941.319
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und
Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle1
(GebV-EMK)
vom 6. November 2019 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 37 Absatz 3 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19332 (EMKG)
und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgaben der Edelmetallkontrolle, namentlich:5
- a.
- die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter sowie der kantonalen Kontrollämter;
- b.
- die Gebühren für Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG;
- c.
- Abgeltungen für Leistungen des Zentralamtes;
- d.6
- die Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42ter EMKG gedeckt sind.
1 Eine Gebühr bezahlen muss, wer:
- a.
- eine Verfügung nach Artikel 1 Buchstabe a veranlasst;
- b.
- eine Dienstleistung nach Artikel 1 Buchstabe a beansprucht;
- c.
- ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird.
2 Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden müssen für Leistungen der Edelmetallkontrolle im Bereich der Amts- und Rechtshilfe keine Gebühren bezahlen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenordnung vom 8. September 20048.
1 Für die Bemessung der Gebühren und der Aufsichtsabgaben gelten die Ansätze im Anhang.10
2 Für Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Art. 14).
3 Die Höhe der Gebührenansätze und der Abgaben ist periodisch an die tatsächlich erbrachten Leistungen, die aufgewendeten Kosten sowie die technische Entwicklung anzupassen.11
Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen oder Mehrmetallen setzen sich zusammen aus:
- a.
- der Gebühr für die Konformitätsbewertung;
- b.
- der Gebühr für das Anbringen der Stempel.
1 Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
2 Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.
3 Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor der Fabrikation mit einem von einer Stelle nach Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.
1 Für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen oder anderen Waren gelten die Ansätze gemäss Anhang.
2 Als einfacher Stempel gilt:
- a.
- der amtliche schweizerische Stempel; oder
- b.
- der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November 197212 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.
3 Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Die Gebühr für den Doppelstempel wird auch dann verrechnet, wenn die Stempelung einzeln und durch den Hersteller selbst erfolgt.
1 Werden Serien von weniger als zehn Gegenständen zur amtlichen Stempelung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr gemäss Anhang verrechnet.
2 Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die amtlichen Punzen durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller selbst angebracht werden.
1 Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Artikel 97 Absatz 2 und 117a Absatz 3 der Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 8. Mai 193413 (EMKV) gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang:
- a.
- für die Eröffnung des Dossiers und Überprüfung des Gesuchs;
- b.
- für die durchgeführten Audits während der Dauer der Vereinbarung gemäss Artikel 97 EMKV oder für deren Erneuerung;
- c.
- für das Zusatzaudit bei einem Gesuch um eine Vereinbarung gemäss Artikel 117a EMKV.
2 Die in Absatz 1 festgelegten Gebühren werden vor dem Abschluss oder vor der Erneuerung der Vereinbarung fällig.
3 Die Gebühr für die vor Ort erfolgte Aufsicht gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 EMKV richtet sich nach Zeitaufwand (Art. 14).
4 Das Zentralamt erhebt eine jährliche Gebühr gemäss Anhang für die Anerkennung von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material.
1 Als Muster gilt ein Gegenstand, ein Stück oder jede Art von Probenahme aus einem und demselben Material, die weder einem Los noch einem Schmelzprodukt entspricht.
2 Für die Feingehaltsbestimmung auf Mustern gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
3 Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des jeweiligen Musters notwendig sind.
4 Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur Konformitätsbewertung des gesetzlichen Feingehaltes auf einem einzigen analysierten Metall.
5 Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdoppelt.
6 Für Feingehaltsbestimmungen, die nicht mit standardisierten Prüfmethoden erfolgen können, werden Gebühren nach Zeitaufwand verrechnet.
1 Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten die Gebührenansätze gemäss Anhang.
2 Für das Bemustern und die Stempelung jedes Schmelzproduktes wird eine zusätzliche Gebühr gemäss Anhang erhoben.
Für die Überführung in analysierbare Form von Material, Lösungen, Salzen und weiteren Werkstoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einen vorgängigen chemisch-physikalischen Aufschluss erfordern, werden zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 10 und 11 weitere Gebühren gemäss Anhang erhoben.
1 Weitere pauschal festgelegte Gebühren werden erhoben für:
- a.
- Bewilligungen;
- b.
- Registrierungen der Verantwortlichkeitsmarken;
- c.
- Diplomierungen;
- d.14
- die laufende Aufsicht über Handelsprüfer, Schmelzer, gewerbsmässige Ankäufer von Schmelzgut sowie die kantonalen Kontrollämter;
- e.
- Kurse für Edelmetallprüferinnen und -prüfer aus der Industrie oder der kantonalen Kontrollämter;
- f.
- Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien.
2 Für die Berechnung der Gebühren gelten die Ansätze gemäss Anhang.
1 Für Dienstleistungen, insbesondere Expertisen und Verfügungen für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, wird eine Gebühr im Rahmen von 90–135 Franken pro Stunde erhoben.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforderlichen Fachkenntnis festgelegt.
3 Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.
1 Die Gebühren für Prüfungen, Aufsichtsverfahren und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen (Art. 42ter EMKG) bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
2 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Absatz 1 beträgt je nach Sachkenntnis und Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb des Zentralamtes 250–350 Franken.
1 Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG, Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis EMKG müssen dem Zentralamt jährlich eine Aufsichtsabgabe entrichten.
2 Ankäufer von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG entrichtet die Abgabe in Form einer Pauschale für einen Zeitraum von vier Jahren.
3 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis EMKG, die über eine Bewilligung des Zentralamtes zum gewerbsmässigen Handel von Bankedelmetallen verfügen, entrichten die Abgabe in Form einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe.
4 Die Zusatzabgabe deckt diejenigen Kosten, die nicht durch die Grundabgabe gedeckt sind.
Für die Grundabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gilt der Ansatz im Anhang.
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe nach Artikel 14b Absatz 3 gedeckt werden muss, wird zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist die Erfolgsrechnung des Abgabepflichtigen nach Artikel 959b des Obligationenrechts18 massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist. In Abzug gebracht werden dürfen für den Handel mit Bankedelmetallen betreffenden Bereich:
- a.
- bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren: die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand;
- b.
- bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren: die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der verkauften Produkte.
2 Massgebend für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Grundlage für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ist ausschliesslich der Bruttoertrag der der Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis EMKG unterstellten Geschäftstätigkeit.
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Abgabejahr, so ist die Grund- und Zusatzabgabe pro rata temporis geschuldet.
3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1000 Franken.
1 Das Zentralamt erhebt die Aufsichtsabgaben von den Bewilligungsinhabern gemäss Artikel 42bis EMKG gestützt auf seine Kosten- und Leistungsrechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2 Das Zentralamt erstellt nach Abschluss seiner Kosten- und Leistungsrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
1 Das Zentralamt stellt für die Aufsichtsabgaben Rechnung.
2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.
3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200419.
1 Die kantonalen Kontrollämter liefern jährlich eine Abgeltung an das Zentralamt ab.
2 Diese setzt sich aus einem fixen Betrag und einer variablen Komponente zusammen, die vom Bruttoumsatz abhängt, der durch die erhobenen Gebühren gemäss den Artikeln 5–9 erzielt wird.
3 Die Abgeltung wird im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Leistungsvereinbarung geregelt.
Die Verordnung vom 17. August 200520 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Fr. |
---|
- 1.1
- aus zertifiziertem Material
| 1.30 |
- 1.2
- aus nicht zertifiziertem Material
| 1.90 |
Gebühr | Je einfacher Stempel | | Je Doppelstempel | |
---|
| Mechanisch Fr. | Laser Fr. | Mechanisch Fr. | Laser Fr. |
---|
- 2.1
- durch das Edelmetallkontrollamt
| 1.00 | 3.00 | 1.30 | 3.80 |
- 2.2
- durch den Hersteller
| 0.80 | 0.80 | 1.10 | 1.10 |
| Fr. |
---|
- Gebühr für Serien mit weniger als zehn Gegenständen
| 20.– |
| Fr. |
---|
- 4.1
- einmalige Gebühr für die Eröffnung des Dossiers
| 500.– |
- 4.2
- zusätzliche Gebühr für die Durchführung eines Audits
| 2000.– |
- 4.3
- einmalige Gebühr für Zusatzaudits gemäss Artikel 117a EMKV
| 250.– |
- 4.4
- jährliche Gebühr für die Anerkennung von Zulieferern und Prüflabors für zertifiziertes Material
| 2000.– |
| Gold Fr. | Silber Fr. | Platin Fr. | Palladium Fr. |
---|
- 5.1
- Gebühr für die Feingehaltsbestimmung mit reduziertem Prüfaufwand
| 80.– | 55.– | 170.– | 170.– |
- 5.2
- Gebühr für die Feingehaltsbestimmung
| 105.– | 80.– | 210.– | 210.– |
| Gold Fr. | Silber Fr. | Platin Fr. | Palladium Fr. |
---|
- 6.1
- Gebühr für die Feingehaltsbestimmung
| 105.– | 80.– | 210.– | 210.– |
| Fr. |
- 6.2
- Gebühr für das Bemustern und die Stempelung eines Schmelzproduktes
| 50.– |
| Gebühr je Los bemustert Fr. |
---|
- 7.1
- Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen (oder ein anderes Metall) aufzuschliessendes Material
| 300.– |
- 7.2
- Gebühr für saubere Lösungen und Salze
| 100.– |
- 7.3
- Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicherweise zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind
| 300.– |
- 7.4
- Gebühr für das Aufschliessen von dieser Tabelle nicht angeführten Materialen
| 120.– |
| Fr. |
---|
- 8.1
- Erteilung oder Erneuerung einer Schmelzbewilligung mit einem Schmelzerzeichen
| 1000.– |
- 8.2
- einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen Schmelzerzeichens
| 200.– |
- 8.3
- Erteilung oder Erneuerung individuelle Schmelzbewilligung mit einem individuellen Schmelzerzeichen
| 200.– |
- 8.4
- einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer
| 1500.– |
- 8.4a
- Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen
| 2500.– |
- 8.5
- Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwortlichkeitsmarke
| 800.– |
- 8.6
- Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke:
| |
- 1.
- je Marke und
| 800.– |
- 2.
- je Beteiligten
| 200.– |
- 8.6a
- Erteilung oder Erneuerung einer Ankaufsbewilligung
| 500.– |
- 8.7
- Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken gemäss Ziffern 8.1–8.6a
| –.– |
- 8.8
- Anmeldegebühr für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfer
| 150.– |
- 8.9
- Erteilung des eidgenössischen Diploms für beeidigte Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfer
| 600.– |
- 8.10
- Jährliche Gebühren für die laufende Aufsicht:
| |
- 1.
- Handelsprüfer, allenfalls inklusive Tätigkeiten als Schmelzer
| 5000.– |
- 2.
- Schmelzer
| 1000.– |
- 3.
- kantonale Kontrollämter
| 5000.– |
- 8.11
- Kursgebühr für Edelmetallprüferinnen und Edelmetallprüfer aus der Industrie oder einem kantonalen Kontrollamt, je Person und Kurstag
| 500.– |
- 8.12
- Konformitätsbewertungen von neuartigen Überzügen und Materialien werden nach effektivem Aufwand verrechnet.
| |
| Fr. |
---|
- 9.1
- Aufsichtsabgabe für Ankäufer von Schmelzgut gemäss Artikel 31a Absätze 2 und 3 EMKG (Pauschalbetrag für vier Jahre)
| 2000.– |
- 9.2
- Grundabgabe für Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bis EMKG
| 5000.– |