414.205.1

Verordnung des Hochschulrates
über die Koordination der Lehre
an den Schweizer Hochschulen

vom 29. November 2019 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Hochschulrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG)
und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Studienstufen, die Zulassung zu den Studienstufen und deren Übergänge, das Kreditsystem, die einheitliche Benennung der Titel, die Durchlässigkeit und Mobilität innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen und zwischen diesen Hochschultypen sowie die Weiterbildung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach HFKG akkreditiert sind.

2. Abschnitt: Kreditsystem und Studienstufen

Art. 3 Europäisches Kreditsystem ECTS

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs wenden das europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (Credits; ECTS3) an.

2 Sie vergeben für überprüfte Studienleistungen Credits. Ein Credit entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden.

3 ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System

Art. 4 Gestuftes Studiensystem

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Studienangebot in folgende Stufen:

a.
die erste Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Credits;
b.
die zweite Studienstufe (Masterstudium) mit 90 oder 120 Credits; vorbehalten bleiben abweichende Definitionen des Studienumfangs basierend auf spezial-gesetzlichen Vorgaben in Bundesgesetzen oder im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht;
c.
die dritte Studienstufe (Doktorat) an den universitären Hochschulen und an anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs; Umfang und Ausgestaltung werden von den Institutionen selbstständig festgelegt.

2 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs bieten den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen für die dritte Studienstufe partnerschaftlich Kooperationsmöglichkeiten an.

Art. 5 Gliederung des Weiterbildungsangebots

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs gliedern ihr Weiterbildungsangebot wie folgt:

a.
Weiterbildungen, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:
1.
Certificate of Advanced Studies (CAS): mit mindestens 10 Credits,
2.
Diploma of Advanced Studies (DAS): mit mindestens 30 Credits,
3.
Master of Advanced Studies (MAS): mit mindestens 60 Credits;
b.
sonstige Weiterbildungsangebote.

2 Weiterbildungen, die zu einem Abschluss gemäss Absatz 1 Buchstabe a führen, werden nicht als Kurse angeboten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 vorbereiten.

3. Abschnitt: Zulassung zu den Studienstufen

Art. 6 Zulassung zum Bachelorstudium

1 Die Zulassung zur ersten Studienstufe an den Hochschulen und den anderen Institutionen des Hochschulbereichs ist in den Artikeln 23–25 HFKG geregelt.

2 Für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Regelungsbereich der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gelten die Bestimmungen in den Reglementen der EDK5:

a.
vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen;
b.6
vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie; und
c.7
vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie.

3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber gelten, bleiben vorbehalten.

5 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.2.2

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrates vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 684).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des Hochschulrates vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 684).

Art. 7 Zulassung zum Masterstudium: allgemeine Bestimmungen

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einen Bachelorabschluss einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule voraus.

2 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können im Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 8 und 9 zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium festlegen.

3 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und -bewerber gelten, bleiben vorbehalten.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an einen ausländischen Vorbildungsausweis minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen, um die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Schweizer Vorbildungsausweis sicherzustellen.

Art. 8 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss desselben Hochschultyps

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs werden zu den konsekutiven Masterstudiengängen in der entsprechenden Studienrichtung zugelassen, ohne dass von ihnen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden.

2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die «Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen», in der die Bachelorstudiengänge und die dazugehörigen konsekutiven Masterstudiengänge bestimmt sind.8

3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzungen formulieren.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können den Abschluss eines Masterstudiums davon abhängig machen, dass während des Studiums in einer bestimmten Frist zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und nachgewiesen werden.

8 www.swissuniversities.ch> Themen > Lehre > Verordnung Koordination Lehre > Studienrichtungen

Art. 9 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss eines anderen Hochschultyps

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs werden an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen.

2 Die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen führt und veröffentlicht die Konkordanzliste.9

3 Mit den zusätzlichen Auflagen nach der Konkordanzliste dürfen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits eingefordert werden.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können an den Bachelorabschluss des anderen Hochschultyps minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen.

9 www.swissuniversities.ch > Themen > Lehre > Verordnung Koordination Lehre > Konkordanzliste

Art. 10 Zulassung zum Doktoratsstudium

1 Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule voraus.

2 Die Weiterbildungsabschlüsse nach Artikel 5 berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.

3 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs legen für die Zulassung zum Doktoratsstudium fest, welche zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme oder während dieses Studiums erworben und nachgewiesen werden müssen.

4. Abschnitt: Titel

Art. 11 Von universitären Institutionen verliehene Titel

1 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs können folgende Titel verleihen:

a.
für die erste Studienstufe:
1.
Bachelor of Arts (BA),
2.
Bachelor of Science (BSc),
3.
Bachelor of Law (BLaw),
4.
Bachelor of Medicine (BMed),
5.
Bachelor of Dental Medicine (B Dent Med),
6.
Bachelor of Veterinary Medicine (B Vet Med),
7.
Bachelor of Theology (BTh);
b.
für die zweite Studienstufe:
1.
Master of Arts (MA),
2.
Master of Science (MSc),
3.
Master of Law (MLaw),
4.
Master of Medicine (MMed),
5.
Master of Dental Medicine (M Dent Med),
6.
Master of Veterinary Medicine (M Vet Med),
7.
Master of Chiropractic Medicine (M Chiro Med),
8.
Master of Theology (MTh);
c.
für die dritte Studienstufe:
1.
Doktor/Doktorin (Dr., PhD),
2.
Doktor/Doktorin in Medizinwissenschaft (MD-PhD),
3.
Dr. med., Dr. med. dent., Dr. med. vet. und Dr. med. chiro., verliehen nach mindestens einem Jahr Forschung nach einem MMed, M Dent Med, M Vet Med, M Chiro Med.

2 Die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs legen die ausführlichen Bezeichnungen ihrer Doktorate fest.

Art. 13 Von pädagogischen Hochschulen verliehene Titel

Die pädagogischen Hochschulen können folgende Titel verleihen:

a.
für die erste Studienstufe:
1.
Bachelor of Arts (BA),
2.
Bachelor of Science (BSc);
b.
für die zweite Studienstufe:
1.
Master of Arts (MA),
2.
Master of Science (MSc).
Art. 14 Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss

1 Lizentiate und entsprechende Diplome einer schweizerischen universitären Hochschule sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der universitären Hochschule bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder entsprechenden Diploms einer schweizerischen universitären Hochschule sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen