Art. 1 PCG-Liste
Die pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) sind im Anhang festgelegt.
832.112.11
vom 14. Oktober 2019 (Stand am 1. April 2023)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 4, 5 Absatz 5 und 13 Absatz 2
der Verordnung vom 19. Oktober 20161
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA),
verordnet:
Die pharmazeutischen Kostengruppen (PCG) sind im Anhang festgelegt.
1 Die PCG «Hypertonie (hyp)» ist eine nicht eigenständige PCG.
2 Die PCG «Diabetes Typ-2 mit Bluthochdruck (DM2+hyp)» ist eine kombinierte PCG.
Es gelten folgende Hierarchisierungen:
1 Für die Einteilung in eine PCG benötigt eine versicherte Person mindestens 180 standardisierte Tagesdosen (DDD) von Arzneimitteln.
2 Für die Einteilung in die PCG «Krebs (KRE)» und in die PCG «Krebs komplex (KRK)» benötigt eine versicherte Person mindestens drei Arzneimittelpackungen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Jan. 2021, in Kraft seit 15. März 2021 (AS 2021 62).
1 Für jeden Kanton wird, ausgehend von den jeweils in den ersten 14 Monaten abgerechneten Leistungsdaten des Ausgleichsjahres und des Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr), ein um die Strukturveränderung bereinigter Teuerungsfaktor ermittelt. Für die Berechnung sind massgebend:
2 Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer und alle Risikogruppen hinweg berechnet.
3 Der Teuerungsfaktor resultiert aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Febr. 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 112).
(Art. 1)
4 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/112 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.