5.2.1 Spezifizierte Pflanzen und Samen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5.2.2 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so muss dies dem EPSD gemeldet werden.
5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.
5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. oder Capsicum annuum L. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
- a.
- das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in solchen Kulturen geernteten Früchte und Samen;
- b.
- Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleusen und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen.
5.2.5 Bestätigt die Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums, dass der nach Ziffer 5.2.4 vermutete Befall nicht nachweisbar ist, so werden die Quarantäne und die Hygienemassnahmen aufgehoben.
5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere:
- a.
- die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet;
- b.
- die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind;
- c.
- das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum L. auf den betroffenen Betriebsteilen solange diese nicht als saniert gelten.
5.2.7 Auf Betrieben, die vom EPSD für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ist der EPSD für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig. Auf anderen Betrieben sowie an allen anderen Standorten wie privaten Gärten ist der zuständige kantonale Dienst für die Anordnung der Massnahmen nach den Ziffern 5.2.4 und 5.2.6 zuständig.
5.2.8 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
1191 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
5.2.9 Spezifizierte Samen aus Drittländern, welche bereits vor dem 15. August 2020 eingelagert worden sind, können nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn die Rubrik «Zusätzliche Erklärung» auf dem Pflanzengesundheitszeugnis die amtliche Feststellung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 enthält.