag;
b.
Nachträge, die keiner Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Hinterlegung des Nachtrags nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG bei der Prüfstelle, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.
Art. 65 Nachbesserung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)

1 Stellt die zuständige Prüfstelle fest, dass ein Nachtrag nach Artikel 64 Buchstabe a nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, so setzt sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung.

2 Die Frist zur Nachbesserung beträgt im Falle eines öffentlichen Angebots höchstens drei, im Falle einer Zulassung zum Handel höchstens sieben Kalendertage.

3 Die Prüfstelle entscheidet über den nachgebesserten Nachtrag innert der gleichen Frist, die zur Nachbesserung angesetzt wurde.

Art. 66 Veröffentlichung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)

1 Für die Veröffentlichung von Nachträgen gelten die Artikel 64 Absätze 3–7 FIDLEG sinngemäss. Die Prüfstelle ergänzt die Liste der genehmigten Prospekte um die Nachträge.

2 Nachträge sind in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.

Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung

(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)

Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.

7. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 69 Neue Emittenten

(Art. 53 Abs. 5 FIDLEG)

1 Ein Emittent gilt bei der Prüfung seines Prospekts (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) nicht als neuer Emittent, wenn er:

a.
innerhalb der letzten drei Jahre für von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten bei der um Genehmigung ersuchten Prüfstelle einen Prospekt zur Prüfung eingereicht hat; oder
b.
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz oder Schweizer DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.

2 Werden Verpflichtungen aus Effekten von einem Dritten besichert, so können die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch durch diesen Dritten erfüllt werden.

3 Für die Bemessung des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe a ist der Zeitpunkt massgebend, an dem der vollständige Prospekt erstmalig zur Prüfung unterbreitet wird.

Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte

(Art. 54 FIDLEG)

1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79.

2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.

3 Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch verfasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG.

4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz oder einem Schweizer DLT-Handelssystem:

a.
bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden;
b.
bei einer Prüfstelle hinterlegt werden;
c.
veröffentlicht werden; und
d.
auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

8. Abschnitt: Prüfstelle

Art. 71 Zulassungsgesuch

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

a.
den Ort der Leitung;
b.
die Organisation;
c.
die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;
d.
die Gewähr;
e.
die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

a.
Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
b.
einen unterzeichneten Lebenslauf;
c.
Referenzen;
d.
einen Strafregisterauszug;
e.
einen Betreibungsregisterauszug.

3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 72 Aufsicht durch die FINMA

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA.

2 Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungspflichten zur Kenntnis gebracht werden:

a.
Angaben zur Organisation der Prüfstelle;
b.
Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung;
c.
Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen;
d.
Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente;
e.
Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle.

3 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:

a.
der Wechsel eines Mitglieds der Geschäftsleitung;
b.
die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.

4 Die Änderungen nach Absatz 3 bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.

5 Lässt die FINMA mehrere Prüfstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koordination von deren Praxis.

Art. 73 Ort der Leitung

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Ist die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

3 Das Organ für die Geschäftsführung der Prüfstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 74 Organisation

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.

2 Der Betrieb muss:

a.
in einem Organisationsreglement geregelt sein;
b.
sicherstellen, dass die Prüfstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
c.
über ein IKS verfügen und die Compliance sicherstellen;
d.
Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
e.
ein öffentliches Abrufverfahren ermöglichen; und
f.
eine Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb insbesondere bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.

2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3 Die Prüfstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren. Der Vertrag muss insbesondere festlegen:

a.
die Zugangs- und Prüfrechte der Prüfstelle und der FINMA;
b.
die jederzeitige Verfügbarkeit und Aushändigung der Daten an die Prüfstelle;
c.
die bei der Prüfstelle verantwortliche Person für die ausgelagerte Funktion.
Art. 76 Kosten für die Zulassung

(Art. 52 FIDLEG)

Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200810, die Kosten für:

a.
das Zulassungsverfahren;
b.
das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
c.
das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 77 Aufbewahrungsfrist

(Art. 52 FIDLEG)

Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

9. Abschnitt: Gebühren

Art. 78 Gebührenpflicht

(Art. 57 Abs. 1 FIDLEG)

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.

Art. 79 Gebührenansätze

(Art. 57 Abs. 2 FIDLEG)

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 8.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen fest.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Prüfstelle 100–500 Franken.

5 Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

1. Abschnitt: Pflicht

Art. 80 Grundsatz

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden in der Schweiz angeboten wird.

2 Für ein Finanzinstrument, das für eine einzelne Gegenpartei besonders geschaffen wird, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)

1 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede Anteilsklasse ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 9, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, kann ein Basisinformationsblatt auch für mehrere Anteilsklassen zusammenerstellt werden.

2 Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Privatkundinnen und ‑kunden in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss im Basisinformationsblatt das wesentliche Risiko beschrieben werden, das auf jede der repräsentierten Anteilsklassen Anwendung findet.

3 Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse repräsentierten Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.

Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge

(Art. 58 Abs. 2 FIDLEG)

Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.

Art. 84 Qualifizierte Dritte

(Art. 58 Abs. 3 und 62 Abs. 2 FIDLEG)

1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.

2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.

Art. 85 Vorläufige Fassung

(Art. 58 Abs. 4 FIDLEG)

Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und ‑kunden im Basisinformationsblatt darauf hinzuweisen. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.

2. Abschnitt: Ausnahmen

Art. 86 Finanzinstrumente

(Art. 59 Abs. 1 FIDLEG)

1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch:

a.
Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unternehmensgruppe emittiert werden;
b.
handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden;
c.
Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens;
d.
Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien.

2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungspapiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buchstabe c FinfraG12 strukturiert ist.

3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich:

a.
Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze beziehen;
b.
Anleihensobligationen mit Inflationsschutz;
c.
Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten;
d.
Nullcoupon-Anleihen.

3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang

Art. 88 Inhalt

(Art. 60 Abs. 2 und 63 Bst. a FIDLEG)

1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen von Anhang 9 entsprechen.

2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.

Art. 89 Sprache

(Art. 63 Bst. b FIDLEG)

1 Das Basisinformationsblatt ist zu erstellen in:

a.
einer Amtssprache;
b.
Englisch; oder
c.
der Korrespondenzsprache der Privatkundin oder des Privatkunden.

2 Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen muss mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch erstellt werden.

Art. 90 Gestaltung und Umfang

(Art. 63 Bst. b FIDLEG)

1 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen.

2 Es müssen Buchstaben in gut lesbarer Grösse verwendet werden.

4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung

(Art. 62 Abs. 1 FIDLEG)

Art. 91

1 Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr zu prüfen, solange das Finanzinstrument Privatkundinnen und ‑kunden angeboten wird.

2 Das Basisinformationsblatt, das für kollektive Kapitalanlagen erstellt wurde, sowie dessen Anpassungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

3. Kapitel: Veröffentlichung des Prospekts

Art. 92 Prospekte

(Art. 64 Abs. 1 Bst. b und 3–7 FIDLEG)

1 Elektronisch veröffentlichte Prospekte und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente müssen während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts in derselben Form zugänglich bleiben. Während dieser Dauer ist auch die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Papierversion auf Anfrage zu gewährleisten.

2 Bei einer elektronischen Veröffentlichung ist für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nennung einer Website, einer Brief- oder E-Mailadresse oder einer Telefonnummer ausreichend.

3 Die Liste der Prospekte und der Nachträge dazu nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss so aufgebaut sein, dass sich der einzelne Prospekt und der Nachtrag dazu dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Zulassung zum Handel zuordnen lässt. Anzugeben ist namentlich:

a.
der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person;
b.
das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum;
c.
die Bezeichnung der Effekten.

4 Die Prospekte und die Nachträge dazu müssen während zwölf Monaten ab der Genehmigung des Prospekts auf der Liste aufgeführt bleiben. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, beginnt die Frist mit dessen Hinterlegung.

Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen

(Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 FIDLEG)

1 Als Sitz des Emittenten gilt bei kollektiven Kapitalanlagen der Sitz der Fondsleitung respektive der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters.

2 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem einzigen Dokument zu verfassen.

Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

(Art. 67 FIDLEG)

1 Sehen die Bedingungen bei der Emission von Effekten, die in der Schweiz auf der Basis eines Prospekts öffentlich angeboten werden und für die keine Zulassung zum Handel an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz bzw. einem Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem besteht, keine Regelung zur Form der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor, so sind solche Änderungen in der Form zu veröffent­lichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.

2 Die Fristen für die Bekanntgabe nach Absatz 1 richten sich nach den Bedingungen der betreffenden Effekten.

4. Kapitel: Werbung

(Art. 68 Abs. 1 FIDLEG)

Art. 95

1 Als Werbung nach Artikel 68 FIDLEG gilt jede an Anlegerinnen und Anleger gerichtete Kommunikation, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente aufmerksam zu machen.

2 Für sich allein nicht als Werbung gelten:

a.
die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuerzahlen;
b.
Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen vorgeschrieben sind;
c.
die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister;
d.
Berichte in der Fachpresse.

5. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen


(Art. 70 Abs. 1 FIDLEG)

Art. 96

1 Das Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis im Sinne der Artikel 70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.

2 Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren Hauptzweck die Ausgabe von Finanzinstrumenten ist. Daneben darf sie mit der Emission von Finanz­instrumenten direkt im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten ausüben.

3 Als Sicherung, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG entspricht, gilt insbesondere:

a.
jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG:
1.
für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produkts einzustehen,
2.
den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann;
b.
die Bereitstellung einer rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten

Art. 97

1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben.

2 Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal, so kann der Finanzdienstleister dafür eine Entschädigung verlangen.

5. Titel: Ombudsstellen

Art. 98 Zuständigkeit

(Art. 74 FIDLEG)

Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.

Art. 99 Finanzierung

(Art. 80 FIDLEG)

1 Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt von den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten decken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen.

2 Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatzbeiträge erhoben werden.

Art. 100 Aufnahme

(Art. 81 und 84 Abs. 4 FIDLEG)

1 Das Organisationsreglement der Ombudsstelle kann vorsehen, dass Finanzdienstleister einzeln oder, namentlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Branchen­organisation, als Gruppe angeschlossen werden.

2 Die Ombudsstelle ist nicht verpflichtet, einen nach Artikel 82 FIDLEG ausgeschlossenen Finanzdienstleister erneut aufzunehmen, soweit dieser nicht gewährleisten kann, dass er seinen Pflichten nach den Artikeln 78–80 FIDLEG nachkommen wird.

3 Erfüllt ein einzelner Finanzdienstleister die Anschlussvoraussetzungen keiner anerkannten Ombudsstelle und ist es ihm auch nicht möglich oder zumutbar, die für die Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Ombudsstelle, die dafür am besten geeignet ist, zur Aufnahme dieses Finanzdienstleisters verpflichten.

Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen

(Art. 84 FIDLEG)

1 Ombudsstellen müssen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Finanzierung verfügen. Diese soll die Deckung ihrer Gesamtkosten und die Bildung angemessener Reserven sicherstellen.

2 Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss eine ausreichende, getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen.

3 Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen. Als objektive Kriterien kommen in Frage:

a.
die Art der durch den Finanzdienstleister gehaltenen Bewilligung;
b.
die Art seiner Beaufsichtigung;
c.
sein Geschäftsmodell;
d.
seine Grösse;
e.
seine Branchenzugehörigkeit;
f.
seine Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation.

6. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Änderung anderer Erlasse

Art. 102

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 103 Kundensegmentierung

(Art. 4 FIDLEG)

1 Finanzdienstleister haben die Pflicht im Zusammenhang mit der Kundensegmentierung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2 Vermögensverwalter, die einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199713 angehören und im Handelsregister eingetragen sind, können als professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG klassifiziert werden, auch wenn sie noch nicht über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201814 verfügen.

Art. 104 Erforderliche Kenntnisse

(Art. 6 FIDLEG)

Kundenberaterinnen und ‑berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 105 Verhaltensregeln

(Art. 7–18 FIDLEG)

1 Finanzdienstleister haben die Informations-, Prüf-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten sowie die Pflichten zu Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen nach den Artikeln 7–18 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 7–18 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen.

3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach:

a.
Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 199515;
b.
Artikel 20 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200616 (KAG); in der Fassung vom 1. März 201317;
c.
den Artikeln 21–23 KAG
d.
Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 201418;
e.
Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 201319;
f.
der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG20 für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung..

4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 201321 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten.

5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.

6 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sowie von vermögenden Privatpersonen, die nach Artikel 10 Absatz 3bis KAG in der Fassung vom 1. Juni 201322 schriftlich erklärt haben, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen, sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zulässig.

Art. 106 Organisation

(Art. 21–27 FIDLEG)

1 Finanzdienstleister haben die Anforderungen an die Organisation nach den Artikeln 21–27 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 21–27 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen.

3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Organisationsvorschriften nach:

a.
Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 199523;
b.
Artikel 20 KAG24 in der Fassung vom 1. März 201325;
c.
den Artikeln 21–23 KAG;
d.
Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 201426;
e.
Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 201327;
f.
der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG28 für Finanzdienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung.

4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 201329 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten.

5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.

Art. 107 Registrierungsstellen

(Art. 31 und 95 Abs. 2 FIDLEG)

Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Art. 108 Ombudsstellen

(Art. 77 und 95 Abs. 3 FIDLEG)

Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab der Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Art. 109 Prospekt für Effekten

(Art. 95 FIDLEG)

1 Für Effekten, für die ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem ersucht wird, gilt die Pflicht zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle durch die FINMA, frühestens aber ab dem 1. Oktober 2020.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit kein Prospekt nach FIDLEG erstellt wird:

a.
für öffentliche Angebote in der Schweiz: die Bestimmungen des Obligationenrechts30 zum Emissionsprospekt in der Fassung vom 16. Dezember 200531 (Art. 652a) und in der Fassung vom 1. Januar 191232 (Art. 1156);
b.
für die Zulassung zum Handel: die Prospektvorschriften gemäss den Regularien der betreffenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme.
Art. 110 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen

(Art. 95 FIDLEG)

Während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG kann:

a.
für Immobilienfonds, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200633 (KKV) in der Fassung vom 1. März 201334 erstellt und veröffentlicht werden;
b.
für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 der vereinfachte Prospekt (wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger) nach Anhang 3 der KKV in der Fassung vom 15. Juli 201135 erstellt und veröffentlicht werden.
Art. 111 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente

(Art. 95 FIDLEG)

1 Für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, kann während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Absatz 2 KAG36 in der Fassung vom 1. März 201337 erstellt und veröffentlicht werden.

2 Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 50, 54 und 57)

Mindestinhalt des Prospekts Schema für Beteiligungspapiere


0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite

0.1 Erleichterungen

Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:

a.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*];
b.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#];
c.
Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×];
d.
Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞];
e.
Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].

0.2 Angaben auf der ersten Seite

Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

1 Zusammenfassung (Art. 54)

1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;

1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition (Anlageentscheid) auf die Angaben im Prospekt (in seiner Gesamtheit) stützen muss und nicht auf die Zusammenfassung;

1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;

1.4 Firma des Emittenten;

1.5 Sitz des Emittenten;

1.6 Rechtsform des Emittenten;

1.7 Art der Beteiligungspapiere;

1.8 sofern vorhanden: Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;

1.9 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;

1.10 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;

1.11 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)

2.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.

2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten

2.2.1 Firma;

2.2.2 Sitz;

2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#];

2.2.4 Rechtsform [#];

2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#];

2.2.6 Datum der Gründung des Emittenten und, sofern er nur für eine bestimmte Dauer bestehen soll, das vorgesehene Datum von deren Ablauf [◊][#];

2.2.7 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [◊][#];

2.2.8 Datum der Statuten [#];

2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#];

2.2.10 falls der Emittent Teil eines Konzerns ist: Darstellung der operativen Konzernstruktur [◊][#].

2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe des Emittenten

2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]

Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:

a.
der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichts­organe;
b.
sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsführung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung;
c.
allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammensetzung;
d.
allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
e.
der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit weniger als fünf Jahren bestehen.

2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]

Informationen über Funktion und Tätigkeiten der Personen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Funktion beim Emittenten;
b.
Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c.
wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d.
Namen sämtlicher börsenkotierter und weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft oder die Partnerschaft fortbesteht, sofern dies für den Emittenten von Bedeutung ist.

2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche

Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b.
laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c.
falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.

2.3.4 Effekten und Optionsrechte [#]

a.
Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b.
Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c.
gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d.
allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.

2.3.5 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR38

a.
Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b.
Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c.
hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200539 (RAG) und Anhang 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200740 (RAV) anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d.
wurde während des laufenden Geschäftsjahrs ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e.
falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: die Gründe für diesen Wechsel.

2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten, soweit für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten wesentlich

2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]

a.
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen;
b.
Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten.

2.4.2 Nettoumsatzerlöse [◊][#]

a.
Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre;
b.
die Nettoumsatzerlöse sind nach Geschäftsfeldern (Produkte- oder Dienstleistungsbereiche, gegebenenfalls Aufteilung nach geografischen Märkten) aufzuführen; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Nettoumsatzerlöse unwesentlich ist.

2.4.3 Standort und Grundbesitz [◊][#]

Angaben über Standort und Bedeutung der Betriebe, die mehr als 10 Prozent zum Umsatz oder zur Produktion beitragen (Schwerpunktbetriebe) und kurze Angaben über den Grundbesitz.

2.4.4 Patente und Lizenzen [#]

Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren.

2.4.5 Forschung und Entwicklung [◊][#]

Beschreibung der während der letzten drei Geschäftsjahre gestarteten und abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

2.4.6 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren

a.
Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind;
b.
falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: entsprechende Erklärung.

2.4.7 Personalbestand [◊][#]

Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.

2.4.8 Aussergewöhnliche Ereignisse

Hinweis, falls die Angaben nach Ziffer 2.4 durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind.

2.4.9 Geschäftsaussichten

Angaben über die Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

2.5 Investitionen

2.5.1 Getätigte Investitionen [◊][#]

Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.

2.5.2 Laufende Investitionen [#]

Die wesentlichen laufenden Investitionen aufgeteilt nach Inland und Ausland.

2.5.3 Bereits beschlossene Investitionen [#]

Die wesentlichen künftigen Investitionen, die bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.

2.6 Kapital und Stimmrechte

2.6.1 Kapitalstruktur

a.
Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
b.
Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;
c.
gegebenenfalls Hinweis auf eine Zulassung von Beteiligungspapieren zum Handel auf einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem.

2.6.2 Stimmrechte

Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.

2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:

a.
maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls die Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;
b.
Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung des zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;
c.
Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]

Bei Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheine: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.

2.6.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventualverbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [◊][#]

a.
Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, unter Aufführung von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen;
b.
sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
c.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist, unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
d.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.

2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#] ([*] bei rein öffentlichem Angebot)

Generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden. Diese Übersicht darf nicht mehr als 90 Tage vor dem Datum des Prospektes erstellt worden sein. Zur Verschuldung zählen Eventualverbindlichkeiten, diese sind von den Schulden abgegrenzt darzustellen.

2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und zu den mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechten.

2.6.8 Traktandierung [◊][#]

Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.

2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere [◊][#]

Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.

2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre

Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG41 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201542, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.

2.6.11 Kreuzbeteiligungen

Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.

2.6.12 Öffentliche Kaufangebote

Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Artikel 135 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.

2.6.13 Dividendenberechtigung

Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.

2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung [◊][#]

Möglichkeit der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.

2.7 Informationspolitik

Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre. Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können, wie Links auf Webseiten, Info-Centers, Druckschriften.

2.8 Jahres- und Zwischenabschlüsse

2.8.1 Jahresabschlüsse

a.
Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse;
b.
statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.

2.8.2 Aktuelle Bilanz

a.
Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–2.8.6 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b.
Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sachein­lage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.6 enthält.

2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse.

2.8.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*]

Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.

2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss

a.
Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind;
b.
zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn:
sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder
die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt;
c.
die Offenlegung richtet sich nach der Richtlinie zu Pro-forma-Finanzinformationen der zuständigen Prüfstelle;
d.
falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind: entsprechende Erklärung.

2.9 Dividende und Ergebnis

2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezügliche Beschränkungen.

2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.9.3 Zwecks Vergleichbarkeit pro Beteiligungspapier bereinigte Angaben, sofern sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Aufsplittung der Beteiligungspapiere geändert hat.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

3.1 Ausgabepreis oder Emissionskurs und Emissionsvolumen

Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissionsvolumen nicht genannt werden: Angabe des höchstmöglichen Ausgabepreises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann.

3.2 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.

3.3 Rechtsgrundlage

Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.

3.4 Rechte

Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.

3.5 Beschränkungen

3.5.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit

Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr.

3.5.2 Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)

Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.

3.6 Publikation

Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.

3.7 Valorennummer, ISIN und Handelswährung

a.
Sofern vorhanden: Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;
b.
Handelswährung(en) der Beteiligungspapiere.

3.8 Angaben über das Angebot [∞]

3.8.1 Art der Emission

Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.

3.8.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten

Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.

3.8.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion

a.
Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge;
b.
die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt.

3.8.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung

a.
Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über die vorbehaltenen Tranchen;
b.
gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird;
c.
gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.

3.8.5 Zahlstellen

Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.

3.8.6 Nettoerlös

Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.

3.8.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)

Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.

3.8.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote

Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr:

a.
öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte;
b.
öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft;
c.
Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.

3.8.9 Ausgestaltung der Effekten

a.
Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht;
b.
bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt;
c.
bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt;
d.
bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Globalurkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

4 Verantwortung für den Prospekt

4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen

a.
Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen;
b.
Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Anhang 2

(Art. 50, 54 und 57)

Mindestinhalt des Prospektes Schema für Forderungspapiere (ohne Derivate)


0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite

0.1 Erleichterungen

Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:

a.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*];
b.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#];
c.
Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×];
d.
Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞];
e.
Erleichterung bei geringer Kapitalisierung über einen Handelsplatz oder ein DLT-Handelssystem: [±].

0.2 Angaben auf der ersten Seite

a.
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
b.
Bei Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG: Hinweis darauf, dass eine solche Ausnahme beansprucht wird, der Prospekt noch nicht geprüft und nur per Prospektdatum aktuell ist und dass er bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachgeführt werden muss.

1 Zusammenfassung (Art. 54)

1.1 Prospekt

1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;

1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss;

1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;

1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;

1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;

1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;

1.1.7 hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG43 und Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 201744 (BekV-RAB) anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×].

1.1.8 Art der Forderungspapiere;

1.1.9 sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;

1.1.10 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;

1.1.11 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;

1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

1.2 Basisprospekt

1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7;

1.2.2 Art derjenigen Effekten- oder Produktekategorien, welche im Basisprospekt beschrieben sind;

1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden;

1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.

1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.

1.2.6
a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum];
b.
Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.

2 Angaben über den Emittenten und allfällige Garantie- und Sicherheitengeber (Registrierungsformular)

2.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.

2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten und über allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber

2.2.1 Firma;

2.2.2 Sitz;

2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#];

2.2.4 Rechtsform [#];

2.2.5 Rechtsordnung, die auf Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#];

2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [#];

2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [#];

2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags [#];

2.2.9 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in das Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#];

2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#];

2.2.11 falls möglich oder vorgesehen: Voraussetzungen für einen Wechsel des Emittenten oder des Garantie- oder Sicherheitengebers.

2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]

Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:

a.
der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs-, und Aufsichts­organe);
b.
sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsführung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung;
c.
allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammensetzung;
d.
allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
e.
der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit weniger als fünf Jahren bestehen.

2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR45

a.
Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b.
Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c.
Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG und Anhang 2 RAV46 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
d.
wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e.
falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.

2.3.3 Ist der Emittent oder ein allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber ein Staat, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, so sind die Angaben sinngemäss aufzuführen.

2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.4.1 Haupttätigkeit [#]

a.
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen;
b.
Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten.

2.4.2 Patente und Lizenzen [#]

Soweit wesentlich: Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren.

2.4.3 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren

a.
Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind;
b.
falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: eine entsprechende Erklärung.

2.4.4 Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernobergesellschaft, sind die Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen:

a.
Die gemäss Ziffer 2.4.1.–2.4.3. erforderlichen Angaben, soweit sie für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von Bedeutung sind;
b.
Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind;
c.
Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.5.1 Kapitalstruktur [#]

a.
Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
b.
Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Stimmrechte, Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;
c.
gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem verfügen.

2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [#]

Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.

2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]

Anzahl der vom Emittenten oder von allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an welcher sie mehrheitlich beteiligt sind.

2.5.4 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle) genügen die Angaben über den Garantie- oder Sicherheitengeber.

2.6 Jahres- und Zwischenabschlüsse des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.6.1 Jahresabschlüsse

a.
Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen, Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse;
b.
statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Forderungspapiere von Bedeutung ist.

2.6.2 Aktuelle Bilanz

a.
Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b.
Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sachein­lage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält.

2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse.

2.6.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung (x) (*)

Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.

2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss; bei einem Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen

a.
Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind;
b.
falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, eine entsprechende Erklärung.

2.6.7 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle) genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

3.1 Ausgabepreis, Emissionskurs und Emissionsvolumen

Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden: Angabe des höchstmöglichen Ausgabepreises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann.

3.2 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.

3.3 Rechtsgrundlage

Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.

3.4 Rechte

3.4.1 Emissionsbedingungen

a.
Bei einem Prospekt: Angabe der vollständigen Emissionsbedingungen;
b.
bei einem Basisprospekt: vollständige allgemeine Emissionsbedingungen und Muster der endgültigen Bedingungen.

3.4.2 Gesamtbetrag und Aufstockungsmöglichkeit

Gesamtbetrag des Forderungspapiers. Ist dieser Betrag nicht festgesetzt oder kann er erhöht werden (zum Beispiel durch Aufstockung), so muss dies erwähnt werden.

3.4.3 Währungen

Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung: Angabe des anwendbaren Wechselkurses.

3.4.4 Nominalbetrag

Nominalbetrag der Effekten.

3.4.5 Stückelung

Stückelung (Denomination) der Effekten.

3.4.6 Rücknahmepreis.

Rücknahmepreis der Effekten. Falls der Rücknahmepreis auf der Basis einer Formel berechnet werden muss, Angabe der Formel.

3.4.7 Zinssatz

Zinssatz, bei Forderungspapieren mit variablem Zinssatz zudem die Zins­perioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes.

3.4.8 Zinstermine

Beginn der Verzinsung und Zinstermine.

3.4.9 Laufzeit und Rückzahlung

Laufzeit der Effekten und Modalitäten der Rückzahlung.

3.4.10 Verjährung

Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung.

3.4.11 Sicherstellung

3.4.11.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.

3.4.11.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand.

3.4.11.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von Dritten:

a.
voller Wortlaut, wenn die Prüfstelle nicht wegen dessen grossen Umfangs einer ersatzweisen Darstellung in der Zusammenfassung zustimmt;
b.
ergänzende Beschreibung, wenn der volle Wortlaut die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsversprechens nicht ausreichend darstellt;
c.
Hinweis an die Anleger auf die Möglichkeit, den vollen Wortlaut kostenlos zu beziehen.

3.4.11.4 Bei Staatsgarantien:

a.
voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleichwertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
b.
Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt;
c.
Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat.

3.4.11.5 Bei einem Keep-Well-Agreement:

a.
voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit des Agreements; darzustellen ist insbesondere:
dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten,
dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den Anleger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Sicherheitengeber durchgesetzt werden kann,
dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter,
dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung,
der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rechnungslegung der das Agreement abschliessenden Gesellschaft;
b.
Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt.

3.4.12 Nachrangigkeit

Angaben über eine allfällige Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten.

3.4.13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand.

3.4.14 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen

Gegebenenfalls Angaben zu diesen Stellen.

3.4.15 Trustee

Falls zwischen Emittent und Obligationären ein Treuhänder eingeführt wird (Trusteekonstruktionen):

a.
Kurzportrait des Treuhänders;
b.
Kompetenzen des Treuhänders;
c.
Bedingungen für den Wechsel des Treuhänders;
d.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand des Treuhandvertrags sowie Hinweis, wo die entsprechenden Verträge zur Einsicht aufliegen.

3.4.16 Ausgestaltung der Effekten

a.
Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht;
b.
bei verbrieften Effekten: Angabe ob Inhaber- oder Orderpapier;
c.
bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzliche Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt;
d.
bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

3.5 Wandelanleihen und austauschbare Forderungsrechte

3.5.1 Wandel- und Austauschbedingungen

Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten: Angabe der detaillierten Wandel- oder Austauschbedingungen und Hinweis auf die Möglichkeiten, wie die Bedingungen und das Verfahren geändert werden können.

3.5.2 Basiswerte

Zum Handel zugelassene Basiswerte:

Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten, welche sich auf Beteiligungsrechte beziehen, die bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Han­del zugelassen sind:

a.
Firma und Domizil des Emittenten des Basiswerts;
b.
Wertpapierkennnummern des Basiswerts wie Valorennummer oder ISIN;
c.
Übertragbarkeit des Basiswerts und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit sowie Angabe der Titelart (z.B. Namenpapier);
d.
Angaben darüber, wo Informationen über die vergangene Wertentwicklung des Basiswerts eingeholt werden können;
e.
Angaben darüber, wo die aktuellen Geschäftsberichte, welche sich auf die Emittenten des Basiswerts beziehen, während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können.

Nicht zum Handel zugelassene Basiswerte:

Bei Beteiligungsrechten, auf die sich eine Wandelanleihe oder ein austauschbares Forderungsrecht bezieht, die nicht an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen und deren Handelszulassung auch nicht gleichzeitig beantragt wird: Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Beteiligungsrechte zu bilden.

3.6 Optionsanleihen

Vollständige Angaben über die Effekten und die Optionsbedingungen sowie alle vorgesehenen Angaben über den Basiswert gemäss Schema «Derivate».

3.7 Forderungsbesichertes Wertpapier (Asset Backed Securities)

3.7.1 Zusammenfassung der Transaktion (Transaction Summary)

3.7.1.1 Beschreibung:

a.
der zentralen Charakteristiken und der Struktur der Transaktion;
b.
der mit dem Erwerb der Effekten verbundenen Risiken;
c.
der Möglichkeiten zur Durchsetzung der Anlegerrechte.

3.7.1.2 Verweisung auf die detaillierten Informationen im Prospekt und Erläuterungen zum Verhältnis der massgebenden Dokumente.

3.7.2 Transaktionsübersicht

a.
Hauptelemente der Transaktion insbesondere deren Struktur, daran beteiligte Parteien und deren Funktion sowie finanzielle Interessen an der speziellen Struktur, Geldfluss (Liquidität), Credit Enhancement sowie Verfahren zur ordentlichen oder vorzeitigen Beendigung der Transaktion;
b.
Angaben zu den als Sicherheit dienenden Pfänder oder Aktiven sowie der damit verbundenen Risiken;
c.
Angaben für den Zeitraum der letzten drei Jahre zur Wertentwicklung der Assets, Grad der Besicherung oder Sicherheitsmarge im Verhältnis zu den finanziellen Verpflichtungen und die Ausfallraten für das gesamte Portfolio und pro Asset-Klasse. Besteht das verbriefte Portfolio selber noch nicht während drei Jahren, sind Erfahrungswerte für gleichgeartete Portfolios heranzuziehen;
d.
Struktur der mit der Transaktion verbundenen Risiken einschliesslich des Drittparteirisikos;
e.
rechtliche Risiken;
f.
Angaben zu sonstigen signifikanten Risiken, welche mit der Struktur und mit den als Sicherheit dienenden Aktiven verbunden sind.

3.8 Publikation

a.
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten bzw. Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden;
b.
Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Website erfolgen, so muss im Prospekt die Website bezeichnet werden.

3.9 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit

Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions).

3.10 Wertpapierkennnummer

Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.

3.11 Settlement Datum

Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins bei Ausübung von Wandel- oder anderweitigen Rechten oder Verfall der Effekten.

3.12 Angaben über die Handelszulassung [×]

3.12.1 Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten Handelstags.

3.12.2 Handelsmenge

Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Viel­faches der Stückelung (Denomination) gehandelt werden kann.

3.13 Angaben über das Angebot [∞]

3.13.1 Art der Emission

Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.

3.13.2 Ausgabepreis

Ausgabepreis der Effekten.

3.13.3 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung

a.
Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen;
b.
gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird;
c.
gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.

3.13.4 Nettoerlös

Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.

3.13.5 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)

Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.

4 Verantwortung für den Prospekt (bei einem Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen)

4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:

a.
Firma und Sitz der betreffenden Gesellschaften oder Personen;
b.
Erklärung der betreffenden Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Anhang 3

(Art. 50, 54 und 57)

Mindestinhalt des Prospektes Schema für Derivate


0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite

0.1 Erleichterungen

Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:

a.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*];
b.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#];
c.
Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×];
d.
Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞].

0.2 Angaben auf der ersten Seite

0.2.1 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

0.2.2 Bei Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG: Hinweis darauf, dass eine solche Ausnahme beansprucht wird, der Prospekt noch nicht geprüft und nur per Prospektdatum aktuell ist und dass er bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachgeführt werden muss.

0.2.3 An prominenter Stelle textlich in Fettschrift hervorgehoben: Hinweis darauf, dass das Derivat:

a.
keine kollektive Kapitalanlage ist und nicht der Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA untersteht;
b.
ein Emittentenrisiko aufweist; und
c.
gegebenenfalls nicht von einem beaufsichtigten Institut im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert ist.

1 Zusammenfassung (Art. 54)

1.1 Prospekt

1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist.

1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss.

1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.

1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.

1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.

1.1.7 Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG47 und Anhang 2 RAV48 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×].

1.1.8 Art der Effekten.

1.1.9 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.

1.1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot.

1.1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung.

1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

1.2 Basisprospekt

1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7.

1.2.2 Art derjenigen Effekten, welche im Basisprospekt beschrieben sind

die Art der Effekten kann gemäss der Swiss Derivative Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP) mit Kapitalschutzprodukte, Renditeoptimierungsprodukte, Partizipationsprodukte, Hebelprodukte oder Produkte mit Referenzschuldner angegeben werden.

1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.

1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.

1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.

1.2.6
a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum];
b.
Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.

2 Angaben über den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber (Registrierungsformular)

2.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.

2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten und über allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber

2.2.1 Firma;

2.2.2 Sitz;

2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#];

2.2.4 Rechtsform [#];

2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten und auf allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#];

2.2.6 Datum der Gründung und der vorgesehenen Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [#];

2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [#];

2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber [#];

2.2.9 Sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#];

2.2.10 Gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.

2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]

Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:

a.
der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;
b.
sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsführung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung;
c.
allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammensetzung;
d.
allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
e.
der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit weniger als fünf Jahren bestehen.

2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR49

a.
Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b.
wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
c.
falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.

2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.4.0 Allgemeines

Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernobergesellschaft, sind die folgenden Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen.

a.
Die gemäss Ziff. 2.4.1–2.4.2 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von wesent­licher Bedeutung sind;
b.
falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind: besonderer Hinweis darauf;
c.
Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

2.4.1 Haupttätigkeit [#]

Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten erbrachten Dienstleistungen.

2.4.2 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren:

a.
Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind;
b.
entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Ziffer 1 hängig oder angedroht sind.

2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.5.0 Allgemeines

Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.

2.5.1 Kapitalstruktur [#]

a.
Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
b.
Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Stimmrechte, Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;
c.
gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem verfügen.

2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [#]

Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.

2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]

Anzahl der vom Emittenten oder vom Garantie- oder Sicherheitengeber selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt sind.

2.6 Jahres- und Zwischenabschlüsse des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

2.6.1 Jahresabschlüsse

a.
Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse;
b.
statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Derivate von Bedeutung ist.

2.6.2 Aktuelle Bilanz

a.
Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar;
b.
auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält.

2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse.

2.6.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [x] [*]

Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.

2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss (bei einem Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen)

a.
Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind;
b.
entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

2.6.7 Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

3.0 Angaben im Basisprospekt

Allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- oder Produkttypen beispielsweise durch Beschreibung der in der SVSP Swiss Derivatives Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte enthaltenen Produkteoberkategorien.

3.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten durch Beschreibung des Verlustpotenzials in Worten oder durch grafische Darstellung der Wertentwicklung der Derivate in Abhängigkeit vom Basiswert.

3.2 Bedingungen

3.2.0 Allgemeines

a.
Bei einem Prospekt: Wiedergabe der vollständigen Emissionsbedingungen.
b.
Bei einem Basisprospekt: Wiedergabe der allgemeinen Emissionsbedingungen und eines Musters der endgültigen Bedingungen.

3.2.1 Währungen

Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, und/oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung; Angabe des anwendbaren Wechselkurses.

3.2.2 Stückelung

Gegebenenfalls Stückelung (Denomination) der Effekten.

3.2.3 Rückzahlung

a.
Rückzahlungsbetrag der Effekten. Falls der Rückzahlungsbetrag auf der Basis einer Formel berechnet werden muss: Angabe der Formel;
b.
Modalitäten der Rückzahlung.

3.2.4 Zinssatz / Coupon

Zinssatz, bei Effekten mit variablem Zinssatz zudem die Zinsperioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes.

3.2.5 Zinstermine

Beginn der Verzinsung und Zinstermine.

3.2.6 Laufzeit

Laufzeit der Effekten.

3.2.7 Verjährung

Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung.

3.2.8 Nachrangigkeit

Gegebenenfalls Angaben über eine Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten.

3.2.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand.

3.2.10 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen

Gegebenenfalls Angaben über die Zahl-, Berechnungs- und Ausübungs­stelle.

3.2.11 Ausgestaltung der Effekten

a.
Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht;
b.
bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt;
c.
bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

3.2.12 Mit den Effekten verbundene Rechte und Anpassungsmodalitäten

a.
Angaben über die mit den Effekten verbundenen Rechte;
b.
bei Effekten mit dynamischer Struktur: Angabe, wie die preisrelevanten Parameter der Produktbedingungen wie die Zusammensetzung der Basiswerte während der Laufzeit verändert werden können und Angabe, ob und welche Anpassungen der Emittent vornehmen kann.

3.2.13 Ausübungsverfahren

Allgemeine Hinweise dazu, wie gegebenenfalls die Ausübung durch den Anleger vorgenommen werden muss, und insbesondere zu Zeitpunkt und Ort der Einreichung der Ausübungserklärung.

3.2.14 Ausübungsmodalitäten

Angabe des massgebenden Ausübungsverhältnisses sowie des Zeitpunkts der letztmöglichen Ausübung, einschliesslich der Uhrzeit, sofern diese nicht auf den Handelsschluss fällt. Gesonderter Hinweis auf eine Beschränkung der maximal zulässigen Ausübungsmenge pro Tag sowie die Festlegung von minimalen Ausübungsmengen.

3.2.15 Anpassungsmöglichkeiten

a.
Angaben über die Anpassungen der Bedingungen der Effekten bei unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte wie einem Titelumtausch oder ähnlichen Transaktionen;
b.
gegebenenfalls Angaben über die Möglichkeit von nachträglichen Anpassungen der Bedingungen unabhängig von unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte.

3.2.16 Kapitalschutz

a.
Höhe und Berechnung des Kapitalschutzes;
b.
gegebenenfalls Angaben, wenn der Kapitalschutz von Bedingungen wie dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Schwellenwerten abhängig ist.

3.2.17 Stillhalter-Optionen

Erklärung unter dem Titel «Absicherung des Emittenten», wonach die entsprechende Anzahl Basiswerte dem Emittenten oder den Inhaberinnen und Inhabern der Optionen verpfändet oder hinterlegt ist, damit der Emittent jederzeit seinen Verpflichtungen zur Lieferung der Titel nachkommen kann.

3.2.18 Wechsel des Emittenten- oder der Garantie- oder Sicherheitengeber

Gegebenenfalls Voraussetzungen für einen Wechsel.

3.3 Basiswerte

3.3.1 Allgemeine Angaben

a.
Allgemeine Bezeichnung der Basiswerte und, sofern es keine öffentliche zugängliche Beschreibung der Basiswerte gibt, kurze Beschreibung der Basiswerte;
b.
sofern vorhanden, ISIN der Basiswerte; andernfalls ein anderweitiges, eindeutiges Identifikationsmerkmal;
c.
sind die Basiswerte an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem gehandelt: Angabe des Handelsplatzes oder DLT-Handelssystems, ansonsten Angabe, wo die Preisermittlung der Basiswerte öffentlich zugänglich ist.

3.3.2 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Beteiligungsrechte oder Forderungsrechte

a.
Gegebenenfalls Hinweis, falls eine Lieferung der Basiswerte vorgesehen und die Übertragbarkeit der Basiswerte beschränkt ist;
b.
Hinweis, wo die aktuellen Geschäftsberichte der Emittenten der Basiswerte während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können, sofern diesen nicht auf der Internetseite des Emittenten der Basiswerte zugänglich ist oder über diese bezogen werden kann;

3.3.3 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf kollektive Kapitalanlagen

Angabe der Fondsleitung oder der herausgebenden Gesellschaft und Angaben zur Zusammensetzung oder zum Anlageuniversum der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage, sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind.

3.3.4 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Indizes

a.
Namen der Stelle, welche den Index berechnet und publiziert (Indexsponsor), sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;
b.
Angaben darüber, wo Informationen über das Titeluniversum und die Berechnungsweise des Index öffentlich zugänglich sind;
c.
Angabe, ob es sich um einen Preis (Price)- oder Performanceindex (Total-Return-Index) handelt.

3.3.5 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf standardisierte Optionen und Terminkontrakte

a.
Kontraktmonate, einschliesslich der Laufzeit und dem Verfall oder Angaben zum Umschichtungsmechanismus;
b.
Kontrakteinheit und Preisnotierung.

3.3.6 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Baskets von Basiswerten

a.
Anfangsfixierung sowie die prozentuale und wo sinnvoll die anteilsmässige Anfangsgewichtung der Baskettitel;
b.
falls die Zusammensetzung des Baskets vordefinierten Anpassungen unterliegt, ist das zulässige Anlageuniversum zu beschreiben.

3.3.7 Derivate, deren Basiswert während der Laufzeit diskretionär verwaltet wird (Actively Managed Certificates)

Hinweis auf die diskretionäre Verwaltung im Prospekt und in den endgültigen Bedingungen.

a.
Eckwerte der Anlagestrategie wie Titeluniversum, Kriterien der Titel­auswahl und Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden;
b.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Verwalters der Anlagestrategie sowie Angabe der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls Erklärung, dass er nicht prudenziell beaufsichtigt wird;
c.
Angaben zu sämtlichen Entschädigungen wie insbesondere Verwaltungsgebühren für den Verwalter der Anlagestrategie , die für das Produkt anfallen;
d.
Angabe, bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann;
e.
Angabe, bei welcher Stelle die monatlich aktualisierte und prozentual gewichtete Zusammensetzung des Basiswertes zugänglich ist.

3.4 Publikation

3.4.1 Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden.

3.4.2 Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Internetseite erfolgen, so muss im Prospekt die Internetseite bezeichnet werden.

3.5 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit

Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restriction).

3.6 Wertpapierkennnummer

Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.

3.7 Gebühren

Nach Emission während der Laufzeit bei der Anlegerin oder beim Anleger erhobene Gebühren.

3.8 Sicherstellung

3.8.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.

3.8.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand.

3.8.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von Dritten:

a.
voller Wortlaut, wenn die Prüfstelle nicht wegen dessen grossen Umfangs einer ersatzweisen Darstellung in der Zusammenfassung zustimmt;
b.
ergänzende Beschreibung, wenn der volle Wortlaut die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsversprechens nicht ausreichend darstellt;
c.
Hinweis an die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit, den vollen Wortlaut kostenlos zu beziehen.

3.8.4 Bei Staatsgarantien:

a.
voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleichwertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
b.
Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt;
c.
Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat.

3.8.5 Bei einem Keep-Well-Agreement:

a.
Voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit des Agreements; darzustellen ist insbesondere:
dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten,
dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den Anleger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Sicherheitengeber durchgesetzt werden kann,
dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter,
dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung,
der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rechnungslegung der das Agreement abschliessenden Gesellschaft;
b.
Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt.

3.9 Angaben über die Handelszulassung [×]

3.9.1 Handelsdauer

Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten Handelstags und der Uhrzeit, sofern der Handel nicht bis zum Handelsschluss aufrechterhalten wird.

3.9.2 Handelsmenge

Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Vielfaches der Stückelung (Denomination) gehandelt werden kann.

3.9.3 Quotierungsart

Bei Effekten mit Zinskomponente wie Reverse Convertibles: Angabe, ob die Effekten einschliesslich aufgelaufener Marchzinsen gehandelt oder quotiert werden oder die aufgelaufenen Zinsen separat ausgewiesen werden (Flat- oder Dirty-Handel bzw. Clean-Handel).

3.10 Angaben über das Angebot [∞]

3.10.1 Ausgabepreise

Ausgabepreis der Effekten.

3.10.2 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)

Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.

3.11 Steuern

Allfällige Schweizer Quellensteuern, welche auf Einkünfte aus den Effekten erhoben werden.

4 Verantwortung für den Prospekt

4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen

a.
Firma und Sitz der betreffenden Gesellschaften oder Personen;
b.
Erklärung der betreffenden Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Anhang 4

(Art. 50, 54 und 57)

Mindestinhalt des Prospektes Schema für Immobiliengesellschaften


0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite

0.1 Erleichterungen

Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:

a.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*];
b.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#];
c.
Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×];
d.
Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞];
e.
Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].

0.2 Angaben auf der ersten Seite

Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

1 Zusammenfassung (Art. 54)

1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist;

1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss;

1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;

1.4 Firma des Emittenten;

1.5 Sitz des Emittenten;

1.6 Art der Beteiligungspapiere;

1.7 sofern vorhanden Wertpapiernummern wie Valorennummer oder ISIN;

1.8 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;

1.9 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;

1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)

2.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.

2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten

2.2.1 Firma;

2.2.2 Sitz;

2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#];

2.2.4 Rechtsform [#];

2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#];

2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [◊][#];

2.2.7 Zweck gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [◊][#];

2.2.8 Datum der Statuten [◊][#];

2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#];

2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.

2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe des Emittenten

2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:

a.
der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichts­organe;
b.
sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsführung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung;
c.
allfällige weitere Organe einschliesslich von deren personellen Zusammensetzung;
d.
allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
e.
der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit weniger als fünf Jahren bestehen.

2.3.2 Funktion und Tätigkeiten

Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Funktion beim Emittenten;
b.
Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c.
wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d.
Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.

2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche

Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b.
laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c.
falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.

2.3.4 Zusätzliche Angaben zur Geschäftsführung

2.3.4.1 Falls Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anlagemanagement der Immobilien oder andere für den Emittenten wesentliche Geschäftstätigkeiten an Drittpersonen ausgegliedert werden: Angaben über diese Personen oder Gesellschaften, jeweils unter Angabe:

a.
der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe;
b.
der wesentlichen Vertragsbedingungen;
c.
der Dauer der Mandate; sowie
d.
der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.

2.3.4.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden, wenn es sich um eine von der FINMA oder von einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht beaufsichtigte Gesellschaft handelt.

2.3.5 Interessenkonflikte

Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte, insbesondere von Verbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Revisionsorgans einerseits mit den Promotoren oder Gegenparteien bei Kaufs- oder Verkaufstransaktionen über Immobilien oder mit den Verwaltern und Schätzungsexperten der Immobilien andererseits.

2.3.6 Effekten und Optionsrechte

a.
Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird und Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b.
Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c.
gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d.
allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.

2.3.7 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR50

a.
Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b.
Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c.
hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG51 und Anhang 2 RAV52 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d.
wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e.
falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.

2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten

2.4.0 Allgemeines

a.
Die nach Ziffer 2.4.1–2.4.7 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind;
b.
Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind;
c.
Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind;
d.
falls auf die Geschäftstätigkeit der Immobiliengesellschaft anwendbar: Angaben der Ziffern 2.4.4–2.4.6.

2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]

a.
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten;
b.
Angabe neuer Dienstleistungen und Tätigkeiten.

2.4.2 Angaben über Immobilien und Beteiligungen

a.
Für jede Immobilie, deren aktueller Wert mehr als zwei Prozent zur Bilanzsumme des Emittenten beiträgt; in jedem Fall für mindestens die 15 grössten Objekte:
Adresse;
Eigentumsverhältnisse wie Alleineigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum oder Baurecht: die prozentualen Anteile;
Baujahr;
Jahr der letzten umfassenden Renovation;
Grundstücksfläche;
Nutzflächenübersicht gesondert insbesondere in Wohnen, Büro, Gewerbe, Lager, Parkplätze.
b.
Für jede Immobilienkategorie:
aktueller Wert;
Mieteinnahmen pro Jahr;
Segmentierung nach Märkten;
Aufteilung des Immobilienbestandes in Subsegmente;
Leerbestände in Prozent der Sollmieterträge;
falls es sich um Industrie-, Büro- und Gewerbeimmobilien handelt: Fälligkeits-Analyse der Mietverträge.
c.
Angaben auf Gesellschaftsstufe:
die fünf wichtigsten Mieter unter Angabe von Namen oder Firma sowie der prozentualen Anteile der von diesen generierten Mieterträgen an den gesamten Mieterträgen;
bei Mietverträgen mit zwei oder mehreren Gesellschaften, welche untereinander durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einer Unternehmensgruppe verbunden sind: Offenlegung aller Mietverträge mit dieser Unternehmensgruppe, falls diese bei einer konsolidierten Betrachtungsweise zu den fünf wichtigsten Mietern des Emittenten gehört.
d.
Entwicklungsliegenschaften
Bei Entwicklungsliegenschaften oder Projekten nebst den in Buchstabe a aufgelisteten Angaben:
Beschreibung des Projekts;
Projektstand (Bewilligungen, Bauten, Verkauf/Vermietung);
geschätzter Fertigstellungszeitpunkt.
e.
Beteiligungen des Emittenten an Immobiliengesellschaften
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften im Umfang von mindestens 10 Prozent der konsolidierten Bilanzsumme des Emittenten (wesentliche Beteiligungen) unter Angabe des Namens der Immobiliengesellschaft und der Höhe der Beteiligung;
gleiche Angaben bei wesentlichen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Immobiliengesellschaften, soweit die Daten dem Emittenten (Aktionärin und Aktionär) aufgrund der Rechnungslegung der betreffenden Immobiliengesellschaften zugänglich sind oder ihm zur Publikation mitgeteilt wurden.

2.4.3 Bewertungsmethoden

Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden.

2.4.4 Schätzungsexperten

Angabe der für die Immobilienschätzungen beigezogenen, unabhängigen Schätzungsexperten.

2.4.5 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren

a.
Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind;
b.
entsprechende Erklärung, falls keine derartigen Verfahren hängig oder angedroht sind.

2.4.6 Personalbestand [◊][#]

Personalbestand am Stichtag der im Prospekt aufgeführten Jahresabschlüsse.

2.5 Anlagepolitik

2.5.1 Grundsätze der Anlagepolitik

a.
Beschreibung der Anlageziele und der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten wie Bestandesimmobilien, Projekte, Immobiliendienstleistungen, einschliesslich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik wie Spezialisierung auf Geschäfts- oder Wohnliegenschaften, geografische Gebiete, Geschäfte mit spekulativem und/oder ungewöhnlichem Charakter, sowie der Finanzierung insbesondere der Grundsätze der Belehnung und Fremdfinanzierung;
b.
zugelassene und ausgeschlossene Immobilienobjekte;
c.
Gewichtung der verschiedenen Immobilienkategorien;
d.
Grundsätze der Risikoverteilung;
e.
Beschreibung der Ausschüttungspolitik;
f.
bei Performance-Darstellungen: Offenlegung der angewandten Kriterien oder anerkannten Standards;
g.
Darstellung der Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung oder Ertragsoptimierung wie Optionen und Futures, Terminkontrakte, Securities Lending, Deckung von Währungs- und Zinsrisiken;
h.
Angaben über die Grundsätze der Finanzierung;
i.
Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.

2.5.2 Getätigte Investitionen

Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Jahresabschlüsse erfassten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.

2.5.3 Laufende Investitionen

Wesentliche laufende Investitionen unter Angabe der Verteilung dieser Anlagen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).

2.5.4 Bereits beschlossene Investitionen

Wesentliche künftige Investitionen, die vom Emittenten bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.

2.6 Kapital und Stimmrechte

2.6.1 Kapitalstruktur

a.
Betrag des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses;
b.
Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;
c.
gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem verfügen.

2.6.2 Stimmrechte

Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.

2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:

a.
maximaler Umfang der Kapitalveränderung und, soweit anwendbar, Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;
b.
Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätz­lichen Kapitals haben oder haben werden;
c.
Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]

Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Zahl und Hauptmerkmale.

2.6.5 Genehmigtes oder bedingtes Kapital in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist

a.
Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen, einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, unter Angabe von Laufzeit und Wandel- oder Optionsbedingungen [◊][#];
b.
sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nach nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
c.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nach nicht sichergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
d.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.

2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]

Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung einschliesslich indirekte Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden.

2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.

2.6.8 Traktandierung [◊][#]

Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.

2.6.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]

Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.

2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre

Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG53 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201554, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.

2.6.11 Kreuzbeteiligungen

Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten 5 Prozent überschreiten.

2.6.12 Öffentliche Kaufangebote [×]

Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.

2.6.13 Dividendenberechtigung

Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.

2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung

Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.

2.7 Informationspolitik

Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.

2.8 Jahres- und Zwischenabschlüsse

2.8.1 Jahresabschlüsse

a.
Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse;
b.
statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.

2.8.2 Aktuelle Bilanz

a.
Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz oder nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–2.8.7 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b.
Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.7 enthält.

2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse.

2.8.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*]

Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.

2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- oder Zwischenabschluss

a.
Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind;
b.
zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn:
sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder
die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt;
c.
entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

2.8.7 Anhang

Zusätzliche Angaben im Anhang des Abschlusses:

a.
Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Value) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums;
b.
von externen Schätzungsexperten ermittelter aktueller Wert (Fair Value) des Immobilienportefeuilles aufgeteilt nach für den betreffenden Emittenten geeigneten Anlagekategorien, wie Wohn-, Büro-, Gewerbeimmobilien oder Entwicklungsliegenschaften;
c.
Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte mit separater Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der realisierten und unrealisierten Gewinne und Verluste gesamthaft je Anlagekategorie;
d.
Angaben zu denjenigen einzelnen Zu- und Abgängen welche mehr als 5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen;
e.
Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums;
f.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des für die Immobilienschätzungen beigezogenen unabhängigen Schätzungsexperten;
g.
Offenlegung der für die Immobilienschätzungen verwendeten Schätzungsmethoden, einschliesslich Angaben über die Berechnungsgrundlagen und zugrundeliegenden Annahmen;
h.
Fälligkeitsübersicht über die langfristigen Mietverträge ohne Wohnimmobilien;
i.
Angaben über die Finanzierung wie Fälligkeiten, Amortisation und Verzinsungen.

2.9 Dividende und Ergebnis

2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezüglicher Beschränkungen.

2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.9.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Split der Beteiligungsrechte geändert hat.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

3.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.

3.2 Rechtsgrundlage

Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.

3.3 Rechte

Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.

3.4 Beschränkungen

3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit

Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr.

3.4.2. Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)

Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.

3.5 Publikation

Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.

3.6 Valorennummer, ISIN und Handelswährung

a.
Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;
b.
Handelswährung der Beteiligungspapiere.

3.7 Angaben über das Angebot [∞]

3.7.1 Art der Emission

Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.

3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten

Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.

3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion

a.
Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge;
b.
die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt.

3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung

a.
Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen;
b.
gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird;
c.
gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.

3.7.5 Zahlstellen

Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.

3.7.6 Nettoerlös

Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.

3.7.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)

Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.

3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote

Für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr:

a.
öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte;
b.
öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft;
c.
Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.

3.7.9 Ausgestaltung der Effekten

a.
Angabe, ob Wertpapiere, Globalurkunde oder Wertrecht;
b.
bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Order­papiere handelt;
c.
bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt;
d.
bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Globalurkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass die Anlegerin oder der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

3.8 Kursentwicklung der Effekten [×]

Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Angabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.

4 Verantwortung für den Prospekt

4.1 Angaben über Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:

a.
Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen;
b.
Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Anhang 5

(Art. 50, 54 und 57)

Mindestinhalt des Prospektes Schema für Investmentgesellschaften


0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite

0.1 Erleichterungen

Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:

a.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*];
b.
Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#];
c.
Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×];
d.
Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞];
e.
Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].

0.2 Angaben auf der ersten Seite

Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

1 Zusammenfassung (Art. 54)

1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist.

1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss.

1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.

1.4 Firma des Emittenten.

1.5 Sitz des Emittenten.

1.6 Art der Beteiligungspapiere.

1.7 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.

1.8 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot.

1.9 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung.

1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].

2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)

2.0 Allgemeines

Der Prospekt muss die nachfolgenden Angaben über den Emittenten enthalten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.

2.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.

2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten

2.2.2 Firma;

2.2.3 Sitz;

2.2.4 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#];

2.2.5 Rechtsform [#];

2.2.6 Rechtsordnung, die auf Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#];

2.2.7 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [◊][#];

2.2.8 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Angabe des vollständigen [◊][#];

2.2.9 Datum der Statuten [#];

2.2.10 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#];

2.2.11 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#];

2.2.12 Profil des typischen Anlegers, für den der Emittent konzipiert ist.

2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe des Emittenten

2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]

Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:

a.
der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans;
b.
sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsführung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäftsleitung;
c.
allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammensetzung;
d.
allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
e.
der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit weniger als fünf Jahren bestehen.

2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]

Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Funktion beim Emittenten;
b.
Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c.
wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d.
Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.

2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche

Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:

a.
Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b.
laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c.
falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.

2.3.4 Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte oder Verbindungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsleitung- und Revisionsorgane einerseits und dieser Organe mit Promotoren, bedeutenden Aktionärinnen und Aktionären, Depotbanken und Verwaltern der Emittenten andererseits.

2.3.5 Effekten und Optionsrechte [#]

a.
Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind, einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b.
Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c.
gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d.
allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.

2.3.6 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR55

a.
Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b.
Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c.
hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG56 und Anhang 2 RAV57 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d.
wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e.
falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.

2.3.7 Verwalter des Emittenten

2.3.7.1 Die das Vermögen verwaltenden Personen oder Gesellschaften unter Anführung:

a.
der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe;
b.
weiterer bedeutender Tätigkeiten;
c.
der wesentlichen Vertragsbedingungen;
d.
der Dauer der Mandate; sowie
e.
der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für den Vertrieb, die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.

2.3.7.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden, wenn es sich um einen von der FINMA oder von einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht beaufsichtigten Emittenten handelt.

2.3.8 Depotbank

Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung der Depotbank sowie deren Haupttätigkeit.

2.3.9 Dritte

Informationen über Dritte, deren Vergütungen dem Emittenten belastet werden.

2.4 Geschäftstätigkeit und –aussichten

2.4.0 Allgemeines

a.
Die gemäss Ziffer 2.4.1–2.4.5 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind;
b.
Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind;
c.
Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]

Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten und Bereiche der Investmenttätigkeit.

2.4.2 Erträge

Erträge für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum gegliedert nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Erträge unwesentlich ist.

2.4.3 Standort und wesentliche Beteiligungen

Soweit wesentlich für die Geschäftstätigkeit, Standort und Bedeutung der Beteiligungen, die mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme betragen.

2.4.4 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren

a.
Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind;
b.
entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind.

2.4.5 Personalbestand [◊][#]

Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.

2.5 Anlagen

2.5.1 Liquidierbarkeit

Angaben über die Liquidierbarkeit der Anlagen.

2.5.2 Steuerliche Behandlung

Steuerliche Behandlung der Anlagen, sofern dies für die Beurteilung relevant ist wie bei länderspezifischen Investmentgesellschaften.

2.5.3 Schwer bewertbare Anlagen

Bei Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind, namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung, oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist: zusätzliche Angaben im Anhang:

a.
Hinweis, ob eine Drittbewertung der schwer bewertbaren Anlagen erfolgte;
b.
falls eine Drittbewertung erfolgte: Name des unabhängigen Schätzungsexperten;
c.
falls keine Drittbewertung erfolgte: hervorgehobener Hinweis, dass die Bewertung dieser Anlagen in der ausschliesslichen Verantwortung des Verwaltungsrats liegt und der innere Wert beschränkte Aussagekraft hat.

2.5.4 Bewertungsmethoden

Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Bewertungsmethoden.

2.6 Investitionen

2.6.1 Getätigte Investitionen

Zahlenangaben über die wesentlichen für den durch die historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum vorgenommenen Investitionen.

2.6.2 Laufende Investitionen

Die wesentlichen laufenden Investitionen unter Angabe ihrer geografischen Verteilung im In- und Ausland.

2.6.3 Bereits beschlossene Investitionen

Die wesentlichen künftigen Investitionen, die vom Emittenten bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.

2.7 Kapital und Stimmrechte

2.7.1 Kapitalstruktur

a.
Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses;
b.
Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;
c.
gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem verfügen.

2.7.2 Stimmrechte

Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.

2.7.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:

a.
maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann; genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und Dauer der Ermächtigung zur Durchführung der Kapitalerhöhung;
b.
Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;
c.
Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.

2.7.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]

Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.

2.7.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventualverbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [◊][#]

a.
Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen und unter Angabe von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen;
b.
sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
c.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
d.
sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.

2.7.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]

Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, einschliesslich abgegrenzt darzustellender indirekter Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden.

2.7.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.

2.7.8 Traktandierung

Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.

2.7.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]

Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.

2.7.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre

Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG58 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201559, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.

2.7.11 Kreuzbeteiligungen

Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.

2.7.12 Öffentliche Kaufangebote [×]

Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.

2.7.13 Dividendenberechtigung

Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.

2.7.14 Mitarbeiterbeteiligung

Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.

2.8 Informationspolitik

Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.

2.9 Anlagepolitik

Detaillierte Darlegung der Richtlinien der Anlagepolitik, insbesondere:

2.9.1 Anlageziele

Beschreibung der Anlageziele des Emittenten, einschliesslich der finanziellen Ziele wie Kapital- oder Ertragssteigerung, und der Anlagepolitik etwa Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche.

2.9.2 Anlageobjekte

Zulässige Anlageobjekte wie Wertpapiere, andere Anlagemöglichkeiten wie Edelmetalle, Rohstoffe, Anteile anderer Investmentgesellschaften sowie flüssige Mittel.

2.9.3 Anlagetechniken

Zulässige Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung und/oder zur Ertragsoptimierung wie Optionen und Futures, Terminkontrakte, Securities Lending und Deckung von Währungs- und Zinsrisiken.

2.9.4 Beschränkungen der Anlagepolitik

Etwaige Beschränkungen bei der Anlagepolitik beispielsweises bei Geschäften mit spekulativem Charakter wie Leerverkäufen, Securities Borrowing, Verpfändungsmöglichkeiten sowie bei der Kreditaufnahme.

2.9.5 Risikoverteilung

Grundsätze und Vorschriften über die Risikoverteilung.

2.9.6 Ausschüttungspolitik

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.

2.9.7 Performance-Darstellungen

Gegebenenfalls Offenlegung der angewandten Kriterien oder anerkannten Standards und Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft solcher Angaben.

2.9.8 Abänderung der Anlagepolitik

Detaillierte Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.

2.10 Jahres- und Zwischenabschlüsse

2.10.1 Jahresabschlüsse

a.
Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: Entsprechende Reduktion des Zeitraums der dazustellenden Jahresabschlüsse;
b.
statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist.

2.10.2 Aktuelle Bilanz

a.
Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.10.3–2.10.7 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b.
Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.10.3 –2.10.7 enthält.

2.10.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Der Prospekt muss den Bericht des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse enthalten.

2.10.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.10.5 Zwischenabschluss

Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.

2.10.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss

a.
Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind.
b.
Zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn:
sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist; oder
die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt.
c.
Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen.
d.
Entsprechende Negativerklärung, falls beim Emittenten keine wesent­lichen Änderungen eingetreten sind.

2.10.7 Anhang

a.
Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Value) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums;
b.
Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte; separate Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste je Anlagekategorie;
c.
Angabe der einzelnen Zu- und Abgänge die mehr als 5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen;
d.
Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums;
e.
Mutterunternehmen machen auch die Angaben in Buchstaben a–d für Anlagen, die von ihrem Investment-Tochterunternehmen gehalten werden.

2.11 Dividende und Ergebnis

2.11.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezüglicher Beschränkungen.

2.11.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.

2.11.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Split der Beteiligungspapiere geändert hat.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

3.1 Risiken

Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.

3.2 Rechtsgrundlage

Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.

3.3 Rechte

Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.

3.4 Beschränkungen

3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit

Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr.

3.4.2 Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)

Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit für den Zeitraum ab erstem Handelstag. Insbesondere ist deutlich auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts hinzuweisen.

3.5 Publikation

Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.

3.6 Valorennummer, ISIN und Handelswährung

a.
Sofern vorhanden Wertpapiernummern wie Valorennummer oder ISIN;
b.
Handelswährung der Beteiligungspapiere.

3.7 Angaben über das Angebot

3.7.1 Art der Emission

Art der Emission der Effekten, bei Festübernahmen auch Angabe des federführenden Instituts. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission: dessen Höhe.

3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten

Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.

3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion

a.
Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge.
b.
Die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt erfolgen oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt.

3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung

a.
Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen;
b.
gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird;
c.
gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.

3.7.5 Zahlstellen

Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.

3.7.6 Nettoerlös

Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.

3.7.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)

Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.

3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote

Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr:

a.
öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte;
b.
öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft;
c.
Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.

3.7.9 Ausgestaltung der Effekten

a.
Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht;
b.
bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt;
c.
bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.

3.7.10 Verwahrung

Verwahrung der Beteiligungen, unter Anführung der wesentlichen Vertragsbedingungen, der Dauer der Mandate sowie der Entschädigung; sofern diese noch nicht bekannt sind, sollten die Grundzüge für die Auswahl derselben dargelegt werden.

3.7.11 Kursentwicklung der Effekten

Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Abgabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.

4 Verantwortung für den Prospekt

4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen

a.
Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen;
b.
Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Anhang 6

(Art. 58)

Mindestinhalt des Prospekts Schema für kollektive Kapitalanlagen


1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage

1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet wurde.

1.2 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43 KAG60).

1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften einschliesslich der Verrechnungssteuerabzüge.

1.4 Rechnungsjahr.

1.5 Name der Prüfgesellschaft.

1.6 Angaben über die Anteile insbesondere über die Art des im Anteil repräsentierten Rechts unter allfälliger Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger, über die vorhandenen Urkunden und Zertifikaten, über die Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel und über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage.

1.7 Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile kotiert oder zum Handel zugelassen sind.

1.8 Modalitäten und Bedingungen, insbesondere Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans, für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten und die Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt oder vorübergehend anteilig aufgeschoben (Gating) werden kann.

1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik.

1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen, der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Risikomanagements.

1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventarwertes.

1.12 Angaben über Vergütungen, Kosten und Gebühren

a.
Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die mit dem Anbieten beauftragten Finanzdienstleister nach Artikel 37 KKV 61;
b.
Angaben über die Nebenkosten, über den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER);
c.
gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile;
d.
Angaben über die Berechnung und die Höhe der Vergütungen zulasten der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 38 KKV;
e.
wird eine erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) erhoben, so sind nachvollziehbare Angaben zu deren Berechnung, dem verwendeten Benchmark/Index bzw. zur verwendeten Vergleichsgrösse sowie zu deren Auswirkungen auf die Rendite der Anlegerinnen und Anleger zu machen;

1.13 Angaben der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;

1.14 Angaben der Rechtsform (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) und der Art der kollektiven Kapitalanlage (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle oder alternative Anlagen);

1.15 Gegebenenfalls Hinweise auf die besonderen Risiken und erhöhte Volatilität;

1.16 bei Fonds für alternative Anlagen ein Glossar, das die wichtigsten Fachausdrücke erklärt sowie die seitens FINMA genehmigte Risikoklausel;

1.17 Angaben über den Prozess zum Liquiditätsrisikomanagement.

2 Informationen über den Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV)


2.1 Gründungszeitpunkt, Rechtform, Sitz und Hauptverwaltung;

2.2 Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete kollektive Kapitalanlagen und gegebenenfalls über die Erbringung weiterer Dienstleistungen;

2.3 Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb des Bewilligungsträgers (Fondsleitung, SICAV);

2.4 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;

2.5 Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegiert worden sind;

2.6 Angaben über die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten.

3 Informationen über die Depotbank

3.1 Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;

3.2 Haupttätigkeit.

4 Informationen über Dritte, deren Vergütungen der kollektiven Kapitalanlage belastet werden


4.1 Name oder Firma;

4.2 Für die Anlegerinnen und Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen dem Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV) und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;

4.3 Weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;

4.4 Fachkenntnisse von Dritten, die mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben beauftragt sind.

5 Weitere Informationen

Angaben über Zahlungen an die Anlegerinnen und Anleger, die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikation über die kollektive Kapitalanlage sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf allfällige Drittstaaten, in denen die Anteile angeboten werden.

6 Weitere Anlageinformationen

6.1 Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse der kollektiven Kapitalanlage; diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;

6.2 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.

7 Wirtschaftliche Informationen

Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter der Ziffern 1.8 und 1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.

Anhang 7

(Art. 60)

Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss

1 Anleihensobligationen gemäss Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 7 FIDLEG, einschliesslich:

1.1 Wandelanleihen (Convertible Bonds und Exchangeable Bonds);

1.2 Optionsanleihen;

1.3 Mandatory Convertible Notes;

1.4 Contingent Convertible Bonds;

1.5 Write-down Bonds.

2 Strukturierte Produkte (Art. 3 Bst. a Ziff. 4 FIDLEG) mit einer Laufzeit von 30 oder mehr Tagen.

Anhang 8

(Art. 79)

Gebührenordnung für Verfügungen und Dienstleistungen der Prüfstelle

1 Ansätze

in Franken

1.1 Verfügung über die Prüfung eines einteiligen Prospekts

2 000–10 000

1.2 Verfügung über die Prüfung eines Registrierungsformulars

1 000–5 000

1.3 Verfügung über die Prüfung einer Effektenbeschreibung und Zusammenfassung

1 000–5 000

1.4 Verfügung über die Prüfung eines ausländischen Prospekts

4 000–12 000

1.5 Verfügung über die Prüfung eines Basisprospekts

4 000–15 000

1.6 Verfügung über die Prüfung eines Nachtrags

100–3 000

1.7 Kosten der Hinterlegung eines einteiligen Prospekts

100–500

1.8 Kosten der Hinterlegung eines Registrierungsformulars

50–250

1.9 Kosten der Hinterlegung einer Effektenbeschreibung und Zusammenfassung

50–250

1.10 Kosten der Hinterlegung eines ausländischen Prospekts

100–500

1.11 Kosten der Hinterlegung eines Basisprospekts

100–500

1.12 Kosten der Hinterlegung eines Nachtrags

10–50

1.13 Kosten der Hinterlegung der endgültigen Bedingungen

2–5

1.14 Zusatzkosten bei physischer Hinterlegung

1 000–2 000

2 Hinterlegungsgebühr

Die Hinterlegungsgebühren betreffen lediglich Transaktionen ohne vorgängige Prüfung.

3 Aufschlag

Bei physischer Gesuchseinreichung kann ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent auf die oben genannten Beträge zur Deckung des zusätzlichen Aufwands erhoben werden.

Anhang 9

(Art. 88 und 90)

Basisinformationsblatt

1 Formvorgaben

1.1
Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden.
1.2
In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben.
1.3
Produktangaben können auch in tabellarischer Form aufgenommen werden.
1.4
Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.

2 Mustervorlage

Basisinformationsblatt

Zweck

«Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen62 wesentliche Informationen über dieses Finanzinstrument (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen und es mit anderen Produkten zu vergleichen.»

Produkt

Name des Produkts: [Name des Produkts, der vom Ersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktekennung für das Finanzinstrument.]

Name des Erstellers: [Firma und Sitz des Erstellers.]

Name des Emittenten: [Sofern der Emittent und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.]

Name des Garanten: [Sofern der Garant und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Garanten.]

Aufsichtsbehörde: [Hinweis darauf, ob der Ersteller, der Emittent und der Garant einer prudenziellen Aufsicht untersteht oder nicht und ggf. Angabe der Aufsichtsbehörde.]

Produktegenehmigung / -bewilligung: [Hinweis auf eine allfällige gesetzlichen Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht für das Produkt.]

Website und Telefonnummer des Erstellers.

Erstellungsdatum des Basisinformationsblatts: [Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschliessend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.]

Warnhinweis: «Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.»

Um welche Art von Produkt handelt es sich?

[Angaben gemäss Ziffer 3]

Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?

[Angaben gemäss Ziffer 4]

Was geschieht, wenn [Name des Emittenten] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?

[Angabe, ob die Privatkundin oder der Privatkunde aufgrund des Ausfalls des Emittenten oder des Garanten einen finanziellen Verlust erleiden kann, und falls ja, ob ein Einlageschutz oder eine Sicherheit vorhanden ist, sowie die Bedingungen und Einschränkungen des Einlageschutzes oder der Sicherheit.]

Welche Kosten entstehen?

[Angaben gemäss Ziffer 5]

Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?

[Angaben gemäss Ziffer 6]

Wie kann ich mich beschweren?

[Hinweis darauf, wie und wo die Privatkundin oder der Privatkunde sich über das Produkt oder über das Verhalten des Erstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, beschweren kann, unter Aufnahme (i) eines Links zur entsprechenden Website für solche Beschwerden und (ii) einer aktuellen Anschrift und einer E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können.]

Sonstige zweckdienliche Angaben

[Optional sonstige zweckdienliche Angaben. Insbesondere:

ein Verweis auf zusätzliche Unterlagen, welche Informationen beinhalten;
Informationen zur Besteuerung des Produkts;
gut sichtbarer Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer durch den Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.]

62 Alternativ können im gesamten Basisinformationsblatt auch die Bezeichnungen «Anleger», «Investor» oder «Privatkunde» verwendet werden.

3 Angaben zur Art des Produkts

3.0 Allgemeines

Der Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» des Basis­informationsblatts enthält:

a.
Angaben zur Rechtsform und zum anwendbaren Recht (Ziff. 3.1);
b.
Angaben zu den Zielen und zu den eingesetzten Mitteln (Ziff. 3.2);
c.
Angaben zur Zielgruppe und zum Zielmarkt (Ziff. 3.3).

3.1 Rechtsform und anwendbares Recht

Das Basisinformationsblatt enthält:

a.
eine Beschreibung der Rechtsform des Produkts;
b.
die Angabe des auf die Produktbedingungen anwendbaren Rechts.

3.2 Ziele und eingesetzte Mittel

3.2.1 Art des Produkts

3.2.1.1 Das Basisinformationsblatt beschreibt kurz:

a.
die wichtigsten Faktoren, von denen die Rendite abhängt;
b.
die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte;
c.
die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird; sowie
d.
die Beziehung zwischen der Rendite des Produkts und der Performance des Basiswertes bzw. der Basiswerte.

3.2.1.2 Die Beschreibung umfasst namentlich:

a.
eine kurze Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele;
b.
die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können;
c.
bei kollektiven Kapitalanlagen, die Angabe, ob diese ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor oder in Bezug auf spezifische Anlageklassen oder Anlagearten verfolgt.

3.2.2 Laufzeit

Das Basisinformationsblatt enthält:

a.
das Fälligkeitsdatum des Produkts oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt oder, bei kollektiven Kapitalanlagen, die Frequenz der Rückgabemöglichkeiten oder, bei ETF, die Angabe der Börse, an der die Anteile kotiert sind;
b.
einen Hinweis darauf, ob der Ersteller oder Emittent zur einseitigen Kündigung des Produkts berechtigt ist, oder ,bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, einen Hinweis darauf, dass die Fondsleitung und die Depotbank den Fonds (unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen bei der SICAV) jederzeit auflösen können;
c.
eine Beschreibung der Umstände, unter denen das Produkt gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.

3.2.3 Vorzeitige Kündigung und Rückzahlung bei ausserordentlichen Umstände

Im Basisinformationsblatt ist anzugeben:

a.
ob unter aussergewöhnlichen Umständen:
1.
das Produkt vorzeitig gekündigt bzw. zurückbezahlt werden kann, oder
2.
die Rücknahmen vorübergehend aufgeschoben werden kann und ob «Gates» gebildet werden können, wenn es sich bei dem Produkt um eine kollektive Kapitalanlage handelt;
b.
was unter ausserordentlichen Umständen zu verstehen ist, mit entsprechenden Beispielen.

3.2.4 Angaben zum Basiswert

Im Basisinformationsblatt ist:

a.
der Basiswert oder sind die Basiswerte zu identifizieren bspw. mittels Valor, ISIN, Bloomberg- oder Reuterssymbol oder mittels Kurzbeschreibung der (möglichen) Basket- oder, bei proprietären Indices, der Indexkomponenten; oder
b.
für den Fall, dass die Anzahl der dem Produkt zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so gross ist, dass nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, sind ihre Marktsegmente oder Instrumentenarten anzugeben.

3.3 Optional: Zielgruppe und Zielmarkt

Das Basisinformationsblatt kann eine Beschreibung der Privatkundinnen und -kunden enthalten, denen das Produkt angeboten werden soll, insbesondere was das Anlageziel, die Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die Fähigkeit, Anlageverluste zu verkraften, und den Anlagehorizont betrifft.

3.4 Möglichkeit der Darstellung der Angaben nach Ziffer 3

Die Angaben nach Ziffer 3 können wie im folgenden Beispiel in tabellari­scher Form gemacht werden.

Basiswert
(ISIN)

Aktie der Z-AG
(CH0001234565)

Referenzpreis

Schlusskurs der Aktie an der massgeblichen Börse am Bewertungstag

Währung des Produkts

CHF

Massgebliche Börse

SIX Swiss Exchange

Währung des Basiswerts

CHF

Bewertungstag

1. April 2019

Emissionstag

1. April 2018

Rückzahlungstag (Fälligkeit)

10. April 2019

Nennbetrag

CHF 1 000.00

Coupon

10.00 Prozent p.a.

Kurs des Basiswerts am Emissionstag

CHF 37.10

Couponperiode

1. April 2018) bis 31. März 2019

Beobachtungsperiode

Vom Emissionstag bis zum Bewertungstag

Coupon Zahlungstag

Rückzahlungstag

Mögliche Kündigungstermine

1. Oktober 2018

Abwicklungsart

Bar

4 Angaben zum Risikoprofil des Produkts

Der Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» des Basisinformationsblatts enthält:

a.
eine generische Umschreibung des Risikoprofils (Ziff. 4.1) oder einen Risikoindikator (Ziff. 4.2);
b.
Performanceszenarien (Ziff. 4.3).

4.1 Generische Umschreibung des Risikoprofils

Sofern das Risikoprofil generisch umschrieben wird, sind typische Produktrisiken zu berücksichtigen, wie:

a.
das Emittentenrisiko;
b.
das Marktrisiko;
c.
das Liquiditätsrisiko;
d.
das Fremdwährungsrisiko;
e.
das Kündigungs- und Wiederanlagerisiko.

4.2 Risikoindikator

Wird ein Risikoindikator aufgenommen, so ist:

a.
dieser nach den entsprechenden Vorschriften einer Rechtsordnung zu berechnen und darzustellen, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind;
b.
anzugeben, nach welcher Rechtsordnung er berechnet und dargestellt wird.

4.3 Performanceszenarien

4.3.1 Den Anlegerinnen und Anlegern ist in leicht verständlicher Sprache darzulegen, welches der maximale Verlust ist, den sie bei einer Investition in das Produkt erleiden und, gegebenenfalls, welche maximale Rendite sie erzielen können.

4.3.2 Anhand von Performanceszenarien ist zu verdeutlichen, unter welchen Umständen sich das Produkt wie entwickelt, insbesondere ist aufzuzeigen, wie sich Kursentwicklungen in den Basiswerten auf den Rückzahlungsbetrag bei Laufzeitende bzw. am Rückzahlungstag auswirken. Dabei sind ausgewogene und realistische Szenarien zu verwenden, und es sind die Annahmen anzugeben, welche getroffen wurden. Mindestens soll ein für die Anlegerin oder den Anleger positives, ein neutrales und ein negatives Szenario dargestellt werden.

4.3.3 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Franken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1 000 teilbar ist.

4.3.4 Die Kosten müssen jeweils direkt berücksichtigt werden. Es kann eine getrennte Darstellung gewählt werden, einmal mit und einmal ohne Kosten.

4.3.5 Werden die Performanceszenarien nach den Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung berechnet und dargestellt, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind, ist die entsprechende Rechtsordnung anzugeben.

5 Angaben zu den Kosten des Produkts

5.0 Allgemeines

Der Abschnitt «Welche Kosten entstehen» des Basisinformationsblatts Angaben über:

a.
die Gesamtkosten (Ziff. 5.1);
b.
die Zusammensetzung der Kosten (Ziff. 5.2);
c.
die Vertriebsgebühren (Ziff. 5.3).

5.1 Gesamtkosten

5.1.1 Es sind die Gesamtkosten des Produktes auszuweisen. Sie werden dargestellt:

a.
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
b.
in Form der Auswirkungen der gezahlten Gesamtkosten auf die mögliche Anlagerendite (Renditeminderung), in Prozent.

5.1.2 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.

5.1.3 Die Gesamtkosten können wie im folgenden Beispiel tabellarisch dargestellt werden.

Anlage CHF 10 000

Szenarien

Wenn Sie nach [1] Jahr einlösen

Wenn Sie nach [3] Jahren einlösen

Wenn Sie [bei Fälligkeit] [am Ende der Beispielperiode] [nach [■] Jahren] [Empfohlene Haltedauer] einlösen

Gesamtkosten, einschliesslich einmalige und laufende Kosten

CHF [■]

CHF [■]

CHF [■]

Renditeminderung(RIY) pro Jahr

[■] Prozent

[■] Prozent

[■] Prozent

Die Renditeminderung (Reduction in Yield, RIY) zeigt, wie sich die von Ihnen gezahlten Gesamtkosten auf die Anlagerendite, die Sie erhalten könnten, auswirken. In den Gesamtkosten sind einmalige und laufende Kosten berücksichtigt.

Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den kumulierten Kosten des Produkts [bei [■] verschiedenen Haltedauern]. Bei den angegebenen Zahlen wird davon ausgegangen, dass Sie CHF 10 000 anlegen. Die Zahlen sind Schätzungen und können in der Zukunft anders ausfallen.

5.2 Zusammensetzung der Kosten

5.2.1 Die Kosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten und den laufenden Kosten.

5.2.2 Einmalige Kosten, wie Ein- und Ausstiegskosten, werden dargestellt:

a.
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
b.
als Reduktion der Rendite in Prozent.

5.2.3 Laufende Kosten, wie Portfolio-Transaktionskosten oder Performance-Gebühren, sind anzugeben pro Jahr oder, bei unterjähriger Laufzeit, auf die Laufzeit:

a.
in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
b.
als Reduktion der Rendite in Prozent.

5.2.4 Es ist klarzustellen, dass es sich um die jeweiligen aggregierten Kosten handelt. Falls es sich um variable Kosten handelt, muss dies aus den Angaben hervorgehen.

5.2.5 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.

5.2.6 Die Kostenzusammensetzung kann tabellarisch dargestellt werden. Darzustellen ist:

a.
wie sich die verschiedenen Arten von Kosten [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] auf die Anlagerendite auswirken, die die Anlegerin oder der Anleger am Ende der [empfohlenen Haltedauer] [Beispielperiode] [Laufzeit] erhalten könnten;
b.
was die verschiedenen Kostenkategorien umfassen.

Diese Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Rendite [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit]

Einmalige Kosten

Einstiegskosten

[■] Prozent

Auswirkung der im Preis bereits inbegriffenen Kosten. [Angegeben sind die Höchstkosten; eventuell zahlen Sie weniger.]

Ausstiegskosten

Nicht anwendbar.

Laufende
Kosten

Portfolio-Transaktionskosten

Nicht anwendbar.

Sonstige laufende Kosten

Nicht anwendbar.

5.3 Vertriebsgebühr

5.3.1 Die Vertriebsgebühren sind anzugeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese bei den einmaligen Kosten mitberücksichtigt sind.

5.3.2 Offenzulegen sind sämtliche vom Emittenten bei der Emission eines Produkts im Ausgabepreis oder in einem Ausgabezuschlag (Up-Front Fee) eingerechneten Gebühren für den Vertrieb des Produktes (die «Vertriebsgebühren»), einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner.

5.3.3 Die Vertriebsgebühren sind als Prozentsatz des Nominalbetrages des einzelnen Produktes auszuweisen.

5.3.4 Ist die an Vertriebspartner bezahlte Vertriebsvergütung von der Performance des Produkts abhängig, so sind die Berechnungsparameter der Vergütung auch offenzulegen. Bei unterjährigen Produkten ist der absolute Prozentsatz anzugeben, bei überjährigen Produkten der Prozentsatz pro Jahr.

5.3.5 Bei Produkten mit einer unbeschränkten Laufzeit (Open-End-Produkten) sind die Vertriebsgebühren linear auf 10 Jahre aufzuteilen.

6 Angaben zur Mindesthaltedauer und vorzeitigen Auflösung der Anlage

6.0 Allgemeines

Der Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» des Basisinformationsblatts enthält Angaben:

a.
zur Mindesthaltedauer (Ziff. 6.1);
b.
zum Desinvestitionsverfahren (Ziff. 6.2);
c.
über die Handelbarkeit (Ziff. 6.3).

6.1 Mindesthaltedauer

6.1.1 Die Mindesthaltedauer entspricht, sofern dies im Basisinformationsblatt nicht explizit anders angegeben wird, der empfohlenen Haltedauer.

6.1.2 Als empfohlene Haltedauer ist anzugeben:

a.
bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit: «bis zur Fälligkeit»;
b.
bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit: «für 5 Jahre»;
c.
bei Hebelprodukten: «bis [...]».

6.1.3 Die bei Hebelprodukten anzugebende empfohlene Haltedauer kann von einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen, bei Hebelprodukten mit fester Laufzeit auch bis zur Fälligkeit reichen.

6.2 Desinvestitionsverfahren

Zum Desinvestitionsverfahren sind folgende Angaben zu machen:

a.
Informationen über die Möglichkeit, die Anlage vorzeitig aufzulösen;
b.
Angaben zu den Bedingungen für eine vorzeitige Auflösung;
c.
allfällige Gebühren und Vertragsstrafen;
d.
eine Aufklärung über die Folgen der vorzeitigen Auflösung der Anlage, einschliesslich der Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- und Renditeprofils oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien.

6.3 Handelbarkeit

Die Angaben über die Handelbarkeit enthalten insbesondere Angaben zur Kotierung an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem oder zu einer allenfalls zugesicherten Preisstellung (Market Making) für das Produkt.

Anhang 10

(Art. 87)

Dokumente nach ausländischem Recht, die als dem Basisinformationsblatt gleichwertig anerkannt werden

1. Basisinformationsblätter nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/201463 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/65364

2. ...

3. ...

4. ...

63 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Abl. L 352/1 vom 9.12.2014.

64 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, Abl. L 100/1 vom 12.4.2017.

Anhang 11

(Art. 102)

Änderung anderer Erlasse

...65

65 Die Änderungen können unter AS 2019 4459 konsultiert werden.